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PDF-Dokument: Beschreibung Krankentagegeld Tarif TN3 ... - DKV

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<strong>DKV</strong> Deutsche Krankenversicherung AG<br />

Allgemeine<br />

Versicherungsbedingungen<br />

der Gruppenversicherung (AVB-G)<br />

G<br />

TARIF <strong>TN3</strong><br />

FÜR FREIBERUFLER<br />

KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNG<br />

1. <strong>Tarif</strong> <strong>TN3</strong>: <strong>Krankentagegeld</strong>versicherung<br />

1.1 Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach § 3 AVB-G, Teil I, Allgemeine Bedingungen für die <strong>Krankentagegeld</strong>versicherung<br />

(auch an Sonn- und Feiertagen), wird ab vereinbartem Leistungsbeginn <strong>Krankentagegeld</strong> in vereinbarter<br />

Höhe gezahlt.<br />

1.2 Als Leistungsbeginn kann einer dieser Termine vereinbart werden:<br />

der Arbeitsunfähigkeit.<br />

der 4. Tag oder<br />

der 8. Tag oder<br />

der 15. Tag oder<br />

der 22. Tag oder<br />

der 29. Tag oder<br />

der 43. Tag oder<br />

der 92. Tag oder<br />

der 183. Tag<br />

1.3 Der Leistungsbeginn ist in der Beitrittserklärung anzugeben. Er ergibt sich außerdem aus dem Versicherungsausweis.<br />

1.4 Es kann ein <strong>Krankentagegeld</strong> von 5 EUR oder einem Vielfachen davon, höchstens jedoch 515 EUR versichert<br />

werden.<br />

Für den 260 EUR übersteigenden Teil des <strong>Krankentagegeld</strong>es muss eine Karenzzeit von mindestens 7 Tagen<br />

vereinbart werden.<br />

Insgesamt können beim Versicherer durch Einzel- und Gruppenversicherungen nicht mehr als 515 EUR <strong>Krankentagegeld</strong><br />

versichert werden.<br />

2. Monatliche Beiträge<br />

2.1 Der monatlich zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsausweis bzw. einem späteren Nachtrag<br />

zum Versicherungsausweis.<br />

2.2 Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach § 17 Abs. 3 AVB-G.<br />

3. Beitragsrückerstattung (Gewinnbeteiligung)<br />

3.1 Von dem satzungsgemäß ermittelten Überschuss eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) werden mindestens<br />

80 % einer Rückstellung zugeführt, die ausschließlich für Zwecke der Beitragsrückerstattung verwendet wird<br />

(Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung). Der Versicherer kann außer der Auszahlung auch die<br />

Verwendung zur Beitragssenkung oder zur Abwendung bzw. Milderung von Beitragserhöhungen wählen. Welche<br />

<strong>Tarif</strong>e oder <strong>Tarif</strong>kombinationen an der Beitragsrückerstattung teilnehmen und in welcher Höhe, wird vom Versicherer<br />

jährlich mit Zustimmung des Treuhänders entschieden.<br />

51001888 G407/1 (1.08) BDK80101 1/2


3.2 Wird für die vereinbarten <strong>Tarif</strong>e eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorgesehen, besteht ein<br />

Anspruch für jede Versicherung, wenn<br />

a) für das Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen erbracht worden sind (Versicherungsleistungen sind<br />

auch die gesetzlichen Ausgleichsleistungen; einmal erbrachte Versicherungsleistungen werden von Ersatzoder<br />

Ausgleichsleistungen Dritter an den Versicherer nicht berührt);<br />

b) die Versicherung während des ganzen Geschäftsjahres in dem betreffenden <strong>Tarif</strong>verband bestanden hat und<br />

am 30. Juni des folgenden Geschäftsjahres noch immer besteht (die zweite Voraussetzung entfällt, wenn die<br />

Versicherung nach § 14 Abs. 1d oder Abs. 3 geendet hat);<br />

c) die Beiträge, die während des Geschäftsjahres fällig geworden sind, bis zum 31. Dezember vollständig entrichtet<br />

sind.<br />

3.3 Die Beitragsrückerstattung nach Abs. 2 kann nach der Anzahl der aufeinander folgenden Jahre, in denen die<br />

vorgenannten Voraussetzungen erfüllt worden sind, gestaffelt werden.<br />

3.4 Eine Beitragsrückerstattung nach Abs. 3 erfolgt nicht vor dem 1. Juli des Folgejahres.<br />

3.5 Der Versicherer ist berechtigt, die Gewinnbeteiligung in Form einer Beitragsgutschrift durchzuführen.<br />

4. Beitragsanpassung<br />

4.1 Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen häufigerer<br />

Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung<br />

ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden <strong>Tarif</strong> die erforderlichen<br />

mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.<br />

Ergibt diese Gegenüberstellung bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit<br />

eines <strong>Tarif</strong>s eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom<br />

Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung<br />

von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit<br />

erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung bei der Sterbewahrscheinlichkeit<br />

eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom<br />

Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen<br />

kann auch eine vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.<br />

4.2 Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den<br />

Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.<br />

4.3 Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten<br />

Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherten folgt.<br />

5. Versicherungsfähigkeit<br />

Nach <strong>Tarif</strong> <strong>TN3</strong> ist versicherungsfähig, wer seine freiberufliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1, Ziff. 1 Einkommenssteuergesetz)<br />

oder seinen Beruf als Apotheker selbstständig ausübt und aus dieser Tätigkeit regelmäßige Einkünfte hat.<br />

6. Ende der Versicherung<br />

Die <strong>Krankentagegeld</strong>versicherung endet nach § 14 Abs. 1c Satz 1 AVB-G spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres.<br />

Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:<br />

Kundenservice Gerne geben wir Center bei Fragen 0 18 01/358 ausführliche 100 (3,9 Auskunft: ct/Min.*)<br />

(*aus dem deutschen Festnetz, abweichende Kosten aus Mobilfunknetzen möglich)<br />

Kundenservice Center 0 18 01/358 100 (3,9 ct/Min.*)<br />

(*aus dem deutschen Festnetz, abweichende Kosten aus Mobilfunknetzen möglich)<br />

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