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Verordnungsmanagement Arzneimittel 2013 - Kassenärztliche ...

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KVNO • extra<br />

Arznei- und Heilmittelvereinbarung 2012<br />

VERORDNUNGSMANAGEMENT<br />

<strong>Arzneimittel</strong> <strong>2013</strong>


Kontakt<br />

Machen Sie bei Unsicherheiten von unserem Beratungsangebot Gebrauch,<br />

bevor Sie eine Verordnung ausstellen.<br />

Die Mitarbeiterinnen der Abteilung Pharmakotherapieberatung sowie<br />

die Beratende Ärztin und der Beratende Apotheker der KV Nordrhein unterstützen<br />

Sie bei Fragen zu Arznei-, Verband- oder Heilmittelverordnungen:<br />

Pharmakotherapieberatung<br />

Telefon: (0211) 5970-8111<br />

Telefax: (0211) 5970-8136<br />

Mail: pharma@kvno.de<br />

Leiter der Abteilung Pharmakotherapieberatung:<br />

Dr. Holger Neye, Berat. Apotheker Tel. (0211) 5970 - 8275<br />

Cristina Deibert, Berat. Ärztin Tel. (0211) 5970 - 8469<br />

Selini Armen Tel. (0211) 5970 - 8140<br />

Christine Brückner Tel. (0211) 5970 - 8103<br />

Angelika Graw Tel. (0211) 5970 - 8083<br />

Claudia Höhnen Tel. (0211) 5970 - 8055<br />

Marika Röhse Tel. (0211) 5970 - 8050<br />

Petra Stienen Tel. (0211) 5970 - 8250<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

2


INHALTSVERZEICHNIS<br />

Seite<br />

Ansprechpartner 02<br />

Editorial 04<br />

Allgemeines (Häufige Fragen) 05<br />

Bei fiktiv zugelassenen <strong>Arzneimittel</strong>n droht Regress 10<br />

Verordnung von Kontrazeptiva 12<br />

Freie Heilfürsorge der Polizei 13<br />

Off-Label-Use 14<br />

Tipps zur Verordnung von enteraler Ernährung 16<br />

Verordnung von parenteraler Ernährung 18<br />

Parenterale Ernährung: Vertrag mit der Barmer GEK 20<br />

Parenterale Ernährung – Portal Care Solution 21<br />

Übersicht der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie (Anlagen: Wo finde ich was?) 22<br />

Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) 23<br />

Anlage III (Übersicht über Verordnungseinschränkungen und –ausschlüsse) 28<br />

Anlage V (Medizinprodukte) 58<br />

VIN Newsletter 72<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

3


Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln auf einem Kassenrezept wird durch Gesetze,<br />

Richtlinien und zahlreiche Bestimmungen geregelt. Es ist schwer hierbei den Überblick zu<br />

behalten.<br />

Mit unseren jährlich erscheinenden Sonderheften zu den Arznei- und Heilmittelvereinbarungen<br />

informieren wir Sie aktuell über die Regelungen auf Landesebene. Mit weiteren Heften zum<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> wollen wir Informationen zur Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>,<br />

Heilmitteln, Sprechstundenbedarf und zu Regelungen bei Arznei- und Heilmittelprüfungen und<br />

Regressen zur Verfügung stellen.<br />

Das erste dieser vier Sonderhefte geht auf die Regelungen bei der Verordnung von<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n ein. Wir stellen die <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie ausführlich dar und greifen häufige<br />

Fragen aus unserer täglichen Beratung auf.<br />

Die Sonderhefte erscheinen ausschließlich online, damit wir aktuelle Änderungen einpflegen<br />

können und um Ihnen beispielsweise die Suche nach Stichworten zu erleichtern. Wir hoffen Sie<br />

und besonders Ihr Praxisteam bei allgemeinen und speziellen Fragen mit diesen Broschüren zu<br />

unterstützen. Zusätzliche Auskünfte erhalten Sie während unserer Servicezeiten von Ihrer<br />

Pharmakotherapieberatung und den Serviceteams der KV Nordrhein.<br />

Mit kollegialen Grüßen<br />

Dr. med. Peter Potthoff<br />

Vorsitzender des Vorstandes<br />

Bernhard Brautmeier<br />

Vorstand<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

4


Allgemeines<br />

<strong>Arzneimittel</strong>: Keine Diagnosen auf<br />

Muster 16<br />

Bei Verordnungen von <strong>Arzneimittel</strong>n (z. B. bei OTC-<br />

Präparate) fordern Apotheken oder Firmen häufig<br />

Ärzte auf, die Diagnosen auf dem Rezept zu<br />

vermerken. Dies sieht die Vordruckvereinbarung nur<br />

für die Verordnung von Hilfsmitteln vor. Hier ist<br />

eindeutig festzustellen, dass bei der Verordnung von<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n die Dokumentation und Diagnose in<br />

die Karteikarte gehören und nicht auf das Rezept<br />

(Muster 16).<br />

Genehmigungen von <strong>Arzneimittel</strong>verordnungen<br />

durch die<br />

Krankenkassen<br />

Die Verordnung liegt von <strong>Arzneimittel</strong>n liegt allein<br />

in der Verantwortung des Vertragsarztes. Die<br />

Genehmigung von <strong>Arzneimittel</strong>verordnungen durch<br />

die Krankenkasse ist unzulässig. So ist es<br />

in § 29 Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) und<br />

§ 15 Ärzte-Ersatzkassen (EKV) geregelt.<br />

Privatverordnung nun auf ein Kassenrezept<br />

„umschreiben“ lassen möchte oder die Apotheke aus<br />

Abrechnungsgründen ein neues Rezept von Ihnen<br />

verlangt.<br />

Abgabe eines “Wunscharzneimittels“<br />

gegen Mehrkostenregelung<br />

Patienten können in der Apotheke im Rahmen der<br />

Mehrkostenregelung ein anderes <strong>Arzneimittel</strong><br />

verlangen, als der Apotheker abgeben müsste. So<br />

kann der Patient beispielsweise ein wirkstoffgleiches<br />

Wunschpräparat einer anderen Firma<br />

verlangen. Die Mehrkosten sind dabei vom<br />

Patienten zu tragen.<br />

Nach der neusten Vereinbarung zwischen<br />

Krankenkassen und Apothekerverband bezahlt der<br />

Patient zunächst den vollen Betrag des<br />

Wunschpräparates. Der Apotheker trägt auf dem<br />

Rezept eine Sonder-Pharmazentralnummer (PZN)<br />

und als Preis null Euro ein. Über die Sonder-PZN<br />

können die Hersteller- und Großhandelsabschläge<br />

den Kassen gutgeschrieben werden.<br />

Der Patient bekommt eine Kopie des Rezeptes und<br />

erhält bei seiner Krankenkasse den Betrag des<br />

ursprünglich verordneten Präparates, abzüglich<br />

weiterer Abschläge und einer Bearbeitungsgebühr.<br />

Rückwirkende Verordnung von<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n<br />

Eine Arzneiverordnung darf vom Vertragsarzt nur<br />

ausgestellt werden, wenn er sich persönlich vom<br />

Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder<br />

wenn ihm der Zustand aus der laufenden<br />

Behandlung bekannt ist (§ 15 Bundesmantelvertrag).<br />

Beim Ausstellen des Kassenrezepts ist das<br />

aktuelle Datum anzugeben. Eine Rückdatierung des<br />

Rezepts ist nicht zulässig.<br />

Es besteht für Sie keinerlei Verpflichtung,<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nachträglich auf einem Kassenrezept<br />

zu verordnen, z. B. weil der Patient sich das Mittel<br />

schon in der Apotheke besorgt hat und sich die<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

5


“Bagatellarzneimittel“<br />

Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben, sind verschreibungspflichtige <strong>Arzneimittel</strong><br />

für die nachfolgenden Indikationen grundsätzlich<br />

nicht verordnungsfähig (§13 AM-RL):<br />

• <strong>Arzneimittel</strong> zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten<br />

und grippalen Infekten<br />

Dies gilt analog auch für die bei diesen Krankheiten<br />

anzuwendenden Schnupfenmittel,<br />

Schmerzmittel, hustendämpfenden und<br />

hustenlösenden <strong>Arzneimittel</strong>, sofern es sich um<br />

geringfügige Gesundheitsstörungen handelt<br />

(ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der<br />

Polizei, siehe Seite 13).<br />

• Mund- und Rachentherapeutika<br />

Ausnahme: Für die Therapie bei Pilzinfektionen,<br />

geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und<br />

die Behandlung nach chirurgischen Eingriffen im<br />

Hals-, Nasen- und Ohrenbereich sind Mund- und<br />

Rachentherapeutika verordnungsfähig<br />

(ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der<br />

Polizei, siehe Seite 13).<br />

• Abführmittel<br />

Abführmittel können nur bei Tumorleiden,<br />

Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,<br />

neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen<br />

Eingriffen, bei phosphatbindender<br />

Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,<br />

Opiat- sowie Opioidtherapie und in der<br />

Terminalphase zu Lasten der Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung verordnet werden<br />

(ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der<br />

Polizei, siehe Seite 13).<br />

• <strong>Arzneimittel</strong> gegen Reisekrankheit<br />

Von diesem Verordnungsausschluss nicht<br />

betroffen ist die Anwendung gegen Erbrechen bei<br />

der Tumortherapie und anderen Erkrankungen,<br />

wie z. B. Menièrescher Symptomkomplex<br />

(ausgenommen Versicherte der freien Heilfürsorge der<br />

Polizei, siehe Seite 13).<br />

Switching: Das Ausweichen von<br />

apothekenpflichtigen auf<br />

verschreibungspflichtige Präparate<br />

Nicht verschreibungspflichtige <strong>Arzneimittel</strong> können<br />

nicht auf einem Kassenrezept verordnet werden.<br />

Nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für<br />

Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr und für<br />

<strong>Arzneimittel</strong>, die in der OTC-Ausnahmeliste geregelt<br />

sind (s. Seite 23) besteht eine Leistungspflicht der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Wir möchten darauf hinweisen, dass im Falle einer<br />

Verordnung nicht verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong>, die von der Leistungspflicht der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen<br />

sind, nicht auf verschreibungspflichtige Mittel<br />

ausgewichen werden soll, z. B. um den Patienten<br />

finanziell zu entlasten.<br />

Sofern nicht verschreibungspflichtige <strong>Arzneimittel</strong><br />

(außerhalb der zugelassenen Ausnahmen der OTC-<br />

Ausnahmeliste) zur Behandlung einer Erkrankung<br />

medizinisch notwendig, zweckmäßig und<br />

ausreichend sind, sind diese zu Lasten des<br />

Versicherten auf einem Privatrezept oder “Grünem<br />

Rezept“ zu verordnen (wie z. B. Antihistaminika,<br />

Antimykotika). Ein Ausweichen auf verschreibungspflichtige<br />

<strong>Arzneimittel</strong> kann in diesen Fällen<br />

unwirtschaftlich sein (§12 Abs. 11 der AM-RL).<br />

Das bedeutet, dass in erster Linie nicht<br />

verschreibungspflichtige <strong>Arzneimittel</strong> zu Lasten des<br />

Patienten auf grünem Rezept verordnet werden<br />

sollen.<br />

Anzumerken ist, dass im Falle der Verordnung<br />

eines nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>s<br />

auf einem grünen Rezept dies für alle Beteiligten<br />

(Arzt, Krankenkasse, Patient) die günstigste Variante<br />

darstellen kann, da die Kosten der Präparate zum<br />

größten Teil unter der Zuzahlung liegen.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

6


verschreibungspflichtig<br />

ACC 200 Generika<br />

Brausetabl. 20 Stk.<br />

ab 12,02 €<br />

Ciclopirox 1 %<br />

Creme 20 g<br />

ab 14,52 €<br />

Loperamid 10 St.<br />

ab 11,98 €<br />

apothekenpflichtig<br />

ACC akut 200<br />

Brausetabl. 20 Stk.<br />

ab 5,20 €<br />

Selergo 1 % Creme<br />

20 g (Wirkst.<br />

Ciclopirox) ab 7,97 €<br />

Loperamid akut<br />

10 St. ab 2,36 €<br />

Beschriftung des Personalienfeldes zeilen– und<br />

spaltengerecht zu sein. In Ambulanzen werden<br />

vereinzelt die gängigen Patientenaufkleber benutzt.<br />

Das ist nicht zulässig. Die Aufkleber könnten<br />

gefälscht oder getauscht werden und sind nicht<br />

maschinenlesbar.<br />

(Preise Lauer-Taxe Stand: Januar <strong>2013</strong>)<br />

Anthroposophische und Homöopathische<br />

<strong>Arzneimittel</strong><br />

Für die in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführten<br />

Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden<br />

Erkrankungen auch <strong>Arzneimittel</strong> der<br />

Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern<br />

die Anwendung dieser <strong>Arzneimittel</strong> für diese<br />

Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als<br />

Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung<br />

angezeigt ist. Für Kinder und für Jugendliche mit<br />

Entwicklungsstörungen können diese nicht<br />

verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong> zu Lasten der<br />

Krankenkassen verordnet werden (§ 12 Abs. 6 AM-<br />

RL).<br />

Die Verordnung von Komplexhomöopathika auf<br />

einem Kassenrezept wird nach Auskunft des GKV-<br />

Spitzenverbandes jedoch als unwirtschaftlich<br />

angesehen.<br />

Mittel gegen Kopflausbefall<br />

Apothekenpflichtige Medizinprodukte mit<br />

<strong>Arzneimittel</strong>charakter und apothekenpflichtige<br />

<strong>Arzneimittel</strong>, die zur Behandlung von Kopflausbefall<br />

zugelassen sind, dürfen bei Kindern bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit<br />

Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr zu Lasten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung verordnet werden. Der G-BA<br />

(Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und<br />

Krankenkasse) hat eine sog. "Positivliste" (Anl. V der<br />

AM-RL) für Medizinprodukte mit <strong>Arzneimittel</strong>charakter<br />

festgelegt.<br />

Die dort gelisteten Läusemittel, Medizinprodukte<br />

mit <strong>Arzneimittel</strong>charakter, sowie auch<br />

apothekenpflichtige <strong>Arzneimittel</strong>, wie z. B.<br />

Infectopedicul, Pedimitex und auch Permethrin<br />

biomo wären in den oben genannten Fällen zu<br />

Lasten der Kasse verordnungsfähig.<br />

Anlage V der AM-RL (Medizinprodukte)<br />

Keine Aufkleber auf dem Rezept<br />

Beim Ausfüllen von <strong>Arzneimittel</strong>rezepten verwenden<br />

Sie bitte keine Aufkleber. Die Beschriftung der<br />

Rezepte muss dauerhaft sein. Nach den<br />

Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung hat die<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

7


Medikation während einer stationären<br />

Rehabilitation<br />

Alle Medikationen, die im unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit der Rehabilitations-maßnahme<br />

stehen, sind von der Rehabilitationsklinik zu stellen.<br />

Alle weiteren Medikamente, die der Patient<br />

zusätzlich benötigt, sind im Vorfeld auf einem<br />

Kassenrezept durch den behandelnden<br />

niedergelassenen Arzt zu verordnen. Zu beachten<br />

ist, dass eine <strong>Arzneimittel</strong>verordnung nur nach Arzt-<br />

Patienten-Kontakt und nicht aufgrund<br />

einer Ferndiagnose möglich ist. Wird der Patient<br />

nach dem Krankenhausaufenthalt direkt in eine<br />

Rehabilitation übergeleitet, so muss der Patient am<br />

Ort der Rehabilitationseinrichtung einen<br />

niedergelassenen Arzt aufsuchen.<br />

Wichtig: In Einzelfällen kann ein gesonderter<br />

Vertrag zwischen der Rehabilitationsklinik<br />

und der Krankenkasse bestehen, der die pauschalen<br />

Vergütungen der Reha-Medikation durch die Klinik<br />

nicht vorsieht. Ansprechpartner ist hier die<br />

zuständige Krankenkasse.<br />

Medikation während eines<br />

vollstationären Aufenthaltes<br />

Das Krankenhaus ist verpflichtet, die<br />

medikamentöse Versorgung des Patienten während<br />

des gesamten vollstationären Aufenthaltes<br />

sicherzustellen. Dies betrifft sowohl die Medikation<br />

für die zur Einweisung führende Erkrankung als<br />

auch die Medikation für alle anderen bestehenden<br />

Erkrankungen. Die Kosten für sämtliche während<br />

des Krankenhaus-aufenthaltes benötigten<br />

<strong>Arzneimittel</strong> sind in den Tages- bzw. Fallpauschalen<br />

enthalten.<br />

Zusammenhang mit dem Grund der<br />

Krankenhausbehandlung nicht besteht. Die<br />

Dialyse wird in einer ambulanten Dialyseeinrichtung<br />

durchgeführt. Hierzu zählt auch die<br />

Verordnung von Erythropoietin im Zusammenhang<br />

mit der Dialyse.<br />

Therapieempfehlungen aus dem<br />

Krankenhaus<br />

Jeder Niedergelassene kennt es: Die Therapieempfehlung,<br />

die ein Patient bei seiner Entlassung<br />

aus dem Krankenhaus erhält, ist nicht verpflichtend<br />

und teilweise nicht umzusetzen. Häufig entspricht<br />

die vorgeschlagene <strong>Arzneimittel</strong>-Therapie nicht den<br />

gesetzlichen Vorgaben für niedergelassen Ärzte.<br />

Deshalb hier, Zulassungsstatus des empfohlenen<br />

<strong>Arzneimittel</strong>s prüfen, ggf. Verordnungseinschränkungen<br />

bzw. ausschlüsse gemäß<br />

Anlage III der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie beachten.<br />

Therapiehinweise sind<br />

rechtlich bindend<br />

Wann ist der Einsatz neuer oder teurer<br />

Präparate wirtschaftlich?<br />

Diese Frage beantwortet der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss (G-BA) regelmäßig in seinen<br />

Therapiehinweisen (Anlage IV der <strong>Arzneimittel</strong>-<br />

Richtlinie). Anlage IV der AM-RL (Therapiehinweise)<br />

Dialyse<br />

Eine Ausnahme besteht nach dem Krankenhausentgeldgesetz<br />

für die Dialyse. Nicht zu den<br />

Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört<br />

eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende<br />

Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus<br />

keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

8


Verbandmittel<br />

Gemäß § 31 des Sozialgesetzbuches V haben<br />

Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit<br />

Verbandmitteln, auch wenn diese nicht apothekenund<br />

nicht verschreibungspflichtig und in der Regel<br />

als Medizinprodukte im Handel sind.<br />

Verbandmittel sind Produkte, die dazu bestimmt<br />

sind, oberflächengeschädigte Körperteile<br />

zu bedecken oder deren Körperflüssigkeiten<br />

aufzusaugen. Dies sind z. B. Wund- und<br />

Heftpflaster, Kompressen, Mittel zur feuchten<br />

Wundversorgung.<br />

Die Verordnung ist auf den Namen der Patienten<br />

auf dem Muster 16 vorzunehmen.<br />

Die Kosten für die Verbandmittel fließen in voller<br />

Höhe in das Richtgrößenvolumen <strong>Arzneimittel</strong> der<br />

Praxis ein.<br />

Apotheker darf Rezept-Kopie nur<br />

nach Rücksprache beliefern<br />

Kassenrezepte mit dem Vermerk oder Stempel<br />

„Duplikat“, „Kopie“, „Zweitschrift“ weisen die<br />

Krankenkassen als nicht abrechnungsfähig zurück.<br />

Denn beliefert werden dürfen nur Originale.<br />

Apotheken, die Kopien beliefern, riskieren, dass die<br />

Kasse dies beanstandet – unter Umständen droht<br />

gar ein Verfahren wegen der Abgabe eines<br />

verschreibungs-pflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>s ohne<br />

ärztliche Verordnung.<br />

Von „Duplikaten, „Kopien“ oder „Zweitschriften“<br />

sind Wiederholungsverordnungen zu unterscheiden,<br />

die ein Vertragsarzt ausstellt, wenn der Patient ein<br />

nicht eingelöstes Rezept verliert. In diesem Fall<br />

kann der Arzt eine so genannte<br />

Wiederholungsverordnung ausstellen, also ein<br />

Rezept mit Vermerk wie „Original vom Patienten<br />

verloren“. Das reicht, um Probleme beim Einlösen<br />

des Rezeptes in der Apotheke zu verhindern.<br />

Kein Vorrat für längeren<br />

Auslandsaufenthalt<br />

An Vertragsärzte wird häufig der Wunsch<br />

herangetragen, <strong>Arzneimittel</strong> für einen mehrmonatigen<br />

Auslandsaufenthalt zu verordnen. Eine<br />

derartige Verordnung ist jedoch nicht zulässig.<br />

Nach Paragraf 16 des Sozialgesetzbuchs V ruht<br />

nämlich der Anspruch auf Leistungen für gesetzlich<br />

Versicherte, wenn sie sich im Ausland aufhalten.<br />

Die <strong>Arzneimittel</strong>verordnung für einen kurzfristigen<br />

Urlaub im Ausland ist hingegen zulässig. Eine<br />

Abgrenzung, wie lange ein Auslandsaufenthalt sein<br />

darf, um noch zu Kassenlasten versorgt zu werden,<br />

kann im Einzelfall allerdings schwierig sein, da es<br />

hierzu keine eindeutigen Festlegungen gibt.<br />

Keinesfalls mehr zulasten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (GKV) gehen Fälle, in denen<br />

der Auslandsaufenthalt nicht den Charakter einer<br />

Reise oder eines Urlaubs hat und die Patienten für<br />

einen längeren Zeitraum im Ausland leben.<br />

Verordnungen für beispielsweise ein halbes Jahr<br />

oder länger sind – auch mit dem Zusatz<br />

„Urlaubsbedarf“ – nicht zulässig und können zu<br />

Regressforderungen der jeweiligen Krankenkasse<br />

führen. Die Verordnung eines Quartalsbedarfs ist im<br />

Praxisalltag üblich. Hierdurch sollten sich in der<br />

Regel keine Probleme ergeben, da Sie nicht prüfen<br />

können, ob sich der Patient bis zur Abholung eines<br />

Folgerezeptes im Ausland aufhält oder nicht. Nicht<br />

zuletzt auch wegen der Gefahr akuter<br />

Erkrankungen während eines Auslandsaufenthaltes<br />

sollte sich ein Versicherter rechtzeitig bei seiner<br />

Kasse erkundigen, welchen Leistungsanspruch er im<br />

jeweiligen Reiseland hat und was seinerseits zu<br />

unternehmen ist, um auch bei einem Auslandsaufenthalt<br />

ausreichend mit Medikamenten versorgt<br />

zu sein.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

9


Bei fiktiv zugelassenen <strong>Arzneimittel</strong>n droht Regress<br />

Wer fiktiv zugelassene <strong>Arzneimittel</strong> verordnet, riskiert bei einigen Krankenkassen Regressanträge.<br />

Die <strong>Arzneimittel</strong> sind zwar im Handel, es besteht jedoch keine Erstattungspflicht für die<br />

Krankenkassen.<br />

In ihren Anträgen beziehen sich die Kassen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2005,<br />

wonach für Wobe Mugos keine Pflicht zur Übernahme der Kosten durch die gesetzliche<br />

Krankenversicherung bestand, weil es sich um ein fiktiv zugelassenes <strong>Arzneimittel</strong> handelte<br />

(Az. B 1 KR 6/04 R - BSGE 95, 132).<br />

Aktuelle Anträge richten sich gegen Verordnungen von AHP-Filmtabletten (Oxaceprol)<br />

bei entzündlichen, degenerativen Gelenkerkrankungen und Pentalong (Pentaerythitryl tetranitrat)<br />

bei Angina pectoris. Die jeweiligen Fertigarzneimittel sind in der Verordnungssoftware nicht<br />

gesondert gekennzeichnet.<br />

Eine Liste der fiktiv zugelassenen <strong>Arzneimittel</strong> stellte das Bundesgesundheitsministerium<br />

der KV Sachsen zur Verfügung (siehe unten). Bitte beachten Sie, dass nur die gelisteten Präparate<br />

nicht verordnungsfähig zu Lasten der GKV sind. Andere Fertigarzneimittel mit gleichem Wirkstoff<br />

oder zum Teil anderen Handelsnamen sind weiterhin zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig.<br />

.<br />

Was heißt „fiktiv zugelassen“?<br />

Fertigarzneimittel, die bereits vor 1978 im Markt waren, galten mit Inkrafttreten des <strong>Arzneimittel</strong>-gesetzes<br />

von 1976 als „fiktiv zugelassen“ um weiterhin verkehrsfähig zu bleiben. Sie sollten sich bis 2005 einer<br />

Nachzulassung unterziehen und den Nachweis von Qualität, Wirksamkeit<br />

und Unbedenklichkeit erbringen. Doch dazu kam es nicht in allen Fällen. Einzelne fiktiv zugelassene<br />

Präparate sind ohne Nachzulassung noch immer im Handel. Zum Teil verzögern laufende Gerichtsverfahren.<br />

Fiktiv zugelassene <strong>Arzneimittel</strong> (Stand Juli <strong>2013</strong>)<br />

A<br />

AHP 200<br />

ALVALIN<br />

ARHAMA TINKTUR N<br />

AUREOMYCIN AUGENSALBE<br />

AUREOMYCIN SALBE<br />

C<br />

CYSTO-MYACYNE N<br />

D<br />

DIAMOX<br />

DIAMOX PARENTERAL<br />

H<br />

HYLASE DESSAU 1500 IE<br />

I<br />

INIMUR CREME<br />

INIMUR DRAGEES<br />

INIMUR KOMBIPACK<br />

INIMUR VAGINALSTAEBCHEN<br />

J<br />

JONOSTERIL BAS MIT GLUCOSE<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

10


M<br />

MYOSON DIRECT<br />

MYOSON INJEKTIONSLÖSUNG<br />

N<br />

NACOM 250 MG/25 MG TABLETTEN<br />

O<br />

OEKOLP OVULA 0,03 MG<br />

P<br />

PAVERIWERN<br />

PENTALONG 50MG<br />

PENTALONG 80MG<br />

PERlTRAST 300<br />

PERlTRAST 300-COMP<br />

PRESOMEN 28/ 0,3 MG<br />

PROCOMIL 5 MG<br />

T<br />

TENUATE RETARD<br />

TEPILTA SUSPENSION IN BEUTELN<br />

TEPILTA SUSPENSION IN FLASCHEN<br />

TRENTAL Infusionslösungskonzentrat<br />

V<br />

VAGANTIN<br />

Y<br />

YOHIMBIN „SPIEGEL“<br />

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (Stand 30.06.2011) ,<br />

arznei-telegramm (04 und 06/2012)<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

11


Verordnung von Kontrazeptiva<br />

(Anspruch auf <strong>Arzneimittel</strong> zur Konzeptionsverhütung)<br />

Gemäß B Punkt 13 der Richtlinie des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses der Krankenkassen und Ärzte zur<br />

Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch<br />

(vormals „Sonstige Hilfen“-Richtlinien) fallen<br />

die Kosten für im Rahmen dieser Richtlinie verordnete<br />

Mittel zur Empfängnisverhütung sowie deren<br />

Applikation nicht unter die Leistungspflicht der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung. Ausgenommen<br />

hiervon sind verordnungspflichtige Mittel zur<br />

Empfängnisregelung [hormonelle Antikonzeptiva und<br />

Interzeptiva (postkoitale Antikonzeptiva „Pille<br />

danach“), Intrauterinpessare] bei Versicherten bis<br />

zum vollendeten 20. Lebensjahr. Richtlinie zur<br />

Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch<br />

Das bedeutet: Eine Verordnung von verordnungspflichtigen<br />

Mitteln zur Empfängnisverhütung ist zu<br />

Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

grundsätzlich bei Patientinnen bis zum vollendeten<br />

20. Lebensjahr möglich (§ 24a SGB V). Das<br />

20. Lebensjahr endet einen Tag vor dem<br />

20. Geburtstag.<br />

Verordnungsmenge und –zeitraum<br />

Es ist möglich, sofern medizinisch vertretbar, die<br />

Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>n zur Empfängnisverhütung<br />

für einen Zeitraum von 6 Monaten<br />

auszustellen.<br />

Verordnung von Kontrazeptiva über das<br />

20. Lebensjahr hinaus<br />

Die Verordnung von empfängnisverhütenden<br />

Mitteln ist über das 20. Lebensjahr hinaus nur<br />

möglich, wenn die Verhütung einer<br />

Schwangerschaft im Rahmen einer<br />

Krankenbehandlung medizinisch indiziert ist, um<br />

von der Versicherten die Gefahr einer<br />

schwerwiegenden Schädigung des körperlichen<br />

oder geistig-seelischen Gesundheitszustandes<br />

abzuwenden. Dies wäre der Fall, wenn aufgrund<br />

einer Erkrankung <strong>Arzneimittel</strong> benötigt werden, die<br />

eine embryonale Schädigung befürchten lassen. In<br />

diesem Fall besteht für die gesetzlichen<br />

Krankenkassen die Verpflichtung, die Kosten für die<br />

Verhütungsmittel zu übernehmen bzw. zu<br />

erstatten. (BSG-Urteil vom 24.01.1990 – Az.: 3 RK<br />

18/88). Gleiches gilt bei Behinderten. Auch bei<br />

Behinderten übernehmen die Krankenkassen die<br />

Kosten ausschließlich, wenn die Patientin aus<br />

medizinischen Gründen nicht schwanger werden<br />

darf. Die Behinderung allein ist lediglich ein<br />

ethischer, jedoch kein medizinischer Grund.<br />

Verordnung von Kontrazeptiva kurz vor<br />

Vollendung des 20. Lebensjahres<br />

Bei der Verordnung der Pille kurz vor dem<br />

20. Geburtstag zu Lasten der GKV wird eine<br />

Verordnung einer 1-Monatspackung toleriert.<br />

Bitte achten Sie darauf, dass die verordnete<br />

Packungsgröße nicht mehr als einen Monat<br />

über den Zeitraum der Verordnungsfähigkeit<br />

hinaus reicht. Evtl. könnte die Krankenkasse in<br />

diesem Fall eine Rückforderung stellen.<br />

Verordnung von Kontrazeptiva für andere<br />

Indikationen und nicht zur Konzeptionsverhütung<br />

Kontrazeptiva können auch für andere<br />

Indikationen, wie krankhafte<br />

Androgenisierungserscheinungen, z. B. Akne<br />

(ausgeprägte Form), leichtere Form von<br />

Hirsutismus, oder auch androgenetische Alopezie<br />

oder auch Dysmenorrhoe, Zyklusstörungen,<br />

Endometriose, und nicht nur zur Konzeptionsverhütung<br />

zugelassen sein.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

12


Die Verordnung von Kontrazeptiva bei diesen<br />

genannten Indikationen kann nur erfolgen, wenn<br />

die eingesetzten <strong>Arzneimittel</strong> dafür zugelassen<br />

sind und die Behandlung der Erkrankung im<br />

Vordergrund steht.<br />

Freie Heilfürsorge der Polizei NRW<br />

Für die Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen gilt seit 01.07.2011 eine neue Verordnung<br />

über die freie Heilfürsorge.<br />

Den Vertrag der freien Heilfürsorge der Polizei finden Sie unter<br />

Vertrag der freien Heilfürsorge der Polizei<br />

Es gelten bei den Polizisten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und<br />

Krankenkassen (G-BA) – wie bei den gesetzlich krankenversicherten Patienten – mit einigen Ausnahmen,<br />

wie z. B. Zuzahlungen oder Kostenbeteiligungen fallen für Polizeibeamte NRW weiterhin nicht an<br />

(Medikamentenzuzahlung entfallen).<br />

<strong>Arzneimittel</strong>: Heilfürsorgeberechtigte haben über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf verschreibungspflichtige<br />

<strong>Arzneimittel</strong> aus den Anwendungsgebieten:<br />

• <strong>Arzneimittel</strong> zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten<br />

• Mund- u. Rachentherapeutika<br />

• Abführmittel und <strong>Arzneimittel</strong> gegen Reisekrankheit.<br />

Sehhilfen: Anspruch besteht über das 18. Lebensjahr hinaus im Umfang der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung; eine Kostenübernahme für Brillenfassungen ist ausgeschlossen.<br />

Die ärztliche Behandlung zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten ist zukünftig nicht mehr<br />

nur den Polizeiärzten vorbehalten, sondern ist auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten<br />

der freien Heilfürsorge möglich.<br />

Impfungen sowie Leistungen und Mittel zur Empfängnisregelung (Pille), Sterilisation,<br />

Schwangerschaftsabbruch und zur Reproduktionsmedizin können hingegen nicht<br />

zu Lasten der freien Heilfürsorge der Polizei NRW erbracht, beziehungsweise verordnet werden.<br />

Apothekenpflichtige, also nicht verschreibungspflichtige <strong>Arzneimittel</strong>, dürfen zu Lasten der Polizei NRW<br />

nicht verordnet werden. Ausnahmen bestehen nur bei schwerwiegenden Erkrankungen und werden in<br />

der OTC-Ausnahmeliste<br />

(Anlage I der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie) geregelt. Ebenso gelten die Verordnungseinschränkungen nach<br />

Anlage III der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

13


Off-Label–Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>n<br />

außerhalb ihrer Zulassung<br />

Für die Verordnung eines <strong>Arzneimittel</strong>s zu Lasten der<br />

gesetzlichen Krankenkasse müssen die Präparate in<br />

der jeweiligen Indikation in Deutschland zugelassen<br />

sein. Die Verordnung eines <strong>Arzneimittel</strong>s zu Lasten<br />

der GKV außerhalb der Zulassung ist nur in<br />

Ausnahmefällen möglich. Diese Ausnahmen werden<br />

in der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie oder durch die<br />

Rechtsprechung geregelt. Anlage VI: Off-Label-Use<br />

<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />

Expertengremien beim BMG legen fest, welche<br />

<strong>Arzneimittel</strong> außerhalb der Zulassung zu Lasten<br />

der GKV verordnet werden können. Hierzu gibt es<br />

derzeit sechs positive und zehn negative<br />

Entscheidungen, die in der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie in<br />

Anlage VI veröffentlicht wurden (Stand Juni 2012).<br />

Soweit das Medikament nicht in der Anlage VI der<br />

<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie gelistet ist, sollte<br />

der Arzt bevor er das Präparat Off-Label auf<br />

Kassenrezept verschreibt, zur Vermeidung eines<br />

späteren Arzneikostenregresses prüfen, ob die<br />

von der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen<br />

hierfür vorliegen.<br />

BSG-Urteil von 2002<br />

In einem Grundsatzurteil zum Off-Label-Use von<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n legte das Bundessozialgericht 2002<br />

drei Kriterien fest, nach denen eine<br />

<strong>Arzneimittel</strong>verordnung außerhalb der Zulassung zu<br />

Lasten der GKV möglich ist.<br />

■ Es liegt eine schwerwiegende (lebensbedrohliche<br />

oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig<br />

beeinträchtigende) Erkrankung vor.<br />

■ Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen<br />

Standard entsprechende Therapie steht nicht<br />

zur Verfügung.<br />

■ Aufgrund der Datenlage besteht die begründete<br />

Aussicht, dass mit dem betreffenden Präparat ein<br />

Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt<br />

werden kann. Nordrhein<br />

Wenn der Arzt Bedenken haben muss, dass es sich<br />

um eine zulässige Off-Label-Verordnung handelt,<br />

gibt das Bundessozialgericht die Empfehlung ab,<br />

dem Patienten ein Privatrezept auszustellen<br />

und es diesem zu überlassen, sich bei der<br />

Krankenkasse um Erstattung der Kosten zu bemühen.<br />

In den besonderen Fällen eines medizinisch-fachlich<br />

umstrittenen Off-Label-Use von <strong>Arzneimittel</strong>n kann<br />

der Arzt auch zunächst selbst bei der Krankenkasse<br />

deren Auffassung als Kostenträger einholen und im<br />

Ablehnungsfall dem Patienten ein Privatrezept<br />

ausstellen.<br />

Nikolausbeschluss<br />

In seinem Urteil vom 06. Dezember 2005 ergänzte<br />

das Bundesverfassungsgericht die Kriterien für den<br />

Off-Label-Use bei notstandsähnlichen Situationen<br />

bei lebensbedrohlichen oder tödlichen Erkrankungen,<br />

ohne die oben genannten Kriterien zu beanstanden:<br />

■ Es handelt sich um eine lebensbedrohliche oder<br />

regelmäßig tödliche Erkrankung.<br />

■ Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen<br />

Standard entsprechende Leistung steht nicht zur<br />

Verfügung.<br />

■ Es besteht eine nicht ganz entfernt liegende<br />

Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive<br />

Einwirkung auf den Krankheitsverlauf.<br />

Wenn die Voraussetzungen des Nikolausbeschlusses<br />

erfüllt sind, erteilt die Krankenkasse vor Beginn der<br />

Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn<br />

diese vom Versicherten oder vom behandelnden<br />

Arzt/Leistungserbringer beantragt wird.<br />

Dadurch wird die Abrechnungsmöglichkeit<br />

festgestellt.<br />

Dies wurde mit dem Versorgungsstrukturgesetz seit<br />

dem 01.01.2012 in §2 Abs. 1a SGB V geregelt.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

14


Fazit<br />

Für die Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>n außerhalb der<br />

Zulassung und zu Lasten der GKV gelten<br />

entweder die Regelungen der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />

in sehr eingeschränkten Indikationen<br />

oder die von der Rechtsprechung entwickelten<br />

Voraussetzungen. Wenn der Arzt Bedenken haben<br />

muss, dass es sich um eine zulässige Off-Label-<br />

Verschreibung handelt, ist die Verordnung auf einem<br />

Privatrezept zu empfehlen. In den besonderen Fällen<br />

eines medizinisch-fachlich umstrittenen Off-Label-<br />

Use und in den Sonderfällen des Nikolausbeschlusses<br />

kann der Arzt auch zunächst selbst bei der Krankenkasse<br />

deren Auffassung als Kostenträger einholen.<br />

Eine weitere Voraussetzung für den Off-Label-Use<br />

des <strong>Arzneimittel</strong>s zu Lasten der Krankenkasse ist,<br />

dass der Patient weder in eine klinische Prüfung,<br />

noch in ein Härtefallprogramm (Compassionate Use)<br />

zu dem <strong>Arzneimittel</strong> eingeschlossen werden kann.<br />

Evidenzbasierte Patienteninformationen sollten<br />

enthalten:<br />

■ Informationen zum natürlichen Verlauf der<br />

Erkrankung (Beschwerdebild und Prognose der<br />

Erkrankung ohne Intervention),<br />

■ vollständige Nennung aller Optionen,<br />

gegebenenfalls einschließlich der Möglichkeit, auf<br />

eine Intervention (vorerst) zu verzichten,<br />

■ Wahrscheinlichkeiten für Erfolg, Nichterfolg und<br />

Schaden zu den anstehenden medizinischen<br />

Interventionen,<br />

■ patientenrelevanter Zielparameter,<br />

■ das Fehlen von Evidenz,<br />

■ für diagnostische Maßnahmen: Daten zu<br />

möglichen falsch-positiven und falsch-negativen<br />

Ergebnissen.<br />

(vergleiche: Lenz et al.: Entscheidungshilfe<br />

für Patienten, dä 4. Juni 2012)<br />

Aufklärung des Patienten<br />

Mit der Verordnung eines <strong>Arzneimittel</strong>s im Off-<br />

Label-Use ist auch das Haftungsrisiko größer.<br />

Somit sollte der Patient auf jeden Fall umfassend<br />

über das übliche Maß hinaus über die Risiken<br />

des Off-Label-Use aufgeklärt werden und die<br />

Aufklärung zumindest auch schriftlich dokumentiert<br />

werden.<br />

Einen einheitlichen Vordruck für die Aufklärung des<br />

Patienten gibt es nicht.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

15


Tipps zur Verordnung enteraler Ernährung<br />

Die medizinische Notwendigkeit, enterale Ernährung zu verordnen schränkt die <strong>Arzneimittel</strong>-<br />

Richtlinie (§§ 18 bis 26) ein. <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie (AM-RL)<br />

Sie kann auf einem Kassenrezept (Muster 16) nur bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit<br />

zur ausreichenden normalen Ernährung verordnet werden und auch nur dann, wenn die<br />

Verbesserung der Ernährungssituation durch ärztliche, pflegerische oder<br />

ernährungstherapeutische Maßnahmen nicht zu erreichen ist.<br />

Ein geringer Body Maß Index ist allein keine ausreichende Indikation für eine enterale<br />

Ernährung, es kommt auch auf den Krankheits- und Gewichtsverlauf an.<br />

Verordnen Sie enterale Ernährung als „Sondennahrung normalkalorisch“ oder als „Sondennahrung hochkalorisch“<br />

mit Angabe zur Menge.<br />

Vor der Verordnung sollte von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnde Arzt geprüft<br />

werden, ob die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation geeignet<br />

sind, eine ausreichende normale Ernährung auch ohne Einsatz von enteraler Ernährung zu<br />

gewährleisten, um diese gegebenenfalls zu veranlassen:<br />

• Bei unzureichender Energiezufuhr ist eine kalorische Anreicherung der Nahrung mit Hilfe<br />

natürlicher Lebensmittel (z. B. Butter, Sahne, Vollmilch, Fruchtsäfte, Öle, Nahrungsmittel<br />

mit hoher Energie- und Nährstoffdichte) sowie ein erweitertes Nahrungsangebot mit<br />

kalorien- und nährstoffreichen Zwischenmahlzeiten zu veranlassen.<br />

• Restriktive Diäten sind zu überprüfen.<br />

• Bei Schluckstörungen ist auf eine geeignete Lagerung der Patientin oder des Patienten<br />

sowie eine angemessene Konsistenz der Nahrung zu achten und die Verordnung von<br />

Heilmitteln (Anbahnung und Förderung des Schluckvorgangs als Teil der Stimm-, Sprechund<br />

Sprachbehandlung [Logopädie] oder sensomotorisch-perzeptive Behandlung zur<br />

Verbesserung der Mund- und Essmotorik als Teil der Ergotherapie) zu prüfen.<br />

• Verordnete Medikamente sind unter dem Gesichtspunkt negativer Effekte auf den Appetit<br />

und den Ernährungszustand kritisch zu überprüfen.<br />

• Es sind geeignete pflegerische Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Trinkmenge<br />

zu veranlassen.<br />

• Kaustörungen sind durch Mundpflege, Mundhygiene, notwendige Zahnbehandlungen oder<br />

-sanierungen und – soweit erforderlich – funktionsfähige Zahnprothesen zu beheben.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

16


• Motorische Probleme beim Zerkleinern der Nahrung sind, soweit erforderlich, durch die<br />

Verordnung von ergotherapeutischem Esstraining und entsprechende Versorgung mit<br />

geeignetem Besteck zu beheben.<br />

• Bei Beeinträchtigungen der geistigen und psychischen Gesundheit stehen insbesondere die<br />

Zuwendung beim Essen mit Aufforderung zum Essen sowie geduldiges Anreichen der<br />

Nahrung im Mittelpunkt.<br />

• Soziale Maßnahmen können erste Priorität haben, hierzu gehört die Beratung der<br />

Angehörigen, das Organisieren von Besuchsdiensten, Unterstützung beim Einkauf und,<br />

soweit erforderlich, die Lieferung von vorbereiteten Produkten.<br />

Die Kosten für die enterale Ernährung fließen in die Richtgröße für <strong>Arzneimittel</strong> ein.<br />

Als Praxisbesonderheit gelten in Nordrhein nur bilanzierte Diäten bei angeborenen<br />

Stoffwechselerkrankungen. Bitte kennzeichnen Sie die Verordnung mit der Symbolnummer<br />

90932.<br />

Verordnungsfähige Produkte:<br />

Standardprodukte<br />

Darunter fallen bilanzierte Diäten (gem. § 31 SGB V), die als einzige Nahrungsquelle geeignet<br />

sind:<br />

• Elementardiäten (Trinknahrung)<br />

• Sondennahrung.<br />

Spezialprodukte<br />

• Produkte mit Anpassung für Niereninsuffiziente, altersadaptierte Produkte für Säuglinge<br />

und Kleinkinder,<br />

• Elementardiäten (so genannte Trinknahrung) mit hochhydrolysierten Eiweißen oder<br />

Aminosäuremischungen für Säuglinge und Kleinkinder mit Kuhmilcheiweißallergie oder<br />

Patientinnen und Patienten mit multiplen Nahrungs-mittelallergien,<br />

• niedermolekulare oder speziell mit mittelkettigen Triglyzeriden (MCT-Fette) angereicherte<br />

Produkte bei Patientinnen und Patienten mit dokumentierten Fettverwertungsstörungen<br />

oder Malassimilitationssyndromen (z. B. Kurzdarmsyndrom, AIDSassoziierten Diarrhöen,<br />

Mukoviszidose),<br />

• defektspezifische Aminosäuremischungen (auch fett- und kohlenhydrathaltige Produkte)<br />

für Patientinnen und Patienten mit Phenylketonurie oder weiteren angeborenen<br />

Enzymdefekten, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden,<br />

• spezielle Produkte für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit seltenen<br />

angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- oder Fettstoffwechsel (je nach Krankheitsbild<br />

auch kohlenhydrat- oder fettfreie Einzelsupplemente) sowie für weitere definierte<br />

diätpflichtige Erkrankungen und ketogene Diäten für Patientinnen und Patienten mit<br />

Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende<br />

Anfallskontrolle nicht gelingt.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

17


Nicht verordnungsfähige Spezialprodukte:<br />

Die Verordnung von krankheitsadaptierten Spezialprodukte ist ausgeschlossen,<br />

soweit es sich um Produkte handelt, die speziell für die Indikationen angeboten<br />

werden:<br />

• chronische Herz-Kreislauf oder Ateminsuffizienz,<br />

• Dekubitusprophylaxe oder –behandlung,<br />

• Diabetes mellitus,<br />

• Geriatrie,<br />

• Stützung des Immunsystems,<br />

• Tumorpatienten.<br />

Parenterale Ernährung – was tun?<br />

Parenterale Ernährung ist teuer – dabei gibt es Sparpotenziale. Um weiterhin genug Mittel für Innovationen<br />

zu haben, ist es wichtig, die Sparpotenziale auszuschöpfen, ohne die Therapie zu verschlechtern. Die<br />

folgende Information soll Sie dabei unterstützen. Sie beruht auf einem Text der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

Vereinigung und der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe.<br />

Eine „totale parenterale Ernährung“ (TPE) eines Patienten ist in der Regel nur bei den folgenden<br />

Indikationen und nur in den Fällen indiziert, in denen eine enterale Ernährung nicht mehr möglich und eine<br />

teilweise parenterale Ernährung nicht ausreichend ist:<br />

gestörte Nahrungspassage (zum Beispiel Magentumor, Striktur)<br />

Kurzdarmsyndrom bei einer Dünndarmrestlänge<br />

< 200 cm und entsprechender Symptomatik (Diarrhoe, Dehydratation etc.)<br />

Strahlenenteritis<br />

normaler Ernährungszustand, wenn mehr als sieben Tage keine enterale Nahrungsaufnahme möglich ist<br />

Gleichwohl wird häufig eine TPE vorgeschlagen, obwohl eine teilweise parenterale Ernährung ausreichend<br />

oder eine ausschließlich enterale Ernährung möglich wäre.<br />

Die Verordnung bzw. Weiterführung einer solchen Therapie nach einem Krankenhausaufenthalt kommt im<br />

niedergelassenen Bereich selten vor. Ist dies jedoch der Fall, ergeben sich häufig viele Fragen:<br />

Wie bestimme ich den Nährstoffbedarf des Patienten?<br />

Welche Fertigprodukte decken den Bedarf und sind wirtschaftlich?<br />

Wie muss die parenterale Ernährung verordnet werden?<br />

Wo bekomme ich kurzfristig herstellerunabhängige Unterstützung in diesem Spezialgebiet?<br />

Wie vermeide ich übermäßige Ausgaben und damit einen Regress?<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

18


Ein unübersichtlicher Markt<br />

Besonders die wirtschaftliche Verordnung einer parenteralen Ernährung kann für den niedergelassenen Arzt<br />

ein Problem darstellen. Die Palette von Fertigprodukten ist breit und unübersichtlich. Zudem gibt es große<br />

Preisunterschiede unter vergleichbaren Produkten. So können die Tagestherapiekosten pro parenteraler<br />

Infusion zwischen etwa 100 und 500 Euro schwanken. Das Beispiel der TPE mit Fertigarzneimitteln zeigt,<br />

dass sogar bei unterschiedlicher Kombination von Produkten eines Herstellers die Gesamtkosten pro Beutel<br />

erheblich schwanken können.<br />

Einige Hersteller von entsprechenden Produkten bieten einen Service rund um die parenterale Ernährung an.<br />

Häufig werden dabei hochpreisige Infusionsregime als Rezeptur unter Verwendung der firmeneigenen<br />

Produkte offeriert. Die Zusammensetzung der parenteralen Ernährung erscheint dabei meist höchst<br />

individuell an den Patienten angepasst. In der Regel gibt es für eine individuelle Rezeptur keine klinische<br />

Notwendigkeit. Die Individualrezeptur wird erkennbar an der Verordnung der Einzelkomponenten wie<br />

Glucose-, Aminosäure- und Fettlösungen sowie der Elektrolyte.<br />

Die Beispiele für alternative Regime aus Fertigarzneimitteln weichen inhaltlich nur geringfügig (ca. fünf<br />

Prozent) von der Individualrezeptur ab. Bei vorgefertigten Infusionsplänen, die einem behandelnden Arzt zur<br />

Verordnung bzw. Weiterverordnung vorgelegt werden, ist daher Vorsicht geboten! Das Gleiche gilt auch für<br />

vorgeschlagene „Komplettversorgungen“.<br />

Faustregeln zum Sparen<br />

Lassen Sie sich die Kosten eines vorgefertigten Infusionsplanes vor der Unterzeichnung darlegen. Für ca.<br />

150 Euro pro Tag ist im Regelfall eine komplette parenterale Ernährungslösung (exklusive Hilfsmittel)<br />

erhältlich.<br />

Im Zweifel sollten zunächst die Versorgung des Patienten kurzfristig sichergestellt und gleichzeitig<br />

Informationen zu Alternativen und Kosten eingeholt werden.<br />

Die Kombination von Fertigarzneimitteln, wie Zwei-Kammer-Beuteln mit Fettlösungen, ist im Regelfall<br />

eine wirtschaftliche Lösung.<br />

Die Verordnung als Rezeptur mit einer individuellen Zusammensetzung aus Einzelkomponenten ist<br />

kostspielig und im Regelfall nicht notwendig<br />

Bei noch vorhandener Restaktivität des Magen-Darm-Traktes:<br />

die Dauer der Therapie sollte bei nicht-chronischen Erkrankungen so kurz wie möglich gehalten werden.<br />

enterale Ernährung (das heißt Normalkost, Trinknahrung oder Sondennahrung) sollte im Regelfall parallel<br />

zur parenteralen Ernährung aufrechterhalten werden.<br />

Risiken einer TPE<br />

Im Übrigen ist die Durchführung einer TPE nicht ohne Risiko. Voraussetzung für eine geringe<br />

Komplikationsrate bei der TPE ist eine intensive Schulung des Patienten bzw. des betreuenden Angehörigen<br />

oder Pflegedienstes in der aseptischen Handhabung der Infusionssysteme.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

19


Risiken sind<br />

Kathetersepis mit Todesfall. Im Durchschnitt erfolgt eine Kathetersepsis in 100 Kathetertagen. Zwölf<br />

Prozent der Todesfälle unter TPE werden auf katheterassoziierte Komplikationen zurückgeführt. Kritische<br />

Tätigkeiten mit Kontaminationsgefahr sind vor allem das Aufziehen von Spüllösungen, das Mischen<br />

und Zuspritzen von Multivitaminlösungen, das Konnektieren und Diskonnektieren der Infusionssysteme<br />

an die verschiedenen zentralen Anschlüsse.<br />

Leberverfettung und Cholestase durch Glucose-Monotherapie und „Sparen“ bei der Zufuhr von Fetten<br />

(empfohlen mindestens 30 Prozent des gesamten Energiebedarfs). Gerade vermeintlich günstige Anbieter<br />

sparen häufig an den kostspieligen Fett-Lösungen.<br />

Erhöhtes Sepsisrisiko durch unangemessene Energieaufnahme (Overfeeding) von Kohlenhydraten<br />

und Fetten. Dies gilt ebenso für die enterale Ernährung.<br />

Spontanfrakturen von Wirbeln und Rippen durch Langzeit-Heparingabe zur Spülung des Kathetersystems.<br />

Dies gilt heute als obsolet. Eine Katheter Okklusion ist mit 1:80 000 Infusionstagen sehr selten.<br />

Parenterale Ernährung: Vertrag mit der Barmer GEK<br />

Parenterale Ernährung ist oft teuer. Besonders bei der Erstversorgung nach Entlassung aus der Klinik<br />

handelt es sich meist um sehr teure, individuell hergestellte parenterale Ernährung bzw. Fertigbeutel. Um<br />

die Patienten bei gleicher Qualität zu versorgen, hat die KV Nordrhein mit der Barmer GEK einen Vertrag<br />

über parenterale Ernährung geschlossen. Durch den Bezug über günstige Anbieter, geht mit der<br />

Vereinbarung eine deutliche Entlastung der Richtgrößen bzw. des Arzneiverordnungsvolumens einher. Dabei<br />

bleibt die Versorgungsqualität erhalten.<br />

Der Vertrag regelt folgende Bereiche:<br />

• Ernährungsinfusionen als Fertigarzneimittel<br />

• Ernährungsinfusionen als Individualzubereitungen und<br />

• enterale Flüssignahrung gemäß der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie.<br />

Ziel ist, die bisher individuell zubereiteten parenteralen Ernährungslösungen durch gleichwertige<br />

parenterale Fertigarzneimittel zu ersetzen. Außerdem sollen Patienten wenn möglich von parenteraler auf<br />

enterale bzw. orale Flüssignahrung mit Diätetika oder auf „normale“ krankheitsangepasste Ernährung ohne<br />

Individualrezeptierung umgestellt werden.<br />

Bei der Barmer GEK steht als Ansprechpartnerin Frau Dr. Michaela Sauerbier unter<br />

Tel.: (08 00) 3320 6067-3216 oder (02 11) 388 5167-3216 zur Verfügung.<br />

Der zusätzliche Aufwand für die Verwaltung und Koordinierung bei Umstellung eines Patienten wird mit<br />

75 bis 90 Euro je Quartal und Patient vergütet. Diese Vereinbarung hat Gültigkeit für alle Barmer GEK-<br />

Versicherten ab dem 18. Lebensjahr. Die Vergütung wird auch gezahlt, wenn die Individualrezeptierung<br />

(Compounding) aufgrund einer neuen Preiskalkulation der Apotheke oder des Pharmaherstellers preiswerter<br />

sein sollte als vergleichbare wirtschaftliche Fertigarzneimittel.<br />

Artikel: Vertrag mit der Barmer GEK incl. Anlagen<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

20


Parenterale Ernährung einfach und effektiv<br />

verordnen - und vor Regressen geschützt bleiben<br />

Der BKK-Landesverband NORDWEST und die DAK<br />

bieten Ärzten die Möglichkeit, parenterale<br />

Ernährung über das Portal CareSolution<br />

auszuwählen.<br />

Ärzte können zum Beispiel nach Kriterien, wie<br />

Alter, Gewicht und Nährstoffbedarf, die<br />

passenden Fertigarzneimittel bestimmen. Das von<br />

der CARENOBLE Gesellschaft für<br />

Gesundheitsökonomie entwickelte Portal<br />

CareSolution bietet zudem herstellerunabhängige<br />

Preisvergleiche, sodass das wirtschaftlichste<br />

Präparat leicht auszuwählen ist.<br />

CareSolution funktioniert so ähnlich wie bekannte<br />

Preisportale für Reisen oder Autos. In ersten Tests<br />

sanken die Therapiekosten je Patient von 7.976<br />

auf 5.312 Euro. Mithilfe dieses Systems können<br />

die Ärzte in Nordrhein mit einigen Klicks die beste<br />

Variante für ihre Patienten finden, die zugleich<br />

auch die wirtschaftlichste ist. „Über das Portal<br />

werden unsere Patienten bundesweit optimal<br />

versorgt“, sagt Petra Wensing-Schmitz vom BKK-<br />

Landesverband NORDWEST. Ärzte erreichen das<br />

System jederzeit über eine passwortgeschützte<br />

Verbindung.<br />

Durch die Verordnung mit CareSolution werden<br />

die Ärzte vor Regressen geschützt und das Budget<br />

entlastet. „Wir freuen uns, den Kolleginnen und<br />

Kollegen ein Instrument an die Hand geben zu<br />

können, das das Verordnen vereinfacht und vor<br />

Regressansprüchen der Kassen schützt“, sagt Dr.<br />

Peter Potthoff, Vorstand der KV Nordrhein.<br />

Das Versorgungsmanagement-System unterstützt<br />

Praxen zudem in komplexen Situationen. Es hilft,<br />

Infusionspläne zu erstellen, Arztbriefe zu<br />

verfassen und Rezepte auszustellen. Kurzum:<br />

CareSolution stellt die gesamte<br />

Ablauforganisation bereit: einfach, effektiv und<br />

transparent. Mehr Infos unter:<br />

https://www.carenoble.de/caresolution/<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

21


<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie (AM-RL)<br />

Mit der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie regelt der Gemeinsame Bundesausschuss<br />

die Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>n mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen<br />

und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten.<br />

Die Richtlinie wird mit Ihren Anlagen fortlaufend aktualisiert.<br />

Wo finde ich was?<br />

Anlage I:<br />

Anlage II:<br />

Anlage III:<br />

Anlage IV:<br />

Anlage V:<br />

OTC-Übersicht (Ausnahmeliste)<br />

Lifestyle <strong>Arzneimittel</strong><br />

Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse<br />

Therapiehinweise<br />

Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte<br />

Anlage VI: Off-Label-Use<br />

Anlage VII: Aut idem<br />

Anlage VIII: Hinweise zu Analogpräparaten<br />

Anlage IX:<br />

Anlage X:<br />

Anlage XI:<br />

Festbetragsgruppenbildung<br />

Aktualisierung von Vergleichsgrößen<br />

aufgehoben<br />

Anlage XII: Frühe Nutzenbewertung von <strong>Arzneimittel</strong>n mit neuen Wirkstoffen<br />

Die vollständige <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie einschließlich der Anlagen finden Sie unter<br />

www.g-ba.de in der Rubrik Richtlinien.<br />

<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie incl. Anlagen<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

22


Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) Stand 05.06.<strong>2013</strong><br />

Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in der <strong>Arzneimittel</strong>versorgung und zugelassene Ausnahmen<br />

zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V<br />

(OTC-Übersicht).<br />

Die Vorschriften in § 12 Abs. 1 bis 10 der Richtlinie in Verbindung mit dieser<br />

Anlage regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige<br />

<strong>Arzneimittel</strong> zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind.<br />

Insoweit finden die Vorschriften anderer Abschnitte der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />

keine Anwendung.<br />

Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:<br />

1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden,<br />

Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen<br />

Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiatsowie<br />

Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />

2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer<br />

bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nicht-invasive oder invasive<br />

Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.<br />

3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen<br />

in Co-Medikation mit Opioiden.<br />

4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und<br />

chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Illeumconduit, Nabelpouch und Implantation<br />

der Harnleiter in den Dünndarm.<br />

5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika, nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender<br />

generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria;<br />

Pemphigus).<br />

6. Antihistaminika<br />

• nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,<br />

• nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien,<br />

• nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus,<br />

• nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale<br />

Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.<br />

Nicht verordnungsfähig: Antihistaminika zur Behandlung des Heuschnupfens ohne die<br />

vorgenannten Symptome.<br />

7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.<br />

Nicht verordnungsfähig: Bei Hautmykosen und Vulvovaginalcandidosen.<br />

8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Katheterisierung.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

23


9. Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale<br />

Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).<br />

Diese Lösungen sind auch für Rezepturen mit Arzneistoffen (z. B. Zytostatika) verordnungsfähig.<br />

10. unbesetzt<br />

11. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder<br />

fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die<br />

Nahrung<br />

• nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,<br />

• nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens<br />

sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg<br />

Prednisolonäquivalent bedürfen,<br />

• bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation<br />

bei zwingender Notwendigkeit.<br />

Cave: Präparate mit Dosiereinheiten unter 300 mg können nicht zu Lasten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung verordnet werden.<br />

Erläuterung: Eine manifeste Osteoporose ist gekennzeichnet durch eine Fraktur ohne adäquates<br />

Trauma.<br />

12. Calciumverbindungen als Monopräparate nur<br />

• bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,<br />

• bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation<br />

bei zwingender Notwendigkeit.<br />

Nicht verordnungsfähig: Bei Hypokalziämie anderer Genese oder als Kombination<br />

mit anderen Mineralstoffen.<br />

13. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.<br />

14. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.<br />

15. Dinatriumcromoglycat (DNCG)-haltige <strong>Arzneimittel</strong> (oral) nur zur symptomatischen<br />

Behandlung der systemischen Mastozytose.<br />

16. E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase<br />

bei Unverträglichkeit von Mesalazin.<br />

Nicht verordnungsfähig: Zur Behandlung von Durchfallerkrankungen, auch antibiotikainduzierter<br />

Genese.<br />

17. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanaemie.<br />

Cave: Bei Schwangeren ist nach den Mutterschafts-Richtlinien eine Intervention ab einem Hb-<br />

Wert von 11,2 g/100 ml gerechtfertigt und damit Eisen-(II)-Verbindungen zu Lasten der<br />

Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.<br />

18. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung<br />

bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen.<br />

Nicht verordnungsfähig: Zur Behandlung von Stuhlunregelmäßigkeiten.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

24


19. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des<br />

kolorektalen Karzinoms.<br />

20. Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis)<br />

nur zur Behandlung der Demenz.<br />

21. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 % nur<br />

bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den<br />

jeweiligen Patienten indiziert sind.<br />

22. unbesetzt.<br />

23. Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.<br />

Nicht verordnungsfähig: bei schwangerschaftsbedingtem Iodidbedarf.<br />

24. Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.<br />

Nicht verordnungsfähig: bei normaler Wundbehandlung.<br />

25. Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliaemie.<br />

26. Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption<br />

bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.<br />

27. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen<br />

Vitamine und Spurenelemente.<br />

28. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.<br />

29. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem<br />

Magnesiumangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.<br />

30. unbesetzt.<br />

31. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.<br />

32. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von<br />

malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.<br />

33. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

25


34. Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten.<br />

Nicht verordnungsfähig: Bei Hautmykosen und Vulvovaginalcandidosen dieser Patienten, da es<br />

sich hierbei nicht um schwerwiegende Erkrankungen handelt.<br />

35. Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-)Coma und<br />

der episodischen, hepatischen Enzephalopathie.<br />

36. Pankreasenzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder<br />

Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Prankreasinsuffizienz nach Gastrektomie<br />

bei Vorliegen einer Steatorrhoe.<br />

Nicht verordnungsfähig: bei dyspeptischen Beschwerden.<br />

37. Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphataemie bei chronischer<br />

Niereninsuffizienz und Dialyse.<br />

38. Phosphatverbindungen bei Hypophosphataemie, die durch eine entsprechende Ernährung<br />

nicht behoben werden kann.<br />

39. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2 % Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil<br />

der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.<br />

40. Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit<br />

bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.<br />

41. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit<br />

deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres<br />

Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.<br />

42. Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel,<br />

der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.<br />

43. Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse.<br />

44. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachge<br />

wiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht<br />

behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit).<br />

45. Zinkverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der enteropathischen<br />

Akrodermatitis und durch Haemodialysebehandlung bedingten nachgewiesenem Zinkmangel<br />

sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

26


46. <strong>Arzneimittel</strong> zur sofortigen Anwendung<br />

• Antidote bei akuten Vergiftungen,<br />

• Lokalanaesthetika zur Injektion,<br />

• apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige <strong>Arzneimittel</strong>, die im Rahmen der<br />

ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen,<br />

können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden<br />

der Krankenkassen und den <strong>Kassenärztliche</strong>n Vereinigungen getroffen werden.<br />

Letzte Änderung in Kraft getreten: 04.06.<strong>2013</strong><br />

<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie incl. Anlagen (aktuelle Version)<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

27


Verordnungseinschränkungen<br />

und –ausschlüsse (Anlage III der AM-RL)<br />

In Anlage III der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie findet sich eine Übersicht über alle bereits bestehenden<br />

Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der <strong>Arzneimittel</strong>versorgung. Zudem enthält sie Hinweise<br />

zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n für Kinder bis<br />

zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.<br />

Lebensjahr.<br />

Die gesetzlichen Grundlagen für die Möglichkeit des G-BA zu Verordnungseinschränkungen und -<br />

ausschlüssen finden sich in § 92 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz SGB V in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2<br />

AM-RL und aufgrund anderer Vorschriften (§ 34 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 SGB V).<br />

Die Rechtsgrundlagen sind im Einzelnen:<br />

[1] Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, § 13 AM-RL (verschreibungs-pflichtige<br />

<strong>Arzneimittel</strong> zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen).<br />

[2] Verordnungsausschluss aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 3 SGB V (sog.<br />

Negativliste).<br />

[3] Verordnungsausschluss nach dieser Richtlinie (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V in<br />

Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 AM-RL).<br />

[4] Verordnungseinschränkung nach dieser Richtlinie (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V in<br />

Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 AM-RL).<br />

[5] Hinweis zur Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> für Kinder bis<br />

zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V, § 16 Abs. 1 Satz 2 AM-RL) bei<br />

besonderem Gefährdungspotential.<br />

[6] Hinweis auf eine unwirtschaftliche Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arznei-mittel<br />

bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis<br />

zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V, § 16 Abs. 1 Satz 2 AM-RL).<br />

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann die nach dieser Richtlinie in ihrer<br />

Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen <strong>Arzneimittel</strong><br />

(Nr. 3 - 6) ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen<br />

(§ 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V, § 16 Abs. 5 AM-RL)<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

28


Letzte Änderung der Anlage III der AM-RL in Kraft getreten am 14.06.<strong>2013</strong><br />

incl. Fragen- und Antwortenkatalog (FQ) der KBV : zur Anlage III (Stand 16.11.2012)<br />

<strong>Arzneimittel</strong><br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

1. Acida Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />

[3]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n ist eine Verordnung auch für<br />

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />

für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis<br />

zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />

unwirtschaftlich. [6]<br />

2.<br />

FQ:<br />

Alkoholentwöhnungsmittel,<br />

• ausgenommen zur Unterstützung der<br />

Aufrechterhaltung der Abstinenz bei<br />

alkoholkranken Patienten im Rahmen eines<br />

therapeutischen Gesamtkonzepts mit<br />

begleitenden psychosozialen und<br />

soziotherapeutischen Maßnahmen<br />

Der Einsatz von Alkoholentwöhnungsmitteln zur<br />

Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz<br />

bei alkoholkranken Patienten im Rahmen eines<br />

therapeutischen Gesamtkonzepts ist besonders zu<br />

begründen.<br />

Was muss der Arzt bei alkoholhaltigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />

beachten?<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie<br />

[4]<br />

Vor einer Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>n ist zu<br />

prüfen, ob bei alkoholhaltigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />

zur oralen Anwendung insbesondere bei<br />

Kindern sowie bei Personen mit Lebererkrankungen,<br />

mit Alkoholkrankheit, mit<br />

Epilepsie, mit Hirnschädigungen oder<br />

Schwangeren alkoholfreie <strong>Arzneimittel</strong> zur<br />

Verfügung stehen, die zur Behandlung<br />

geeignet sind.<br />

(NEU: Die Regelung findet sich nicht mehr in<br />

der Anlage III sondern in § 8 AM-RL)<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

29


<strong>Arzneimittel</strong><br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

3. unbesetzt<br />

4. Amara Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n ist eine Verordnung auch für<br />

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />

für Jugendliche mit Entwicklungs-störungen bis<br />

zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.<br />

[6]<br />

5. Anabolika Verordnungsausschluss durch Rechtsverordnung<br />

für Chlorhydromethyltestosteron, Clostebol,<br />

Metenolol zum Doping, Nandrolon, Orotsäure als<br />

Anabolikum, Oxabolon, Stanozolol. [2]<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

6. Analgetika in fixer Kombination mit nicht<br />

analgetischen Wirkstoffen,<br />

• ausgenommen Kombinationen mit Naloxon<br />

Verordnungsausschluss durch Rechtsverordnung<br />

für Vitamine mit Analgetika oder<br />

Antirheumatika. [2]<br />

Verordnungsausschluss durch Rechtsverordnung<br />

für ASS plus Diazepam in fixer Kombination,<br />

Phenazon plus Coffein in fixer Kombination,<br />

Phenazon plus Propyphenazon plus Coffein in<br />

fixer Kombination, Propyphenazon plus Coffein<br />

in fixer Kombination. [2]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />

[4]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n ist, von der genannten Ausnahme<br />

abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis<br />

zum vollendeten 12. Lebensjahr und für<br />

Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

30


<strong>Arzneimittel</strong><br />

7. Antacida in fixer Kombination mit anderen<br />

Wirkstoffen,<br />

• ausgenommen Kombinationen verschiedener<br />

Antacida<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />

[4]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n ist, von der genannten Ausnahme<br />

abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis<br />

zum vollendeten 12. Lebensjahr und für<br />

Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

FQ:<br />

Wie ist dies z. B. für die Kombination aus einem<br />

Antacidum mit einem Lokalanästethikum zu<br />

interpretieren?<br />

Der Verordnungsausschluss nach dieser<br />

Richtlinie gilt auch für die Kombination aus<br />

einem Antacidum mit einem<br />

Lokalanästhetikum.<br />

8. Antianaemika-Kombinationen Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />

[3]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n ist eine Verordnung auch für<br />

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />

für Jugendliche mit Entwicklungs-störungen bis<br />

zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

9. Antiarthrotika und Chondroprotektiva Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />

[3]<br />

10. Antidementiva,<br />

sofern der Versuch einer Therapie mit Monopräparaten<br />

über 12 Wochen Dauer (bei Cholinesterasehemmern<br />

und Memantine über 24 Wochen Dauer) erfolglos<br />

geblieben ist. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist<br />

eine Weiterverordnung zulässig.<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />

ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungs-störungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von<br />

Rechtsverordnung für Cinnarizin und Procain zur<br />

Anwendung bei Hirnleistungsstörungen. [2]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

Art, Dauer und Ergebnis des Einsatzes von<br />

Antidementiva sind zu dokumentieren.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

31


FQ:<br />

<strong>Arzneimittel</strong><br />

Nach welchen Vorgaben soll der der erfolgreiche<br />

Therapieversuch dokumentiert werden?<br />

11. Antidiabetika, orale<br />

• ausgenommen nach erfolglosem Therapieversuch<br />

mit nicht-medikamentösen Maßnahmen.<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Die AM-RL enthält keine Vorgaben, welche<br />

Messinstrumente zur Erfolgskontrolle<br />

eingesetzt werden.<br />

Hierzu sollten die entsprechenden Leitlinien<br />

herangezogen werden. Häufig angewandte<br />

Tests zur Überprüfung der kognitiven Leistung<br />

sind beispielsweise der Mini-Mental State und<br />

ADAS-cog. Für die Überprüfung der<br />

Alltagsbewältigung dienen beispiels-weise der<br />

Test Activities of Daily Living: ADL. Der<br />

klinische Gesamteindruck lässt sich<br />

beispielsweise mit CIBIC-plus messen.<br />

Die Beurteilung des Therapieerfolges obliegt<br />

dem ärztlichen Ermessen.<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />

[4]<br />

Die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen<br />

ist zu dokumentieren.<br />

12. Antidiarrhoika,<br />

a) ausgenommen Elektrolytpräparate zur<br />

Rehydratation bei Säuglingen, Kleinkindern und<br />

Kindern bis zum vollendeten 12. Lebens-jahr<br />

b) ausgenommen Escherichia coli Stamm Nissle<br />

1917 (mind. 108 vermehrungsfähige<br />

Zellen/Dosiseinheit) bei Säuglingen und<br />

Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen<br />

c) ausgenommen Saccharomyzes boulardii nur bei<br />

Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12.<br />

Lebensjahr zusätzlich zu<br />

Rehydratationsmaßnahmen<br />

d) ausgenommen Motilitätshemmer<br />

aa) nach kolorektalen Resektionen in der postoperativen<br />

Adaptationsphase,<br />

bb) bei schweren und länger andauernden Diarrhöen,<br />

auch wenn diese therapieinduziert sind, sofern<br />

eine kausale oder spezifische Therapie nicht<br />

ausreichend ist.<br />

Eine längerfristige Anwendung (über 4 Wochen) bedarf<br />

der besonderen Dokumentation und Verlaufsbeobachtung.<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />

[4]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n ist von den genannten Ausnahmen<br />

abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis<br />

zum vollendeten 12. Lebensjahr und für<br />

Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

32


FQ:<br />

<strong>Arzneimittel</strong><br />

1. Gilt die Verordnungseinschränkung nach dieser<br />

Richtlinie auch für Motilitätshemmer (wie<br />

z. B. Loperamid) bei Kindern?<br />

2. Gilt die Ausnahmeregelung für<br />

Elektrolytpräparate auch für Elektrolytpräparate<br />

in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen<br />

(z.B. Elektrolyte plus Lactobacillus)?<br />

3. Sind beispielsweise apothekenpflichtige<br />

Lactobacillus-Monopräparate nach dieser<br />

Richtlinie für Kinder bis zum vollendeten<br />

12. Lebensjahr und Jugendliche mit<br />

Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr verordnungsfähig?<br />

4. Sind hiervon auch Racecadotril-haltige<br />

<strong>Arzneimittel</strong> für Kinder betroffen?<br />

5. Sind von dieser Regelung auch E. coli<br />

Stamm Nissle 1917 zur Behandlung der Colitis<br />

ulcerosa in der Remissionsphase bei<br />

Unverträglichkeit von Mesalazin betroffen? Denn<br />

hierzu findet sich eine Ausnahme in der Anlage I<br />

Ziffer 16.<br />

6. Fallen Elektrolytpräparate mit Glucose unter<br />

die Ausnahmeregelung?<br />

7. Ist Colestyramin zur Behandlung der<br />

chologenen Diarrhoe von der Verordnung<br />

ausgeschlossen?<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Zu 1. Außerhalb der genannten Ausnahmen<br />

für Motilitätshemmer gilt eine Verordnung<br />

auch bei Kindern als unwirtschaftlich.<br />

Zu 2. Die Ausnahmeregelung benennt nur<br />

Elektrolytpräparate.<br />

Elektrolyte in fixer Kombination mit anderen<br />

Wirkstoffen fallen nicht hierunter.<br />

Zu 3. Lactobacillus-haltige Monopräparate<br />

sind nicht unter den Ausnahmeregelungen<br />

aufgeführt. Eine Verordnung dieser<br />

<strong>Arzneimittel</strong> wird als unwirtschaftlich<br />

angesehen.<br />

Zu 4. Racecadodril-haltige <strong>Arzneimittel</strong><br />

(verschreibungspflichtig) sind nicht unter den<br />

Ausnahmeregelungen aufgeführt und<br />

demzufolge durch die Richtlinie ausgeschlossen.<br />

Zu 5. E. coli Stamm Nissle 1917 ist<br />

entsprechend der Anlage I (OTC-<br />

Ausnahmeliste) zur Behandlung der Colitis<br />

ulcerosa in der Remissionsphase bei<br />

Unverträglichkeit von Mesalazin<br />

verordnungsfähig. Bei Säuglingen und<br />

Kleinkindern ist E. Coli auch als Antidiarrhoikum<br />

zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen<br />

verordnungsfähig.<br />

Zu 6. Elektroplytpräparate zur Rehydration bei<br />

Säuglingen, Kleinkindern und Kindern<br />

enthalten häufig auch Glucose. Für<br />

solche Elektrolytpräparate gilt die<br />

Ausnahmeregelung ebenso.<br />

Zu 7. Die Behandlung der chologenen Diarrhoe<br />

mit dem Anionenaustauscher Colestyramin<br />

fällt nicht unter die Regelung<br />

zu den Antidiarrhoika. Colestyramin ist<br />

demnach unter Beachtung des<br />

Wirtschaftlichkeitsgebotes zur Behandlung<br />

der chologenen Diarrhoe verordnungsfähig.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

33


<strong>Arzneimittel</strong><br />

13. Antidysmenorrhoika,<br />

• ausgenommen Prostaglandinsynthetasehemmer<br />

bei Regelschmerzen<br />

• ausgenommen systemische hormonelle<br />

Behandlung von Regelanomalien<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Verordnungseinschränkung<br />

verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> nach<br />

dieser Richtlinie. [4]<br />

FQ:<br />

Gilt die Ausnahme (Prostaglandinsynthetasehemmer<br />

bei Regelschmerzen und<br />

systematische hormonelle Behandlung von<br />

Regelanomalien) auch für nicht-verschreibungspflichtige<br />

<strong>Arzneimittel</strong>?<br />

Nein, da in der Anlage I (OTC-Ausnahmeliste)<br />

die Prostaglandinsynthetasehemmer zur<br />

Behandlung von Regelschmerzerzen<br />

nicht aufgeführt sind.<br />

14. Antiemetika in Kombination mit<br />

Antivertiginosa zur Behandlung von Übelkeit<br />

Gesetzlicher Verordnungsausschluss<br />

verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> gegen<br />

Reisekrankheit. [1]<br />

FQ:<br />

1. Fallen <strong>Arzneimittel</strong> mit den Wirkstoffen<br />

Cinnarizin und Dimenhydrinat, die nur zur<br />

Behandlung des Schwindels verschiedener Genese<br />

zugelassen sind, unter diese Ziffer?<br />

2. Gelten Dimenhydrinat-haltige Mono-<br />

Präparate zur Behandlung von Übelkeit und<br />

Schwindel bei Kindern als unwirtschaftlich?<br />

3. Sind hierunter fixe Kombinationen zu<br />

verstehen?<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />

[3]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n ist eine Verordnung auch für<br />

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />

für Jugendliche mit Entwicklungs-störungen bis<br />

zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.<br />

[6]<br />

Zu 1. Nein.<br />

Zu 2. Nein. Durch die Neufassung der<br />

<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie hat sich bezüglich der<br />

Verordnungsfähigkeit von Monopräparaten<br />

keine Änderung ergeben. Der Verordnungsausschluss<br />

in Anlage III bezieht sich auf<br />

Antiemetika in Kombination mit<br />

Antivertiginosa zur Behandlung von Übelkeit.<br />

Zu 3. Ja.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

34


15.<br />

FQ:<br />

<strong>Arzneimittel</strong><br />

Antihistaminika,<br />

zur Anwendung auf der Haut<br />

• ausgenommen bei Kindern<br />

1. Können Salben oder Gele mit einem<br />

Antihistaminikum für Kinder noch verordnet<br />

werden?<br />

2. Gibt es eine Verordnungseinschränkung für<br />

oral einzunehmende Antihistaminika bei Kindern?<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von<br />

Rechtsverordnung für Alimemazin, Mepyramin.<br />

[2]<br />

Verordnungseinschränkung<br />

verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> nach<br />

dieser Richtlinie. (4]<br />

Zu 1. Ja, hier gilt keine Einschränkung, d.h.<br />

Antihistaminika zur Anwendung auf der Haut<br />

sind unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots<br />

bei Kindern verordnungsfähig.<br />

Zu 2. Für oral einzunehmende Antihistaminika<br />

gibt es bei Kindern bis zum vollendeten 12.<br />

Lebensjahr und bei Jugendlichen mit<br />

Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr keine Verordnungseinschränkungen<br />

nach Anlage III der AM-RL, d.<br />

h. sie sind unter Beachtung des<br />

Wirtschaftlichkeitsgebots verordnungsfähig.<br />

16. Antihypotonika, orale<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />

ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

1. Sind Dihydroergotaminmesilat und Etilefrinhaltige<br />

<strong>Arzneimittel</strong> noch verordnungsfähig?<br />

Zu 1. Bei diesen Präparaten handelt es sich um<br />

verschreibungspflichtige Antihypotonika, für<br />

die ein Ausschluss bei der Anwendung als<br />

Antihypotonikum nach der Richtlinie gilt.<br />

17. Antikataraktika Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

18. Antiphlogistika oder Antirheumatika<br />

in fixer Kombination mit anderen<br />

Wirkstoffen<br />

• ausgenommen sind fixe Kombinationen aus<br />

einem nichtsteroidalen Antirheumatikum<br />

(NSAR) mit einem Protonenpumpenhemmer bei<br />

Patienten mit hohem gastroduodenalen Risiko,<br />

bei denen die Behandlung mit niedrigeren<br />

Dosen des NSAR und/oder PPI nicht<br />

ausreichend ist.<br />

Verordnungsausschluss nach Rechtsverordnung<br />

für Vitamine mit Analgetika oder<br />

Antirheumatika. [2]<br />

Verordnungsausschluss nach Rechtsverordnung<br />

für Diclofenac plus Vitamine B1 plus Vitamine<br />

B6 plus Vitamine B12 in fixer Kombination,<br />

Oxyphenbutazon in Kombination mit Hippocastani<br />

semen, Phenylbutazon in Kombination<br />

mit B-Vitaminen. [2]<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

35


<strong>Arzneimittel</strong><br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

FQ:<br />

Fallen auch Kombinationen von NSAR mit<br />

Magenschutzmitteln (mit Misoprostol) unter diese<br />

Ziffer?<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />

[3]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n ist eine Verordnung auch für<br />

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />

für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis<br />

zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.<br />

[6]<br />

Ja, der Verordnungsausschluss nach dieser<br />

Richtlinie gilt auch für fixe Kombinationen von<br />

NSAR und Magenschutzmittel.<br />

Auch für nicht-verschreibungspflichtige<br />

Präparate gilt, dass eine Verordnung auch für<br />

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />

für Jugendliche mit Entwicklungs-störungen bis<br />

zum vollendeten 18. Lebensjahr als<br />

unwirtschaftlich angesehen wird.<br />

19. <strong>Arzneimittel</strong>, „traditionell angewendete“ gemäß §<br />

109a AMG, welche nach Artikel 1 § 11 Abs. 3 des<br />

Gesetzes zur Neuordnung des <strong>Arzneimittel</strong>rechts nur<br />

mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise:<br />

„Traditionell angewendet:<br />

a) zur Stärkung oder Kräftigung<br />

b) zur Besserung des Befindens<br />

c) zur Unterstützung der Organfunktion<br />

d) zur Vorbeugung<br />

e) als mild wirkendes <strong>Arzneimittel</strong>"<br />

in den Verkehr gebracht werden.<br />

20. Carminativa,<br />

• ausgenommen bei Säuglingen und Kleinkindern<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />

ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.[4]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />

ist, von der genannten Ausnahme abgesehen,<br />

eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

36


<strong>Arzneimittel</strong><br />

21. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention<br />

atherothrombotischer Ereignisse bei Patienten mit<br />

Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit<br />

nachgewiesener peripherer arterieller<br />

Verschlusskrankheit.<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Verordnungseinschränkung<br />

verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> nach<br />

dieser Richtlinie. [4]<br />

Dies gilt nicht für Patienten mit<br />

• pAVK-bedingter Amputation oder<br />

Gefäßintervention oder<br />

• diagnostisch eindeutig gesicherter typischer<br />

Claudicatio intermittens mit<br />

Schmerzrückbildung in < 10 min bei Ruhe oder<br />

• Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit<br />

wirtschaftliche Alternativen nicht eingesetzt<br />

werden können.<br />

21a. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure<br />

bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention<br />

atherothrombotischer Ereignisse<br />

• ausgenommen bei Patienten mit akutem<br />

Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung<br />

während eines Behandlungszeitraums von bis<br />

zu 12 Monaten,<br />

• ausgenommen bei Patienten mit<br />

Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für<br />

die eine Thrombolyse in Frage kommt, während<br />

eines Behandlungszeitraums von bis zu 28<br />

Tagen.<br />

22. Darmflora-Regulantien,<br />

einschließlich Stoffwechselprodukte, Zellen, Zellteile<br />

und Hydrolysate von bakteriellen Mikroorganismen<br />

enthaltende Präparate<br />

• ausgenommen E. coli Stamm Nissle 1917 nur<br />

zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der<br />

Remissionsphase bei Unverträglichkeit von<br />

Mesalazin.<br />

23. Dermatika, die auch zur Reinigung und Pflege<br />

oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der<br />

Zähne, der Mundhöhle usw. dienen einschl.<br />

Medizinische Haut- und Haarwaschmittel sowie<br />

Medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel.<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie [4].<br />

Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei<br />

akutem Koronarsyndrom bei Patienten mit ST-<br />

Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer<br />

perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert<br />

wurde, ist nicht Gegenstand dieser<br />

Regelung.<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für die in Anlage 2 unter Nummer 2<br />

genannten Stoffgemische, Enzyme und andere<br />

Zubereitungen aus Naturstoffen. [2]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />

[4]<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für die in Anlage 2 unter Nummer 4<br />

genannten Badezusätze und Bäder. [2]<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />

[3]<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

37


24.<br />

FQ:<br />

<strong>Arzneimittel</strong><br />

Durchblutungsfördernde Mittel,<br />

• ausgenommen Prostanoide zur parenteralen<br />

Anwendung zur Therapie der pAVK im Stadium<br />

III / IV nach Fontaine in begründeten<br />

Einzelfällen<br />

• ausgenommen Naftidrofuryl bei pAVK im<br />

Stadium II nach Fontaine soweit ein<br />

Therapieversuch mit nicht-medikamentösen<br />

Maßnahmen erfolglos geblieben ist und bei<br />

einer schmerzfreien Gehstrecke unter 200<br />

Meter.<br />

Der Einsatz von durchblutungsfördernden Mitteln ist<br />

besonders zu begründen.<br />

1. Fallen auch Pentoxifyllin-haltige <strong>Arzneimittel</strong><br />

unter diese Ziffer?<br />

2. Fallen auch Pentosanpolysulfat-haltige Mittel<br />

unter diese Ziffer?<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von<br />

Rechtsverordnung für Iod und Iodsalze bei<br />

Durchblutungsstörungen. [2]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie.<br />

[4]<br />

Zu 1. Pentoxifyllin-haltige <strong>Arzneimittel</strong> sind<br />

nicht unter den Ausnahmeregelungen aufgeführt<br />

(Verordnungsausschluss<br />

durch die Richtlinie).<br />

Zu 2. Pentosanpolysulfat-haltige <strong>Arzneimittel</strong><br />

sind nicht unter den Ausnahmeregelungen<br />

aufgeführt (Verordnungsausschluss<br />

durch die Richtlinie).<br />

3. Fallen auch Cilostazol-haltige <strong>Arzneimittel</strong><br />

unter diese Ziffer?<br />

4. Fallen Hydroxyethlylstärke-Produkte (HES),<br />

die die Zulassung für die Volumentherapie bei<br />

cerebralen, retinalen und cochleären<br />

Durchblutungsstörungen haben, bzw.<br />

Kortisonpräparate zur parenteralen Gabe im<br />

Rahmen einer antiödematösen Therapie beim<br />

Hörsturz unter diese Ziffer?<br />

Zu 3. Bei Cilostazol handelt es sich um einen<br />

Thrombozytenaggregationshemmer, der von<br />

einem Verordnungsausschluss nach dieser Ziffer<br />

nicht berührt ist. §§ 8 und 9 der AM-RL sind<br />

jedoch entsprechend zu berück-sichtigen.<br />

Zu 4. Diese Produkte fallen nicht unter einen<br />

Verordnungsausschluss nach dieser Ziffer. Auch<br />

wenn Präparate nicht konkret von<br />

Verordnungseinschränkungen bzw. -<br />

ausschlüssen durch Anlage III betroffen sind, gilt<br />

generell entsprechend § 9 (1) der <strong>Arzneimittel</strong>-<br />

Richtlinie, dass deren<br />

Verordnung wirtschaftlich sein muss:<br />

„<strong>Arzneimittel</strong> mit nicht ausreichend gesichertem<br />

therapeutischem Nutzen dürfen<br />

nicht zu Lasten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung verordnet werden.“<br />

Auch nach Aktualisierung der S1-Leitlinie zur<br />

Behandlung des Hörsturzes stellt sich der<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

38


<strong>Arzneimittel</strong><br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Nutzen der Therapie mit HES<br />

aus unserer Sicht als nicht gesichert dar. In<br />

einem Cochrane Review (Vasodilators and<br />

vasoactive substances for idiopathic<br />

sudden sensorineural hearing loss = ISSHL) aus<br />

dem Jahr 2009 wird Folgendes ausgeführt: „The<br />

effectiveness of<br />

vasodilators in the treatment of ISSHL remains<br />

unproven.” Daher muss zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt davon ausgegangen<br />

werden, dass auf Basis der Regel für eine<br />

wirtschaftliche Verordnungsweise die<br />

Verordnung unwirtschaftlich ist.<br />

Die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung kann die<br />

Prüfungsstelle nach § 106 SGB V auf Antrag<br />

einer Krankenkasse ggf. überprüfen. Dies gilt<br />

auch für weitere Präparate zur Volumentherapie,<br />

sofern sie eine Zulassung bei<br />

cerebralen, retinalen und cochleären<br />

Durchblutungsstörungen haben.<br />

25. Enzympräparate in fixen Kombinationen,<br />

• ausgenommen Pankreasenzyme nur zur<br />

Behandlung chronischer, exokriner<br />

Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose.<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />

ist, von der genannten Ausnahme abgesehen,<br />

eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

26.<br />

FQ:<br />

Externa bei traumatisch bedingten Schwellungen,<br />

Ödemen und stumpfen Traumata<br />

Fallen Heparin-Salben/Gele unter diese Ziffer?<br />

Achtung: Die nordrheinischen Kassen teilten uns<br />

jedoch mit, dass sie die Verordnung der nicht<br />

verschreibungspflichtigen Externa in dieser<br />

Anwendung bei Kindern und Jugendlichen mit<br />

Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr<br />

ebenfalls als unwirtschaftlich ansehen. Auch bei diesen<br />

Altersgruppen sei eine klinische Wirksamkeit der<br />

Präparate nicht gesichert.<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für Nifenazon. [2]<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

Heparin-haltige Salben/Gele sind nicht<br />

verschreibungspflichtig.<br />

Sie sind nicht in der Anlage I (OTC-<br />

Ausnahmeliste) aufgeführt und können daher -<br />

außer für Kinder bis zum vollendeten<br />

12. Lebensjahr und für Jugendliche mit<br />

Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.<br />

Lebensjahr - nicht mehr verordnet werden.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

39


27.<br />

FQ:<br />

<strong>Arzneimittel</strong><br />

Gallenwegstherapeutika und Cholagoga,<br />

• ausgenommen Gallensäuren-Derivate zur<br />

Auflösung von Cholesterin-Gallensteinen.<br />

Fallen Medikamente zur Behandlung der biliären<br />

Zirrhose auch unter diese Ziffer?<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für Dehydrocholsäure, Piprozolin. [2]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

Nein. Von der Verordnungseinschränkung ist nur<br />

die Behandlung der extra-hepatischen<br />

Gallengänge betroffen. Der Nutzen der<br />

Medikamente zur Behandlung der biliären<br />

Zirrhose (also intrahepatisch) ist dennoch<br />

kritisch zu prüfen. Für die Behandlung der<br />

primär-sklerosierenden Cholangitis<br />

ist der Nutzen einer Hochdosis<br />

Ursodeoxycholsäure-Therapie nicht belegt.<br />

28. Geriatrika, Arteriosklerosemittel Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für Iod und Iodsalze in der Geriatrie. [2]<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

29. Gichtmittel,<br />

• ausgenommen zur Behandlung des akuten<br />

Gichtanfalls<br />

• ausgenommen bei chronischer<br />

Niereninsuffizienz<br />

• ausgenommen bei Hyperurikämie bei<br />

onkologischen Erkrankungen<br />

• ausgenommen, soweit ein Therapieversuch mit<br />

nicht-medikamentösen Maßnahmen erfolglos<br />

geblieben ist.<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für Cinchophen, Orotsäure bei Gicht. [2]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

30.<br />

Hämorrhoidenmittel in fixer Kombination mit<br />

anderen Wirkstoffen, zur lokalen Anwendung<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

FQ:<br />

Fallen <strong>Arzneimittel</strong>, die Kombinationen<br />

verschiedener Wirkstoffe enthalten, und zur<br />

Behandlung von Hämorrhoiden eingesetzt werden,<br />

unter diese Ziffer?<br />

Ja, sofern eine Anwendung zur Behandlung von<br />

Hämorrhoiden erfolgt.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

40


31.<br />

<strong>Arzneimittel</strong><br />

Hustenmittel: fixe Kombinationen von Antitussiva<br />

oder Expektorantien oder Mukolytika untereinander<br />

oder mit anderen Wirkstoffen<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Gesetzlicher Verordnungsausschluss<br />

verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> zur<br />

Anwendung bei Erkältungskrankheiten. [1]<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von<br />

Rechtsverordnung für fixe Kombinationen von<br />

Expectorantien mit Antitussiva. [2]<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n ist, von der genannten Ausnahme<br />

abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis<br />

zum vollendeten 12. Lebensjahr und für<br />

Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

FQ:<br />

1. Sind jetzt gar keine Hustenmittel für Kinder mehr<br />

verordnungsfähig?<br />

2. Fallen <strong>Arzneimittel</strong>, die beispielsweise<br />

Ambroxol in Kombination mit Clenbuterol enthalten,<br />

unter diese Ziffer?<br />

Zu 1. Doch. Monopräparate sind weiterhin<br />

verordnungsfähig. Hierzu zählen beispielsweise<br />

Mono-Präparate mit Efeu-Extrakt oder<br />

Ambroxol. Ebenso sind Präparate nicht<br />

ausgeschlossen, die beispielsweise zwei<br />

Mukolytika oder beispielsweise zwei Antitussiva<br />

- also Wirkstoffe aus einer<br />

Wirkstoffgruppe - enthalten.<br />

Bei Hustenmitteln z. B. in Form von Säften ist<br />

zusätzlich der Alkoholgehalt zu prüfen. Bei<br />

alkoholhaltigen <strong>Arzneimittel</strong>n zur oralen<br />

Anwendung insbesondere bei Kindern sowie bei<br />

Personen mit Lebererkrankungen,<br />

mit Alkoholkrankheit, mit Epilepsie, mit<br />

Hirnschädigungen oder Schwangeren ist zu<br />

prüfen, ob alkoholfreie <strong>Arzneimittel</strong><br />

zur Verfügung stehen, die zur Behandlung<br />

geeignet sind.<br />

Zu 2. Es handelt sich hierbei um die fixe<br />

Kombination eines Mucolytikums mit einem<br />

Betasympathomimetikum. Es besteht<br />

ein Verordnungsausschluss durch die Richtlinie,<br />

wenn es zur Behandlung des Hustens eingesetzt<br />

wird.<br />

Steht jedoch die Behandlung spastischer<br />

Verengungen wie beispielsweise beim Asthma<br />

bronchiale im Vordergrund, gilt<br />

dieser Verordnungsausschluss nicht.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

41


<strong>Arzneimittel</strong><br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Dennoch ist bei der Verordnung von fixen<br />

Wirkstoffkombinationen grundsätzlich zu prüfen,<br />

ob nach § 16 Abs. 2 Nr. 5 der<br />

AM-RL das angestrebte Behandlungsziel mit<br />

therapeutisch gleichwertigen Monopräparaten<br />

medizinisch zweckmäßiger und/oder<br />

kostengünstiger zu erreichen ist. Zudem gilt,<br />

dass der therapeutische Nutzen in dem<br />

jeweiligen Anwendungsgebiet nachgewiesen<br />

sein muss, damit eine Verordnung zu<br />

Lasten der GKV als wirtschaftlich angesehen<br />

wird (§ 9 der AM-RL).<br />

3. Sind Kombinationen von Antibiotika mit<br />

Hustenlösern noch verordnungsfähig?<br />

4. Sind Kombinationen aus Efeu und Thymian<br />

für Kinder noch verordnungsfähig?<br />

5. Sind Kombinationen aus Thymian und<br />

Primelwurzel für Kinder noch verordnungsfähig?<br />

Zu 3. Kombinationen von Antibiotika und<br />

Hustenlösern sind nach der Richtlinie zur<br />

Behandlung des Hustens ausgeschlossen,<br />

da es sich um eine fixe Kombination mit anderen<br />

Wirkstoffen handelt.<br />

Zu 4. Bei der Kombination von Efeu- und<br />

Thymianextrakt handelt es sich nach unserer<br />

Auffassung um eine Kombination<br />

zweier Expektorantien. Insofern liegt kein<br />

Verordnungsausschluss durch die Richtlinie vor.<br />

(Hinweis: Die Fachinformation<br />

weist darauf hin, dass pharmakologische<br />

Untersuchungen am Menschen sowohl mit den<br />

Einzelstoffen als auch mit der fixen Kombination<br />

nicht vorliegen.)<br />

Zu 5. Bei der Kombination aus Thymian- und<br />

Primelwurzelextrakt handelt es sich u. E. um eine<br />

Kombination zweier Expektorantien. Insofern<br />

liegt kein Verordnungsausschluss<br />

durch die Richtlinie vor. (Hinweis: Bei einer evtl.<br />

Verordnung sollten die Hinweise aus<br />

den Fachinformationen der jeweiligen Präparate<br />

berücksichtigt werden. So finden sich u. a.<br />

Hinweise, dass "zur Anwendung bei Kindern<br />

keine ausreichenden Untersuchungen vorliegen<br />

und daher das Produkt bei Kindern unter 12<br />

Jahren nicht eingesetzt werden sollte oder das<br />

Produkt [alkoholhaltig] nicht zur Anwendung bei<br />

Kindern unter 6 Jahren bestimmt<br />

ist").<br />

6. Ist dieser Ausschluss auch bei homöopathischen<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n zu beachten?<br />

Zu 6. Ja. Das Bundessozialgericht hält eine<br />

wirkstoffbezogene Betrachtungsweise und<br />

Bewertung von homöopathischen Komplexarzneimitteln<br />

nach den in der AM-RL<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

42


<strong>Arzneimittel</strong><br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

festgelegten Grundsätzen für zulässig.<br />

Geklagt hatte die Firma Cassella med GmbH &<br />

Co. KG gegen die Anwendbarkeit dieser<br />

Regelung auf ihr <strong>Arzneimittel</strong> Monapax<br />

(Aktenzeichen B 6 KA 29/10 R):<br />

32. Hypnotika/Hypnogene oder Sedativa<br />

(schlaferzwingende, schlafanstoßende,<br />

schlaffördernde oder beruhigende Mittel) zur<br />

Behandlung von Schlafstörungen,<br />

• ausgenommen zur Kurzzeittherapie bis zu<br />

4 Wochen<br />

• ausgenommen für eine länger als 4 Wochen<br />

dauernde Behandlung in medizinisch<br />

begründeten Einzelfällen.<br />

Eine längerfristige Anwendung von<br />

Hypnotika/Hypnogenen oder Sedativa ist besonders<br />

zu begründen.<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für Allobarbital, Amobarbital, Aprobarbital,<br />

Barbital, Cyclobarbital, Pentobarbital,<br />

Phenobarbital (außer zur Anwendung bei Epilepsie),<br />

Proxybarbal, Secobarbital, Vinylbital. [2]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

Diese nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong><br />

sind, von den genannten Ausnahmen abgesehen,<br />

auch für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />

Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />

aufgrund des besonderen Gefährdungspotentials<br />

unzweckmäßig. [5]<br />

33. Insulinanaloga,<br />

schnell wirkende zur Behandlung des Diabetes<br />

mellitus Typ 2.<br />

Hierzu zählen:<br />

• Insulin Aspart<br />

• Insulin Glulisin<br />

• Insulin Lispro<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

Diese Wirkstoffe sind nicht verordnungsfähig,<br />

solange sie mit Mehrkosten im Vergleich zu schnell<br />

wirkendem Humaninsulin verbunden sind.<br />

Das angestrebte Behandlungsziel ist mit<br />

Humaninsulin ebenso zweckmäßig, aber<br />

kostengünstiger zu erreichen. Für die Bestimmung<br />

der Mehrkosten sind die der zuständigen<br />

Krankenkasse tatsächlich entstehenden Kosten<br />

maßgeblich.<br />

Dies gilt nicht für Patienten<br />

• mit Allergie gegen den Wirkstoff Humaninsulin<br />

• bei denen trotz Intensivierung der Therapie<br />

eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit<br />

Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber<br />

mit schnell wirkenden Insulinanaloga nach<br />

weislich gelingt<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

43


<strong>Arzneimittel</strong><br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

• bei denen aufgrund unverhältnismäßig hoher<br />

Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell<br />

wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall<br />

wirtschaftlicher ist.<br />

33a. Insulinanaloga,<br />

lang wirkende zur Behandlung des Diabetes mellitus<br />

Typ 2.<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

Hierzu zählen:<br />

• Insulin glargin<br />

• Insulin detemir<br />

Diese Wirkstoffe sind nicht verordnungsfähig, solange<br />

sie - unter Berücksichtigung der notwendigen<br />

Dosierungen zur Erreichung des therapeutischen<br />

Zieles - mit Mehrkosten im Vergleich zu intermediär<br />

wirkendem Humaninsulin verbunden sind. Das angestrebte<br />

Behandlungsziel ist mit Humaninsulin<br />

ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen.<br />

Für die Bestimmung der Mehrkosten sind<br />

die der zuständigen Krankenkasse tatsächlich entstehenden<br />

Kosten maßgeblich.<br />

Diese Regelungen gelten nicht für<br />

• eine Behandlung mit Insulin glargin bei<br />

Patienten, bei denen im Rahmen einer intensivierten<br />

Insulintherapie auch nach individueller<br />

Therapiezielüberprüfung und individueller<br />

Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung<br />

in Einzelfällen ein hohes Risiko für<br />

schwere Hypoglykämien bestehen bleibt,<br />

• Patienten mit Allergie gegen intermediär<br />

wirkende Humaninsuline.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

44


<strong>Arzneimittel</strong><br />

34. Klimakteriumstherapeutika,<br />

• ausgenommen zur systemischen und topischen<br />

hormonellen Substitution; sowohl für den<br />

Beginn als auch für die Fortführung einer<br />

Behandlung postmenopausaler Symptome ist<br />

die niedrigste wirksame Dosis für die kürzest<br />

mögliche Therapiedauer anzuwenden.<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

35.<br />

FQ:<br />

Risikoaufklärung, Art, Dauer und Ergebnis des<br />

Einsatzes von Klimakteriumstherapeutika sind zu<br />

dokumentieren.<br />

Lipidsenker,<br />

• ausgenommen bei bestehender vaskulärer<br />

Erkrankung (KHK, cerebrovaskuläre Manifestation,<br />

pAVK)<br />

• ausgenommen bei hohem kardiovaskulärem<br />

Risiko (über 20% Ereignisrate/ 10 Jahre auf der<br />

Basis der zur Verfügung stehenden<br />

Risikokalkulatoren).<br />

1. Was fällt unter „cerebrovaskuläre Manifestation“?<br />

2. Welche Risikokalkulatoren können angewendet<br />

werden?<br />

3. Ist für die quantitative Berechnung des<br />

kardiovaskulären Risikos das Ergebnis des<br />

Risikokalkulators als abschließend anzusehen?<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für Aluminiumclofibrat, Orotsäure bei<br />

Hyperlipidämie. [2]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

Zu 1. Schlaganfall und „TIA“<br />

Zu 2. Die AM-RL enthält hierzu keine Vorgaben.<br />

Häufig angewandte<br />

Risikokalkulatoren sind beispielsweise der<br />

• Procam Risikokalkulator<br />

• Esc Risikokalkulator<br />

• Framingham Risikokalkulator<br />

Zu 3. Nein.<br />

Entscheidend für die Verordnung ist, dass – im<br />

Sinne des zweiten Spiegelstrichs – ein hohes<br />

kardiovaskuläres Risiko (d.h. das Risiko, in 10<br />

Jahren ein kardiovaskuläres Ereignis<br />

zu erleiden, beträgt mehr als 20 %) vorliegen<br />

muss. Nur dann ist gemäß der <strong>Arzneimittel</strong>-<br />

Richtlinie die Verordnung eines Lipidsenkers zu<br />

Lasten der GKV möglich.<br />

Für die quantitative Berechnung des Risikos<br />

stehen Risikokalkulatoren, denen<br />

epidemiologische Untersuchungen mit<br />

unterschiedlichen Populationen zugrunde liegen,<br />

zur Verfügung wie beispielsweise<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

45


<strong>Arzneimittel</strong><br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

der Procam-Gesundheitstest, der unter<br />

http://www.assmannstiftung.de/stiftungsinstitut/procamtests/<br />

procam-gesundheitstest/<br />

oder<br />

http://www.americanheart.org/presenter.jhtml<br />

?identifier=3003499<br />

abgerufen werden kann.<br />

Da mit den verfügbaren Kalkulatoren nicht alle<br />

Risikokonstellationen abgebildet sind, sind sie als<br />

Hilfestellung bei der<br />

Bewertung des individuellen kardiovaskulären<br />

Risikos des Patienten zu verstehen.<br />

Gegebenenfalls sind zusätzlich patientenindividuelle<br />

Faktoren zu berücksichtigen.<br />

Beispiele hierfür sind:<br />

Patienten mit primärer familiärer Hypercholesterinämie<br />

haben ein hohes<br />

kardiovaskuläres Risiko. Die primäre familiäre<br />

Hypercholesterinämie wird jedoch in den<br />

Risikokalkulatoren nicht als eigenständiger<br />

Faktor berücksichtigt. Das tatsächliche Risiko<br />

liegt in diesem Fall höher als das mittels<br />

Risikokalkulator berechnete.<br />

Nicht bei jedem Risikokalkulator geht eine<br />

Diabeteserkrankung als eigener Faktor in die<br />

Berechnung des Risikos ein.<br />

Epidemiologische Daten haben jedoch gezeigt,<br />

dass eine Diabeteserkrankung zu einer Erhöhung<br />

des kardiovaskulären<br />

Risikos führt. Bei einem Diabetespatienten liegt<br />

das tatsächliche Risiko höher als das mittels<br />

Risikokalkulator berechnete.<br />

Deshalb ist in jedem Fall zu prüfen, inwieweit bei<br />

einem Patienten weitere kardiovaskuläre<br />

Risikofaktoren in die Risikobewertung<br />

einzubeziehen sind und wie sie in Hinblick auf<br />

das Risiko ggf. auch individuell zu gewichten<br />

sind.<br />

Eine Dokumentation der Verordnungsbegründung<br />

ist zu empfehlen.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

46


<strong>Arzneimittel</strong><br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

36. Migränemittel-Kombinationen Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

Diese nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong><br />

sind auch für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />

Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />

aufgrund des besonderen Gefährdungspotenzials<br />

unzweckmäßig. [5]<br />

37. Muskelrelaxantien in fixer Kombination mit<br />

anderen Wirkstoffen<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

38.<br />

FQ:<br />

Otologika,<br />

• ausgenommen Antibiotika und Corticosteroide<br />

auch in fixer Kombination untereinander zur<br />

lokalen Anwendung bei Entzündungen des<br />

äußeren Gehörganges<br />

• ausgenommen Ciprofloxacin zur lokalen Anwendung<br />

als alleinige Therapie bei chronisch<br />

eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt<br />

(mit Trommelfellperforation).<br />

1. Sind nicht-verschreibungspflichtige Otologika<br />

bei Kindern nicht verordnungsfähig?<br />

2. Sind auch oral einzunehmende Mittel hier von<br />

betroffen, sofern sie als Otologikum eingesetzt<br />

werden?<br />

3. Fallen Kombinationen, Kortikosteroids mit einem<br />

Lokal-anästhetikum unter die genannten<br />

Ausnahmen?<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für 8-Chinolinol zur Anwendung bei<br />

otologischen Indikationen. [2]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />

ist, von der genannten Ausnahme abgesehen,<br />

eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

Zu 1. Außerhalb der genannten Ausnahmen<br />

werden auch die nicht verschreibungspflichtigen<br />

<strong>Arzneimittel</strong> bei Kindern bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit<br />

Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.<br />

Lebensjahr<br />

als unwirtschaftlich betrachtet.<br />

Zu 2. Ja, die Regelung bezieht sich auf lokal und<br />

oral zu applizierende Medikamente.<br />

Zu 3. Nein. Kombinationen von Kortikosteroiden<br />

und Lokalanästhetika<br />

sind von den Ausnahmen nicht erfasst und sind<br />

daher von der Verordnung aus-geschlossen.<br />

Nach dem Wortlaut der Richtlinie fallen reine<br />

Antibiotika-Kombinationen unter die genannten<br />

Ausnahmen. Bei einer solchen Kombination ist<br />

jedoch der Nutzen kritisch zu prüfen.<br />

Außerdem hat der G-BA mit der<br />

Neuformulierung des ersten Spiegelstrichs<br />

auch die Kombination von Antibiotika und<br />

Kortikosteroiden zur lokalen Anwendung bei<br />

Entzündungen des äußeren Gehörganges<br />

als Ausnahme anerkannt.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

47


39.<br />

FQ:<br />

40.<br />

<strong>Arzneimittel</strong><br />

4. Fallen Homöopathika/Anthroposophika, die<br />

als Otologikum eingesetzt werden, unter diese<br />

Ziffer?<br />

Prostatamittel, sofern ein Therapieversuch über<br />

24 Wochen Dauer erfolglos geblieben ist. Nach erfolgreichem<br />

Therapieversuch ist eine längerfristige<br />

Verordnung zulässig.<br />

Art, Dauer und Ergebnis des Einsatzes von<br />

Prostatamitteln sind zu dokumentieren.<br />

Nach welchen Vorgaben soll der der erfolgreiche<br />

Therapieversuch dokumentiert werden?<br />

Rheumamittel (Analgetika/ Antiphlogistika/ Antirheumatika)<br />

zur externen Anwendung<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Zu 4. Ja, d.h. da Homöopathika/<br />

Anthroposophika nicht den<br />

in der Ziffer 38 genannten Ausnahmen<br />

entsprechen, sind diese auch bei Kindern bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit<br />

Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr unwirtschaftlich.<br />

Verordnungseinschränkung<br />

verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> nach<br />

dieser Richtlinie. [4]<br />

Die AM-RL enthält keine Vorgaben, welche<br />

Messinstrumente zur Erfolgskontrolle eingesetzt<br />

werden. Hierzu sollten die entsprechenden<br />

Leitlinien herangezogen werden. Die Beurteilung<br />

des Therapieerfolges obliegt dem ärztlichen<br />

Ermessen.<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

FQ:<br />

Sind Diclofenac-haltige Präparate zur externen<br />

Anwendung verordnungsfähig?<br />

Diclofenac-haltige Präparate (nicht<br />

verschreibungspflichtig) sind nicht in<br />

der Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) aufgeführt<br />

und können daher - außer für Kinder bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr - nicht mehr verordnet werden.<br />

Verschreibungspflichtige Diclofenac-haltige<br />

Präparate sind nach dieser Richtlinie von der<br />

Verordnung ausgeschlossen.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

48


<strong>Arzneimittel</strong><br />

41. Rhinologika in fixer Kombination mit gefäßaktiven<br />

Stoffen<br />

42. Roborantien, Tonika und appetitanregende<br />

Mittel<br />

43. Saftzubereitungen für Erwachsene,<br />

• ausgenommen von in der Person des Patienten<br />

begründeten Ausnahmen.<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Gesetzlicher Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> zur Anwendung bei<br />

Erkältungskrankheiten. [1]<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für die in Anlage 2 unter Nummer 2 genannten<br />

Stoffgemische, Enzyme und andere Zubereitungen<br />

aus Naturstoffen sowie unter Nummer<br />

5 genannten <strong>Arzneimittel</strong> der besonderen<br />

Therapierichtung Phytotherapie. [2]<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />

ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

Der Einsatz von Saftzubereitungen für Erwachsene<br />

ist besonders zu begründen.<br />

44. Stimulantien,<br />

z. B. Psychoanaleptika, Psychoenergetika,<br />

coffeinhaltige Mittel<br />

• ausgenommen bei Narkolepsie<br />

• ausgenommen bei Hyperkinetischer Störung<br />

bzw. Aufmerksamkeitsdefizit/<br />

Hyperaktivitätsstörung (ADS/ADHS) im Rahmen<br />

einer therapeutischen Gesamtstrategie, wenn<br />

sich andere Maßnahmen allein als unzureichend<br />

erwiesen haben, bei Kindern (ab 6 Jahren)<br />

und Jugendlichen. Die Diagnose darf sich nicht<br />

allein auf das Vorhandensein eines oder mehrerer<br />

Symptome stützen (Verwendung z. B.<br />

der DSM-IV Kriterien). Die <strong>Arzneimittel</strong> dürfen<br />

nur von einem Spezialisten für Verhaltensstörungen<br />

bei Kindern und/oder<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für Amfetaminil, Metamfetamin zur<br />

parenteralen Anwendung. [2]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />

ist, von den genannten Ausnahmen abgesehen,<br />

eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

49


<strong>Arzneimittel</strong><br />

Jugendlichen verordnet (Fachärztin/Facharzt<br />

für Kinder- und Jugendmedizin; Fachärztin/<br />

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie<br />

und –psychotherapie; Fachärztin/Facharzt für<br />

Nervenheilkunde, für Neurologie und/oder Psychiatrie<br />

oder für Psychiatrie und<br />

Psychotherapie, Fachärtzin/Facharzt für<br />

psychosomatische Medizin und<br />

Psychotherapie, ärztliche Psychotherapeuten<br />

mit einer Zusatzqualifikation zur Behandlung<br />

von Kindern und Jugendlichen nach § 5 Abs. 4<br />

der Psychotherapie-Vereinbarungen) und unter<br />

dessen Aufsicht angewendet werden. In<br />

Ausnahmefällen dürfen auch<br />

Hausärztinnen/Hausärzte Folgeverordnungen<br />

vornehmen, wenn gewährleistet ist, dass die<br />

Aufsicht durch einen Spezialisten für<br />

Verhaltensstörungen erfolgt.<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Bis zu einem Beschluss über die Ergänzung<br />

eines Ausnahmetatbestandes vom<br />

Verordnungsausschluss der Stimulantien<br />

bleibt die Verordnung von Methylphenidat<br />

bei Aufmerksamkeitsdefizit-<br />

Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im<br />

Erwachsenenalter im Rahmen der<br />

arzneimittelrechtlichen Zulassung von den<br />

Regelungen in Nummer 44 der Anlage III<br />

der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie unberührt.<br />

Der Einsatz von Stimulantien ist im Verlauf<br />

besonders zu dokumentieren, insbesondere<br />

die Dauertherapie über 12 Monate sowie die<br />

Beurteilung der behandlungsfreien Zeitabschnitte,<br />

die mindestens einmal jährlich erfolgen<br />

sollten.<br />

• ausgenommen bei Erwachsenen ab einem<br />

Alter von 18 Jahren mit Hyperkinetischer<br />

Störung bzw. Aufmerksamkeitsdefizit /<br />

Hyperaktivitätsstörung (ADS / ADHS), sofern<br />

die Erkrankung bereits im Kindesalter bestand,<br />

im Rahmen einer therapeutischen<br />

Gesamtstrategie, wenn sich andere Maßnahmen<br />

allein als unzureichend erwiesen haben.<br />

Die Diagnose erfolgt angelehnt an DSM-IV<br />

Kriterien oder Richtlinien in ICD-10 und<br />

basiert auf einer vollständigen Anamnese und<br />

Untersuchung des Patienten. Diese schließen<br />

ein strukturiertes Interview mit dem Patienten<br />

zur Erfassung der aktuellen Symptome, inkl.<br />

Selbstbeurteilungsskalen ein. Die retrospektive<br />

Erfassung des Vorbestehens einer ADHS<br />

im Kindesalter muss anhand eines validierten<br />

Instrumentes (Wender-Utha-Rating-Scale-<br />

Kurzform (WURS-k)) erfolgen. Die <strong>Arzneimittel</strong><br />

dürfen nur von einem Spezialisten für<br />

Verhaltensstörungen bei Erwachsenen<br />

verordnet (Fachärztin/Facharzt für Nervenheilkunde,<br />

für Neurologie und / oder<br />

Psychiatrie oder für Psychiatrie und<br />

Psychotherapie, Fachärztin/Facharzt für<br />

psychosomatische Medizin und Psycho-<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

50


<strong>Arzneimittel</strong><br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

therapie, ärztliche Psychotherapeuten gemäß<br />

Bedarfsplanungs-Richtlinie) und unter dessen<br />

Aufsicht angewendet werden. In therapeutisch<br />

begründeten Fällen können bei fortgesetzter<br />

Behandlung in einer Übergangsphase bis<br />

maximal zur Vollendung des 21. Lebensjahres<br />

Verordnungen auch von Spezialisten für<br />

Verhaltensstörungen bei Kindern und<br />

Jugendlichen vorgenommen werden.<br />

In Ausnahmefällen dürfen auch Hausärztinnen/Hausärzte<br />

Folgeverordnungen vornehmen,<br />

wenn gewährleistet ist, dass die Aufsicht<br />

durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen<br />

erfolgt.<br />

Der Einsatz von Stimulantien ist im Verlauf<br />

besonders zu dokumentieren, insbesondere die<br />

Dauertherapie über 12 Monate sowie die<br />

Beurteilung der behandlungsfreien Zeitabschnitte,<br />

die mindestens einmal jährlich erfolgen sollten<br />

45. Tranquillantien,<br />

• ausgenommen zur Kurzzeittherapie bis zu<br />

4 Wochen<br />

• ausgenommen für eine länger als 4 Wochen<br />

dauernde Behandlung in medizinisch begründeten<br />

Einzelfällen.<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für Methaqualon. [2]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

46.<br />

:<br />

Eine längerfristige Anwendung von Tranquillantien<br />

ist besonders zu begründen.<br />

Umstimmungsmittel und<br />

Immunstimulantien zur Stärkung der<br />

Abwehrkräfte<br />

1. Wenn ein <strong>Arzneimittel</strong> neben dem<br />

Anwendungsgebiete als Immunstimulans auch<br />

für andere Anwendungsgebiete zugelassen ist, ist es<br />

in diesen übrigen dann verordnungsfähig?<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für die in Anlage 2 unter Nummer 2 genannten<br />

Stoffgemische, Enzyme und andere Zubereitungen<br />

aus Naturstoffen sowie unter Nummer<br />

5 genannten <strong>Arzneimittel</strong> der besonderen<br />

Therapierichtung Phytotherapie. [2]<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />

ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

Zu 1. Wenn die pharmakologischen<br />

Eigenschaften eines derartigen <strong>Arzneimittel</strong>s<br />

allein die stimulierende Wirkung auf das<br />

Immunsystem betreffen, dann ist das<br />

<strong>Arzneimittel</strong> – egal welche anderen Anwendungsgebiete<br />

noch vom Hersteller benannt sind<br />

– unter die Ziffer 46 zu subsumieren.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

51


<strong>Arzneimittel</strong><br />

2. Sind Bakterien-Extrakte zur Behandlung<br />

rezidivierender Harn- und Bronchialinfekte<br />

verordnungsfähig?<br />

Rechtliche Grundlagen und Hinweise<br />

Zu 2. Nein, da es sich bei diesen Bakterien-<br />

Extrakten um Präparate zur Stimulation der<br />

körpereigenen Abwehr handelt.<br />

47. Venentherapeutika,<br />

Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für Natriumapolat zur topischen Anwendung.<br />

• ausgenommen Verödungsmittel<br />

[2]<br />

Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [4]<br />

48. Zellulartherapeutika und Organpräparate Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung<br />

für die für die in Anlage 2 unter Nummer<br />

2 genannten Stoffgemische, Enzyme und<br />

andere Zubereitungen aus Naturstoffen. [2]<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

Bei nicht verschreibungspflichtigen <strong>Arzneimittel</strong>n<br />

ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]<br />

49. Glitazone zur Behandlung des Diabetes<br />

Mellitus Typ 2<br />

Hierzu zählen:<br />

• Pioglitazon<br />

• Rosiglitazon<br />

50. noch nicht besetzt<br />

Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

51. Reboxetin Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie. [3]<br />

52. Harn- und Blutzuckerteststreifen bei<br />

Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2,<br />

die nicht mit Insulin behandelt werden;<br />

• ausgenommen bei instabiler Stoffwechsellage.<br />

Diese kann gegeben sein bei interkurrenten<br />

Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung<br />

bei oralen Antidiabetika mit hohem<br />

Hypoglykämierisiko (grundsätzlich je Behandlungssituation<br />

bis zu 50 Teststreifen)<br />

Verordnungseinschränkung nach § 92 Absatz 1<br />

Satz 1 Halbsatz 3 SGB V in Verbindung mit §<br />

16 Absatz 1 AM-RL.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

52


Sonstige Fragen:<br />

a)<br />

FQ:<br />

b)<br />

FQ:<br />

<strong>Arzneimittel</strong><br />

Vitamine und Mineralstoffe<br />

Hierzu existierte in der alten AM-RL unter 20.2 eine<br />

Regelung. Werden diese in der neuen AM-RL nicht<br />

mehr in der Anlage III aufgeführt?<br />

Fluorid zur Kariesprophylaxe<br />

Hierzu existierte in der alten AM-RL unter 20.2<br />

eine Regelung. Wird Fluorid in der neuen AM-<br />

RL nicht mehr in der Anlage III aufgeführt?<br />

Rechtliche Grundlagen und<br />

Hinweise<br />

Ja. In der Regel sind Vitamin- und<br />

Mineralstoffpräparate<br />

nicht verschreibungspflichtig, und somit - außer<br />

für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr<br />

und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - außerhalb<br />

der in der OTC-Ausnahmeliste genannten<br />

Indikationen grundsätzlich von der Versorgung<br />

ausgeschlossen.<br />

In der Anlage III der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />

werden keine Einschränkungen hinsichtlich einer<br />

Verordnung von Fluoriden<br />

zur Kariesprophylaxe gemacht, so dass<br />

Verordnungen entsprechend § 22 (auch 26) SGB<br />

V möglich sind.<br />

Das Nähere (Art, Umfang und Nachweis der<br />

individualprophylaktischen Leistungen) ist in<br />

entsprechenden Richtlinien des G-BA (nicht in<br />

der AM-RL) geregelt.<br />

c)<br />

FQ:<br />

Vitamin D zur Rachitis-Prophylaxe<br />

Hierzu existierte in der alten AM-RL unter 20.2<br />

eine Regelung. Wird Vitamin D in der neuen<br />

AM-RL nicht mehr in der Anlage III aufgeführt?<br />

In der Anlage III der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />

werden keine Einschränkungen hinsichtlich einer<br />

Verordnung von Vitamin D zur Rachitisprophylaxe<br />

gemacht, so dass Verordnungen<br />

entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB V möglich<br />

sind.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

53


d)<br />

FQ:<br />

e)<br />

FQ:<br />

f)<br />

FQ:<br />

Vitamin-K-Prophylaxe bei Neugeborenen<br />

Hierzu existierte in der alten AM-RL unter 20.2<br />

eine Regelung. Wird Vitamin K in der neuen<br />

AM-RL nicht mehr in der Anlage III aufgeführt?<br />

Basissalben<br />

In der alten AM-RL waren unter 20.1 c) als<br />

<strong>Arzneimittel</strong> zugelassene Basiscremes, Basissalben<br />

Rezepturgrundlagen, soweit und solange sie Teil der<br />

arzneilichen Therapie (Intervall-Therapie bei<br />

Neurodermitis/endogenem Ekzem, Psoriasis, Akne-<br />

Schältherapie und Strahlentherapie)<br />

verordnungsfähig.<br />

Gelten diese Einschränkungen noch für Kinder?<br />

Balneotherapeutika<br />

In der alten AM-RL waren unter 20.1 d) als<br />

<strong>Arzneimittel</strong> zugelassene Balneotherapeutika bei<br />

Neurodermitis, endogenem Ekzem und Psoriasis<br />

verordnungsfähig.<br />

In der Anlage III der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />

werden keine Einschränkungen hinsichtlich einer<br />

Verordnung von Vitamin K gemacht, so dass<br />

Verordnungen entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2<br />

SGB V möglich sind.<br />

Apothekenpflichtige Basissalben sind in der<br />

Regel nicht verschreibungspflichtig,<br />

und somit - außer für Kinder bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei<br />

gegebener medizinischer Indikation unter<br />

Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes<br />

- grundsätzlich von der Versorgung<br />

ausgeschlossen. Die Richtlinie macht darüber<br />

hinaus derzeit keine weiteren Einschränkungen.<br />

Apothekenpflichtige Balneotherapeutika sind in<br />

der Regel nicht verschreibungspflichtig, und<br />

somit - außer für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />

Lebensjahr und für Jugendliche mit<br />

Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.<br />

Lebensjahr bei gegebener medizinischer<br />

Indikation unter Beachtung des<br />

Wirtschaftlichkeitsgebotes - grundsätzlich von<br />

der Versorgung ausgeschlossen. Die Richtlinie<br />

macht darüber hinaus derzeit keine weiteren<br />

Einschränkungen.<br />

g)<br />

FQ:<br />

Klistiere und Lactulose bei Kindern<br />

Sind diese Präparate bei Kindern nicht mehr<br />

verordnungsfähig?<br />

Durch die Neufassung der <strong>Arzneimittel</strong>-<br />

Richtlinie hat sich bezüglich der<br />

Verordnungsfähigkeit von Abführmitteln bei<br />

Kindern keine Änderung ergeben. Unter<br />

Berücksichtigung der Indikation, der Zulassung<br />

und des Wirtschaftlichkeitsgebots<br />

sind Abführmittel bei Kindern unter 12 Jahren<br />

und bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr weiterhin<br />

verordnungsfähig.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

54


h)<br />

FQ:<br />

i)<br />

FQ:<br />

Homöopathika/Anthroposophika<br />

bei Kindern<br />

Sind homöopathische/anthroposophische<br />

Mittel für Kinder noch verordnungsfähig?<br />

Antimykotika<br />

Sind Antimykotika nur noch zur Behandlung von<br />

Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum<br />

verordnungsfähig?<br />

Grundsätzlich sind Homöopathika und<br />

Anthroposophika (nicht verschreibungspflichtig<br />

und verschreibungspflichtig)<br />

für Kinder unter 12 Jahren und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unter<br />

Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots<br />

verordnungsfähig, sofern sie nicht durch<br />

Gesetze, durch Verordnungen oder<br />

durch die <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie ausgeschlossen<br />

sind. Beispielsweise sind Homöopathika und<br />

Anthroposophika, die als Immunstimulantien zur<br />

Stärkung der Abwehrkräfte eingesetzt werden,<br />

nach der Anlage III Nr. 46 auch für Kinder unter<br />

12 Jahren und für Jugendliche mit<br />

Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.<br />

Lebensjahr als unwirtschaftlich<br />

anzusehen.<br />

Nicht verschreibungspflichtige Antimykotika sind<br />

- mit Ausnahme für Kinder bis zum vollendeten<br />

12. Lebensjahr und für Jugendliche mit<br />

Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.<br />

Lebensjahr - von der Versorgung ausgeschlossen.<br />

Davon ausgenommen sind Pilzinfektionen in<br />

Mund- und Rachenraum.<br />

Zudem gilt für nicht verschreibungspflichtige<br />

Nystatin-Präparate, dass diese zur Behandlung<br />

von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten<br />

verordnungsfähig sind.<br />

Für verschreibungspflichtige Präparate gilt keine<br />

Einschränkung oder Ausschluss, d.h.<br />

verschreibungspflichtige Antimykotika<br />

sind unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots<br />

verordnungsfähig.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

55


Allgemeines<br />

1. Kann die Ärztin/der Arzt die nach dieser<br />

Richtlinie in ihrer Verordnung eingeschränkten<br />

und von der Verordnung ausgeschlossenen<br />

<strong>Arzneimittel</strong> dennoch verordnen?<br />

Die Ärztin/der Arzt kann nur ausnahmsweise<br />

in medizinisch begründeten Einzelfällen mit<br />

Begründung<br />

• bei Verordnungsausschlüssen oder –einschränkungen<br />

nach dieser Richtlinie<br />

• bei Hinweisen zur Verordnungsfähigkeit<br />

nicht-verschreibungspflichtiger <strong>Arzneimittel</strong> für<br />

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und<br />

für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis<br />

zum 18. Lebensjahr bei besonderem Gefährdungspotential<br />

• bei Hinweisen auf unwirtschaftliche<br />

Verordnung nicht verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> bei Kindern bis zum<br />

vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr<br />

von der AM-RL abweichen. Inwieweit eine solche<br />

Verordnung im Einzelfall zulässig und<br />

wirtschaftlich ist, kann die Prüfungsstelle nach<br />

§ 106 SGB V ggf. prüfen.<br />

2. Nach welcher Systematik erfolgt die Zuordnung<br />

der Medikamente zu den in Anlage III genannten<br />

<strong>Arzneimittel</strong>gruppen?<br />

3. Gelten die in der Anlage III genannten<br />

Verordnungseinschränkungen<br />

-ausschlüsse auch für Rezepturen, die in der<br />

Apotheke hergestellt werden und in den in der<br />

Anlage III genannten Anwendungsgebieten<br />

eingesetzt werden?<br />

Zu 2. Die Zuordnung der Medikamente zu den in<br />

Anlage III benannten <strong>Arzneimittel</strong>gruppen<br />

erfolgt in der Regel nach Anwendungsgebieten<br />

innerhalb der Zulassung.<br />

Zu 3. Ja.<br />

4. Werden in der Anlage III auch Aussagen zu<br />

Verordnungseinschränkungen/-ausschlüssen<br />

von nicht verschreibungspflichtigen (OTC-<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n) gemacht?<br />

Zu 4. Für Jugendliche ab vollendetem 12.<br />

Lebensjahr (ohne Entwicklungsstörungen)<br />

und Erwachsene ist bereits durch<br />

Gesetz die Verordnung der sogenannten OTC-<br />

<strong>Arzneimittel</strong> ausgeschlossen. Davon<br />

ausgenommen sind <strong>Arzneimittel</strong>, die als<br />

Standardtherapie bei der Behandlung<br />

schwerwiegender Erkrankungen gelten. Diese<br />

Ausnahmen sind abschließend in § 12 und<br />

Anlage I (sog. OTC-Ausnahmeliste) der<br />

<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie geregelt.<br />

Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr<br />

und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind diese<br />

Präparate unter Berücksichtigung der<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

56


medizinischen Indikation und der<br />

Wirtschaftlichkeit grundsätzlich<br />

verordnungsfähig, sofern in Anlage III der<br />

<strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie bei den einzelnen<br />

<strong>Arzneimittel</strong>gruppen nicht der Hinweis erfolgt,<br />

dass eine entsprechende Verordnung<br />

unwirtschaftlich/unzweckmäßig ist.<br />

Das heißt, in Anlage III finden sich zu nichtverschreibungspflichtigen<br />

<strong>Arzneimittel</strong>n nur<br />

Hinweise auf Unwirtschaftlichkeit/<br />

Unzweckmäßigkeit für Kinder und Jugendliche<br />

mit Entwicklungsstörungen.<br />

5. Was versteht man unter dem „Verordnungsausschluss<br />

durch Rechtsverordnung“?<br />

6. Für wen gelten die Verordnungsausschlüsse/-<br />

einschränkungen verschreibungspflichtiger<br />

<strong>Arzneimittel</strong> nach dieser Richtlinie?<br />

Zu 5. Hierunter fallen die Ausschlüsse (Präparate<br />

und Wirkstoffe) durch die so genannte<br />

Negativliste.<br />

Zu 6. Für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

57


Anlage V (Medizinprodukte)<br />

Medizinprodukte sind im Rahmen der <strong>Arzneimittel</strong>versorgung laut SGB V grundsätzlich nicht<br />

verordnungsfähig. Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher<br />

und anderer Vorschriften“ weist dem G-BA jedoch die Aufgabe zu, in einer Art „Positivliste“ festzulegen, in<br />

welchen medizinisch notwendigen Fällen Medizinprodukte in die <strong>Arzneimittel</strong>versorgung ausnahmsweise<br />

einbezogen und damit wie <strong>Arzneimittel</strong> zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet<br />

werden können.<br />

Der G-BA hat zunächst in der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie genauer festgelegt, wann ein Medizinprodukt<br />

medizinisch notwendig ist und in die <strong>Arzneimittel</strong>versorgung einbezogen werden kann.<br />

Dies ist der Fall, wenn<br />

• es entsprechend seiner Zweckbestimmung nach Art und Ausmaß der Zweckerzielung<br />

zur Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V und § 28 geeignet ist,<br />

• eine diagnostische oder therapeutische Interventionsbedürftigkeit besteht,<br />

• der diagnostische oder therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen<br />

Erkenntnisse entspricht und<br />

• eine andere, zweckmäßigere Behandlungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.<br />

Die bisher vom G-BA als verordnungsfähig eingestuften Medizinprodukte<br />

finden sich in der Anlage V der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie des G-BA (Stand:01.11.<strong>2013</strong>)<br />

Anlage V der AM-RL (Medizinprodukte)<br />

Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

1xklysma salinisch<br />

Zur raschen und nachhaltigen Entleerung<br />

des Enddarms vor Operationen und<br />

diagnostischen Eingriffen;<br />

nicht zur Anwendung bei Säuglingen und<br />

Kleinkindern.<br />

keine<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

58


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

AMOTM<br />

ENDOSOLTM<br />

Ampuwa®<br />

für Spülzwecke<br />

AmviscTM<br />

AmviscTM Plus<br />

Für intraokulare und topische Spülungen<br />

des Auges bei chirurgischen Prozeduren<br />

und für diagnostische und therapeutische<br />

Maßnahmen.<br />

• Zur Anfeuchtung von Tamponaden<br />

und Verbänden,<br />

• Zur Atemluftbefeuchtung nur zur<br />

Anwendung in geschlossenen Systemen<br />

in medizinisch notwendigen Fällen;<br />

jeweils in einer Menge, die ausschließlich<br />

für die einmalige Anwendung geeignet ist.<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe bei<br />

ophthalmischen Eingriffen am vorderen<br />

Augenabschnitt.<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe bei<br />

ophthalmischen Eingriffen am vorderen<br />

Augenabschnitt.<br />

1. November 2015<br />

7. Juni 2017<br />

14. Oktober 2015<br />

14. Oktober 2015<br />

Aqua B. Braun • zur Spülung und Reinigung bei<br />

operativen Eingriffen<br />

• zur Spülung von Wunden und<br />

Verbrennungen<br />

• zum Anfeuchten von Wundtamponaden,<br />

Tüchern und Verbänden<br />

• zur Überprüfung der Durchlässigkeit von<br />

Blasenkathetern<br />

• zur mechanischen Augenspülung<br />

Bausch & Lomb Balanced Salt<br />

Solution<br />

Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />

intraokulärer Eingriffe.<br />

7. Mai 2018<br />

14. Oktober 2015<br />

BSS DISTRA-SOL<br />

BSS NL250/NL500<br />

Zur Spülung der Vorderkammer während<br />

Kataraktoperationen und anderen<br />

intraokularen Eingriffen.<br />

Zur Spülung des chirurgischen intra- oder<br />

extraokularen Operationsbereiches.<br />

5. Januar 2015<br />

11. März 2015<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

59


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

BSS PLUS ® (Alcon Pharma<br />

GmbH)<br />

BSS® STERILE SPÜLLÖSUNG<br />

(Alcon Pharma GmbH)<br />

Als intraokulare Spüllösung bei<br />

chirurgischen Eingriffen im Auge, bei<br />

denen eine intraokulare Perfusion<br />

erforderlich ist.<br />

Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />

intraokulärer Eingriffe.<br />

9. April 2017<br />

9. April 2017<br />

Dimet®20 Für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />

Lebensjahr und Jugendliche bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr mit<br />

Entwicklungsstörungen zur physikalischen<br />

Behandlung des Kopfhaares bei<br />

Kopflausbefall.<br />

Dk-line®<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />

Ophthalmochirurgie zur mechanischen<br />

Netzhautentfaltung nach<br />

Netzhautablösungen/PVR/PDR,<br />

Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur<br />

vereinfachten Entfernung subluxierter<br />

Linsen und Fremdkörper aus dem<br />

Glaskörperraum.<br />

keine<br />

14. Oktober 2015<br />

Dr. Deppe EndoStar®-Lavage<br />

DuoVisc®<br />

Darmreinigung zur Vorbereitung einer<br />

Darmspiegelung bei Patienten ab dem<br />

vollendeten 12. Lebensjahr.<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />

Ophthalmochirurgie des vorderen<br />

Augenabschnittes bei Kataraktextraktion<br />

und Implantation einer Intraocularlinse.<br />

10. Juni 2012<br />

9. April 2017<br />

EtoPril® Für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />

Lebensjahr und Jugendliche bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr mit<br />

Entwicklungsstörungen zur physikalischen<br />

Behandlung des Kopfhaares bei<br />

Kopflausbefall.<br />

keine<br />

EyE-Lotion BSS<br />

Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />

intraokulärer Eingriffe.<br />

21. Dezember <strong>2013</strong><br />

Freka-Clyss® Für Patienten ab dem vollendeten 12.<br />

Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation<br />

nur in Zusammenhang mit<br />

7. Juni 2017<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

60


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des kongenitalen Megacolons),<br />

Divertikulose, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, vor diagnostischen<br />

Eingriffen, bei Opiat- sowie Opioidtherapie<br />

und in der Terminalphase.<br />

Für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />

Lebensjahr (mit Ausnahme von Säuglingen<br />

und Kleinkindern) und Jugendliche mit<br />

Entwicklungsstörungen bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />

der Obstipation, zur raschen und<br />

nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor<br />

Operationen, zur Vorbereitung von<br />

urologischen, röntgenologischen und<br />

gynäkologischen Untersuchungen sowie<br />

vor Rektoskopien.<br />

Freka Drainjet® NaCl 0,9%<br />

Freka Drainjet® Purisole SM<br />

verdünnt<br />

Globance® Lavage<br />

Globance® Lavage Apfel<br />

Healon®<br />

HEALON 5®<br />

Zur internen und externen Anwendung wie<br />

Perfusion des extracorporalen Systems bei<br />

der Hämodialyse, postoperative<br />

Blasenspülung bei allen urologischen<br />

Eingriffen, Spülungen im Magen-Darmtrakt<br />

und von Fisteln und Drainagen. Auch zur<br />

Wundbehandlung und zum Befeuchten von<br />

Tüchern und Verbänden.<br />

Intra- und postoperative Blasenspülung bei<br />

urologischen Eingriffen.<br />

Zur Behandlung vor diagnostischen<br />

Eingriffen bei Patienten ab dem<br />

vollendeten 18. Lebensjahr.<br />

Zur Behandlung vor diagnostischen<br />

Eingriffen bei Patienten ab dem<br />

vollendeten 18. Lebensjahr.<br />

Für die intraokulare Verwendung bei<br />

Augenoperationen.<br />

Viscoelastische Lösung für die intraokulare<br />

Verwendung bei Augenoperationen<br />

am vorderen Augenabschnitt.<br />

6. Juni 2018<br />

6. Juni 2018<br />

7. Juni 2012<br />

7. Juni 2012<br />

1. November 2016<br />

1. November 2016<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

61


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

HEALON GV®<br />

HSO®<br />

HSO® PLUS<br />

HYLO®-GEL<br />

IsoFree<br />

Viscoelastische Lösung für die intraokulare<br />

Verwendung bei Augenoperationen<br />

am vorderen Augenabschnitt.<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe bei<br />

ophthalmischen Eingriffen am vorderen<br />

Augenabschnitt.<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe bei<br />

ophthalmischen Eingriffen am vorderen<br />

Augenabschnitt.<br />

Synthetische Tränenflüssigkeit bei<br />

Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-<br />

Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen<br />

(trockenes Auge Grad 2),<br />

Epidermolysis bullosa, okuläres<br />

Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der<br />

Tränendrüse, Fazialisparese oder bei<br />

Lagophthalmus.<br />

Als isotone Trägerlösung bei der<br />

Verwendung von Inhalaten in Verneblern<br />

oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die<br />

Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen<br />

Trägerlösung in der Fachinformation des<br />

arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend<br />

vorgesehen ist.<br />

1. November 2016<br />

15. März 2015<br />

15. März 2015<br />

5. März 2014<br />

17. März 2017<br />

Isotonische Kochsalzlösung zur<br />

Inhalation (Eifelfango)<br />

Jacutin® Pedicul Fluid<br />

Klistier Fresenius<br />

Als Trägerlösung bei der Verwendung von<br />

Inhalaten in Verneblern oder<br />

Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle,<br />

in denen der Zusatz einer Trägerlösung in<br />

der Fachinformation des arzneistoffhaltigen<br />

Inhalats zwingend vorgesehen ist.<br />

Für Kinder bis zum vollendeten<br />

12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr mit<br />

Entwicklungsstörungen zur physikalischen<br />

Behandlung des Kopfhaares bei<br />

Kopflausbefall.<br />

Für Patienten ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />

12. September 2018<br />

keine<br />

7. Juni 2017<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

62


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

Lubricano® Steriles Gel<br />

Macrogol 1 A Pharma ®<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des kongenitalen Megacolons),<br />

Divertikulose, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, vor diagnostischen<br />

Eingriffen, bei Opiat- sowie Opioidtherapie<br />

und in der Terminalphase.<br />

Für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />

Lebensjahr (mit Ausnahme von Säuglingen<br />

und Kleinkindern) und Jugendliche mit<br />

Entwicklungsstörungen bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />

der Obstipation, zur raschen und<br />

nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor<br />

Operationen, zur Vorbereitung von<br />

urologischen, röntgenologischen und<br />

gynäkologischen Untersuchungen sowie<br />

vor Rektoskopien.<br />

Zur Anwendung bei Patienten mit<br />

Katheterisierung.<br />

Für Patienten ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />

Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />

Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,<br />

Opiat- sowie Opioidtherapie<br />

und in der Terminalphase Für Jugendliche<br />

mit Entwicklungs-störungen im Alter von<br />

12 Jahren bis zum vollendeten 18.<br />

Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation.<br />

13. Januar 2014<br />

30. November 2015<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

63


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

Macrogol AbZ<br />

Für Patienten ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />

Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />

Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,<br />

Opiat- sowie Opioidtherapie<br />

und in der Terminalphase.<br />

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

im Alter von 12 Jahren bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />

der Obstipation.<br />

11. Juli 2016<br />

Macrogol AL<br />

Macrogol-CT Abführpulver<br />

Für Patienten ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />

Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />

Medikation bei chronischer<br />

Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />

Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation.<br />

Für Patienten ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des toxischen Megacolons),<br />

27. März 2012<br />

11. Juli 2016<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

64


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,<br />

neurogener Darmlähmung, bei<br />

phosphatbindender Medikation bei<br />

chronischer Niereninsuffizienz, Opiatsowie<br />

Opioidtherapie und in der<br />

Terminalphase.<br />

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten<br />

18. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation.<br />

Macrogol dura®<br />

Für Patienten ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />

Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />

Medikation bei chronischer<br />

Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />

Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

im Alter von 12 Jahren bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />

der Obstipation.<br />

14. April 2018<br />

Macrogol HEXAL®<br />

Für Patienten ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />

Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />

Medikation bei chronischer<br />

Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />

Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

im Alter von 12 Jahren bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />

der Obstipation.<br />

30. November 2015<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

65


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

Macrogol-ratiopharm®<br />

Macrogol Sandoz®<br />

Macrogol STADA®<br />

Für Patienten ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />

Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />

Medikation bei chronischer<br />

Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />

Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

im Alter von 12 Jahren bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />

der Obstipation.<br />

Für Patienten ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />

Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />

Medikation bei chronischer<br />

Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />

Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

im Alter von 12 Jahren bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />

der Obstipation.<br />

Für Patienten ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />

Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />

Medikation bei chronischer<br />

Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />

Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

im Alter von 12 Jahren bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />

der Obstipation.<br />

11. Juli 2016<br />

30. November 2015<br />

27. März 2012<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

66


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

Macrogol TAD®<br />

Medicoforum Laxativ<br />

Für Patienten ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />

Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />

Medikation bei chronischer<br />

Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />

Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

im Alter von 12 Jahren bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />

der Obstipation.<br />

Für Patienten ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />

Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />

Medikation bei chronischer<br />

Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />

Opioidtherapie und in der Terminalphase;<br />

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

im Alter von 12 Jahren bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />

der Obstipation.<br />

25. November 2017<br />

11. Mai 2018<br />

Mosquito ® med LäuseShampoo Für Kinder bis zum vollendeten<br />

12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr mit<br />

Entwicklungsstörungen zur physikalischen<br />

Behandlung des Kopfhaares bei<br />

Kopflausbefall.<br />

Keine<br />

MucoClear® 6%<br />

MOVICOL®<br />

Zur symptomatischen<br />

Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose<br />

für Patienten ab dem 6. Lebensjahr.<br />

Für Patienten ab dem vollendeten<br />

12. Lebensjahr zur Behandlung der<br />

Obstipation nur in Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />

Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />

15. August 2017<br />

27. Januar 2016<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

67


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,<br />

Opiat- sowie Opioidtherapie<br />

und in der Terminalphase.<br />

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

im Alter von 12 Jahren bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />

der Obstipation.<br />

MOVICOL® flüssig Orange Für Patienten ab dem vollendeten 12.<br />

Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation<br />

nur in Zusammenhang mit<br />

Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme<br />

des toxischen Megacolons), Divertikulose,<br />

Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener<br />

Darmlähmung, bei phosphatbindender<br />

Medikation bei chronischer<br />

Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />

Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />

MOVICOL® Junior aromafrei<br />

MOVICOL® Junior Schoko<br />

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

im Alter von 12 Jahren bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />

der Obstipation.<br />

Für Kinder im Alter von 2 bis 11 Jahren<br />

zur Behandlung von Obstipation,<br />

für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren<br />

zur Behandlung von Koprostase.<br />

Für Kinder im Alter von 2 bis 11 Jahren zur<br />

Behandlung der Obstipation.<br />

27. Januar 2016<br />

27. Januar 2016<br />

27. Januar 2016<br />

NaCl 0,9% B. Braun<br />

• zur Spülung und Reinigung bei<br />

operativen Eingriffen<br />

• zur Spülung von Wunden und<br />

Verbrennungen<br />

• zum Anfeuchten von Wundtamponaden,<br />

Tüchern und Verbänden<br />

• zur Überprüfung der Durchlässigkeit von<br />

Kathetern<br />

• zur intra- und postoperativen Spülung<br />

bei endoskopischen Eingriffen<br />

• zur mechanischen Augenspülung<br />

7. Mai 2018<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

68


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

NaCl 0,9% Fresenius Kabi<br />

Nebusal 7 %<br />

Zur internen und externen Anwendung wie<br />

Perfusion des extracorporalen Systems bei<br />

der Hämodialyse, postoperative<br />

Blasenspülung bei allen urologischen<br />

Eingriffen, Spülungen im Magen-Darmtrakt<br />

und von Fisteln und Drainagen. Auch zur<br />

Wundbehandlung und zum Befeuchten von<br />

Tüchern und Verbänden;<br />

jeweils in einer Menge, die ausschließlich<br />

für die einmalige Anwendung geeignet ist.<br />

Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung<br />

der Mukoviszidose für<br />

Patienten ≥ 6 Jahre.<br />

7. Juni 2017<br />

10. Februar 2015<br />

NYDA® Für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />

Lebensjahr und Jugendliche bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr mit<br />

Entwicklungsstörungen zur physikalischen<br />

Behandlung des Kopfhaares bei<br />

Kopflausbefall.<br />

OcuCoat®<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />

Ophthalmochirurgie des vorderen<br />

Augenabschnittes.<br />

6. Dezember 2017<br />

14. Oktober 2015<br />

Oculentis BSS<br />

Okta-lineTM<br />

Oxane® 1300<br />

Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />

intraokulärer Eingriffe.<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />

Ophthalmochirurgie zur mechanischen<br />

Netzhautentfaltung nach<br />

Netzhautablösungen/PVR/PDR,<br />

Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur<br />

vereinfachten Entfernung subluxierter<br />

Linsen und Fremdkörper aus dem<br />

Glaskörperraum.<br />

Zur intraokularen Tamponade bei schweren<br />

Formen der Netzhautablösung sowie allen<br />

Netzhautablösungen, die mit anderen<br />

Therapieformen nicht behandelt werden<br />

können. Ausgenommen ist die Anwendung<br />

bei zentralen Foramina mit<br />

Ablösung und bei schweren diabetischen<br />

Retinopathien.<br />

29. August 2015<br />

14. Oktober 2015<br />

14. Oktober 2015<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

69


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

Oxane® 5700<br />

Pädiasalin® Inhalationslösung<br />

Zur intraokularen Tamponade bei schweren<br />

Formen der Netzhautablösung sowie allen<br />

Netzhautablösungen, die mit anderen<br />

Therapieformen nicht behandelt werden<br />

können. Ausgenommen ist die Anwendung<br />

bei zentralen Foramina mit Ablösung und<br />

bei schweren diabetischen Retinopathien.<br />

Als Trägerlösung bei der Verwendung von<br />

Inhalaten in Verneblern oder<br />

Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle,<br />

in denen der Zusatz einer Trägerlösung in<br />

der Fachinformation des arzneistoffhaltigen<br />

Inhalats zwingend<br />

vorgesehen ist.<br />

14. Oktober 2015<br />

17. März 2017<br />

Paranix® ohne Nissenkamm Für Kinder bis zum vollendeten 12.<br />

Lebensjahr und Jugendliche bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr mit<br />

Entwicklungsstörungen zur physikalischen<br />

Behandlung bei Kopflausbefall.<br />

Keine<br />

PARI NaCl Inhalationslösung<br />

Pe-Ha-Luron® 1.0%<br />

Pe-Ha-Visco (2,0%)<br />

polyvisc® 2,0%<br />

Als Trägerlösung bei der Verwendung von<br />

Inhalaten in Verneblern oder<br />

Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle,<br />

in denen der Zusatz einer Trägerlösung in<br />

der Fachinformation des<br />

arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend<br />

vorgesehen ist.<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />

Ophthalmochirurgie des vorderen<br />

Augenabschnittes.<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />

Ophthalmochirurgie des vorderen<br />

Augenabschnittes.<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />

Ophthalmochirurgie des vorderen<br />

Augenabschnittes.<br />

12. November <strong>2013</strong><br />

30. April 2014<br />

4. Mai 2014<br />

27. Januar 2016<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

70


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

polysol®<br />

ProVisc®<br />

PURI CLEAR<br />

Purisole® SM verdünnt<br />

Ringer B. Braun<br />

Ringer Fresenius Spüllösung<br />

Saliva natura<br />

Sentol®<br />

Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />

intraokulärer Eingriffe.<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />

Ophthalmochirurgie des vorderen<br />

Augenabschnittes bei Kataraktextraktion<br />

und Implantation einer Intraolularlinse<br />

(IOL).<br />

Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />

intraokulärer Eingriffe.<br />

Intra- und postoperative Blasenspülung bei<br />

urologischen Eingriffen;<br />

jeweils in einer Menge, die ausschließlich<br />

für die einmalige Anwendung geeignet ist.<br />

• zur Spülung und Reinigung bei<br />

operativen Eingriffen<br />

• zur Spülung von Wunden und<br />

Verbrennungen<br />

• zur intra- und postoperativen Spülung<br />

bei endoskopischen Eingriffen<br />

Zum Freispülen des Operationsgebietes und<br />

zum Feuchthalten des Gewebes,<br />

• zur Wundspülung bei äußeren Traumen<br />

und Verbrennungen,<br />

• zur Spülung bei diagnostischen<br />

Untersuchungen;<br />

• zum Befeuchten von Wunden und<br />

Verbänden<br />

jeweils in einer Menge, die ausschließlich<br />

für die einmalige Anwendung geeignet ist.<br />

Zur Behandlung krankheitsbedingter<br />

Mundtrockenheit bei onkologischen oder<br />

Autoimmun-Erkrankungen.<br />

Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />

intraokulärer Eingriffe.<br />

27. Januar 2016<br />

9. April 2017<br />

29. November <strong>2013</strong><br />

7. Juni 2017<br />

7. Mai 2018<br />

7. Juni 2017<br />

keine<br />

27. Januar 2016<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

71


Produktbezeichnung: Medizinisch notwendige Fälle: Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit:<br />

Serag BSS<br />

Serumwerk-Augenspüllösung<br />

BSS<br />

VISCOAT®<br />

Visco HYAL 1.0<br />

Visco HYAL 1.4+<br />

VISMED®<br />

VISMED ®MULTI<br />

Z-HYALIN®<br />

Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />

intraokulärer Eingriffe.<br />

Zur Irrigation im Rahmen extraokulärer und<br />

intraokulärer Eingriffe.<br />

Zur Anwendung bei ophthalmologischen<br />

Eingriffen am vorderen Augenabschnitt,<br />

insbesondere bei Kataraktextraktion und<br />

Intraokularlinsen-Implantation.<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />

Ophthalmochirurgie des vorderen<br />

Augenabschnittes.<br />

Zur Anwendung als Operationshilfe in der<br />

Ophthalmochirurgie des vorderen<br />

Augenabschnittes.<br />

Synthetische Tränenflüssigkeit bei<br />

Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-<br />

Syndrom mit deutlichen<br />

Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad<br />

2], Epidermolysis bullosa, okuläres<br />

Pemphigoid)<br />

Synthetische Tränenflüssigkeit bei<br />

Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-<br />

Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen<br />

[trockenes Auge Grad 2],<br />

Epidermolysis bullosa, okuläres<br />

Pemphigoid)<br />

Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe<br />

am vorderen Augenabschnitt bei<br />

Kataraktoperationen.<br />

9. Juni 2015<br />

21. Dezember <strong>2013</strong><br />

9. April 2017<br />

29. August 2015<br />

29. August 2015<br />

15. Januar 2017<br />

15. Januar 2017<br />

1. Mai 2016<br />

Wissenswertes für Ihre Praxis – VIN Newsletter-Service<br />

Sicherlich ist Ihr Praxisalltag geprägt von immer wiederkehrenden<br />

Rückfragen der Patienten zu Regularien der <strong>Arzneimittel</strong>verordnungen.<br />

Mit der VIN Newsletter-Serie unterstützt Sie<br />

die KV Nordrhein dabei über wichtige Änderungen im Bereich<br />

<strong>Arzneimittel</strong> auf dem Laufenden zu sein.<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

72


Sie werden auf wichtige Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

hingewiesen oder über geänderte vertragliche Regelungen<br />

aufmerksam gemacht, die die Verordnungen in der Praxis betreffen.<br />

Hier finden Sie die aktuellen Ausgaben der VIN VerordnungsInfo Nordrhein im PDF-Format:<br />

• VIN | April <strong>2013</strong>: :<br />

Behandlung chronischer Wunden<br />

• VIN | April <strong>2013</strong>: :<br />

Benzodiazepine, Zopiclon und Zolpidem – anwenden und absetzen<br />

• Update: VIN | Juni <strong>2013</strong>:<br />

Bei fiktiv zugelassenen <strong>Arzneimittel</strong>n droht Regress<br />

• Update: VIN | November 2012:<br />

Off-Label-Verordnung von <strong>Arzneimittel</strong>n außerhalb ihrer Zulassung<br />

• VIN | Oktober 2012:<br />

<strong>Arzneimittel</strong>interaktionen – Antibiotika im Fokus<br />

• VIN | April 2012:<br />

Neue <strong>Arzneimittel</strong> 2011<br />

• VIN | März 2012:<br />

Versorgungsstrukturgesetz<br />

• VIN | Februar 2012:<br />

Häufig gestellte Fragen zum Sprechstundenbedarf<br />

• VIN | 3. November 2011:<br />

Ergänzungen der <strong>Arzneimittel</strong>-Richtlinie<br />

• VIN | 1. November 2011:<br />

Flunitrazepam ist ein Betäubungsmittel<br />

• VIN | Oktober 2011:<br />

Teststreifen für Diabetiker – häufig gestellte Fragen<br />

• VIN | September 2011:<br />

Dabigatran (Pradaxa) bei Vorhofflimmern<br />

Regelmäßige Informationen erhalten Sie auch über unseren Newsletter VIN – VerordnungsInformationen<br />

Nordrhein. Die bisherigen Ausgaben und eine Möglichkeit zur Anmeldung zum Newsletter finden Sie unter:<br />

http://www.kvno.de/10praxis/40verordnungen/15vin/index.html<br />

<strong>Verordnungsmanagement</strong> <strong>Arzneimittel</strong> ■ <strong>2013</strong><br />

73


<strong>Kassenärztliche</strong> Vereinigung Nordrhein<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

Pharmakotherapieberatung<br />

40182 Düsseldorf<br />

E-Mail Pharma@kvno.de<br />

Telefon 0211 5970 8111 | Telefax 0211 5970 8136<br />

www.kvno.de

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