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2009_KA_08_Anlage 6_Notes_final - Herlitz PBS AG

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<strong>Anlage</strong> 6<br />

lierten Wertminderungsaufwendungen. Da die Ansatzkriterien nicht erfüllt<br />

sind, werden keine selbst erstellten immateriellen Vermögenswerte aktiviert.<br />

Damit verbundene Kosten werden erfolgswirksam in der Periode erfasst,<br />

in der sie anfallen.<br />

Die auf die immateriellen Vermögenswerte des Konzerns angewendeten Bilanzierungsgrundsätze<br />

stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:<br />

Gewerbliche Schutzrechte<br />

Nutzungsdauer<br />

Begrenzt (2-4 Jahre)<br />

Angewendete Bewertungsmethode Lineare Abschreibung über den Zeitraum,<br />

über den Umsätze aus dem jeweiligen<br />

Projekt erwartet werden<br />

Intern erstellt oder erworben Erworben<br />

Werthaltigkeitstest/Überprüfung Einmal jährlich, wenn der Vermögenswert<br />

noch nicht genutzt wird, o-<br />

des erzielbaren Betrages<br />

der unterjährig bei Vorliegen von Indikatoren<br />

für eine Wertminderung;<br />

jährliche Überprüfung der Abschreibungsmethode<br />

am Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres<br />

Die Abschreibung auf immaterielle Vermögenswerte ist in der Position 6<br />

(Abschreibungen) in der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten.<br />

Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung immaterieller Vermögenswerte<br />

werden als Differenz zwischen den Nettoveräußerungserlösen und dem<br />

Buchwert des Vermögenswerts ermittelt und in der Periode, in der der Posten<br />

ausgebucht wird, erfolgswirksam erfasst.<br />

e. Wertminderung von nicht finanziellen Vermögenswerten<br />

Der Konzern beurteilt an jedem Bilanzstichtag, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,<br />

dass ein Vermögenswert wertgemindert sein könnte, d. h. dass der<br />

Buchwert eines Vermögenswerts seinen erzielbaren Betrag übersteigt. Liegen<br />

solche Anhaltspunkte vor oder ist eine jährliche Überprüfung eines<br />

Vermögenswerts auf Wertminderung erforderlich, nimmt der Konzern eine<br />

Schätzung des erzielbaren Betrags vor. Der erzielbare Betrag eines Vermögenswerts<br />

ist der höhere der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert<br />

eines Vermögenswerts oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit abzüglich<br />

Veräußerungskosten und dem Nutzungswert. Der erzielbare Betrag<br />

ist für jeden einzelnen Vermögenswert zu bestimmen, es sei denn, ein Vermögenswert<br />

erzeugt keine Mittelzuflüsse, die weitestgehend unabhängig<br />

von denen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten<br />

sind. Übersteigt der Buchwert eines Vermögenswerts seinen<br />

erzielbaren Betrag, wird der Vermögenswert als wertgemindert betrachtet<br />

und auf seinen erzielbaren Betrag abgeschrieben. Zur Ermittlung des Nutzungswerts<br />

werden die geschätzten künftigen Cashflows unter Zugrundelegung<br />

eines Abzinsungssatzes vor Steuern, der die aktuellen Markterwartun-<br />

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