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Begutachtung der Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht

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Überprüfung <strong>der</strong> <strong>Fahreignung</strong>: In Ausnahmefällen<br />

Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)<br />

„§ 11 FeV, Absatz 3: Anordnung zur Klärung von Eignungszweifeln<br />

Wenn dies das ärztliche Gutachten for<strong>der</strong>t<br />

<br />

<br />

Bei erheblichem Verstoß / wie<strong>der</strong>holten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften<br />

Bei einer erheblichen Straftat / Straftaten, die im Zusammenhang mit dem<br />

Straßenverkehr stehen o<strong>der</strong> die erhebliche Straftat unter Nutzung eines<br />

Fahrzeugs begangen wurde<br />

<br />

Bei Straftaten im Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>Fahreignung</strong>, wenn<br />

Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen<br />

Im Wesentlichen: - Alkohol- und Drogendelikte<br />

- 18 Punkte in Flensburg<br />

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