Begutachtung der Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht
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<strong>Fahreignung</strong><br />
„§ 2 <strong>der</strong> Fahrerlaubnisverordnung (FeV)<br />
Wer sich infolge körperlicher o<strong>der</strong> geistiger<br />
Mängel nicht sicher im Straßenverkehr<br />
bewegen kann, darf am Verkehr nur<br />
teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass<br />
er an<strong>der</strong>e nicht gefährdet.<br />
„