Verordnungsmanagement Arzneimittel 2013 - Kassenärztliche ...
Verordnungsmanagement Arzneimittel 2013 - Kassenärztliche ...
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KVNO • extra<br />
Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2012<br />
VERORDNUNGSMANAGEMENT<br />
<strong>Arzneimittel</strong> <strong>2013</strong>
Kontakt<br />
Machen Sie bei Unsicherheiten von unserem Beratungsangebot Gebrauch,<br />
bevor Sie eine Verordnung ausstellen.<br />
Die Mitarbeiterinnen der Abteilung Pharmakotherapieberatung sowie<br />
die Beratende Ärztin und der Beratende Apotheker der KV Nordrhein unterstützen<br />
Sie bei Fragen zu Arznei-, Verband- oder Heilmittelverordnungen:<br />
Pharmakotherapieberatung<br />
Telefon: (0211) 5970-8111<br />
Telefax: (0211) 5970-8136<br />
Mail: pharma@kvno.de<br />
Leiter der Abteilung Pharmakotherapieberatung:<br />
Dr. Holger Neye, Berat. Apotheker Tel. (0211) 5970 - 8275<br />
Cristina Deibert, Berat. Ärztin Tel. (0211) 5970 - 8469<br />
Selini Armen Tel. (0211) 5970 - 8140<br />
Christine Brückner Tel. (0211) 5970 - 8103<br />
Angelika Graw Tel. (0211) 5970 - 8083<br />
Claudia Höhnen Tel. (0211) 5970 - 8055<br />
Marika Röhse Tel. (0211) 5970 - 8050<br />
Petra Stienen Tel. (0211) 5970 - 8250<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
2
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Seite<br />
Ansprechpartner 02<br />
Editorial 04<br />
Allgemeines (Häufige Fragen) 05<br />
Bei fiktiv zugelassenen <strong>Arzneimittel</strong>n droht Regress 10<br />
Verordnung von Kontrazeptiva 12<br />
Freie Heilfürsorge der Polizei 13<br />
Off-Label-Use 14<br />
Tipps zur Verordnung von enteraler Ernährung 16<br />
Verordnung von parenteraler Ernährung 18<br />
Parenterale Ernährung: Vertrag mit der Barmer GEK 20<br />
Parenterale Ernährung – Portal Care Solution 21<br />
Übersicht der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie (Anlagen: Wo finde ich was?) 22<br />
Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) 23<br />
Anlage III (Übersicht über Verordnungseinschränkungen und –ausschlüsse) 28<br />
Anlage V (Medizinprodukte) 58<br />
VIN Newsletter 72<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
3
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln auf einem Kassenrezept wird durch Gesetze,<br />
Richtlinien und zahlreiche Bestimmungen geregelt. Es ist schwer hierbei den Überblick zu<br />
behalten.<br />
Mit unseren jährlich erscheinenden Sonderheften zu den Arznei- und Heilmittelvereinbarungen<br />
informieren wir Sie aktuell über die Regelungen auf Landesebene. Mit weiteren Heften zum<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> wollen wir Informationen zur Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>,<br />
Heilmitteln, Sprechstundenbedarf und zu Regelungen bei Arznei- und Heilmittelprüfungen und<br />
Regressen zur Verfügung stellen.<br />
Das erste dieser vier Sonderhefte geht auf die Regelungen bei der Verordnung von<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n ein. Wir stellen die <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie ausführlich dar und greifen häufige<br />
Fragen aus unserer täglichen Beratung auf.<br />
Die Sonderhefte erscheinen ausschließlich online, damit wir aktuelle Änderungen einpflegen<br />
können und um Ihnen beispielsweise die Suche nach Stichworten zu erleichtern. Wir hoffen Sie<br />
und besonders Ihr Praxisteam bei allgemeinen und speziellen Fragen mit diesen Broschüren zu<br />
unterstützen. Zusätzliche Auskünfte erhalten Sie während unserer Servicezeiten von Ihrer<br />
Pharmakotherapieberatung und den Serviceteams der KV Nordrhein.<br />
Mit kollegialen Grüßen<br />
Dr. med. Peter Potthoff<br />
Vorsitzender des Vorstandes<br />
Bernhard Brautmeier<br />
Vorstand<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
4
Allgemeines<br />
<strong>Arzneimittel</strong>: Keine Diagnosen auf<br />
Muster 16<br />
Bei Verordnungen von <strong>Arzneimittel</strong>n (z. B. bei OTC-<br />
Präparate) fordern Apotheken oder Firmen häufig<br />
Ärzte auf, die Diagnosen auf dem Rezept zu<br />
vermerken. Dies sieht die Vordruckvereinbarung nur<br />
für die Verordnung von Hilfsmitteln vor. Hier ist<br />
eindeutig festzustellen, dass bei der Verordnung von<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n die Dokumentation und Diagnose in<br />
die Karteikarte gehören und nicht auf das Rezept<br />
(Muster 16).<br />
Genehmigungen von <strong>Arzneimittel</strong>verordnungen<br />
durch die<br />
Krankenkassen<br />
Die Verordnung liegt von <strong>Arzneimittel</strong>n liegt allein<br />
in der Verantwortung des Vertragsarztes. Die<br />
Genehmigung von <strong>Arzneimittel</strong>verordnungen durch<br />
die Krankenkasse ist unzulässig. So ist es<br />
in § 29 Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) und<br />
§ 15 Ärzte-Ersatzkassen (EKV) geregelt.<br />
Privatverordnung nun auf ein Kassenrezept<br />
„umschreiben“ lassen möchte oder die Apotheke aus<br />
Abrechnungsgründen ein neues Rezept von Ihnen<br />
verlangt.<br />
Abgabe eines “Wunscharzneimittels“<br />
gegen Mehrkostenregelung<br />
Patienten können in der Apotheke im Rahmen der<br />
Mehrkostenregelung ein anderes <strong>Arzneimittel</strong><br />
verlangen, als der Apotheker abgeben müsste. So<br />
kann der Patient beispielsweise ein wirkstoffgleiches<br />
Wunschpräparat einer anderen Firma<br />
verlangen. Die Mehrkosten sind dabei vom<br />
Patienten zu tragen.<br />
Nach der neusten Vereinbarung zwischen<br />
Krankenkassen und Apothekerverband bezahlt der<br />
Patient zunächst den vollen Betrag des<br />
Wunschpräparates. Der Apotheker trägt auf dem<br />
Rezept eine Sonder-Pharmazentralnummer (PZN)<br />
und als Preis null Euro ein. Über die Sonder-PZN<br />
können die Hersteller- und Großhandelsabschläge<br />
den Kassen gutgeschrieben werden.<br />
Der Patient bekommt eine Kopie des Rezeptes und<br />
erhält bei seiner Krankenkasse den Betrag des<br />
ursprünglich verordneten Präparates, abzüglich<br />
weiterer Abschläge und einer Bearbeitungsgebühr.<br />
Rückwirkende Verordnung von<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n<br />
Eine Arzneiverordnung darf vom Vertragsarzt nur<br />
ausgestellt werden, wenn er sich persönlich vom<br />
Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder<br />
wenn ihm der Zustand aus der laufenden<br />
Behandlung bekannt ist (§ 15 Bundesmantelvertrag).<br />
Beim Ausstellen des Kassenrezepts ist das<br />
aktuelle Datum anzugeben. Eine Rückdatierung des<br />
Rezepts ist nicht zulässig.<br />
Es besteht für Sie keinerlei Verpflichtung,<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nachträglich auf einem Kassenrezept<br />
zu verordnen, z. B. weil der Patient sich das Mittel<br />
schon in der Apotheke besorgt hat und sich die<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
5
“Bagatellarzneimittel“<br />
Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />
haben, sind verschreibungspflichtige <strong>Arzneimittel</strong><br />
für die nachfolgenden Indikationen grundsätzlich<br />
nicht verordnungsfähig (§13 AM-RL):<br />
• <strong>Arzneimittel</strong> zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten<br />
und grippalen Infekten<br />
Dies gilt analog auch für die bei diesen Krankheiten<br />
anzuwendenden Schnupfenmittel,<br />
Schmerzmittel, hustendämpfenden und<br />
hustenlösenden <strong>Arzneimittel</strong>, sofern es sich um<br />
geringfügige Gesundheitsstörungen handelt<br />
(ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der<br />
Polizei, siehe Seite 13).<br />
• Mund- und Rachentherapeutika<br />
Ausnahme: Für die Therapie bei Pilzinfektionen,<br />
geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und<br />
die Behandlung nach chirurgischen Eingriffen im<br />
Hals-, Nasen- und Ohrenbereich sind Mund- und<br />
Rachentherapeutika verordnungsfähig<br />
(ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der<br />
Polizei, siehe Seite 13).<br />
• Abführmittel<br />
Abführmittel können nur bei Tumorleiden,<br />
Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,<br />
neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen<br />
Eingriffen, bei phosphatbindender<br />
Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,<br />
Opiat- sowie Opioidtherapie und in der<br />
Terminalphase zu Lasten der Gesetzlichen<br />
Krankenversicherung verordnet werden<br />
(ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der<br />
Polizei, siehe Seite 13).<br />
• <strong>Arzneimittel</strong> gegen Reisekrankheit<br />
Von diesem Verordnungsausschluss nicht<br />
betroffen ist die Anwendung gegen Erbrechen bei<br />
der Tumortherapie und anderen Erkrankungen,<br />
wie z. B. Menièrescher Symptomkomplex<br />
(ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der<br />
Polizei, siehe Seite 13).<br />
Switching: Das Ausweichen von<br />
apothekenpflichtigen auf<br />
verschreibungspflichtige Präparate<br />
Nicht verschreibungspflichtige <strong>Arzneimittel</strong> können<br />
nicht auf einem Kassenrezept verordnet werden.<br />
Nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für<br />
Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr und für<br />
<strong>Arzneimittel</strong>, die in der OTC-Ausnahmeliste geregelt<br />
sind (s. Seite 23) besteht eine Leistungspflicht der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Wir möchten darauf hinweisen, dass im Falle einer<br />
Verordnung nicht verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong>, die von der Leistungspflicht der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen<br />
sind, nicht auf verschreibungspflichtige Mittel<br />
ausgewichen werden soll, z. B. um den Patienten<br />
finanziell zu entlasten.<br />
Sofern nicht verschreibungspflichtige <strong>Arzneimittel</strong><br />
(außerhalb der zugelassenen Ausnahmen der OTC-<br />
Ausnahmeliste) zur Behandlung einer Erkrankung<br />
medizinisch notwendig, zweckmäßig und<br />
ausreichend sind, sind diese zu Lasten des<br />
Versicherten auf einem Privatrezept oder “Grünem<br />
Rezept“ zu verordnen (wie z. B. Antihistaminika,<br />
Antimykotika). Ein Ausweichen auf verschreibungspflichtige<br />
<strong>Arzneimittel</strong> kann in diesen Fällen<br />
unwirtschaftlich sein (§12 Abs. 11 der AM-RL).<br />
Das bedeutet, dass in erster Linie nicht<br />
verschreibungspflichtige <strong>Arzneimittel</strong> zu Lasten des<br />
Patienten auf grünem Rezept verordnet werden<br />
sollen.<br />
Anzumerken ist, dass im Falle der Verordnung<br />
eines nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>s<br />
auf einem grünen Rezept dies für alle Beteiligten<br />
(Arzt, Krankenkasse, Patient) die günstigste Variante<br />
darstellen kann, da die Kosten der Präparate zum<br />
größten Teil unter der Zuzahlung liegen.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
6
verschreibungspflichtig<br />
ACC 200 Generika<br />
Brausetabl. 20 Stk.<br />
ab 12,02 €<br />
Ciclopirox 1 %<br />
Creme 20 g<br />
ab 14,52 €<br />
Loperamid 10 St.<br />
ab 11,98 €<br />
apothekenpflichtig<br />
ACC akut 200<br />
Brausetabl. 20 Stk.<br />
ab 5,20 €<br />
Selergo 1 % Creme<br />
20 g (Wirkst.<br />
Ciclopirox) ab 7,97 €<br />
Loperamid akut<br />
10 St. ab 2,36 €<br />
Beschriftung des Personalienfeldes zeilen– und<br />
spaltengerecht zu sein. In Ambulanzen werden<br />
vereinzelt die gängigen Patientenaufkleber benutzt.<br />
Das ist nicht zulässig. Die Aufkleber könnten<br />
gefälscht oder getauscht werden und sind nicht<br />
maschinenlesbar.<br />
(Preise Lauer-Taxe Stand: Januar <strong>2013</strong>)<br />
Anthroposophische und Homöopathische<br />
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Für die in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführten<br />
Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden<br />
Erkrankungen auch <strong>Arzneimittel</strong> der<br />
Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern<br />
die Anwendung dieser <strong>Arzneimittel</strong> für diese<br />
Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als<br />
Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung<br />
angezeigt ist. Für Kinder und für Jugendliche mit<br />
Entwicklungsstörungen können diese nicht<br />
verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong> zu Lasten der<br />
Krankenkassen verordnet werden (§ 12 Abs. 6 AM-<br />
RL).<br />
Die Verordnung von Komplexhomöopathika auf<br />
einem Kassenrezept wird nach Auskunft des GKV-<br />
Spitzenverbandes jedoch als unwirtschaftlich<br />
angesehen.<br />
Mittel gegen Kopflausbefall<br />
Apothekenpflichtige Medizinprodukte mit<br />
<strong>Arzneimittel</strong>charakter und apothekenpflichtige<br />
<strong>Arzneimittel</strong>, die zur Behandlung von Kopflausbefall<br />
zugelassen sind, dürfen bei Kindern bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit<br />
Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr zu Lasten der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung verordnet werden. Der G-BA<br />
(Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und<br />
Krankenkasse) hat eine sog. "Positivliste" (Anl. V der<br />
AM-RL) für Medizinprodukte mit <strong>Arzneimittel</strong>charakter<br />
festgelegt.<br />
Die dort gelisteten Läusemittel, Medizinprodukte<br />
mit <strong>Arzneimittel</strong>charakter, sowie auch<br />
apothekenpflichtige <strong>Arzneimittel</strong>, wie z. B.<br />
Infectopedicul, Pedimitex und auch Permethrin<br />
biomo wären in den oben genannten Fällen zu<br />
Lasten der Kasse verordnungsfähig.<br />
Anlage V der AM-RL (Medizinprodukte)<br />
Keine Aufkleber auf dem Rezept<br />
Beim Ausfüllen von <strong>Arzneimittel</strong>rezepten verwenden<br />
Sie bitte keine Aufkleber. Die Beschriftung der<br />
Rezepte muss dauerhaft sein. Nach den<br />
Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung hat die<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
7
Medikation während einer stationären<br />
Rehabilitation<br />
Alle Medikationen, die im unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit der Rehabilitations-maßnahme<br />
stehen, sind von der Rehabilitationsklinik zu stellen.<br />
Alle weiteren Medikamente, die der Patient<br />
zusätzlich benötigt, sind im Vorfeld auf einem<br />
Kassenrezept durch den behandelnden<br />
niedergelassenen Arzt zu verordnen. Zu beachten<br />
ist, dass eine <strong>Arzneimittel</strong>verordnung nur nach Arzt-<br />
Patienten-Kontakt und nicht aufgrund<br />
einer Ferndiagnose möglich ist. Wird der Patient<br />
nach dem Krankenhausaufenthalt direkt in eine<br />
Rehabilitation übergeleitet, so muss der Patient am<br />
Ort der Rehabilitationseinrichtung einen<br />
niedergelassenen Arzt aufsuchen.<br />
Wichtig: In Einzelfällen kann ein gesonderter<br />
Vertrag zwischen der Rehabilitationsklinik<br />
und der Krankenkasse bestehen, der die pauschalen<br />
Vergütungen der Reha-Medikation durch die Klinik<br />
nicht vorsieht. Ansprechpartner ist hier die<br />
zuständige Krankenkasse.<br />
Medikation während eines<br />
vollstationären Aufenthaltes<br />
Das Krankenhaus ist verpflichtet, die<br />
medikamentöse Versorgung des Patienten während<br />
des gesamten vollstationären Aufenthaltes<br />
sicherzustellen. Dies betrifft sowohl die Medikation<br />
für die zur Einweisung führende Erkrankung als<br />
auch die Medikation für alle anderen bestehenden<br />
Erkrankungen. Die Kosten für sämtliche während<br />
des Krankenhaus-aufenthaltes benötigten<br />
<strong>Arzneimittel</strong> sind in den Tages- bzw. Fallpauschalen<br />
enthalten.<br />
Zusammenhang mit dem Grund der<br />
Krankenhausbehandlung nicht besteht. Die<br />
Dialyse wird in einer ambulanten Dialyseeinrichtung<br />
durchgeführt. Hierzu zählt auch die<br />
Verordnung von Erythropoietin im Zusammenhang<br />
mit der Dialyse.<br />
Therapieempfehlungen aus dem<br />
Krankenhaus<br />
Jeder Niedergelassene kennt es: Die Therapieempfehlung,<br />
die ein Patient bei seiner Entlassung<br />
aus dem Krankenhaus erhält, ist nicht verpflichtend<br />
und teilweise nicht umzusetzen. Häufig entspricht<br />
die vorgeschlagene <strong>Arzneimittel</strong>-Therapie nicht den<br />
gesetzlichen Vorgaben für niedergelassen Ärzte.<br />
Deshalb hier, Zulassungsstatus des empfohlenen<br />
<strong>Arzneimittel</strong>s prüfen, ggf. Verordnungseinschränkungen<br />
bzw. ausschlüsse gemäß<br />
Anlage III der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie beachten.<br />
Therapiehinweise sind<br />
rechtlich bindend<br />
Wann ist der Einsatz neuer oder teurer<br />
Präparate wirtschaftlich?<br />
Diese Frage beantwortet der Gemeinsame<br />
Bundesausschuss (G-BA) regelmäßig in seinen<br />
Therapiehinweisen (Anlage IV der <strong>Arzneimittel</strong>-<br />
Richtlinie). Anlage IV der AM-RL (Therapiehinweise)<br />
Dialyse<br />
Eine Ausnahme besteht nach dem Krankenhausentgeldgesetz<br />
für die Dialyse. Nicht zu den<br />
Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört<br />
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende<br />
Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus<br />
keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
8
Verbandmittel<br />
Gemäß § 31 des Sozialgesetzbuches V haben<br />
Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit<br />
Verbandmitteln, auch wenn diese nicht apothekenund<br />
nicht verschreibungspflichtig und in der Regel<br />
als Medizinprodukte im Handel sind.<br />
Verbandmittel sind Produkte, die dazu bestimmt<br />
sind, oberflächengeschädigte Körperteile<br />
zu bedecken oder deren Körperflüssigkeiten<br />
aufzusaugen. Dies sind z. B. Wund- und<br />
Heftpflaster, Kompressen, Mittel zur feuchten<br />
Wundversorgung.<br />
Die Verordnung ist auf den Namen der Patienten<br />
auf dem Muster 16 vorzunehmen.<br />
Die Kosten für die Verbandmittel fließen in voller<br />
Höhe in das Richtgrößenvolumen <strong>Arzneimittel</strong> der<br />
Praxis ein.<br />
Apotheker darf Rezept-Kopie nur<br />
nach Rücksprache beliefern<br />
Kassenrezepte mit dem Vermerk oder Stempel<br />
„Duplikat“, „Kopie“, „Zweitschrift“ weisen die<br />
Krankenkassen als nicht abrechnungsfähig zurück.<br />
Denn beliefert werden dürfen nur Originale.<br />
Apotheken, die Kopien beliefern, riskieren, dass die<br />
Kasse dies beanstandet – unter Umständen droht<br />
gar ein Verfahren wegen der Abgabe eines<br />
verschreibungs-pflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>s ohne<br />
ärztliche Verordnung.<br />
Von „Duplikaten, „Kopien“ oder „Zweitschriften“<br />
sind Wiederholungsverordnungen zu unterscheiden,<br />
die ein Vertragsarzt ausstellt, wenn der Patient ein<br />
nicht eingelöstes Rezept verliert. In diesem Fall<br />
kann der Arzt eine so genannte<br />
Wiederholungsverordnung ausstellen, also ein<br />
Rezept mit Vermerk wie „Original vom Patienten<br />
verloren“. Das reicht, um Probleme beim Einlösen<br />
des Rezeptes in der Apotheke zu verhindern.<br />
Kein Vorrat für längeren<br />
Auslandsaufenthalt<br />
An Vertragsärzte wird häufig der Wunsch<br />
herangetragen, <strong>Arzneimittel</strong> für einen mehrmonatigen<br />
Auslandsaufenthalt zu verordnen. Eine<br />
derartige Verordnung ist jedoch nicht zulässig.<br />
Nach Paragraf 16 des Sozialgesetzbuchs V ruht<br />
nämlich der Anspruch auf Leistungen für gesetzlich<br />
Versicherte, wenn sie sich im Ausland aufhalten.<br />
Die <strong>Arzneimittel</strong>verordnung für einen kurzfristigen<br />
Urlaub im Ausland ist hingegen zulässig. Eine<br />
Abgrenzung, wie lange ein Auslandsaufenthalt sein<br />
darf, um noch zu Kassenlasten versorgt zu werden,<br />
kann im Einzelfall allerdings schwierig sein, da es<br />
hierzu keine eindeutigen Festlegungen gibt.<br />
Keinesfalls mehr zulasten der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (GKV) gehen Fälle, in denen<br />
der Auslandsaufenthalt nicht den Charakter einer<br />
Reise oder eines Urlaubs hat und die Patienten für<br />
einen längeren Zeitraum im Ausland leben.<br />
Verordnungen für beispielsweise ein halbes Jahr<br />
oder länger sind – auch mit dem Zusatz<br />
„Urlaubsbedarf“ – nicht zulässig und können zu<br />
Regressforderungen der jeweiligen Krankenkasse<br />
führen. Die Verordnung eines Quartalsbedarfs ist im<br />
Praxisalltag üblich. Hierdurch sollten sich in der<br />
Regel keine Probleme ergeben, da Sie nicht prüfen<br />
können, ob sich der Patient bis zur Abholung eines<br />
Folgerezeptes im Ausland aufhält oder nicht. Nicht<br />
zuletzt auch wegen der Gefahr akuter<br />
Erkrankungen während eines Auslandsaufenthaltes<br />
sollte sich ein Versicherter rechtzeitig bei seiner<br />
Kasse erkundigen, welchen Leistungsanspruch er im<br />
jeweiligen Reiseland hat und was seinerseits zu<br />
unternehmen ist, um auch bei einem Auslandsaufenthalt<br />
ausreichend mit Medikamenten versorgt<br />
zu sein.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
9
Bei fiktiv zugelassenen <strong>Arzneimittel</strong>n droht Regress<br />
Wer fiktiv zugelassene <strong>Arzneimittel</strong> verordnet, riskiert bei einigen Krankenkassen Regressanträge.<br />
Die <strong>Arzneimittel</strong> sind zwar im Handel, es besteht jedoch keine Erstattungspflicht für die<br />
Krankenkassen.<br />
In ihren Anträgen beziehen sich die Kassen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2005,<br />
wonach für Wobe Mugos keine Pflicht zur Übernahme der Kosten durch die gesetzliche<br />
Krankenversicherung bestand, weil es sich um ein fiktiv zugelassenes <strong>Arzneimittel</strong> handelte<br />
(Az. B 1 KR 6/04 R - BSGE 95, 132).<br />
Aktuelle Anträge richten sich gegen Verordnungen von AHP-Filmtabletten (Oxaceprol)<br />
bei entzündlichen, degenerativen Gelenkerkrankungen und Pentalong (Pentaerythitryl tetranitrat)<br />
bei Angina pectoris. Die jeweiligen Fertigarzneimittel sind in der Verordnungssoftware nicht<br />
gesondert gekennzeichnet.<br />
Eine Liste der fiktiv zugelassenen <strong>Arzneimittel</strong> stellte das Bundesgesundheitsministerium<br />
der KV Sachsen zur Verfügung (siehe unten). Bitte beachten Sie, dass nur die gelisteten Präparate<br />
nicht verordnungsfähig zu Lasten der GKV sind. Andere Fertigarzneimittel mit gleichem Wirkstoff<br />
oder zum Teil anderen Handelsnamen sind weiterhin zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig.<br />
.<br />
Was heißt „fiktiv zugelassen“?<br />
Fertigarzneimittel, die bereits vor 1978 im Markt waren, galten mit Inkrafttreten des <strong>Arzneimittel</strong>-gesetzes<br />
von 1976 als „fiktiv zugelassen“ um weiterhin verkehrsfähig zu bleiben. Sie sollten sich bis 2005 einer<br />
Nachzulassung unterziehen und den Nachweis von Qualität, Wirksamkeit<br />
und Unbedenklichkeit erbringen. Doch dazu kam es nicht in allen Fällen. Einzelne fiktiv zugelassene<br />
Präparate sind ohne Nachzulassung noch immer im Handel. Zum Teil verzögern laufende Gerichtsverfahren.<br />
Fiktiv zugelassene <strong>Arzneimittel</strong> (Stand Juli <strong>2013</strong>)<br />
A<br />
AHP 200<br />
ALVALIN<br />
ARHAMA TINKTUR N<br />
AUREOMYCIN AUGENSALBE<br />
AUREOMYCIN SALBE<br />
C<br />
CYSTO-MYACYNE N<br />
D<br />
DIAMOX<br />
DIAMOX PARENTERAL<br />
H<br />
HYLASE DESSAU 1500 IE<br />
I<br />
INIMUR CREME<br />
INIMUR DRAGEES<br />
INIMUR KOMBIPACK<br />
INIMUR VAGINALSTAEBCHEN<br />
J<br />
JONOSTERIL BAS MIT GLUCOSE<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
10
M<br />
MYOSON DIRECT<br />
MYOSON INJEKTIONSLÖSUNG<br />
N<br />
NACOM 250 MG/25 MG TABLETTEN<br />
O<br />
OEKOLP OVULA 0,03 MG<br />
P<br />
PAVERIWERN<br />
PENTALONG 50MG<br />
PENTALONG 80MG<br />
PERlTRAST 300<br />
PERlTRAST 300-COMP<br />
PRESOMEN 28/ 0,3 MG<br />
PROCOMIL 5 MG<br />
T<br />
TENUATE RETARD<br />
TEPILTA SUSPENSION IN BEUTELN<br />
TEPILTA SUSPENSION IN FLASCHEN<br />
TRENTAL Infusionslösungskonzentrat<br />
V<br />
VAGANTIN<br />
Y<br />
YOHIMBIN „SPIEGEL“<br />
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (Stand 30.06.2011) ,<br />
arznei-telegramm (04 und 06/2012)<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
11
Verordnung von Kontrazeptiva<br />
(Anspruch auf <strong>Arzneimittel</strong> zur Konzeptionsverhütung)<br />
Gemäß B Punkt 13 der Richtlinie des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses der Krankenkassen und Ärzte zur<br />
Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch<br />
(vormals „Sonstige Hilfen“-Richtlinien) fallen<br />
die Kosten für im Rahmen dieser Richtlinie verordnete<br />
Mittel zur Empfängnisverhütung sowie deren<br />
Applikation nicht unter die Leistungspflicht der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung. Ausgenommen<br />
hiervon sind verordnungspflichtige Mittel zur<br />
Empfängnisregelung [hormonelle Antikonzeptiva und<br />
Interzeptiva (postkoitale Antikonzeptiva „Pille<br />
danach“), Intrauterinpessare] bei Versicherten bis<br />
zum vollendeten 20. Lebensjahr. Richtlinie zur<br />
Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch<br />
Das bedeutet: Eine Verordnung von verordnungspflichtigen<br />
Mitteln zur Empfängnisverhütung ist zu<br />
Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
grundsätzlich bei Patientinnen bis zum vollendeten<br />
20. Lebensjahr möglich (§ 24a SGB V). Das<br />
20. Lebensjahr endet einen Tag vor dem<br />
20. Geburtstag.<br />
Verordnungsmenge und –zeitraum<br />
Es ist möglich, sofern medizinisch vertretbar, die<br />
Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>n zur Empfängnisverhütung<br />
für einen Zeitraum von 6 Monaten<br />
auszustellen.<br />
Verordnung von Kontrazeptiva über das<br />
20. Lebensjahr hinaus<br />
Die Verordnung von empfängnisverhütenden<br />
Mitteln ist über das 20. Lebensjahr hinaus nur<br />
möglich, wenn die Verhütung einer<br />
Schwangerschaft im Rahmen einer<br />
Krankenbehandlung medizinisch indiziert ist, um<br />
von der Versicherten die Gefahr einer<br />
schwerwiegenden Schädigung des körperlichen<br />
oder geistig-seelischen Gesundheitszustandes<br />
abzuwenden. Dies wäre der Fall, wenn aufgrund<br />
einer Erkrankung <strong>Arzneimittel</strong> benötigt werden, die<br />
eine embryonale Schädigung befürchten lassen. In<br />
diesem Fall besteht für die gesetzlichen<br />
Krankenkassen die Verpflichtung, die Kosten für die<br />
Verhütungsmittel zu übernehmen bzw. zu<br />
erstatten. (BSG-Urteil vom 24.01.1990 – Az.: 3 RK<br />
18/88). Gleiches gilt bei Behinderten. Auch bei<br />
Behinderten übernehmen die Krankenkassen die<br />
Kosten ausschließlich, wenn die Patientin aus<br />
medizinischen Gründen nicht schwanger werden<br />
darf. Die Behinderung allein ist lediglich ein<br />
ethischer, jedoch kein medizinischer Grund.<br />
Verordnung von Kontrazeptiva kurz vor<br />
Vollendung des 20. Lebensjahres<br />
Bei der Verordnung der Pille kurz vor dem<br />
20. Geburtstag zu Lasten der GKV wird eine<br />
Verordnung einer 1-Monatspackung toleriert.<br />
Bitte achten Sie darauf, dass die verordnete<br />
Packungsgröße nicht mehr als einen Monat<br />
über den Zeitraum der Verordnungsfähigkeit<br />
hinaus reicht. Evtl. könnte die Krankenkasse in<br />
diesem Fall eine Rückforderung stellen.<br />
Verordnung von Kontrazeptiva für andere<br />
Indikationen und nicht zur Konzeptionsverhütung<br />
Kontrazeptiva können auch für andere<br />
Indikationen, wie krankhafte<br />
Androgenisierungserscheinungen, z. B. Akne<br />
(ausgeprägte Form), leichtere Form von<br />
Hirsutismus, oder auch androgenetische Alopezie<br />
oder auch Dysmenorrhoe, Zyklusstörungen,<br />
Endometriose, und nicht nur zur Konzeptionsverhütung<br />
zugelassen sein.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
12
Die Verordnung von Kontrazeptiva bei diesen<br />
genannten Indikationen kann nur erfolgen, wenn<br />
die eingesetzten <strong>Arzneimittel</strong> dafür zugelassen<br />
sind und die Behandlung der Erkrankung im<br />
Vordergrund steht.<br />
Freie Heilfürsorge der Polizei NRW<br />
Für die Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen gilt seit 01.07.2011 eine neue Verordnung<br />
über die freie Heilfürsorge.<br />
Den Vertrag der freien Heilfürsorge der Polizei finden Sie unter<br />
Vertrag der freien Heilfürsorge der Polizei<br />
Es gelten bei den Polizisten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und<br />
Krankenkassen (G-BA) – wie bei den gesetzlich krankenversicherten Patienten – mit einigen Ausnahmen,<br />
wie z. B. Zuzahlungen oder Kostenbeteiligungen fallen für Polizeibeamte NRW weiterhin nicht an<br />
(Medikamentenzuzahlung entfallen).<br />
<strong>Arzneimittel</strong>: Heilfürsorgeberechtigte haben über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf verschreibungspflichtige<br />
<strong>Arzneimittel</strong> aus den Anwendungsgebieten:<br />
• <strong>Arzneimittel</strong> zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten<br />
• Mund- u. Rachentherapeutika<br />
• Abführmittel und <strong>Arzneimittel</strong> gegen Reisekrankheit.<br />
Sehhilfen: Anspruch besteht über das 18. Lebensjahr hinaus im Umfang der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung; eine Kostenübernahme für Brillenfassungen ist ausgeschlossen.<br />
Die ärztliche Behandlung zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten ist zukünftig nicht mehr<br />
nur den Polizeiärzten vorbehalten, sondern ist auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten<br />
der freien Heilfürsorge möglich.<br />
Impfungen sowie Leistungen und Mittel zur Empfängnisregelung (Pille), Sterilisation,<br />
Schwangerschaftsabbruch und zur Reproduktionsmedizin können hingegen nicht<br />
zu Lasten der freien Heilfürsorge der Polizei NRW erbracht, beziehungsweise verordnet werden.<br />
Apothekenpflichtige, also nicht verschreibungspflichtige <strong>Arzneimittel</strong>, dürfen zu Lasten der Polizei NRW<br />
nicht verordnet werden. Ausnahmen bestehen nur bei schwerwiegenden Erkrankungen und werden in<br />
der OTC-Ausnahmeliste<br />
(Anlage I der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie) geregelt. Ebenso gelten die Verordnungseinschränkungen nach<br />
Anlage III der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
13
Off-Label–Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>n<br />
außerhalb ihrer Zulassung<br />
Für die Verordnung eines <strong>Arzneimittel</strong>s zu Lasten der<br />
gesetzlichen Krankenkasse müssen die Präparate in<br />
der jeweiligen Indikation in Deutschland zugelassen<br />
sein. Die Verordnung eines <strong>Arzneimittel</strong>s zu Lasten<br />
der GKV außerhalb der Zulassung ist nur in<br />
Ausnahmefällen möglich. Diese Ausnahmen werden<br />
in der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie oder durch die<br />
Rechtsprechung geregelt. Anlage VI: Off-Label-Use<br />
<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />
Expertengremien beim BMG legen fest, welche<br />
<strong>Arzneimittel</strong> außerhalb der Zulassung zu Lasten<br />
der GKV verordnet werden können. Hierzu gibt es<br />
derzeit sechs positive und zehn negative<br />
Entscheidungen, die in der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie in<br />
Anlage VI veröffentlicht wurden (Stand Juni 2012).<br />
Soweit das Medikament nicht in der Anlage VI der<br />
<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie gelistet ist, sollte<br />
der Arzt bevor er das Präparat Off-Label auf<br />
Kassenrezept verschreibt, zur Vermeidung eines<br />
späteren Arzneikostenregresses prüfen, ob die<br />
von der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen<br />
hierfür vorliegen.<br />
BSG-Urteil von 2002<br />
In einem Grundsatzurteil zum Off-Label-Use von<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n legte das Bundessozialgericht 2002<br />
drei Kriterien fest, nach denen eine<br />
<strong>Arzneimittel</strong>verordnung außerhalb der Zulassung zu<br />
Lasten der GKV möglich ist.<br />
■ Es liegt eine schwerwiegende (lebensbedrohliche<br />
oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig<br />
beeinträchtigende) Erkrankung vor.<br />
■ Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen<br />
Standard entsprechende Therapie steht nicht<br />
zur Verfügung.<br />
■ Aufgrund der Datenlage besteht die begründete<br />
Aussicht, dass mit dem betreffenden Präparat ein<br />
Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt<br />
werden kann. Nordrhein<br />
Wenn der Arzt Bedenken haben muss, dass es sich<br />
um eine zulässige Off-Label-Verordnung handelt,<br />
gibt das Bundessozialgericht die Empfehlung ab,<br />
dem Patienten ein Privatrezept auszustellen<br />
und es diesem zu überlassen, sich bei der<br />
Krankenkasse um Erstattung der Kosten zu bemühen.<br />
In den besonderen Fällen eines medizinisch-fachlich<br />
umstrittenen Off-Label-Use von <strong>Arzneimittel</strong>n kann<br />
der Arzt auch zunächst selbst bei der Krankenkasse<br />
deren Auffassung als Kostenträger einholen und im<br />
Ablehnungsfall dem Patienten ein Privatrezept<br />
ausstellen.<br />
Nikolausbeschluss<br />
In seinem Urteil vom 06. Dezember 2005 ergänzte<br />
das Bundesverfassungsgericht die Kriterien für den<br />
Off-Label-Use bei notstandsähnlichen Situationen<br />
bei lebensbedrohlichen oder tödlichen Erkrankungen,<br />
ohne die oben genannten Kriterien zu beanstanden:<br />
■ Es handelt sich um eine lebensbedrohliche oder<br />
regelmäßig tödliche Erkrankung.<br />
■ Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen<br />
Standard entsprechende Leistung steht nicht zur<br />
Verfügung.<br />
■ Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende<br />
Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive<br />
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.<br />
Wenn die Voraussetzungen des Nikolausbeschlusses<br />
erfüllt sind, erteilt die Krankenkasse vor Beginn der<br />
Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn<br />
diese vom Versicherten oder vom behandelnden<br />
Arzt/Leistungserbringer beantragt wird.<br />
Dadurch wird die Abrechnungsmöglichkeit<br />
festgestellt.<br />
Dies wurde mit dem Versorgungsstrukturgesetz seit<br />
dem 01.01.2012 in §2 Abs. 1a SGB V geregelt.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
14
Fazit<br />
Für die Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>n außerhalb der<br />
Zulassung und zu Lasten der GKV gelten<br />
entweder die Regelungen der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />
in sehr eingeschränkten Indikationen<br />
oder die von der Rechtsprechung entwickelten<br />
Voraussetzungen. Wenn der Arzt Bedenken haben<br />
muss, dass es sich um eine zulässige Off-Label-<br />
Verschreibung handelt, ist die Verordnung auf einem<br />
Privatrezept zu empfehlen. In den besonderen Fällen<br />
eines medizinisch-fachlich umstrittenen Off-Label-<br />
Use und in den Sonderfällen des Nikolausbeschlusses<br />
kann der Arzt auch zunächst selbst bei der Krankenkasse<br />
deren Auffassung als Kostenträger einholen.<br />
Eine weitere Voraussetzung für den Off-Label-Use<br />
des <strong>Arzneimittel</strong>s zu Lasten der Krankenkasse ist,<br />
dass der Patient weder in eine klinische Prüfung,<br />
noch in ein Härtefallprogramm (Compassionate Use)<br />
zu dem <strong>Arzneimittel</strong> eingeschlossen werden kann.<br />
Evidenzbasierte Patienteninformationen sollten<br />
enthalten:<br />
■ Informationen zum natürlichen Verlauf der<br />
Erkrankung (Beschwerdebild und Prognose der<br />
Erkrankung ohne Intervention),<br />
■ vollständige Nennung aller Optionen,<br />
gegebenenfalls einschließlich der Möglichkeit, auf<br />
eine Intervention (vorerst) zu verzichten,<br />
■ Wahrscheinlichkeiten für Erfolg, Nichterfolg und<br />
Schaden zu den anstehenden medizinischen<br />
Interventionen,<br />
■ patientenrelevanter Zielparameter,<br />
■ das Fehlen von Evidenz,<br />
■ für diagnostische Maßnahmen: Daten zu<br />
möglichen falsch-positiven und falsch-negativen<br />
Ergebnissen.<br />
(vergleiche: Lenz et al.: Entscheidungshilfe<br />
für Patienten, dä 4. Juni 2012)<br />
Aufklärung des Patienten<br />
Mit der Verordnung eines <strong>Arzneimittel</strong>s im Off-<br />
Label-Use ist auch das Haftungsrisiko größer.<br />
Somit sollte der Patient auf jeden Fall umfassend<br />
über das übliche Maß hinaus über die Risiken<br />
des Off-Label-Use aufgeklärt werden und die<br />
Aufklärung zumindest auch schriftlich dokumentiert<br />
werden.<br />
Einen einheitlichen Vordruck für die Aufklärung des<br />
Patienten gibt es nicht.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
15
Tipps zur Verordnung enteraler Ernährung<br />
Die medizinische Notwendigkeit, enterale Ernährung zu verordnen schränkt die <strong>Arzneimittel</strong>-<br />
Richtlinie (§§ 18 bis 26) ein. <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie (AM-RL)<br />
Sie kann auf einem Kassenrezept (Muster 16) nur bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit<br />
zur ausreichenden normalen Ernährung verordnet werden und auch nur dann, wenn die<br />
Verbesserung der Ernährungssituation durch ärztliche, pflegerische oder<br />
ernährungstherapeutische Maßnahmen nicht zu erreichen ist.<br />
Ein geringer Body Maß Index ist allein keine ausreichende Indikation für eine enterale<br />
Ernährung, es kommt auch auf den Krankheits- und Gewichtsverlauf an.<br />
Verordnen Sie enterale Ernährung als „Sondennahrung normalkalorisch“ oder als „Sondennahrung hochkalorisch“<br />
mit Angabe zur Menge.<br />
Vor der Verordnung sollte von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnde Arzt geprüft<br />
werden, ob die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation geeignet<br />
sind, eine ausreichende normale Ernährung auch ohne Einsatz von enteraler Ernährung zu<br />
gewährleisten, um diese gegebenenfalls zu veranlassen:<br />
• Bei unzureichender Energiezufuhr ist eine kalorische Anreicherung der Nahrung mit Hilfe<br />
natürlicher Lebensmittel (z. B. Butter, Sahne, Vollmilch, Fruchtsäfte, Öle, Nahrungsmittel<br />
mit hoher Energie- und Nährstoffdichte) sowie ein erweitertes Nahrungsangebot mit<br />
kalorien- und nährstoffreichen Zwischenmahlzeiten zu veranlassen.<br />
• Restriktive Diäten sind zu überprüfen.<br />
• Bei Schluckstörungen ist auf eine geeignete Lagerung der Patientin oder des Patienten<br />
sowie eine angemessene Konsistenz der Nahrung zu achten und die Verordnung von<br />
Heilmitteln (Anbahnung und Förderung des Schluckvorgangs als Teil der Stimm-, Sprechund<br />
Sprachbehandlung [Logopädie] oder sensomotorisch-perzeptive Behandlung zur<br />
Verbesserung der Mund- und Essmotorik als Teil der Ergotherapie) zu prüfen.<br />
• Verordnete Medikamente sind unter dem Gesichtspunkt negativer Effekte auf den Appetit<br />
und den Ernährungszustand kritisch zu überprüfen.<br />
• Es sind geeignete pflegerische Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Trinkmenge<br />
zu veranlassen.<br />
• Kaustörungen sind durch Mundpflege, Mundhygiene, notwendige Zahnbehandlungen oder<br />
-sanierungen und – soweit erforderlich – funktionsfähige Zahnprothesen zu beheben.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
16
• Motorische Probleme beim Zerkleinern der Nahrung sind, soweit erforderlich, durch die<br />
Verordnung von ergotherapeutischem Esstraining und entsprechende Versorgung mit<br />
geeignetem Besteck zu beheben.<br />
• Bei Beeinträchtigungen der geistigen und psychischen Gesundheit stehen insbesondere die<br />
Zuwendung beim Essen mit Aufforderung zum Essen sowie geduldiges Anreichen der<br />
Nahrung im Mittelpunkt.<br />
• Soziale Maßnahmen können erste Priorität haben, hierzu gehört die Beratung der<br />
Angehörigen, das Organisieren von Besuchsdiensten, Unterstützung beim Einkauf und,<br />
soweit erforderlich, die Lieferung von vorbereiteten Produkten.<br />
Die Kosten für die enterale Ernährung fließen in die Richtgröße für <strong>Arzneimittel</strong> ein.<br />
Als Praxisbesonderheit gelten in Nordrhein nur bilanzierte Diäten bei angeborenen<br />
Stoffwechselerkrankungen. Bitte kennzeichnen Sie die Verordnung mit der Symbolnummer<br />
90932.<br />
Verordnungsfähige Produkte:<br />
Standardprodukte<br />
Darunter fallen bilanzierte Diäten (gem. § 31 SGB V), die als einzige Nahrungsquelle geeignet<br />
sind:<br />
• Elementardiäten (Trinknahrung)<br />
• Sondennahrung.<br />
Spezialprodukte<br />
• Produkte mit Anpassung für Niereninsuffiziente, altersadaptierte Produkte für Säuglinge<br />
und Kleinkinder,<br />
• Elementardiäten (so genannte Trinknahrung) mit hochhydrolysierten Eiweißen oder<br />
Aminosäuremischungen für Säuglinge und Kleinkinder mit Kuhmilcheiweißallergie oder<br />
Patientinnen und Patienten mit multiplen Nahrungs-mittelallergien,<br />
• niedermolekulare oder speziell mit mittelkettigen Triglyzeriden (MCT-Fette) angereicherte<br />
Produkte bei Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Fettverwertungsstörungen<br />
oder Malassimilitationssyndromen (z. B. Kurzdarmsyndrom, AIDSassoziierten Diarrhöen,<br />
Mukoviszidose),<br />
• defektspezifische Aminosäuremischungen (auch fett- und kohlenhydrathaltige Produkte)<br />
für Patientinnen und Patienten mit Phenylketonurie oder weiteren angeborenen<br />
Enzymdefekten, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden,<br />
• spezielle Produkte für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit seltenen<br />
angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- oder Fettstoffwechsel (je nach Krankheitsbild<br />
auch kohlenhydrat- oder fettfreie Einzelsupplemente) sowie für weitere definierte<br />
diätpflichtige Erkrankungen und ketogene Diäten für Patientinnen und Patienten mit<br />
Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende<br />
Anfallskontrolle nicht gelingt.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
17
Nicht verordnungsfähige Spezialprodukte:<br />
Die Verordnung von krankheitsadaptierten Spezialprodukte ist ausgeschlossen,<br />
soweit es sich um Produkte handelt, die speziell für die Indikationen angeboten<br />
werden:<br />
• chronische Herz-Kreislauf oder Ateminsuffizienz,<br />
• Dekubitusprophylaxe oder –behandlung,<br />
• Diabetes mellitus,<br />
• Geriatrie,<br />
• Stützung des Immunsystems,<br />
• Tumorpatienten.<br />
Parenterale Ernährung – was tun?<br />
Parenterale Ernährung ist teuer – dabei gibt es Sparpotenziale. Um weiterhin genug Mittel für Innovationen<br />
zu haben, ist es wichtig, die Sparpotenziale auszuschöpfen, ohne die Therapie zu verschlechtern. Die<br />
folgende Information soll Sie dabei unterstützen. Sie beruht auf einem Text der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />
Vereinigung und der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe.<br />
Eine „totale parenterale Ernährung“ (TPE) eines Patienten ist in der Regel nur bei den folgenden<br />
Indikationen und nur in den Fällen indiziert, in denen eine enterale Ernährung nicht mehr möglich und eine<br />
teilweise parenterale Ernährung nicht ausreichend ist:<br />
gestörte Nahrungspassage (zum Beispiel Magentumor, Striktur)<br />
Kurzdarmsyndrom bei einer Dünndarmrestlänge<br />
< 200 cm und entsprechender Symptomatik (Diarrhoe, Dehydratation etc.)<br />
Strahlenenteritis<br />
normaler Ernährungszustand, wenn mehr als sieben Tage keine enterale Nahrungsaufnahme möglich ist<br />
Gleichwohl wird häufig eine TPE vorgeschlagen, obwohl eine teilweise parenterale Ernährung ausreichend<br />
oder eine ausschließlich enterale Ernährung möglich wäre.<br />
Die Verordnung bzw. Weiterführung einer solchen Therapie nach einem Krankenhausaufenthalt kommt im<br />
niedergelassenen Bereich selten vor. Ist dies jedoch der Fall, ergeben sich häufig viele Fragen:<br />
Wie bestimme ich den Nährstoffbedarf des Patienten?<br />
Welche Fertigprodukte decken den Bedarf und sind wirtschaftlich?<br />
Wie muss die parenterale Ernährung verordnet werden?<br />
Wo bekomme ich kurzfristig herstellerunabhängige Unterstützung in diesem Spezialgebiet?<br />
Wie vermeide ich übermäßige Ausgaben und damit einen Regress?<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
18
Ein unübersichtlicher Markt<br />
Besonders die wirtschaftliche Verordnung einer parenteralen Ernährung kann für den niedergelassenen Arzt<br />
ein Problem darstellen. Die Palette von Fertigprodukten ist breit und unübersichtlich. Zudem gibt es große<br />
Preisunterschiede unter vergleichbaren Produkten. So können die Tagestherapiekosten pro parenteraler<br />
Infusion zwischen etwa 100 und 500 Euro schwanken. Das Beispiel der TPE mit Fertigarzneimitteln zeigt,<br />
dass sogar bei unterschiedlicher Kombination von Produkten eines Herstellers die Gesamtkosten pro Beutel<br />
erheblich schwanken können.<br />
Einige Hersteller von entsprechenden Produkten bieten einen Service rund um die parenterale Ernährung an.<br />
Häufig werden dabei hochpreisige Infusionsregime als Rezeptur unter Verwendung der firmeneigenen<br />
Produkte offeriert. Die Zusammensetzung der parenteralen Ernährung erscheint dabei meist höchst<br />
individuell an den Patienten angepasst. In der Regel gibt es für eine individuelle Rezeptur keine klinische<br />
Notwendigkeit. Die Individualrezeptur wird erkennbar an der Verordnung der Einzelkomponenten wie<br />
Glucose-, Aminosäure- und Fettlösungen sowie der Elektrolyte.<br />
Die Beispiele für alternative Regime aus Fertigarzneimitteln weichen inhaltlich nur geringfügig (ca. fünf<br />
Prozent) von der Individualrezeptur ab. Bei vorgefertigten Infusionsplänen, die einem behandelnden Arzt zur<br />
Verordnung bzw. Weiterverordnung vorgelegt werden, ist daher Vorsicht geboten! Das Gleiche gilt auch für<br />
vorgeschlagene „Komplettversorgungen“.<br />
Faustregeln zum Sparen<br />
Lassen Sie sich die Kosten eines vorgefertigten Infusionsplanes vor der Unterzeichnung darlegen. Für ca.<br />
150 Euro pro Tag ist im Regelfall eine komplette parenterale Ernährungslösung (exklusive Hilfsmittel)<br />
erhältlich.<br />
Im Zweifel sollten zunächst die Versorgung des Patienten kurzfristig sichergestellt und gleichzeitig<br />
Informationen zu Alternativen und Kosten eingeholt werden.<br />
Die Kombination von Fertigarzneimitteln, wie Zwei-Kammer-Beuteln mit Fettlösungen, ist im Regelfall<br />
eine wirtschaftliche Lösung.<br />
Die Verordnung als Rezeptur mit einer individuellen Zusammensetzung aus Einzelkomponenten ist<br />
kostspielig und im Regelfall nicht notwendig<br />
Bei noch vorhandener Restaktivität des Magen-Darm-Traktes:<br />
die Dauer der Therapie sollte bei nicht-chronischen Erkrankungen so kurz wie möglich gehalten werden.<br />
enterale Ernährung (das heißt Normalkost, Trinknahrung oder Sondennahrung) sollte im Regelfall parallel<br />
zur parenteralen Ernährung aufrechterhalten werden.<br />
Risiken einer TPE<br />
Im Übrigen ist die Durchführung einer TPE nicht ohne Risiko. Voraussetzung für eine geringe<br />
Komplikationsrate bei der TPE ist eine intensive Schulung des Patienten bzw. des betreuenden Angehörigen<br />
oder Pflegedienstes in der aseptischen Handhabung der Infusionssysteme.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
19
Risiken sind<br />
Kathetersepis mit Todesfall. Im Durchschnitt erfolgt eine Kathetersepsis in 100 Kathetertagen. Zwölf<br />
Prozent der Todesfälle unter TPE werden auf katheterassoziierte Komplikationen zurückgeführt. Kritische<br />
Tätigkeiten mit Kontaminationsgefahr sind vor allem das Aufziehen von Spüllösungen, das Mischen<br />
und Zuspritzen von Multivitaminlösungen, das Konnektieren und Diskonnektieren der Infusionssysteme<br />
an die verschiedenen zentralen Anschlüsse.<br />
Leberverfettung und Cholestase durch Glucose-Monotherapie und „Sparen“ bei der Zufuhr von Fetten<br />
(empfohlen mindestens 30 Prozent des gesamten Energiebedarfs). Gerade vermeintlich günstige Anbieter<br />
sparen häufig an den kostspieligen Fett-Lösungen.<br />
Erhöhtes Sepsisrisiko durch unangemessene Energieaufnahme (Overfeeding) von Kohlenhydraten<br />
und Fetten. Dies gilt ebenso für die enterale Ernährung.<br />
Spontanfrakturen von Wirbeln und Rippen durch Langzeit-Heparingabe zur Spülung des Kathetersystems.<br />
Dies gilt heute als obsolet. Eine Katheter Okklusion ist mit 1:80 000 Infusionstagen sehr selten.<br />
Parenterale Ernährung: Vertrag mit der Barmer GEK<br />
Parenterale Ernährung ist oft teuer. Besonders bei der Erstversorgung nach Entlassung aus der Klinik<br />
handelt es sich meist um sehr teure, individuell hergestellte parenterale Ernährung bzw. Fertigbeutel. Um<br />
die Patienten bei gleicher Qualität zu versorgen, hat die KV Nordrhein mit der Barmer GEK einen Vertrag<br />
über parenterale Ernährung geschlossen. Durch den Bezug über günstige Anbieter, geht mit der<br />
Vereinbarung eine deutliche Entlastung der Richtgrößen bzw. des Arzneiverordnungsvolumens einher. Dabei<br />
bleibt die Versorgungsqualität erhalten.<br />
Der Vertrag regelt folgende Bereiche:<br />
• Ernährungsinfusionen als Fertigarzneimittel<br />
• Ernährungsinfusionen als Individualzubereitungen und<br />
• enterale Flüssignahrung gemäß der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie.<br />
Ziel ist, die bisher individuell zubereiteten parenteralen Ernährungslösungen durch gleichwertige<br />
parenterale Fertigarzneimittel zu ersetzen. Außerdem sollen Patienten wenn möglich von parenteraler auf<br />
enterale bzw. orale Flüssignahrung mit Diätetika oder auf „normale“ krankheitsangepasste Ernährung ohne<br />
Individualrezeptierung umgestellt werden.<br />
Bei der Barmer GEK steht als Ansprechpartnerin Frau Dr. Michaela Sauerbier unter<br />
Tel.: (08 00) 3320 6067-3216 oder (02 11) 388 5167-3216 zur Verfügung.<br />
Der zusätzliche Aufwand für die Verwaltung und Koordinierung bei Umstellung eines Patienten wird mit<br />
75 bis 90 Euro je Quartal und Patient vergütet. Diese Vereinbarung hat Gültigkeit für alle Barmer GEK-<br />
Versicherten ab dem 18. Lebensjahr. Die Vergütung wird auch gezahlt, wenn die Individualrezeptierung<br />
(Compounding) aufgrund einer neuen Preiskalkulation der Apotheke oder des Pharmaherstellers preiswerter<br />
sein sollte als vergleichbare wirtschaftliche Fertigarzneimittel.<br />
Artikel: Vertrag mit der Barmer GEK incl. Anlagen<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
20
Parenterale Ernährung einfach und effektiv<br />
verordnen - und vor Regressen geschützt bleiben<br />
Der BKK-Landesverband NORDWEST und die DAK<br />
bieten Ärzten die Möglichkeit, parenterale<br />
Ernährung über das Portal CareSolution<br />
auszuwählen.<br />
Ärzte können zum Beispiel nach Kriterien, wie<br />
Alter, Gewicht und Nährstoffbedarf, die<br />
passenden Fertigarzneimittel bestimmen. Das von<br />
der CARENOBLE Gesellschaft für<br />
Gesundheitsökonomie entwickelte Portal<br />
CareSolution bietet zudem herstellerunabhängige<br />
Preisvergleiche, sodass das wirtschaftlichste<br />
Präparat leicht auszuwählen ist.<br />
CareSolution funktioniert so ähnlich wie bekannte<br />
Preisportale für Reisen oder Autos. In ersten Tests<br />
sanken die Therapiekosten je Patient von 7.976<br />
auf 5.312 Euro. Mithilfe dieses Systems können<br />
die Ärzte in Nordrhein mit einigen Klicks die beste<br />
Variante für ihre Patienten finden, die zugleich<br />
auch die wirtschaftlichste ist. „Über das Portal<br />
werden unsere Patienten bundesweit optimal<br />
versorgt“, sagt Petra Wensing-Schmitz vom BKK-<br />
Landesverband NORDWEST. Ärzte erreichen das<br />
System jederzeit über eine passwortgeschützte<br />
Verbindung.<br />
Durch die Verordnung mit CareSolution werden<br />
die Ärzte vor Regressen geschützt und das Budget<br />
entlastet. „Wir freuen uns, den Kolleginnen und<br />
Kollegen ein Instrument an die Hand geben zu<br />
können, das das Verordnen vereinfacht und vor<br />
Regressansprüchen der Kassen schützt“, sagt Dr.<br />
Peter Potthoff, Vorstand der KV Nordrhein.<br />
Das Versorgungsmanagement-System unterstützt<br />
Praxen zudem in komplexen Situationen. Es hilft,<br />
Infusionspläne zu erstellen, Arztbriefe zu<br />
verfassen und Rezepte auszustellen. Kurzum:<br />
CareSolution stellt die gesamte<br />
Ablauforganisation bereit: einfach, effektiv und<br />
transparent. Mehr Infos unter:<br />
https://www.carenoble.de/caresolution/<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
21
<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie (AM-RL)<br />
Mit der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie regelt der Gemeinsame Bundesausschuss<br />
die Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>n mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen<br />
und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten.<br />
Die Richtlinie wird mit Ihren Anlagen fortlaufend aktualisiert.<br />
Wo finde ich was?<br />
Anlage I:<br />
Anlage II:<br />
Anlage III:<br />
Anlage IV:<br />
Anlage V:<br />
OTC-Übersicht (Ausnahmeliste)<br />
Lifestyle <strong>Arzneimittel</strong><br />
Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse<br />
Therapiehinweise<br />
Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte<br />
Anlage VI: Off-Label-Use<br />
Anlage VII: Aut idem<br />
Anlage VIII: Hinweise zu Analogpräparaten<br />
Anlage IX:<br />
Anlage X:<br />
Anlage XI:<br />
Festbetragsgruppenbildung<br />
Aktualisierung von Vergleichsgrößen<br />
aufgehoben<br />
Anlage XII: Frühe Nutzenbewertung von <strong>Arzneimittel</strong>n mit neuen Wirkstoffen<br />
Die vollständige <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie einschließlich der Anlagen finden Sie unter<br />
www.g-ba.de in der Rubrik Richtlinien.<br />
<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie incl. Anlagen<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
22
Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) Stand 05.06.<strong>2013</strong><br />
Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in der <strong>Arzneimittel</strong>versorgung und zugelassene Ausnahmen<br />
zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V<br />
(OTC-Übersicht).<br />
Die Vorschriften in § 12 Abs. 1 bis 10 der Richtlinie in Verbindung mit dieser<br />
Anlage regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige<br />
<strong>Arzneimittel</strong> zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind.<br />
Insoweit finden die Vorschriften anderer Abschnitte der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />
keine Anwendung.<br />
Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:<br />
1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden,<br />
Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen<br />
Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiatsowie<br />
Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />
2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer<br />
bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nicht-invasive oder invasive<br />
Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.<br />
3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen<br />
in Co-Medikation mit Opioiden.<br />
4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und<br />
chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Illeumconduit, Nabelpouch und Implantation<br />
der Harnleiter in den Dünndarm.<br />
5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender<br />
generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria;<br />
Pemphigus).<br />
6. Antihistaminika<br />
• nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,<br />
• nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,<br />
• nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus,<br />
• nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale<br />
Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.<br />
Nicht verordnungsfähig: Antihistaminika zur Behandlung des Heuschnupfens ohne die<br />
vorgenannten Symptome.<br />
7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.<br />
Nicht verordnungsfähig: Bei Hautmykosen und Vulvovaginalcandidosen.<br />
8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Katheterisierung.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
23
9. Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale<br />
Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).<br />
Diese Lösungen sind auch für Rezepturen mit Arzneistoffen (z. B. Zytostatika) verordnungsfähig.<br />
10. unbesetzt<br />
11. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder<br />
fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die<br />
Nahrung<br />
• nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,<br />
• nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens<br />
sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg<br />
Prednisolonäquivalent bedürfen,<br />
• bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation<br />
bei zwingender Notwendigkeit.<br />
Cave: Präparate mit Dosiereinheiten unter 300 mg können nicht zu Lasten der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung verordnet werden.<br />
Erläuterung: Eine manifeste Osteoporose ist gekennzeichnet durch eine Fraktur ohne adäquates<br />
Trauma.<br />
12. Calciumverbindungen als Monopräparate nur<br />
• bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,<br />
• bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation<br />
bei zwingender Notwendigkeit.<br />
Nicht verordnungsfähig: Bei Hypokalziämie anderer Genese oder als Kombination<br />
mit anderen Mineralstoffen.<br />
13. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.<br />
14. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.<br />
15. Dinatriumcromoglycat (DNCG)-haltige <strong>Arzneimittel</strong> (oral) nur zur symptomatischen<br />
Behandlung der systemischen Mastozytose.<br />
16. E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase<br />
bei Unverträglichkeit von Mesalazin.<br />
Nicht verordnungsfähig: Zur Behandlung von Durchfallerkrankungen, auch antibiotikainduzierter<br />
Genese.<br />
17. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie.<br />
Cave: Bei Schwangeren ist nach den Mutterschafts-Richtlinien eine Intervention ab einem Hb-<br />
Wert von 11,2 g/100 ml gerechtfertigt und damit Eisen-(II)-Verbindungen zu Lasten der<br />
Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.<br />
18. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung<br />
bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen.<br />
Nicht verordnungsfähig: Zur Behandlung von Stuhlunregelmäßigkeiten.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
24
19. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des<br />
kolorektalen Karzinoms.<br />
20. Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis)<br />
nur zur Behandlung der Demenz.<br />
21. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 % nur<br />
bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den<br />
jeweiligen Patienten indiziert sind.<br />
22. unbesetzt.<br />
23. Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.<br />
Nicht verordnungsfähig: bei schwangerschaftsbedingtem Iodidbedarf.<br />
24. Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.<br />
Nicht verordnungsfähig: bei normaler Wundbehandlung.<br />
25. Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliaemie.<br />
26. Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption<br />
bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.<br />
27. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen<br />
Vitamine und Spurenelemente.<br />
28. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.<br />
29. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem<br />
Magnesiumangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.<br />
30. unbesetzt.<br />
31. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.<br />
32. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von<br />
malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.<br />
33. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
25
34. Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten.<br />
Nicht verordnungsfähig: Bei Hautmykosen und Vulvovaginalcandidosen dieser Patienten, da es<br />
sich hierbei nicht um schwerwiegende Erkrankungen handelt.<br />
35. Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-)Coma und<br />
der episodischen, hepatischen Enzephalopathie.<br />
36. Pankreasenzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder<br />
Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Prankreasinsuffizienz nach Gastrektomie<br />
bei Vorliegen einer Steatorrhoe.<br />
Nicht verordnungsfähig: bei dyspeptischen Beschwerden.<br />
37. Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphataemie bei chronischer<br />
Niereninsuffizienz und Dialyse.<br />
38. Phosphatverbindungen bei Hypophosphataemie, die durch eine entsprechende Ernährung<br />
nicht behoben werden kann.<br />
39. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2 % Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil<br />
der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.<br />
40. Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit<br />
bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.<br />
41. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit<br />
deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres<br />
Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.<br />
42. Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel,<br />
der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.<br />
43. Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse.<br />
44. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachge<br />
wiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht<br />
behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit).<br />
45. Zinkverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der enteropathischen<br />
Akrodermatitis und durch Haemodialysebehandlung bedingten nachgewiesenem Zinkmangel<br />
sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
26
46. <strong>Arzneimittel</strong> zur sofortigen Anwendung<br />
• Antidote bei akuten Vergiftungen,<br />
• Lokalanaesthetika zur Injektion,<br />
• apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige <strong>Arzneimittel</strong>, die im Rahmen der<br />
ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen,<br />
können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden<br />
der Krankenkassen und den <strong>Kassenärztliche</strong>n Vereinigungen getroffen werden.<br />
Letzte Änderung in Kraft getreten: 04.06.<strong>2013</strong><br />
<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie incl. Anlagen (aktuelle Version)<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
27
Verordnungseinschränkungen<br />
und –ausschlüsse (Anlage III der AM-RL)<br />
In Anlage III der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie findet sich eine Übersicht über alle bereits bestehenden<br />
Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der <strong>Arzneimittel</strong>versorgung. Zudem enthält sie Hinweise<br />
zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n für Kinder bis<br />
zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.<br />
Lebensjahr.<br />
Die gesetzlichen Grundlagen für die Möglichkeit des G-BA zu Verordnungseinschränkungen und -<br />
ausschlüssen finden sich in § 92 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz SGB V in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2<br />
AM-RL und aufgrund anderer Vorschriften (§ 34 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 SGB V).<br />
Die Rechtsgrundlagen sind im Einzelnen:<br />
[1] Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, § 13 AM-RL (verschreibungs-pflichtige<br />
<strong>Arzneimittel</strong> zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen).<br />
[2] Verordnungsausschluss aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 3 SGB V (sog.<br />
Negativliste).<br />
[3] Verordnungsausschluss nach dieser Richtlinie (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V in<br />
Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 AM-RL).<br />
[4] Verordnungseinschränkung nach dieser Richtlinie (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V in<br />
Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 AM-RL).<br />
[5] Hinweis zur Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> für Kinder bis<br />
zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V, § 16 Abs. 1 Satz 2 AM-RL) bei<br />
besonderem Gefährdungspotential.<br />
[6] Hinweis auf eine unwirtschaftliche Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arznei-mittel<br />
bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis<br />
zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V, § 16 Abs. 1 Satz 2 AM-RL).<br />
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann die nach dieser Richtlinie in ihrer<br />
Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen <strong>Arzneimittel</strong><br />
(Nr. 3 - 6) ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen<br />
(§ 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V, § 16 Abs. 5 AM-RL)<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
28
Letzte Änderung der Anlage III der AM-RL in Kraft getreten am 14.06.<strong>2013</strong><br />
incl. Fragen- und Antwortenkatalog (FQ) der KBV : zur Anlage III (Stand 16.11.2012)<br />
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
1. Acida Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />
[3]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n ist eine Verordnung auch für<br />
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />
für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis<br />
zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />
unwirtschaftlich. [6]<br />
2.<br />
FQ:<br />
Alkoholentwöhnungsmittel,<br />
• ausgenommen zur Unterstützung der<br />
Aufrechterhaltung der Abstinenz bei<br />
alkoholkranken Patienten im Rahmen eines<br />
therapeutischen Gesamtkonzepts mit<br />
begleitenden psychosozialen und<br />
soziotherapeutischen Maßnahmen<br />
Der Einsatz von Alkoholentwöhnungsmitteln zur<br />
Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz<br />
bei alkoholkranken Patienten im Rahmen eines<br />
therapeutischen Gesamtkonzepts ist besonders zu<br />
begründen.<br />
Was muss der Arzt bei alkoholhaltigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />
beachten?<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie<br />
[4]<br />
Vor einer Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>n ist zu<br />
prüfen, ob bei alkoholhaltigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />
zur oralen Anwendung insbesondere bei<br />
Kindern sowie bei Personen mit Lebererkrankungen,<br />
mit Alkoholkrankheit, mit<br />
Epilepsie, mit Hirnschädigungen oder<br />
Schwangeren alkoholfreie <strong>Arzneimittel</strong> zur<br />
Verfügung stehen, die zur Behandlung<br />
geeignet sind.<br />
(NEU: Die Regelung findet sich nicht mehr in<br />
der Anlage III sondern in § 8 AM-RL)<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
29
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
3. unbesetzt<br />
4. Amara Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n ist eine Verordnung auch für<br />
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />
für Jugendliche mit Entwicklungs-störungen bis<br />
zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.<br />
[6]<br />
5. Anabolika Verordnungsausschluss durch Rechtsverordnung<br />
für Chlorhydromethyltestosteron, Clostebol,<br />
Metenolol zum Doping, Nandrolon, Orotsäure als<br />
Anabolikum, Oxabolon, Stanozolol. [2]<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
6. Analgetika in fixer Kombination mit nicht<br />
analgetischen Wirkstoffen,<br />
• ausgenommen Kombinationen mit Naloxon<br />
Verordnungsausschluss durch Rechtsverordnung<br />
für Vitamine mit Analgetika oder<br />
Antirheumatika. [2]<br />
Verordnungsausschluss durch Rechtsverordnung<br />
für ASS plus Diazepam in fixer Kombination,<br />
Phenazon plus Coffein in fixer Kombination,<br />
Phenazon plus Propyphenazon plus Coffein in<br />
fixer Kombination, Propyphenazon plus Coffein<br />
in fixer Kombination. [2]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />
[4]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n ist, von der genannten Ausnahme<br />
abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis<br />
zum vollendeten 12. Lebensjahr und für<br />
Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
30
<strong>Arzneimittel</strong><br />
7. Antacida in fixer Kombination mit anderen<br />
Wirkstoffen,<br />
• ausgenommen Kombinationen verschiedener<br />
Antacida<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />
[4]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n ist, von der genannten Ausnahme<br />
abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis<br />
zum vollendeten 12. Lebensjahr und für<br />
Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
FQ:<br />
Wie ist dies z. B. für die Kombination aus einem<br />
Antacidum mit einem Lokalanästethikum zu<br />
interpretieren?<br />
Der Verordnungsausschluss nach dieser<br />
Richtlinie gilt auch für die Kombination aus<br />
einem Antacidum mit einem<br />
Lokalanästhetikum.<br />
8. Antianaemika-Kombinationen Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />
[3]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n ist eine Verordnung auch für<br />
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />
für Jugendliche mit Entwicklungs-störungen bis<br />
zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
9. Antiarthrotika und Chondroprotektiva Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />
[3]<br />
10. Antidementiva,<br />
sofern der Versuch einer Therapie mit Monopräparaten<br />
über 12 Wochen Dauer (bei Cholinesterasehemmern<br />
und Memantine über 24 Wochen Dauer) erfolglos<br />
geblieben ist. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist<br />
eine Weiterverordnung zulässig.<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />
ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungs-störungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von<br />
Rechtsverordnung für Cinnarizin und Procain zur<br />
Anwendung bei Hirnleistungsstörungen. [2]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
Art, Dauer und Ergebnis des Einsatzes von<br />
Antidementiva sind zu dokumentieren.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
31
FQ:<br />
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Nach welchen Vorgaben soll der der erfolgreiche<br />
Therapieversuch dokumentiert werden?<br />
11. Antidiabetika, orale<br />
• ausgenommen nach erfolglosem Therapieversuch<br />
mit nicht-medikamentösen Maßnahmen.<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Die AM-RL enthält keine Vorgaben, welche<br />
Messinstrumente zur Erfolgskontrolle<br />
eingesetzt werden.<br />
Hierzu sollten die entsprechenden Leitlinien<br />
herangezogen werden. Häufig angewandte<br />
Tests zur Überprüfung der kognitiven Leistung<br />
sind beispielsweise der Mini-Mental State und<br />
ADAS-cog. Für die Überprüfung der<br />
Alltagsbewältigung dienen beispiels-weise der<br />
Test Activities of Daily Living: ADL. Der<br />
klinische Gesamteindruck lässt sich<br />
beispielsweise mit CIBIC-plus messen.<br />
Die Beurteilung des Therapieerfolges obliegt<br />
dem ärztlichen Ermessen.<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />
[4]<br />
Die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen<br />
ist zu dokumentieren.<br />
12. Antidiarrhoika,<br />
a) ausgenommen Elektrolytpräparate zur<br />
Rehydratation bei Säuglingen, Kleinkindern und<br />
Kindern bis zum vollendeten 12. Lebens-jahr<br />
b) ausgenommen Escherichia coli Stamm Nissle<br />
1917 (mind. 108 vermehrungsfähige<br />
Zellen/Dosiseinheit) bei Säuglingen und<br />
Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen<br />
c) ausgenommen Saccharomyzes boulardii nur bei<br />
Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12.<br />
Lebensjahr zusätzlich zu<br />
Rehydratationsmaßnahmen<br />
d) ausgenommen Motilitätshemmer<br />
aa) nach kolorektalen Resektionen in der postoperativen<br />
Adaptationsphase,<br />
bb) bei schweren und länger andauernden Diarrhöen,<br />
auch wenn diese therapieinduziert sind, sofern<br />
eine kausale oder spezifische Therapie nicht<br />
ausreichend ist.<br />
Eine längerfristige Anwendung (über 4 Wochen) bedarf<br />
der besonderen Dokumentation und Verlaufsbeobachtung.<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />
[4]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n ist von den genannten Ausnahmen<br />
abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis<br />
zum vollendeten 12. Lebensjahr und für<br />
Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
32
FQ:<br />
<strong>Arzneimittel</strong><br />
1. Gilt die Verordnungseinschränkung nach dieser<br />
Richtlinie auch für Motilitätshemmer (wie<br />
z. B. Loperamid) bei Kindern?<br />
2. Gilt die Ausnahmeregelung für<br />
Elektrolytpräparate auch für Elektrolytpräparate<br />
in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen<br />
(z.B. Elektrolyte plus Lactobacillus)?<br />
3. Sind beispielsweise apothekenpflichtige<br />
Lactobacillus-Monopräparate nach dieser<br />
Richtlinie für Kinder bis zum vollendeten<br />
12. Lebensjahr und Jugendliche mit<br />
Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr verordnungsfähig?<br />
4. Sind hiervon auch Racecadotril-haltige<br />
<strong>Arzneimittel</strong> für Kinder betroffen?<br />
5. Sind von dieser Regelung auch E. coli<br />
Stamm Nissle 1917 zur Behandlung der Colitis<br />
ulcerosa in der Remissionsphase bei<br />
Unverträglichkeit von Mesalazin betroffen? Denn<br />
hierzu findet sich eine Ausnahme in der Anlage I<br />
Ziffer 16.<br />
6. Fallen Elektrolytpräparate mit Glucose unter<br />
die Ausnahmeregelung?<br />
7. Ist Colestyramin zur Behandlung der<br />
chologenen Diarrhoe von der Verordnung<br />
ausgeschlossen?<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Zu 1. Außerhalb der genannten Ausnahmen<br />
für Motilitätshemmer gilt eine Verordnung<br />
auch bei Kindern als unwirtschaftlich.<br />
Zu 2. Die Ausnahmeregelung benennt nur<br />
Elektrolytpräparate.<br />
Elektrolyte in fixer Kombination mit anderen<br />
Wirkstoffen fallen nicht hierunter.<br />
Zu 3. Lactobacillus-haltige Monopräparate<br />
sind nicht unter den Ausnahmeregelungen<br />
aufgeführt. Eine Verordnung dieser<br />
<strong>Arzneimittel</strong> wird als unwirtschaftlich<br />
angesehen.<br />
Zu 4. Racecadodril-haltige <strong>Arzneimittel</strong><br />
(verschreibungspflichtig) sind nicht unter den<br />
Ausnahmeregelungen aufgeführt und<br />
demzufolge durch die Richtlinie ausgeschlossen.<br />
Zu 5. E. coli Stamm Nissle 1917 ist<br />
entsprechend der Anlage I (OTC-<br />
Ausnahmeliste) zur Behandlung der Colitis<br />
ulcerosa in der Remissionsphase bei<br />
Unverträglichkeit von Mesalazin<br />
verordnungsfähig. Bei Säuglingen und<br />
Kleinkindern ist E. Coli auch als Antidiarrhoikum<br />
zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen<br />
verordnungsfähig.<br />
Zu 6. Elektroplytpräparate zur Rehydration bei<br />
Säuglingen, Kleinkindern und Kindern<br />
enthalten häufig auch Glucose. Für<br />
solche Elektrolytpräparate gilt die<br />
Ausnahmeregelung ebenso.<br />
Zu 7. Die Behandlung der chologenen Diarrhoe<br />
mit dem Anionenaustauscher Colestyramin<br />
fällt nicht unter die Regelung<br />
zu den Antidiarrhoika. Colestyramin ist<br />
demnach unter Beachtung des<br />
Wirtschaftlichkeitsgebotes zur Behandlung<br />
der chologenen Diarrhoe verordnungsfähig.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
33
<strong>Arzneimittel</strong><br />
13. Antidysmenorrhoika,<br />
• ausgenommen Prostaglandinsynthetasehemmer<br />
bei Regelschmerzen<br />
• ausgenommen systemische hormonelle<br />
Behandlung von Regelanomalien<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Verordnungseinschränkung<br />
verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> nach<br />
dieser Richtlinie. [4]<br />
FQ:<br />
Gilt die Ausnahme (Prostaglandinsynthetasehemmer<br />
bei Regelschmerzen und<br />
systematische hormonelle Behandlung von<br />
Regelanomalien) auch für nicht-verschreibungspflichtige<br />
<strong>Arzneimittel</strong>?<br />
Nein, da in der Anlage I (OTC-Ausnahmeliste)<br />
die Prostaglandinsynthetasehemmer zur<br />
Behandlung von Regelschmerzerzen<br />
nicht aufgeführt sind.<br />
14. Antiemetika in Kombination mit<br />
Antivertiginosa zur Behandlung von Übelkeit<br />
Gesetzlicher Verordnungsausschluss<br />
verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> gegen<br />
Reisekrankheit. [1]<br />
FQ:<br />
1. Fallen <strong>Arzneimittel</strong> mit den Wirkstoffen<br />
Cinnarizin und Dimenhydrinat, die nur zur<br />
Behandlung des Schwindels verschiedener Genese<br />
zugelassen sind, unter diese Ziffer?<br />
2. Gelten Dimenhydrinat-haltige Mono-<br />
Präparate zur Behandlung von Übelkeit und<br />
Schwindel bei Kindern als unwirtschaftlich?<br />
3. Sind hierunter fixe Kombinationen zu<br />
verstehen?<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />
[3]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n ist eine Verordnung auch für<br />
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />
für Jugendliche mit Entwicklungs-störungen bis<br />
zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.<br />
[6]<br />
Zu 1. Nein.<br />
Zu 2. Nein. Durch die Neufassung der<br />
<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie hat sich bezüglich der<br />
Verordnungsfähigkeit von Monopräparaten<br />
keine Änderung ergeben. Der Verordnungsausschluss<br />
in Anlage III bezieht sich auf<br />
Antiemetika in Kombination mit<br />
Antivertiginosa zur Behandlung von Übelkeit.<br />
Zu 3. Ja.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
34
15.<br />
FQ:<br />
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Antihistaminika,<br />
zur Anwendung auf der Haut<br />
• ausgenommen bei Kindern<br />
1. Können Salben oder Gele mit einem<br />
Antihistaminikum für Kinder noch verordnet<br />
werden?<br />
2. Gibt es eine Verordnungseinschränkung für<br />
oral einzunehmende Antihistaminika bei Kindern?<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von<br />
Rechtsverordnung für Alimemazin, Mepyramin.<br />
[2]<br />
Verordnungseinschränkung<br />
verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> nach<br />
dieser Richtlinie. (4]<br />
Zu 1. Ja, hier gilt keine Einschränkung, d.h.<br />
Antihistaminika zur Anwendung auf der Haut<br />
sind unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots<br />
bei Kindern verordnungsfähig.<br />
Zu 2. Für oral einzunehmende Antihistaminika<br />
gibt es bei Kindern bis zum vollendeten 12.<br />
Lebensjahr und bei Jugendlichen mit<br />
Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr keine Verordnungseinschränkungen<br />
nach Anlage III der AM-RL, d.<br />
h. sie sind unter Beachtung des<br />
Wirtschaftlichkeitsgebots verordnungsfähig.<br />
16. Antihypotonika, orale<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />
ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
1. Sind Dihydroergotaminmesilat und Etilefrinhaltige<br />
<strong>Arzneimittel</strong> noch verordnungsfähig?<br />
Zu 1. Bei diesen Präparaten handelt es sich um<br />
verschreibungspflichtige Antihypotonika, für<br />
die ein Ausschluss bei der Anwendung als<br />
Antihypotonikum nach der Richtlinie gilt.<br />
17. Antikataraktika Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
18. Antiphlogistika oder Antirheumatika<br />
in fixer Kombination mit anderen<br />
Wirkstoffen<br />
• ausgenommen sind fixe Kombinationen aus<br />
einem nichtsteroidalen Antirheumatikum<br />
(NSAR) mit einem Protonenpumpenhemmer bei<br />
Patienten mit hohem gastroduodenalen Risiko,<br />
bei denen die Behandlung mit niedrigeren<br />
Dosen des NSAR und/oder PPI nicht<br />
ausreichend ist.<br />
Verordnungsausschluss nach Rechtsverordnung<br />
für Vitamine mit Analgetika oder<br />
Antirheumatika. [2]<br />
Verordnungsausschluss nach Rechtsverordnung<br />
für Diclofenac plus Vitamine B1 plus Vitamine<br />
B6 plus Vitamine B12 in fixer Kombination,<br />
Oxyphenbutazon in Kombination mit Hippocastani<br />
semen, Phenylbutazon in Kombination<br />
mit B-Vitaminen. [2]<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
35
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
FQ:<br />
Fallen auch Kombinationen von NSAR mit<br />
Magenschutzmitteln (mit Misoprostol) unter diese<br />
Ziffer?<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />
[3]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n ist eine Verordnung auch für<br />
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />
für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis<br />
zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.<br />
[6]<br />
Ja, der Verordnungsausschluss nach dieser<br />
Richtlinie gilt auch für fixe Kombinationen von<br />
NSAR und Magenschutzmittel.<br />
Auch für nicht-verschreibungspflichtige<br />
Präparate gilt, dass eine Verordnung auch für<br />
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />
für Jugendliche mit Entwicklungs-störungen bis<br />
zum vollendeten 18. Lebensjahr als<br />
unwirtschaftlich angesehen wird.<br />
19. <strong>Arzneimittel</strong>, „traditionell angewendete“ gemäß §<br />
109a AMG, welche nach Artikel 1 § 11 Abs. 3 des<br />
Gesetzes zur Neuordnung des <strong>Arzneimittel</strong>rechts nur<br />
mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise:<br />
„Traditionell angewendet:<br />
a) zur Stärkung oder Kräftigung<br />
b) zur Besserung des Befindens<br />
c) zur Unterstützung der Organfunktion<br />
d) zur Vorbeugung<br />
e) als mild wirkendes <strong>Arzneimittel</strong>"<br />
in den Verkehr gebracht werden.<br />
20. Carminativa,<br />
• ausgenommen bei Säuglingen und Kleinkindern<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />
ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.[4]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />
ist, von der genannten Ausnahme abgesehen,<br />
eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
36
<strong>Arzneimittel</strong><br />
21. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention<br />
atherothrombotischer Ereignisse bei Patienten mit<br />
Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit<br />
nachgewiesener peripherer arterieller<br />
Verschlusskrankheit.<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Verordnungseinschränkung<br />
verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> nach<br />
dieser Richtlinie. [4]<br />
Dies gilt nicht für Patienten mit<br />
• pAVK-bedingter Amputation oder<br />
Gefäßintervention oder<br />
• diagnostisch eindeutig gesicherter typischer<br />
Claudicatio intermittens mit<br />
Schmerzrückbildung in < 10 min bei Ruhe oder<br />
• Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit<br />
wirtschaftliche Alternativen nicht eingesetzt<br />
werden können.<br />
21a. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure<br />
bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention<br />
atherothrombotischer Ereignisse<br />
• ausgenommen bei Patienten mit akutem<br />
Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung<br />
während eines Behandlungszeitraums von bis<br />
zu 12 Monaten,<br />
• ausgenommen bei Patienten mit<br />
Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für<br />
die eine Thrombolyse in Frage kommt, während<br />
eines Behandlungszeitraums von bis zu 28<br />
Tagen.<br />
22. Darmflora-Regulantien,<br />
einschließlich Stoffwechselprodukte, Zellen, Zellteile<br />
und Hydrolysate von bakteriellen Mikroorganismen<br />
enthaltende Präparate<br />
• ausgenommen E. coli Stamm Nissle 1917 nur<br />
zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der<br />
Remissionsphase bei Unverträglichkeit von<br />
Mesalazin.<br />
23. Dermatika, die auch zur Reinigung und Pflege<br />
oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der<br />
Zähne, der Mundhöhle usw. dienen einschl.<br />
Medizinische Haut- und Haarwaschmittel sowie<br />
Medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel.<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie [4].<br />
Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei<br />
akutem Koronarsyndrom bei Patienten mit ST-<br />
Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer<br />
perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert<br />
wurde, ist nicht Gegenstand dieser<br />
Regelung.<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für die in Anlage 2 unter Nummer 2<br />
genannten Stoffgemische, Enzyme und andere<br />
Zubereitungen aus Naturstoffen. [2]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />
[4]<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für die in Anlage 2 unter Nummer 4<br />
genannten Badezusätze und Bäder. [2]<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />
[3]<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
37
24.<br />
FQ:<br />
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Durchblutungsfördernde Mittel,<br />
• ausgenommen Prostanoide zur parenteralen<br />
Anwendung zur Therapie der pAVK im Stadium<br />
III / IV nach Fontaine in begründeten<br />
Einzelfällen<br />
• ausgenommen Naftidrofuryl bei pAVK im<br />
Stadium II nach Fontaine soweit ein<br />
Therapieversuch mit nicht-medikamentösen<br />
Maßnahmen erfolglos geblieben ist und bei<br />
einer schmerzfreien Gehstrecke unter 200<br />
Meter.<br />
Der Einsatz von durchblutungsfördernden Mitteln ist<br />
besonders zu begründen.<br />
1. Fallen auch Pentoxifyllin-haltige <strong>Arzneimittel</strong><br />
unter diese Ziffer?<br />
2. Fallen auch Pentosanpolysulfat-haltige Mittel<br />
unter diese Ziffer?<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von<br />
Rechtsverordnung für Iod und Iodsalze bei<br />
Durchblutungsstörungen. [2]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />
[4]<br />
Zu 1. Pentoxifyllin-haltige <strong>Arzneimittel</strong> sind<br />
nicht unter den Ausnahmeregelungen aufgeführt<br />
(Verordnungsausschluss<br />
durch die Richtlinie).<br />
Zu 2. Pentosanpolysulfat-haltige <strong>Arzneimittel</strong><br />
sind nicht unter den Ausnahmeregelungen<br />
aufgeführt (Verordnungsausschluss<br />
durch die Richtlinie).<br />
3. Fallen auch Cilostazol-haltige <strong>Arzneimittel</strong><br />
unter diese Ziffer?<br />
4. Fallen Hydroxyethlylstärke-Produkte (HES),<br />
die die Zulassung für die Volumentherapie bei<br />
cerebralen, retinalen und cochleären<br />
Durchblutungsstörungen haben, bzw.<br />
Kortisonpräparate zur parenteralen Gabe im<br />
Rahmen einer antiödematösen Therapie beim<br />
Hörsturz unter diese Ziffer?<br />
Zu 3. Bei Cilostazol handelt es sich um einen<br />
Thrombozytenaggregationshemmer, der von<br />
einem Verordnungsausschluss nach dieser Ziffer<br />
nicht berührt ist. §§ 8 und 9 der AM-RL sind<br />
jedoch entsprechend zu berück-sichtigen.<br />
Zu 4. Diese Produkte fallen nicht unter einen<br />
Verordnungsausschluss nach dieser Ziffer. Auch<br />
wenn Präparate nicht konkret von<br />
Verordnungseinschränkungen bzw. -<br />
ausschlüssen durch Anlage III betroffen sind, gilt<br />
generell entsprechend § 9 (1) der <strong>Arzneimittel</strong>-<br />
Richtlinie, dass deren<br />
Verordnung wirtschaftlich sein muss:<br />
„<strong>Arzneimittel</strong> mit nicht ausreichend gesichertem<br />
therapeutischem Nutzen dürfen<br />
nicht zu Lasten der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung verordnet werden.“<br />
Auch nach Aktualisierung der S1-Leitlinie zur<br />
Behandlung des Hörsturzes stellt sich der<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
38
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Nutzen der Therapie mit HES<br />
aus unserer Sicht als nicht gesichert dar. In<br />
einem Cochrane Review (Vasodilators and<br />
vasoactive substances for idiopathic<br />
sudden sensorineural hearing loss = ISSHL) aus<br />
dem Jahr 2009 wird Folgendes ausgeführt: „The<br />
effectiveness of<br />
vasodilators in the treatment of ISSHL remains<br />
unproven.” Daher muss zum gegenwärtigen<br />
Zeitpunkt davon ausgegangen<br />
werden, dass auf Basis der Regel für eine<br />
wirtschaftliche Verordnungsweise die<br />
Verordnung unwirtschaftlich ist.<br />
Die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung kann die<br />
Prüfungsstelle nach § 106 SGB V auf Antrag<br />
einer Krankenkasse ggf. überprüfen. Dies gilt<br />
auch für weitere Präparate zur Volumentherapie,<br />
sofern sie eine Zulassung bei<br />
cerebralen, retinalen und cochleären<br />
Durchblutungsstörungen haben.<br />
25. Enzympräparate in fixen Kombinationen,<br />
• ausgenommen Pankreasenzyme nur zur<br />
Behandlung chronischer, exokriner<br />
Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose.<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />
ist, von der genannten Ausnahme abgesehen,<br />
eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
26.<br />
FQ:<br />
Externa bei traumatisch bedingten Schwellungen,<br />
Ödemen und stumpfen Traumata<br />
Fallen Heparin-Salben/Gele unter diese Ziffer?<br />
Achtung: Die nordrheinischen Kassen teilten uns<br />
jedoch mit, dass sie die Verordnung der nicht<br />
verschreibungspflichtigen Externa in dieser<br />
Anwendung bei Kindern und Jugendlichen mit<br />
Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr<br />
ebenfalls als unwirtschaftlich ansehen. Auch bei diesen<br />
Altersgruppen sei eine klinische Wirksamkeit der<br />
Präparate nicht gesichert.<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für Nifenazon. [2]<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
Heparin-haltige Salben/Gele sind nicht<br />
verschreibungspflichtig.<br />
Sie sind nicht in der Anlage I (OTC-<br />
Ausnahmeliste) aufgeführt und können daher -<br />
außer für Kinder bis zum vollendeten<br />
12. Lebensjahr und für Jugendliche mit<br />
Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.<br />
Lebensjahr - nicht mehr verordnet werden.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
39
27.<br />
FQ:<br />
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Gallenwegstherapeutika und Cholagoga,<br />
• ausgenommen Gallensäuren-Derivate zur<br />
Auflösung von Cholesterin-Gallensteinen.<br />
Fallen Medikamente zur Behandlung der biliären<br />
Zirrhose auch unter diese Ziffer?<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für Dehydrocholsäure, Piprozolin. [2]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
Nein. Von der Verordnungseinschränkung ist nur<br />
die Behandlung der extra-hepatischen<br />
Gallengänge betroffen. Der Nutzen der<br />
Medikamente zur Behandlung der biliären<br />
Zirrhose (also intrahepatisch) ist dennoch<br />
kritisch zu prüfen. Für die Behandlung der<br />
primär-sklerosierenden Cholangitis<br />
ist der Nutzen einer Hochdosis<br />
Ursodeoxycholsäure-Therapie nicht belegt.<br />
28. Geriatrika, Arteriosklerosemittel Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für Iod und Iodsalze in der Geriatrie. [2]<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
29. Gichtmittel,<br />
• ausgenommen zur Behandlung des akuten<br />
Gichtanfalls<br />
• ausgenommen bei chronischer<br />
Niereninsuffizienz<br />
• ausgenommen bei Hyperurikämie bei<br />
onkologischen Erkrankungen<br />
• ausgenommen, soweit ein Therapieversuch mit<br />
nicht-medikamentösen Maßnahmen erfolglos<br />
geblieben ist.<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für Cinchophen, Orotsäure bei Gicht. [2]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
30.<br />
Hämorrhoidenmittel in fixer Kombination mit<br />
anderen Wirkstoffen, zur lokalen Anwendung<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
FQ:<br />
Fallen <strong>Arzneimittel</strong>, die Kombinationen<br />
verschiedener Wirkstoffe enthalten, und zur<br />
Behandlung von Hämorrhoiden eingesetzt werden,<br />
unter diese Ziffer?<br />
Ja, sofern eine Anwendung zur Behandlung von<br />
Hämorrhoiden erfolgt.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
40
31.<br />
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Hustenmittel: fixe Kombinationen von Antitussiva<br />
oder Expektorantien oder Mukolytika untereinander<br />
oder mit anderen Wirkstoffen<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Gesetzlicher Verordnungsausschluss<br />
verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> zur<br />
Anwendung bei Erkältungskrankheiten. [1]<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von<br />
Rechtsverordnung für fixe Kombinationen von<br />
Expectorantien mit Antitussiva. [2]<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n ist, von der genannten Ausnahme<br />
abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis<br />
zum vollendeten 12. Lebensjahr und für<br />
Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
FQ:<br />
1. Sind jetzt gar keine Hustenmittel für Kinder mehr<br />
verordnungsfähig?<br />
2. Fallen <strong>Arzneimittel</strong>, die beispielsweise<br />
Ambroxol in Kombination mit Clenbuterol enthalten,<br />
unter diese Ziffer?<br />
Zu 1. Doch. Monopräparate sind weiterhin<br />
verordnungsfähig. Hierzu zählen beispielsweise<br />
Mono-Präparate mit Efeu-Extrakt oder<br />
Ambroxol. Ebenso sind Präparate nicht<br />
ausgeschlossen, die beispielsweise zwei<br />
Mukolytika oder beispielsweise zwei Antitussiva<br />
- also Wirkstoffe aus einer<br />
Wirkstoffgruppe - enthalten.<br />
Bei Hustenmitteln z. B. in Form von Säften ist<br />
zusätzlich der Alkoholgehalt zu prüfen. Bei<br />
alkoholhaltigen <strong>Arzneimittel</strong>n zur oralen<br />
Anwendung insbesondere bei Kindern sowie bei<br />
Personen mit Lebererkrankungen,<br />
mit Alkoholkrankheit, mit Epilepsie, mit<br />
Hirnschädigungen oder Schwangeren ist zu<br />
prüfen, ob alkoholfreie <strong>Arzneimittel</strong><br />
zur Verfügung stehen, die zur Behandlung<br />
geeignet sind.<br />
Zu 2. Es handelt sich hierbei um die fixe<br />
Kombination eines Mucolytikums mit einem<br />
Betasympathomimetikum. Es besteht<br />
ein Verordnungsausschluss durch die Richtlinie,<br />
wenn es zur Behandlung des Hustens eingesetzt<br />
wird.<br />
Steht jedoch die Behandlung spastischer<br />
Verengungen wie beispielsweise beim Asthma<br />
bronchiale im Vordergrund, gilt<br />
dieser Verordnungsausschluss nicht.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
41
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Dennoch ist bei der Verordnung von fixen<br />
Wirkstoffkombinationen grundsätzlich zu prüfen,<br />
ob nach § 16 Abs. 2 Nr. 5 der<br />
AM-RL das angestrebte Behandlungsziel mit<br />
therapeutisch gleichwertigen Monopräparaten<br />
medizinisch zweckmäßiger und/oder<br />
kostengünstiger zu erreichen ist. Zudem gilt,<br />
dass der therapeutische Nutzen in dem<br />
jeweiligen Anwendungsgebiet nachgewiesen<br />
sein muss, damit eine Verordnung zu<br />
Lasten der GKV als wirtschaftlich angesehen<br />
wird (§ 9 der AM-RL).<br />
3. Sind Kombinationen von Antibiotika mit<br />
Hustenlösern noch verordnungsfähig?<br />
4. Sind Kombinationen aus Efeu und Thymian<br />
für Kinder noch verordnungsfähig?<br />
5. Sind Kombinationen aus Thymian und<br />
Primelwurzel für Kinder noch verordnungsfähig?<br />
Zu 3. Kombinationen von Antibiotika und<br />
Hustenlösern sind nach der Richtlinie zur<br />
Behandlung des Hustens ausgeschlossen,<br />
da es sich um eine fixe Kombination mit anderen<br />
Wirkstoffen handelt.<br />
Zu 4. Bei der Kombination von Efeu- und<br />
Thymianextrakt handelt es sich nach unserer<br />
Auffassung um eine Kombination<br />
zweier Expektorantien. Insofern liegt kein<br />
Verordnungsausschluss durch die Richtlinie vor.<br />
(Hinweis: Die Fachinformation<br />
weist darauf hin, dass pharmakologische<br />
Untersuchungen am Menschen sowohl mit den<br />
Einzelstoffen als auch mit der fixen Kombination<br />
nicht vorliegen.)<br />
Zu 5. Bei der Kombination aus Thymian- und<br />
Primelwurzelextrakt handelt es sich u. E. um eine<br />
Kombination zweier Expektorantien. Insofern<br />
liegt kein Verordnungsausschluss<br />
durch die Richtlinie vor. (Hinweis: Bei einer evtl.<br />
Verordnung sollten die Hinweise aus<br />
den Fachinformationen der jeweiligen Präparate<br />
berücksichtigt werden. So finden sich u. a.<br />
Hinweise, dass "zur Anwendung bei Kindern<br />
keine ausreichenden Untersuchungen vorliegen<br />
und daher das Produkt bei Kindern unter 12<br />
Jahren nicht eingesetzt werden sollte oder das<br />
Produkt [alkoholhaltig] nicht zur Anwendung bei<br />
Kindern unter 6 Jahren bestimmt<br />
ist").<br />
6. Ist dieser Ausschluss auch bei homöopathischen<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n zu beachten?<br />
Zu 6. Ja. Das Bundessozialgericht hält eine<br />
wirkstoffbezogene Betrachtungsweise und<br />
Bewertung von homöopathischen Komplexarzneimitteln<br />
nach den in der AM-RL<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
42
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
festgelegten Grundsätzen für zulässig.<br />
Geklagt hatte die Firma Cassella med GmbH &<br />
Co. KG gegen die Anwendbarkeit dieser<br />
Regelung auf ihr <strong>Arzneimittel</strong> Monapax<br />
(Aktenzeichen B 6 KA 29/10 R):<br />
32. Hypnotika/Hypnogene oder Sedativa<br />
(schlaferzwingende, schlafanstoßende,<br />
schlaffördernde oder beruhigende Mittel) zur<br />
Behandlung von Schlafstörungen,<br />
• ausgenommen zur Kurzzeittherapie bis zu<br />
4 Wochen<br />
• ausgenommen für eine länger als 4 Wochen<br />
dauernde Behandlung in medizinisch<br />
begründeten Einzelfällen.<br />
Eine längerfristige Anwendung von<br />
Hypnotika/Hypnogenen oder Sedativa ist besonders<br />
zu begründen.<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für Allobarbital, Amobarbital, Aprobarbital,<br />
Barbital, Cyclobarbital, Pentobarbital,<br />
Phenobarbital (außer zur Anwendung bei Epilepsie),<br />
Proxybarbal, Secobarbital, Vinylbital. [2]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
Diese nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong><br />
sind, von den genannten Ausnahmen abgesehen,<br />
auch für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />
Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />
aufgrund des besonderen Gefährdungspotentials<br />
unzweckmäßig. [5]<br />
33. Insulinanaloga,<br />
schnell wirkende zur Behandlung des Diabetes<br />
mellitus Typ 2.<br />
Hierzu zählen:<br />
• Insulin Aspart<br />
• Insulin Glulisin<br />
• Insulin Lispro<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
Diese Wirkstoffe sind nicht verordnungsfähig,<br />
solange sie mit Mehrkosten im Vergleich zu schnell<br />
wirkendem Humaninsulin verbunden sind.<br />
Das angestrebte Behandlungsziel ist mit<br />
Humaninsulin ebenso zweckmäßig, aber<br />
kostengünstiger zu erreichen. Für die Bestimmung<br />
der Mehrkosten sind die der zuständigen<br />
Krankenkasse tatsächlich entstehenden Kosten<br />
maßgeblich.<br />
Dies gilt nicht für Patienten<br />
• mit Allergie gegen den Wirkstoff Humaninsulin<br />
• bei denen trotz Intensivierung der Therapie<br />
eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit<br />
Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber<br />
mit schnell wirkenden Insulinanaloga nach<br />
weislich gelingt<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
43
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
• bei denen aufgrund unverhältnismäßig hoher<br />
Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell<br />
wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall<br />
wirtschaftlicher ist.<br />
33a. Insulinanaloga,<br />
lang wirkende zur Behandlung des Diabetes mellitus<br />
Typ 2.<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
Hierzu zählen:<br />
• Insulin glargin<br />
• Insulin detemir<br />
Diese Wirkstoffe sind nicht verordnungsfähig, solange<br />
sie - unter Berücksichtigung der notwendigen<br />
Dosierungen zur Erreichung des therapeutischen<br />
Zieles - mit Mehrkosten im Vergleich zu intermediär<br />
wirkendem Humaninsulin verbunden sind. Das angestrebte<br />
Behandlungsziel ist mit Humaninsulin<br />
ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen.<br />
Für die Bestimmung der Mehrkosten sind<br />
die der zuständigen Krankenkasse tatsächlich entstehenden<br />
Kosten maßgeblich.<br />
Diese Regelungen gelten nicht für<br />
• eine Behandlung mit Insulin glargin bei<br />
Patienten, bei denen im Rahmen einer intensivierten<br />
Insulintherapie auch nach individueller<br />
Therapiezielüberprüfung und individueller<br />
Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung<br />
in Einzelfällen ein hohes Risiko für<br />
schwere Hypoglykämien bestehen bleibt,<br />
• Patienten mit Allergie gegen intermediär<br />
wirkende Humaninsuline.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
44
<strong>Arzneimittel</strong><br />
34. Klimakteriumstherapeutika,<br />
• ausgenommen zur systemischen und topischen<br />
hormonellen Substitution; sowohl für den<br />
Beginn als auch für die Fortführung einer<br />
Behandlung postmenopausaler Symptome ist<br />
die niedrigste wirksame Dosis für die kürzest<br />
mögliche Therapiedauer anzuwenden.<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
35.<br />
FQ:<br />
Risikoaufklärung, Art, Dauer und Ergebnis des<br />
Einsatzes von Klimakteriumstherapeutika sind zu<br />
dokumentieren.<br />
Lipidsenker,<br />
• ausgenommen bei bestehender vaskulärer<br />
Erkrankung (KHK, cerebrovaskuläre Manifestation,<br />
pAVK)<br />
• ausgenommen bei hohem kardiovaskulärem<br />
Risiko (über 20% Ereignisrate/ 10 Jahre auf der<br />
Basis der zur Verfügung stehenden<br />
Risikokalkulatoren).<br />
1. Was fällt unter „cerebrovaskuläre Manifestation“?<br />
2. Welche Risikokalkulatoren können angewendet<br />
werden?<br />
3. Ist für die quantitative Berechnung des<br />
kardiovaskulären Risikos das Ergebnis des<br />
Risikokalkulators als abschließend anzusehen?<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für Aluminiumclofibrat, Orotsäure bei<br />
Hyperlipidämie. [2]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
Zu 1. Schlaganfall und „TIA“<br />
Zu 2. Die AM-RL enthält hierzu keine Vorgaben.<br />
Häufig angewandte<br />
Risikokalkulatoren sind beispielsweise der<br />
• Procam Risikokalkulator<br />
• Esc Risikokalkulator<br />
• Framingham Risikokalkulator<br />
Zu 3. Nein.<br />
Entscheidend für die Verordnung ist, dass – im<br />
Sinne des zweiten Spiegelstrichs – ein hohes<br />
kardiovaskuläres Risiko (d.h. das Risiko, in 10<br />
Jahren ein kardiovaskuläres Ereignis<br />
zu erleiden, beträgt mehr als 20 %) vorliegen<br />
muss. Nur dann ist gemäß der <strong>Arzneimittel</strong>-<br />
Richtlinie die Verordnung eines Lipidsenkers zu<br />
Lasten der GKV möglich.<br />
Für die quantitative Berechnung des Risikos<br />
stehen Risikokalkulatoren, denen<br />
epidemiologische Untersuchungen mit<br />
unterschiedlichen Populationen zugrunde liegen,<br />
zur Verfügung wie beispielsweise<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
45
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
der Procam-Gesundheitstest, der unter<br />
http://www.assmannstiftung.de/stiftungsinstitut/procamtests/<br />
procam-gesundheitstest/<br />
oder<br />
http://www.americanheart.org/presenter.jhtml<br />
?identifier=3003499<br />
abgerufen werden kann.<br />
Da mit den verfügbaren Kalkulatoren nicht alle<br />
Risikokonstellationen abgebildet sind, sind sie als<br />
Hilfestellung bei der<br />
Bewertung des individuellen kardiovaskulären<br />
Risikos des Patienten zu verstehen.<br />
Gegebenenfalls sind zusätzlich patientenindividuelle<br />
Faktoren zu berücksichtigen.<br />
Beispiele hierfür sind:<br />
Patienten mit primärer familiärer Hypercholesterinämie<br />
haben ein hohes<br />
kardiovaskuläres Risiko. Die primäre familiäre<br />
Hypercholesterinämie wird jedoch in den<br />
Risikokalkulatoren nicht als eigenständiger<br />
Faktor berücksichtigt. Das tatsächliche Risiko<br />
liegt in diesem Fall höher als das mittels<br />
Risikokalkulator berechnete.<br />
Nicht bei jedem Risikokalkulator geht eine<br />
Diabeteserkrankung als eigener Faktor in die<br />
Berechnung des Risikos ein.<br />
Epidemiologische Daten haben jedoch gezeigt,<br />
dass eine Diabeteserkrankung zu einer Erhöhung<br />
des kardiovaskulären<br />
Risikos führt. Bei einem Diabetespatienten liegt<br />
das tatsächliche Risiko höher als das mittels<br />
Risikokalkulator berechnete.<br />
Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, inwieweit bei<br />
einem Patienten weitere kardiovaskuläre<br />
Risikofaktoren in die Risikobewertung<br />
einzubeziehen sind und wie sie in Hinblick auf<br />
das Risiko ggf. auch individuell zu gewichten<br />
sind.<br />
Eine Dokumentation der Verordnungsbegründung<br />
ist zu empfehlen.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
46
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
36. Migränemittel-Kombinationen Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
Diese nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong><br />
sind auch für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />
Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />
aufgrund des besonderen Gefährdungspotenzials<br />
unzweckmäßig. [5]<br />
37. Muskelrelaxantien in fixer Kombination mit<br />
anderen Wirkstoffen<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
38.<br />
FQ:<br />
Otologika,<br />
• ausgenommen Antibiotika und Corticosteroide<br />
auch in fixer Kombination untereinander zur<br />
lokalen Anwendung bei Entzündungen des<br />
äußeren Gehörganges<br />
• ausgenommen Ciprofloxacin zur lokalen Anwendung<br />
als alleinige Therapie bei chronisch<br />
eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt<br />
(mit Trommelfellperforation).<br />
1. Sind nicht-verschreibungspflichtige Otologika<br />
bei Kindern nicht verordnungsfähig?<br />
2. Sind auch oral einzunehmende Mittel hier von<br />
betroffen, sofern sie als Otologikum eingesetzt<br />
werden?<br />
3. Fallen Kombinationen, Kortikosteroids mit einem<br />
Lokal-anästhetikum unter die genannten<br />
Ausnahmen?<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für 8-Chinolinol zur Anwendung bei<br />
otologischen Indikationen. [2]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />
ist, von der genannten Ausnahme abgesehen,<br />
eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
Zu 1. Außerhalb der genannten Ausnahmen<br />
werden auch die nicht verschreibungspflichtigen<br />
<strong>Arzneimittel</strong> bei Kindern bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit<br />
Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.<br />
Lebensjahr<br />
als unwirtschaftlich betrachtet.<br />
Zu 2. Ja, die Regelung bezieht sich auf lokal und<br />
oral zu applizierende Medikamente.<br />
Zu 3. Nein. Kombinationen von Kortikosteroiden<br />
und Lokalanästhetika<br />
sind von den Ausnahmen nicht erfasst und sind<br />
daher von der Verordnung aus-geschlossen.<br />
Nach dem Wortlaut der Richtlinie fallen reine<br />
Antibiotika-Kombinationen unter die genannten<br />
Ausnahmen. Bei einer solchen Kombination ist<br />
jedoch der Nutzen kritisch zu prüfen.<br />
Außerdem hat der G-BA mit der<br />
Neuformulierung des ersten Spiegelstrichs<br />
auch die Kombination von Antibiotika und<br />
Kortikosteroiden zur lokalen Anwendung bei<br />
Entzündungen des äußeren Gehörganges<br />
als Ausnahme anerkannt.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
47
39.<br />
FQ:<br />
40.<br />
<strong>Arzneimittel</strong><br />
4. Fallen Homöopathika/Anthroposophika, die<br />
als Otologikum eingesetzt werden, unter diese<br />
Ziffer?<br />
Prostatamittel, sofern ein Therapieversuch über<br />
24 Wochen Dauer erfolglos geblieben ist. Nach erfolgreichem<br />
Therapieversuch ist eine längerfristige<br />
Verordnung zulässig.<br />
Art, Dauer und Ergebnis des Einsatzes von<br />
Prostatamitteln sind zu dokumentieren.<br />
Nach welchen Vorgaben soll der der erfolgreiche<br />
Therapieversuch dokumentiert werden?<br />
Rheumamittel (Analgetika/ Antiphlogistika/ Antirheumatika)<br />
zur externen Anwendung<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Zu 4. Ja, d.h. da Homöopathika/<br />
Anthroposophika nicht den<br />
in der Ziffer 38 genannten Ausnahmen<br />
entsprechen, sind diese auch bei Kindern bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit<br />
Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr unwirtschaftlich.<br />
Verordnungseinschränkung<br />
verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> nach<br />
dieser Richtlinie. [4]<br />
Die AM-RL enthält keine Vorgaben, welche<br />
Messinstrumente zur Erfolgskontrolle eingesetzt<br />
werden. Hierzu sollten die entsprechenden<br />
Leitlinien herangezogen werden. Die Beurteilung<br />
des Therapieerfolges obliegt dem ärztlichen<br />
Ermessen.<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
FQ:<br />
Sind Diclofenac-haltige Präparate zur externen<br />
Anwendung verordnungsfähig?<br />
Diclofenac-haltige Präparate (nicht<br />
verschreibungspflichtig) sind nicht in<br />
der Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) aufgeführt<br />
und können daher - außer für Kinder bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr - nicht mehr verordnet werden.<br />
Verschreibungspflichtige Diclofenac-haltige<br />
Präparate sind nach dieser Richtlinie von der<br />
Verordnung ausgeschlossen.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
48
<strong>Arzneimittel</strong><br />
41. Rhinologika in fixer Kombination mit gefäßaktiven<br />
Stoffen<br />
42. Roborantien, Tonika und appetitanregende<br />
Mittel<br />
43. Saftzubereitungen für Erwachsene,<br />
• ausgenommen von in der Person des Patienten<br />
begründeten Ausnahmen.<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Gesetzlicher Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> zur Anwendung bei<br />
Erkältungskrankheiten. [1]<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für die in Anlage 2 unter Nummer 2 genannten<br />
Stoffgemische, Enzyme und andere Zubereitungen<br />
aus Naturstoffen sowie unter Nummer<br />
5 genannten <strong>Arzneimittel</strong> der besonderen<br />
Therapierichtung Phytotherapie. [2]<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />
ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
Der Einsatz von Saftzubereitungen für Erwachsene<br />
ist besonders zu begründen.<br />
44. Stimulantien,<br />
z. B. Psychoanaleptika, Psychoenergetika,<br />
coffeinhaltige Mittel<br />
• ausgenommen bei Narkolepsie<br />
• ausgenommen bei Hyperkinetischer Störung<br />
bzw. Aufmerksamkeitsdefizit/<br />
Hyperaktivitätsstörung (ADS/ADHS) im Rahmen<br />
einer therapeutischen Gesamtstrategie, wenn<br />
sich andere Maßnahmen allein als unzureichend<br />
erwiesen haben, bei Kindern (ab 6 Jahren)<br />
und Jugendlichen. Die Diagnose darf sich nicht<br />
allein auf das Vorhandensein eines oder mehrerer<br />
Symptome stützen (Verwendung z. B.<br />
der DSM-IV Kriterien). Die <strong>Arzneimittel</strong> dürfen<br />
nur von einem Spezialisten für Verhaltensstörungen<br />
bei Kindern und/oder<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für Amfetaminil, Metamfetamin zur<br />
parenteralen Anwendung. [2]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />
ist, von den genannten Ausnahmen abgesehen,<br />
eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
49
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Jugendlichen verordnet (Fachärztin/Facharzt<br />
für Kinder- und Jugendmedizin; Fachärztin/<br />
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie<br />
und –psychotherapie; Fachärztin/Facharzt für<br />
Nervenheilkunde, für Neurologie und/oder Psychiatrie<br />
oder für Psychiatrie und<br />
Psychotherapie, Fachärtzin/Facharzt für<br />
psychosomatische Medizin und<br />
Psychotherapie, ärztliche Psychotherapeuten<br />
mit einer Zusatzqualifikation zur Behandlung<br />
von Kindern und Jugendlichen nach § 5 Abs. 4<br />
der Psychotherapie-Vereinbarungen) und unter<br />
dessen Aufsicht angewendet werden. In<br />
Ausnahmefällen dürfen auch<br />
Hausärztinnen/Hausärzte Folgeverordnungen<br />
vornehmen, wenn gewährleistet ist, dass die<br />
Aufsicht durch einen Spezialisten für<br />
Verhaltensstörungen erfolgt.<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Bis zu einem Beschluss über die Ergänzung<br />
eines Ausnahmetatbestandes vom<br />
Verordnungsausschluss der Stimulantien<br />
bleibt die Verordnung von Methylphenidat<br />
bei Aufmerksamkeitsdefizit-<br />
Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im<br />
Erwachsenenalter im Rahmen der<br />
arzneimittelrechtlichen Zulassung von den<br />
Regelungen in Nummer 44 der Anlage III<br />
der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie unberührt.<br />
Der Einsatz von Stimulantien ist im Verlauf<br />
besonders zu dokumentieren, insbesondere<br />
die Dauertherapie über 12 Monate sowie die<br />
Beurteilung der behandlungsfreien Zeitabschnitte,<br />
die mindestens einmal jährlich erfolgen<br />
sollten.<br />
• ausgenommen bei Erwachsenen ab einem<br />
Alter von 18 Jahren mit Hyperkinetischer<br />
Störung bzw. Aufmerksamkeitsdefizit /<br />
Hyperaktivitätsstörung (ADS / ADHS), sofern<br />
die Erkrankung bereits im Kindesalter bestand,<br />
im Rahmen einer therapeutischen<br />
Gesamtstrategie, wenn sich andere Maßnahmen<br />
allein als unzureichend erwiesen haben.<br />
Die Diagnose erfolgt angelehnt an DSM-IV<br />
Kriterien oder Richtlinien in ICD-10 und<br />
basiert auf einer vollständigen Anamnese und<br />
Untersuchung des Patienten. Diese schließen<br />
ein strukturiertes Interview mit dem Patienten<br />
zur Erfassung der aktuellen Symptome, inkl.<br />
Selbstbeurteilungsskalen ein. Die retrospektive<br />
Erfassung des Vorbestehens einer ADHS<br />
im Kindesalter muss anhand eines validierten<br />
Instrumentes (Wender-Utha-Rating-Scale-<br />
Kurzform (WURS-k)) erfolgen. Die <strong>Arzneimittel</strong><br />
dürfen nur von einem Spezialisten für<br />
Verhaltensstörungen bei Erwachsenen<br />
verordnet (Fachärztin/Facharzt für Nervenheilkunde,<br />
für Neurologie und / oder<br />
Psychiatrie oder für Psychiatrie und<br />
Psychotherapie, Fachärztin/Facharzt für<br />
psychosomatische Medizin und Psycho-<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
50
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
therapie, ärztliche Psychotherapeuten gemäß<br />
Bedarfsplanungs-Richtlinie) und unter dessen<br />
Aufsicht angewendet werden. In therapeutisch<br />
begründeten Fällen können bei fortgesetzter<br />
Behandlung in einer Übergangsphase bis<br />
maximal zur Vollendung des 21. Lebensjahres<br />
Verordnungen auch von Spezialisten für<br />
Verhaltensstörungen bei Kindern und<br />
Jugendlichen vorgenommen werden.<br />
In Ausnahmefällen dürfen auch Hausärztinnen/Hausärzte<br />
Folgeverordnungen vornehmen,<br />
wenn gewährleistet ist, dass die Aufsicht<br />
durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen<br />
erfolgt.<br />
Der Einsatz von Stimulantien ist im Verlauf<br />
besonders zu dokumentieren, insbesondere die<br />
Dauertherapie über 12 Monate sowie die<br />
Beurteilung der behandlungsfreien Zeitabschnitte,<br />
die mindestens einmal jährlich erfolgen sollten<br />
45. Tranquillantien,<br />
• ausgenommen zur Kurzzeittherapie bis zu<br />
4 Wochen<br />
• ausgenommen für eine länger als 4 Wochen<br />
dauernde Behandlung in medizinisch begründeten<br />
Einzelfällen.<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für Methaqualon. [2]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
46.<br />
:<br />
Eine längerfristige Anwendung von Tranquillantien<br />
ist besonders zu begründen.<br />
Umstimmungsmittel und<br />
Immunstimulantien zur Stärkung der<br />
Abwehrkräfte<br />
1. Wenn ein <strong>Arzneimittel</strong> neben dem<br />
Anwendungsgebiete als Immunstimulans auch<br />
für andere Anwendungsgebiete zugelassen ist, ist es<br />
in diesen übrigen dann verordnungsfähig?<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für die in Anlage 2 unter Nummer 2 genannten<br />
Stoffgemische, Enzyme und andere Zubereitungen<br />
aus Naturstoffen sowie unter Nummer<br />
5 genannten <strong>Arzneimittel</strong> der besonderen<br />
Therapierichtung Phytotherapie. [2]<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />
ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
Zu 1. Wenn die pharmakologischen<br />
Eigenschaften eines derartigen <strong>Arzneimittel</strong>s<br />
allein die stimulierende Wirkung auf das<br />
Immunsystem betreffen, dann ist das<br />
<strong>Arzneimittel</strong> – egal welche anderen Anwendungsgebiete<br />
noch vom Hersteller benannt sind<br />
– unter die Ziffer 46 zu subsumieren.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
51
<strong>Arzneimittel</strong><br />
2. Sind Bakterien-Extrakte zur Behandlung<br />
rezidivierender Harn- und Bronchialinfekte<br />
verordnungsfähig?<br />
Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />
Zu 2. Nein, da es sich bei diesen Bakterien-<br />
Extrakten um Präparate zur Stimulation der<br />
körpereigenen Abwehr handelt.<br />
47. Venentherapeutika,<br />
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für Natriumapolat zur topischen Anwendung.<br />
• ausgenommen Verödungsmittel<br />
[2]<br />
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />
48. Zellulartherapeutika und Organpräparate Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />
für die für die in Anlage 2 unter Nummer<br />
2 genannten Stoffgemische, Enzyme und<br />
andere Zubereitungen aus Naturstoffen. [2]<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />
ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />
49. Glitazone zur Behandlung des Diabetes<br />
Mellitus Typ 2<br />
Hierzu zählen:<br />
• Pioglitazon<br />
• Rosiglitazon<br />
50. noch nicht besetzt<br />
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
51. Reboxetin Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />
52. Harn- und Blutzuckerteststreifen bei<br />
Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2,<br />
die nicht mit Insulin behandelt werden;<br />
• ausgenommen bei instabiler Stoffwechsellage.<br />
Diese kann gegeben sein bei interkurrenten<br />
Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung<br />
bei oralen Antidiabetika mit hohem<br />
Hypoglykämierisiko (grundsätzlich je Behandlungssituation<br />
bis zu 50 Teststreifen)<br />
Verordnungseinschränkung nach § 92 Absatz 1<br />
Satz 1 Halbsatz 3 SGB V in Verbindung mit §<br />
16 Absatz 1 AM-RL.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
52
Sonstige Fragen:<br />
a)<br />
FQ:<br />
b)<br />
FQ:<br />
<strong>Arzneimittel</strong><br />
Vitamine und Mineralstoffe<br />
Hierzu existierte in der alten AM-RL unter 20.2 eine<br />
Regelung. Werden diese in der neuen AM-RL nicht<br />
mehr in der Anlage III aufgeführt?<br />
Fluorid zur Kariesprophylaxe<br />
Hierzu existierte in der alten AM-RL unter 20.2<br />
eine Regelung. Wird Fluorid in der neuen AM-<br />
RL nicht mehr in der Anlage III aufgeführt?<br />
Rechtliche Grundlagen und<br />
Hinweise<br />
Ja. In der Regel sind Vitamin- und<br />
Mineralstoffpräparate<br />
nicht verschreibungspflichtig, und somit - außer<br />
für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr<br />
und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - außerhalb<br />
der in der OTC-Ausnahmeliste genannten<br />
Indikationen grundsätzlich von der Versorgung<br />
ausgeschlossen.<br />
In der Anlage III der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />
werden keine Einschränkungen hinsichtlich einer<br />
Verordnung von Fluoriden<br />
zur Kariesprophylaxe gemacht, so dass<br />
Verordnungen entsprechend § 22 (auch 26) SGB<br />
V möglich sind.<br />
Das Nähere (Art, Umfang und Nachweis der<br />
individualprophylaktischen Leistungen) ist in<br />
entsprechenden Richtlinien des G-BA (nicht in<br />
der AM-RL) geregelt.<br />
c)<br />
FQ:<br />
Vitamin D zur Rachitis-Prophylaxe<br />
Hierzu existierte in der alten AM-RL unter 20.2<br />
eine Regelung. Wird Vitamin D in der neuen<br />
AM-RL nicht mehr in der Anlage III aufgeführt?<br />
In der Anlage III der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />
werden keine Einschränkungen hinsichtlich einer<br />
Verordnung von Vitamin D zur Rachitisprophylaxe<br />
gemacht, so dass Verordnungen<br />
entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB V möglich<br />
sind.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
53
d)<br />
FQ:<br />
e)<br />
FQ:<br />
f)<br />
FQ:<br />
Vitamin-K-Prophylaxe bei Neugeborenen<br />
Hierzu existierte in der alten AM-RL unter 20.2<br />
eine Regelung. Wird Vitamin K in der neuen<br />
AM-RL nicht mehr in der Anlage III aufgeführt?<br />
Basissalben<br />
In der alten AM-RL waren unter 20.1 c) als<br />
<strong>Arzneimittel</strong> zugelassene Basiscremes, Basissalben<br />
Rezepturgrundlagen, soweit und solange sie Teil der<br />
arzneilichen Therapie (Intervall-Therapie bei<br />
Neurodermitis/endogenem Ekzem, Psoriasis, Akne-<br />
Schältherapie und Strahlentherapie)<br />
verordnungsfähig.<br />
Gelten diese Einschränkungen noch für Kinder?<br />
Balneotherapeutika<br />
In der alten AM-RL waren unter 20.1 d) als<br />
<strong>Arzneimittel</strong> zugelassene Balneotherapeutika bei<br />
Neurodermitis, endogenem Ekzem und Psoriasis<br />
verordnungsfähig.<br />
In der Anlage III der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />
werden keine Einschränkungen hinsichtlich einer<br />
Verordnung von Vitamin K gemacht, so dass<br />
Verordnungen entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2<br />
SGB V möglich sind.<br />
Apothekenpflichtige Basissalben sind in der<br />
Regel nicht verschreibungspflichtig,<br />
und somit - außer für Kinder bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei<br />
gegebener medizinischer Indikation unter<br />
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes<br />
- grundsätzlich von der Versorgung<br />
ausgeschlossen. Die Richtlinie macht darüber<br />
hinaus derzeit keine weiteren Einschränkungen.<br />
Apothekenpflichtige Balneotherapeutika sind in<br />
der Regel nicht verschreibungspflichtig, und<br />
somit - außer für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />
Lebensjahr und für Jugendliche mit<br />
Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.<br />
Lebensjahr bei gegebener medizinischer<br />
Indikation unter Beachtung des<br />
Wirtschaftlichkeitsgebotes - grundsätzlich von<br />
der Versorgung ausgeschlossen. Die Richtlinie<br />
macht darüber hinaus derzeit keine weiteren<br />
Einschränkungen.<br />
g)<br />
FQ:<br />
Klistiere und Lactulose bei Kindern<br />
Sind diese Präparate bei Kindern nicht mehr<br />
verordnungsfähig?<br />
Durch die Neufassung der <strong>Arzneimittel</strong>-<br />
Richtlinie hat sich bezüglich der<br />
Verordnungsfähigkeit von Abführmitteln bei<br />
Kindern keine Änderung ergeben. Unter<br />
Berücksichtigung der Indikation, der Zulassung<br />
und des Wirtschaftlichkeitsgebots<br />
sind Abführmittel bei Kindern unter 12 Jahren<br />
und bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr weiterhin<br />
verordnungsfähig.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
54
h)<br />
FQ:<br />
i)<br />
FQ:<br />
Homöopathika/Anthroposophika<br />
bei Kindern<br />
Sind homöopathische/anthroposophische<br />
Mittel für Kinder noch verordnungsfähig?<br />
Antimykotika<br />
Sind Antimykotika nur noch zur Behandlung von<br />
Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum<br />
verordnungsfähig?<br />
Grundsätzlich sind Homöopathika und<br />
Anthroposophika (nicht verschreibungspflichtig<br />
und verschreibungspflichtig)<br />
für Kinder unter 12 Jahren und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unter<br />
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots<br />
verordnungsfähig, sofern sie nicht durch<br />
Gesetze, durch Verordnungen oder<br />
durch die <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie ausgeschlossen<br />
sind. Beispielsweise sind Homöopathika und<br />
Anthroposophika, die als Immunstimulantien zur<br />
Stärkung der Abwehrkräfte eingesetzt werden,<br />
nach der Anlage III Nr. 46 auch für Kinder unter<br />
12 Jahren und für Jugendliche mit<br />
Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.<br />
Lebensjahr als unwirtschaftlich<br />
anzusehen.<br />
Nicht verschreibungspflichtige Antimykotika sind<br />
- mit Ausnahme für Kinder bis zum vollendeten<br />
12. Lebensjahr und für Jugendliche mit<br />
Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.<br />
Lebensjahr - von der Versorgung ausgeschlossen.<br />
Davon ausgenommen sind Pilzinfektionen in<br />
Mund- und Rachenraum.<br />
Zudem gilt für nicht verschreibungspflichtige<br />
Nystatin-Präparate, dass diese zur Behandlung<br />
von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten<br />
verordnungsfähig sind.<br />
Für verschreibungspflichtige Präparate gilt keine<br />
Einschränkung oder Ausschluss, d.h.<br />
verschreibungspflichtige Antimykotika<br />
sind unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots<br />
verordnungsfähig.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
55
Allgemeines<br />
1. Kann die Ärztin/der Arzt die nach dieser<br />
Richtlinie in ihrer Verordnung eingeschränkten<br />
und von der Verordnung ausgeschlossenen<br />
<strong>Arzneimittel</strong> dennoch verordnen?<br />
Die Ärztin/der Arzt kann nur ausnahmsweise<br />
in medizinisch begründeten Einzelfällen mit<br />
Begründung<br />
• bei Verordnungsausschlüssen oder –einschränkungen<br />
nach dieser Richtlinie<br />
• bei Hinweisen zur Verordnungsfähigkeit<br />
nicht-verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> für<br />
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />
für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis<br />
zum 18. Lebensjahr bei besonderem Gefährdungspotential<br />
• bei Hinweisen auf unwirtschaftliche<br />
Verordnung nicht verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> bei Kindern bis zum<br />
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr<br />
von der AM-RL abweichen. Inwieweit eine solche<br />
Verordnung im Einzelfall zulässig und<br />
wirtschaftlich ist, kann die Prüfungsstelle nach<br />
§ 106 SGB V ggf. prüfen.<br />
2. Nach welcher Systematik erfolgt die Zuordnung<br />
der Medikamente zu den in Anlage III genannten<br />
<strong>Arzneimittel</strong>gruppen?<br />
3. Gelten die in der Anlage III genannten<br />
Verordnungseinschränkungen<br />
-ausschlüsse auch für Rezepturen, die in der<br />
Apotheke hergestellt werden und in den in der<br />
Anlage III genannten Anwendungsgebieten<br />
eingesetzt werden?<br />
Zu 2. Die Zuordnung der Medikamente zu den in<br />
Anlage III benannten <strong>Arzneimittel</strong>gruppen<br />
erfolgt in der Regel nach Anwendungsgebieten<br />
innerhalb der Zulassung.<br />
Zu 3. Ja.<br />
4. Werden in der Anlage III auch Aussagen zu<br />
Verordnungseinschränkungen/-ausschlüssen<br />
von nicht verschreibungspflichtigen (OTC-<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n) gemacht?<br />
Zu 4. Für Jugendliche ab vollendetem 12.<br />
Lebensjahr (ohne Entwicklungsstörungen)<br />
und Erwachsene ist bereits durch<br />
Gesetz die Verordnung der sogenannten OTC-<br />
<strong>Arzneimittel</strong> ausgeschlossen. Davon<br />
ausgenommen sind <strong>Arzneimittel</strong>, die als<br />
Standardtherapie bei der Behandlung<br />
schwerwiegender Erkrankungen gelten. Diese<br />
Ausnahmen sind abschließend in § 12 und<br />
Anlage I (sog. OTC-Ausnahmeliste) der<br />
<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie geregelt.<br />
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr<br />
und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind diese<br />
Präparate unter Berücksichtigung der<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
56
medizinischen Indikation und der<br />
Wirtschaftlichkeit grundsätzlich<br />
verordnungsfähig, sofern in Anlage III der<br />
<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie bei den einzelnen<br />
<strong>Arzneimittel</strong>gruppen nicht der Hinweis erfolgt,<br />
dass eine entsprechende Verordnung<br />
unwirtschaftlich/unzweckmäßig ist.<br />
Das heißt, in Anlage III finden sich zu nichtverschreibungspflichtigen<br />
<strong>Arzneimittel</strong>n nur<br />
Hinweise auf Unwirtschaftlichkeit/<br />
Unzweckmäßigkeit für Kinder und Jugendliche<br />
mit Entwicklungsstörungen.<br />
5. Was versteht man unter dem „Verordnungsausschluss<br />
durch Rechtsverordnung“?<br />
6. Für wen gelten die Verordnungsausschlüsse/-<br />
einschränkungen verschreibungspflichtiger<br />
<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie?<br />
Zu 5. Hierunter fallen die Ausschlüsse (Präparate<br />
und Wirkstoffe) durch die so genannte<br />
Negativliste.<br />
Zu 6. Für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
57
Anlage V (Medizinprodukte)<br />
Medizinprodukte sind im Rahmen der <strong>Arzneimittel</strong>versorgung laut SGB V grundsätzlich nicht<br />
verordnungsfähig. Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher<br />
und anderer Vorschriften“ weist dem G-BA jedoch die Aufgabe zu, in einer Art „Positivliste“ festzulegen, in<br />
welchen medizinisch notwendigen Fällen Medizinprodukte in die <strong>Arzneimittel</strong>versorgung ausnahmsweise<br />
einbezogen und damit wie <strong>Arzneimittel</strong> zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet<br />
werden können.<br />
Der G-BA hat zunächst in der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie genauer festgelegt, wann ein Medizinprodukt<br />
medizinisch notwendig ist und in die <strong>Arzneimittel</strong>versorgung einbezogen werden kann.<br />
Dies ist der Fall, wenn<br />
• es entsprechend seiner Zweckbestimmung nach Art und Ausmaß der Zweckerzielung<br />
zur Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und § 28 geeignet ist,<br />
• eine diagnostische oder therapeutische Interventionsbedürftigkeit besteht,<br />
• der diagnostische oder therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen<br />
Erkenntnisse entspricht und<br />
• eine andere, zweckmäßigere Behandlungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.<br />
Die bisher vom G-BA als verordnungsfähig eingestuften Medizinprodukte<br />
finden sich in der Anlage V der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie des G-BA (Stand:01.11.<strong>2013</strong>)<br />
Anlage V der AM-RL (Medizinprodukte)<br />
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
1xklysma salinisch<br />
Zur raschen und nachhaltigen Entleerung<br />
des Enddarms vor Operationen und<br />
diagnostischen Eingriffen;<br />
nicht zur Anwendung bei Säuglingen und<br />
Kleinkindern.<br />
keine<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
58
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
AMOTM<br />
ENDOSOLTM<br />
Ampuwa®<br />
für Spülzwecke<br />
AmviscTM<br />
AmviscTM Plus<br />
Für intraokulare und topische Spülungen<br />
des Auges bei chirurgischen Prozeduren<br />
und für diagnostische und therapeutische<br />
Maßnahmen.<br />
• Zur Anfeuchtung von Tamponaden<br />
und Verbänden,<br />
• Zur Atemluftbefeuchtung nur zur<br />
Anwendung in geschlossenen Systemen<br />
in medizinisch notwendigen Fällen;<br />
jeweils in einer Menge, die ausschließlich<br />
für die einmalige Anwendung geeignet ist.<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe bei<br />
ophthalmischen Eingriffen am vorderen<br />
Augenabschnitt.<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe bei<br />
ophthalmischen Eingriffen am vorderen<br />
Augenabschnitt.<br />
1. November 2015<br />
7. Juni 2017<br />
14. Oktober 2015<br />
14. Oktober 2015<br />
Aqua B. Braun • zur Spülung und Reinigung bei<br />
operativen Eingriffen<br />
• zur Spülung von Wunden und<br />
Verbrennungen<br />
• zum Anfeuchten von Wundtamponaden,<br />
Tüchern und Verbänden<br />
• zur Überprüfung der Durchlässigkeit von<br />
Blasenkathetern<br />
• zur mechanischen Augenspülung<br />
Bausch & Lomb Balanced Salt<br />
Solution<br />
Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />
intraokulärer Eingriffe.<br />
7. Mai 2018<br />
14. Oktober 2015<br />
BSS DISTRA-SOL<br />
BSS NL250/NL500<br />
Zur Spülung der Vorderkammer während<br />
Kataraktoperationen und anderen<br />
intraokularen Eingriffen.<br />
Zur Spülung des chirurgischen intra- oder<br />
extraokularen Operationsbereiches.<br />
5. Januar 2015<br />
11. März 2015<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
59
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
BSS PLUS ® (Alcon Pharma<br />
GmbH)<br />
BSS® STERILE SPÜLLÖSUNG<br />
(Alcon Pharma GmbH)<br />
Als intraokulare Spüllösung bei<br />
chirurgischen Eingriffen im Auge, bei<br />
denen eine intraokulare Perfusion<br />
erforderlich ist.<br />
Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />
intraokulärer Eingriffe.<br />
9. April 2017<br />
9. April 2017<br />
Dimet®20 Für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />
Lebensjahr und Jugendliche bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr mit<br />
Entwicklungsstörungen zur physikalischen<br />
Behandlung des Kopfhaares bei<br />
Kopflausbefall.<br />
Dk-line®<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />
Ophthalmochirurgie zur mechanischen<br />
Netzhautentfaltung nach<br />
Netzhautablösungen/PVR/PDR,<br />
Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur<br />
vereinfachten Entfernung subluxierter<br />
Linsen und Fremdkörper aus dem<br />
Glaskörperraum.<br />
keine<br />
14. Oktober 2015<br />
Dr. Deppe EndoStar®-Lavage<br />
DuoVisc®<br />
Darmreinigung zur Vorbereitung einer<br />
Darmspiegelung bei Patienten ab dem<br />
vollendeten 12. Lebensjahr.<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />
Ophthalmochirurgie des vorderen<br />
Augenabschnittes bei Kataraktextraktion<br />
und Implantation einer Intraocularlinse.<br />
10. Juni 2012<br />
9. April 2017<br />
EtoPril® Für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />
Lebensjahr und Jugendliche bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr mit<br />
Entwicklungsstörungen zur physikalischen<br />
Behandlung des Kopfhaares bei<br />
Kopflausbefall.<br />
keine<br />
EyE-Lotion BSS<br />
Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />
intraokulärer Eingriffe.<br />
21. Dezember <strong>2013</strong><br />
Freka-Clyss® Für Patienten ab dem vollendeten 12.<br />
Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation<br />
nur in Zusammenhang mit<br />
7. Juni 2017<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
60
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des kongenitalen Megacolons),<br />
Divertikulose, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, vor diagnostischen<br />
Eingriffen, bei Opiat- sowie Opioidtherapie<br />
und in der Terminalphase.<br />
Für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />
Lebensjahr (mit Ausnahme von Säuglingen<br />
und Kleinkindern) und Jugendliche mit<br />
Entwicklungsstörungen bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />
der Obstipation, zur raschen und<br />
nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor<br />
Operationen, zur Vorbereitung von<br />
urologischen, röntgenologischen und<br />
gynäkologischen Untersuchungen sowie<br />
vor Rektoskopien.<br />
Freka Drainjet® NaCl 0,9%<br />
Freka Drainjet® Purisole SM<br />
verdünnt<br />
Globance® Lavage<br />
Globance® Lavage Apfel<br />
Healon®<br />
HEALON 5®<br />
Zur internen und externen Anwendung wie<br />
Perfusion des extracorporalen Systems bei<br />
der Hämodialyse, postoperative<br />
Blasenspülung bei allen urologischen<br />
Eingriffen, Spülungen im Magen-Darmtrakt<br />
und von Fisteln und Drainagen. Auch zur<br />
Wundbehandlung und zum Befeuchten von<br />
Tüchern und Verbänden.<br />
Intra- und postoperative Blasenspülung bei<br />
urologischen Eingriffen.<br />
Zur Behandlung vor diagnostischen<br />
Eingriffen bei Patienten ab dem<br />
vollendeten 18. Lebensjahr.<br />
Zur Behandlung vor diagnostischen<br />
Eingriffen bei Patienten ab dem<br />
vollendeten 18. Lebensjahr.<br />
Für die intraokulare Verwendung bei<br />
Augenoperationen.<br />
Viscoelastische Lösung für die intraokulare<br />
Verwendung bei Augenoperationen<br />
am vorderen Augenabschnitt.<br />
6. Juni 2018<br />
6. Juni 2018<br />
7. Juni 2012<br />
7. Juni 2012<br />
1. November 2016<br />
1. November 2016<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
61
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
HEALON GV®<br />
HSO®<br />
HSO® PLUS<br />
HYLO®-GEL<br />
IsoFree<br />
Viscoelastische Lösung für die intraokulare<br />
Verwendung bei Augenoperationen<br />
am vorderen Augenabschnitt.<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe bei<br />
ophthalmischen Eingriffen am vorderen<br />
Augenabschnitt.<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe bei<br />
ophthalmischen Eingriffen am vorderen<br />
Augenabschnitt.<br />
Synthetische Tränenflüssigkeit bei<br />
Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-<br />
Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen<br />
(trockenes Auge Grad 2),<br />
Epidermolysis bullosa, okuläres<br />
Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der<br />
Tränendrüse, Fazialisparese oder bei<br />
Lagophthalmus.<br />
Als isotone Trägerlösung bei der<br />
Verwendung von Inhalaten in Verneblern<br />
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die<br />
Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen<br />
Trägerlösung in der Fachinformation des<br />
arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend<br />
vorgesehen ist.<br />
1. November 2016<br />
15. März 2015<br />
15. März 2015<br />
5. März 2014<br />
17. März 2017<br />
Isotonische Kochsalzlösung zur<br />
Inhalation (Eifelfango)<br />
Jacutin® Pedicul Fluid<br />
Klistier Fresenius<br />
Als Trägerlösung bei der Verwendung von<br />
Inhalaten in Verneblern oder<br />
Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle,<br />
in denen der Zusatz einer Trägerlösung in<br />
der Fachinformation des arzneistoffhaltigen<br />
Inhalats zwingend vorgesehen ist.<br />
Für Kinder bis zum vollendeten<br />
12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr mit<br />
Entwicklungsstörungen zur physikalischen<br />
Behandlung des Kopfhaares bei<br />
Kopflausbefall.<br />
Für Patienten ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />
12. September 2018<br />
keine<br />
7. Juni 2017<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
62
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
Lubricano® Steriles Gel<br />
Macrogol 1 A Pharma ®<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des kongenitalen Megacolons),<br />
Divertikulose, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, vor diagnostischen<br />
Eingriffen, bei Opiat- sowie Opioidtherapie<br />
und in der Terminalphase.<br />
Für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />
Lebensjahr (mit Ausnahme von Säuglingen<br />
und Kleinkindern) und Jugendliche mit<br />
Entwicklungsstörungen bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />
der Obstipation, zur raschen und<br />
nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor<br />
Operationen, zur Vorbereitung von<br />
urologischen, röntgenologischen und<br />
gynäkologischen Untersuchungen sowie<br />
vor Rektoskopien.<br />
Zur Anwendung bei Patienten mit<br />
Katheterisierung.<br />
Für Patienten ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />
Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />
Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,<br />
Opiat- sowie Opioidtherapie<br />
und in der Terminalphase Für Jugendliche<br />
mit Entwicklungs-störungen im Alter von<br />
12 Jahren bis zum vollendeten 18.<br />
Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation.<br />
13. Januar 2014<br />
30. November 2015<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
63
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
Macrogol AbZ<br />
Für Patienten ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />
Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />
Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,<br />
Opiat- sowie Opioidtherapie<br />
und in der Terminalphase.<br />
Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
im Alter von 12 Jahren bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />
der Obstipation.<br />
11. Juli 2016<br />
Macrogol AL<br />
Macrogol-CT Abführpulver<br />
Für Patienten ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />
Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />
Medikation bei chronischer<br />
Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />
Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />
Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation.<br />
Für Patienten ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des toxischen Megacolons),<br />
27. März 2012<br />
11. Juli 2016<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
64
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,<br />
neurogener Darmlähmung, bei<br />
phosphatbindender Medikation bei<br />
chronischer Niereninsuffizienz, Opiatsowie<br />
Opioidtherapie und in der<br />
Terminalphase.<br />
Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten<br />
18. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation.<br />
Macrogol dura®<br />
Für Patienten ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />
Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />
Medikation bei chronischer<br />
Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />
Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />
Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
im Alter von 12 Jahren bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />
der Obstipation.<br />
14. April 2018<br />
Macrogol HEXAL®<br />
Für Patienten ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />
Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />
Medikation bei chronischer<br />
Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />
Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />
Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
im Alter von 12 Jahren bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />
der Obstipation.<br />
30. November 2015<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
65
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
Macrogol-ratiopharm®<br />
Macrogol Sandoz®<br />
Macrogol STADA®<br />
Für Patienten ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />
Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />
Medikation bei chronischer<br />
Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />
Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />
Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
im Alter von 12 Jahren bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />
der Obstipation.<br />
Für Patienten ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />
Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />
Medikation bei chronischer<br />
Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />
Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />
Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
im Alter von 12 Jahren bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />
der Obstipation.<br />
Für Patienten ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />
Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />
Medikation bei chronischer<br />
Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />
Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />
Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
im Alter von 12 Jahren bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />
der Obstipation.<br />
11. Juli 2016<br />
30. November 2015<br />
27. März 2012<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
66
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
Macrogol TAD®<br />
Medicoforum Laxativ<br />
Für Patienten ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />
Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />
Medikation bei chronischer<br />
Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />
Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />
Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
im Alter von 12 Jahren bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />
der Obstipation.<br />
Für Patienten ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />
Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />
Medikation bei chronischer<br />
Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />
Opioidtherapie und in der Terminalphase;<br />
Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
im Alter von 12 Jahren bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />
der Obstipation.<br />
25. November 2017<br />
11. Mai 2018<br />
Mosquito ® med LäuseShampoo Für Kinder bis zum vollendeten<br />
12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr mit<br />
Entwicklungsstörungen zur physikalischen<br />
Behandlung des Kopfhaares bei<br />
Kopflausbefall.<br />
Keine<br />
MucoClear® 6%<br />
MOVICOL®<br />
Zur symptomatischen<br />
Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose<br />
für Patienten ab dem 6. Lebensjahr.<br />
Für Patienten ab dem vollendeten<br />
12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />
Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />
Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />
15. August 2017<br />
27. Januar 2016<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
67
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,<br />
Opiat- sowie Opioidtherapie<br />
und in der Terminalphase.<br />
Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
im Alter von 12 Jahren bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />
der Obstipation.<br />
MOVICOL® flüssig Orange Für Patienten ab dem vollendeten 12.<br />
Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation<br />
nur in Zusammenhang mit<br />
Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />
des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />
Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />
Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />
Medikation bei chronischer<br />
Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />
Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />
MOVICOL® Junior aromafrei<br />
MOVICOL® Junior Schoko<br />
Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />
im Alter von 12 Jahren bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />
der Obstipation.<br />
Für Kinder im Alter von 2 bis 11 Jahren<br />
zur Behandlung von Obstipation,<br />
für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren<br />
zur Behandlung von Koprostase.<br />
Für Kinder im Alter von 2 bis 11 Jahren zur<br />
Behandlung der Obstipation.<br />
27. Januar 2016<br />
27. Januar 2016<br />
27. Januar 2016<br />
NaCl 0,9% B. Braun<br />
• zur Spülung und Reinigung bei<br />
operativen Eingriffen<br />
• zur Spülung von Wunden und<br />
Verbrennungen<br />
• zum Anfeuchten von Wundtamponaden,<br />
Tüchern und Verbänden<br />
• zur Überprüfung der Durchlässigkeit von<br />
Kathetern<br />
• zur intra- und postoperativen Spülung<br />
bei endoskopischen Eingriffen<br />
• zur mechanischen Augenspülung<br />
7. Mai 2018<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
68
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
NaCl 0,9% Fresenius Kabi<br />
Nebusal 7 %<br />
Zur internen und externen Anwendung wie<br />
Perfusion des extracorporalen Systems bei<br />
der Hämodialyse, postoperative<br />
Blasenspülung bei allen urologischen<br />
Eingriffen, Spülungen im Magen-Darmtrakt<br />
und von Fisteln und Drainagen. Auch zur<br />
Wundbehandlung und zum Befeuchten von<br />
Tüchern und Verbänden;<br />
jeweils in einer Menge, die ausschließlich<br />
für die einmalige Anwendung geeignet ist.<br />
Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung<br />
der Mukoviszidose für<br />
Patienten ≥ 6 Jahre.<br />
7. Juni 2017<br />
10. Februar 2015<br />
NYDA® Für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />
Lebensjahr und Jugendliche bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr mit<br />
Entwicklungsstörungen zur physikalischen<br />
Behandlung des Kopfhaares bei<br />
Kopflausbefall.<br />
OcuCoat®<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />
Ophthalmochirurgie des vorderen<br />
Augenabschnittes.<br />
6. Dezember 2017<br />
14. Oktober 2015<br />
Oculentis BSS<br />
Okta-lineTM<br />
Oxane® 1300<br />
Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />
intraokulärer Eingriffe.<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />
Ophthalmochirurgie zur mechanischen<br />
Netzhautentfaltung nach<br />
Netzhautablösungen/PVR/PDR,<br />
Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur<br />
vereinfachten Entfernung subluxierter<br />
Linsen und Fremdkörper aus dem<br />
Glaskörperraum.<br />
Zur intraokularen Tamponade bei schweren<br />
Formen der Netzhautablösung sowie allen<br />
Netzhautablösungen, die mit anderen<br />
Therapieformen nicht behandelt werden<br />
können. Ausgenommen ist die Anwendung<br />
bei zentralen Foramina mit<br />
Ablösung und bei schweren diabetischen<br />
Retinopathien.<br />
29. August 2015<br />
14. Oktober 2015<br />
14. Oktober 2015<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
69
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
Oxane® 5700<br />
Pädiasalin® Inhalationslösung<br />
Zur intraokularen Tamponade bei schweren<br />
Formen der Netzhautablösung sowie allen<br />
Netzhautablösungen, die mit anderen<br />
Therapieformen nicht behandelt werden<br />
können. Ausgenommen ist die Anwendung<br />
bei zentralen Foramina mit Ablösung und<br />
bei schweren diabetischen Retinopathien.<br />
Als Trägerlösung bei der Verwendung von<br />
Inhalaten in Verneblern oder<br />
Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle,<br />
in denen der Zusatz einer Trägerlösung in<br />
der Fachinformation des arzneistoffhaltigen<br />
Inhalats zwingend<br />
vorgesehen ist.<br />
14. Oktober 2015<br />
17. März 2017<br />
Paranix® ohne Nissenkamm Für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />
Lebensjahr und Jugendliche bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr mit<br />
Entwicklungsstörungen zur physikalischen<br />
Behandlung bei Kopflausbefall.<br />
Keine<br />
PARI NaCl Inhalationslösung<br />
Pe-Ha-Luron® 1.0%<br />
Pe-Ha-Visco (2,0%)<br />
polyvisc® 2,0%<br />
Als Trägerlösung bei der Verwendung von<br />
Inhalaten in Verneblern oder<br />
Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle,<br />
in denen der Zusatz einer Trägerlösung in<br />
der Fachinformation des<br />
arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend<br />
vorgesehen ist.<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />
Ophthalmochirurgie des vorderen<br />
Augenabschnittes.<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />
Ophthalmochirurgie des vorderen<br />
Augenabschnittes.<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />
Ophthalmochirurgie des vorderen<br />
Augenabschnittes.<br />
12. November <strong>2013</strong><br />
30. April 2014<br />
4. Mai 2014<br />
27. Januar 2016<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
70
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
polysol®<br />
ProVisc®<br />
PURI CLEAR<br />
Purisole® SM verdünnt<br />
Ringer B. Braun<br />
Ringer Fresenius Spüllösung<br />
Saliva natura<br />
Sentol®<br />
Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />
intraokulärer Eingriffe.<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />
Ophthalmochirurgie des vorderen<br />
Augenabschnittes bei Kataraktextraktion<br />
und Implantation einer Intraolularlinse<br />
(IOL).<br />
Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />
intraokulärer Eingriffe.<br />
Intra- und postoperative Blasenspülung bei<br />
urologischen Eingriffen;<br />
jeweils in einer Menge, die ausschließlich<br />
für die einmalige Anwendung geeignet ist.<br />
• zur Spülung und Reinigung bei<br />
operativen Eingriffen<br />
• zur Spülung von Wunden und<br />
Verbrennungen<br />
• zur intra- und postoperativen Spülung<br />
bei endoskopischen Eingriffen<br />
Zum Freispülen des Operationsgebietes und<br />
zum Feuchthalten des Gewebes,<br />
• zur Wundspülung bei äußeren Traumen<br />
und Verbrennungen,<br />
• zur Spülung bei diagnostischen<br />
Untersuchungen;<br />
• zum Befeuchten von Wunden und<br />
Verbänden<br />
jeweils in einer Menge, die ausschließlich<br />
für die einmalige Anwendung geeignet ist.<br />
Zur Behandlung krankheitsbedingter<br />
Mundtrockenheit bei onkologischen oder<br />
Autoimmun-Erkrankungen.<br />
Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />
intraokulärer Eingriffe.<br />
27. Januar 2016<br />
9. April 2017<br />
29. November <strong>2013</strong><br />
7. Juni 2017<br />
7. Mai 2018<br />
7. Juni 2017<br />
keine<br />
27. Januar 2016<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
71
Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />
Verordnungsfähigkeit:<br />
Serag BSS<br />
Serumwerk-Augenspüllösung<br />
BSS<br />
VISCOAT®<br />
Visco HYAL 1.0<br />
Visco HYAL 1.4+<br />
VISMED®<br />
VISMED ®MULTI<br />
Z-HYALIN®<br />
Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />
intraokulärer Eingriffe.<br />
Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />
intraokulärer Eingriffe.<br />
Zur Anwendung bei ophthalmologischen<br />
Eingriffen am vorderen Augenabschnitt,<br />
insbesondere bei Kataraktextraktion und<br />
Intraokularlinsen-Implantation.<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />
Ophthalmochirurgie des vorderen<br />
Augenabschnittes.<br />
Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />
Ophthalmochirurgie des vorderen<br />
Augenabschnittes.<br />
Synthetische Tränenflüssigkeit bei<br />
Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-<br />
Syndrom mit deutlichen<br />
Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad<br />
2], Epidermolysis bullosa, okuläres<br />
Pemphigoid)<br />
Synthetische Tränenflüssigkeit bei<br />
Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-<br />
Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen<br />
[trockenes Auge Grad 2],<br />
Epidermolysis bullosa, okuläres<br />
Pemphigoid)<br />
Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe<br />
am vorderen Augenabschnitt bei<br />
Kataraktoperationen.<br />
9. Juni 2015<br />
21. Dezember <strong>2013</strong><br />
9. April 2017<br />
29. August 2015<br />
29. August 2015<br />
15. Januar 2017<br />
15. Januar 2017<br />
1. Mai 2016<br />
Wissenswertes für Ihre Praxis – VIN Newsletter-Service<br />
Sicherlich ist Ihr Praxisalltag geprägt von immer wiederkehrenden<br />
Rückfragen der Patienten zu Regularien der <strong>Arzneimittel</strong>verordnungen.<br />
Mit der VIN Newsletter-Serie unterstützt Sie<br />
die KV Nordrhein dabei über wichtige Änderungen im Bereich<br />
<strong>Arzneimittel</strong> auf dem Laufenden zu sein.<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
72
Sie werden auf wichtige Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
hingewiesen oder über geänderte vertragliche Regelungen<br />
aufmerksam gemacht, die die Verordnungen in der Praxis betreffen.<br />
Hier finden Sie die aktuellen Ausgaben der VIN VerordnungsInfo Nordrhein im PDF-Format:<br />
• VIN | April <strong>2013</strong>: :<br />
Behandlung chronischer Wunden<br />
• VIN | April <strong>2013</strong>: :<br />
Benzodiazepine, Zopiclon und Zolpidem – anwenden und absetzen<br />
• Update: VIN | Juni <strong>2013</strong>:<br />
Bei fiktiv zugelassenen <strong>Arzneimittel</strong>n droht Regress<br />
• Update: VIN | November 2012:<br />
Off-Label-Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>n außerhalb ihrer Zulassung<br />
• VIN | Oktober 2012:<br />
<strong>Arzneimittel</strong>interaktionen – Antibiotika im Fokus<br />
• VIN | April 2012:<br />
Neue <strong>Arzneimittel</strong> 2011<br />
• VIN | März 2012:<br />
Versorgungsstrukturgesetz<br />
• VIN | Februar 2012:<br />
Häufig gestellte Fragen zum Sprechstundenbedarf<br />
• VIN | 3. November 2011:<br />
Ergänzungen der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />
• VIN | 1. November 2011:<br />
Flunitrazepam ist ein Betäubungsmittel<br />
• VIN | Oktober 2011:<br />
Teststreifen für Diabetiker – häufig gestellte Fragen<br />
• VIN | September 2011:<br />
Dabigatran (Pradaxa) bei Vorhofflimmern<br />
Regelmäßige Informationen erhalten Sie auch über unseren Newsletter VIN – VerordnungsInformationen<br />
Nordrhein. Die bisherigen Ausgaben und eine Möglichkeit zur Anmeldung zum Newsletter finden Sie unter:<br />
http://www.kvno.de/10praxis/40verordnungen/15vin/index.html<br />
<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />
73
<strong>Kassenärztliche</strong> Vereinigung Nordrhein<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
Pharmakotherapieberatung<br />
40182 Düsseldorf<br />
E-Mail Pharma@kvno.de<br />
Telefon 0211 5970 8111 | Telefax 0211 5970 8136<br />
www.kvno.de