Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2013 - Aon

Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2013 - Aon Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2013 - Aon

09.01.2014 Aufrufe

Arbeitsrecht Aufsätze DB vom 25.01.2013 , Heft 04, Seite 175 - 180 DB0573608 Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2013 Anstieg von Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen im Zeitraum 2010/2013 bzw. ab Rentenbeginn Olaf Petersen / Dr. Markus Bechtoldt / Dr. Stefan Birkel, München Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist ein Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat, verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung dieser Leistungen aufgrund der Teuerungsrate zu prüfen. Der Beitrag erörtert die dafür relevanten Parameter. Gliederung I. Einleitung II. III. IV. Anpassungsverpflichtung Prüfungszeitpunkt und Prüfungszeitraum 1. Individuelle Ermittlung der Prüfungszeitpunkte 2. Bündelung des Prüfungstermins 3. Maßgeblicher Prüfungszeitraum Bestimmung des Anpassungsbedarfs 1. Ermittlung der Teuerungsrate - Rechenschritt 1 2. Ermittlung des dreijährigen Nettolohnanstiegs - Rechenschritt 2 V. Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers VI. Nachholende Anpassung VII. Ermittlung der Preissteigerung seit Rentenbeginn Berücksichtigung des Hälftelungsprinzips bis 1975 VIII. Zusammenfassung I. Einleitung Erwartungsgemäß lag die Teuerungsrate im vergangen 3-Jahres-Zeitraum teilweise deutlich oberhalb von 5% und erreichte für den Zeitraum 1. 10. 2010 - 1. 10. 2013 mit 6% ihr Maximum. In 2012 betrug die durchschnittliche Jahresteuerungsrate 2,0% und entsprach somit der langfristigen Zielmarke der EZB. Weiterhin wirkte die mit +5,7% (Vorjahr: +10%) überdurchschnittliche Entwicklung der Energiekosten preistreibend. Daneben führten Preissteigerungen im Bereich der Nahrungsmittel (+ 3,2%) und Verbrauchsgüter (+3,7) insgesamt zu einem Anstieg der Teuerungsrate, während die Preisentwicklung für Dienstleistungen (+ 1,1%) und langlebige Verbrauchsgüter (+0,2%) erneut gering ausfiel und sich die Preise im Bereich der Finanzdienstleistungen (- 15,7%) stark rückläufig zeigten. Den Prognosen der führenden Wirtschaftsinstitute folgend wird sich das Wirtschaftswachstum in Deutschland 2013 zwar weiter abschwächen, jedoch ist ähnlich wie im vergangenen Jahr nicht zwingend ein Rückgang der Inflationsrate zu folgern. II. Anpassungsverpflichtung Für die Pflicht zur Teuerungsanpassung von Betriebsrenten hat die Entwicklung der Teuerungsrate wesentliche Bedeutung, denn sie bestimmt den Anpassungsbedarf der Betriebsrentner:

Arbeitsrecht Aufsätze DB vom 25.01.<strong>2013</strong> , Heft 04, Seite 175 - 180 DB0573608<br />

<strong>Teuerungsanpassung</strong> <strong>der</strong> <strong>Betriebsrenten</strong> <strong>in</strong> <strong>2013</strong><br />

Anstieg von Lebenshaltungskosten und Nettoe<strong>in</strong>kommen im Zeitraum 2010/<strong>2013</strong><br />

bzw. ab Rentenbeg<strong>in</strong>n<br />

Olaf Petersen / Dr. Markus Bechtoldt / Dr. Stefan Birkel, München<br />

Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist e<strong>in</strong> Arbeitgeber, <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung<br />

zugesagt hat, verpflichtet, alle drei Jahre e<strong>in</strong>e Anpassung dieser Leistungen aufgrund <strong>der</strong><br />

Teuerungsrate zu prüfen. Der Beitrag erörtert die dafür relevanten Parameter.<br />

Glie<strong>der</strong>ung<br />

I. E<strong>in</strong>leitung<br />

II.<br />

III.<br />

IV.<br />

Anpassungsverpflichtung<br />

Prüfungszeitpunkt und Prüfungszeitraum<br />

1. Individuelle Ermittlung <strong>der</strong> Prüfungszeitpunkte<br />

2. Bündelung des Prüfungsterm<strong>in</strong>s<br />

3. Maßgeblicher Prüfungszeitraum<br />

Bestimmung des Anpassungsbedarfs<br />

1. Ermittlung <strong>der</strong> Teuerungsrate - Rechenschritt 1<br />

2. Ermittlung des dreijährigen Nettolohnanstiegs - Rechenschritt 2<br />

V. Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers<br />

VI.<br />

Nachholende Anpassung<br />

VII. Ermittlung <strong>der</strong> Preissteigerung seit Rentenbeg<strong>in</strong>n Berücksichtigung des Hälftelungspr<strong>in</strong>zips bis 1975<br />

VIII. Zusammenfassung<br />

I. E<strong>in</strong>leitung<br />

Erwartungsgemäß lag die Teuerungsrate im vergangen 3-Jahres-Zeitraum teilweise deutlich oberhalb<br />

von 5% und erreichte für den Zeitraum 1. 10. 2010 - 1. 10. <strong>2013</strong> mit 6% ihr Maximum. In 2012 betrug<br />

die durchschnittliche Jahresteuerungsrate 2,0% und entsprach somit <strong>der</strong> langfristigen Zielmarke <strong>der</strong><br />

EZB. Weiterh<strong>in</strong> wirkte die mit +5,7% (Vorjahr: +10%) überdurchschnittliche Entwicklung <strong>der</strong><br />

Energiekosten preistreibend. Daneben führten Preissteigerungen im Bereich <strong>der</strong> Nahrungsmittel (+<br />

3,2%) und Verbrauchsgüter (+3,7) <strong>in</strong>sgesamt zu e<strong>in</strong>em Anstieg <strong>der</strong> Teuerungsrate, während die<br />

Preisentwicklung für Dienstleistungen (+ 1,1%) und langlebige Verbrauchsgüter (+0,2%) erneut ger<strong>in</strong>g<br />

ausfiel und sich die Preise im Bereich <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzdienstleistungen (- 15,7%) stark rückläufig zeigten.<br />

Den Prognosen <strong>der</strong> führenden Wirtschafts<strong>in</strong>stitute folgend wird sich das Wirtschaftswachstum <strong>in</strong><br />

Deutschland <strong>2013</strong> zwar weiter abschwächen, jedoch ist ähnlich wie im vergangenen Jahr nicht<br />

zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong> Rückgang <strong>der</strong> Inflationsrate zu folgern.<br />

II. Anpassungsverpflichtung<br />

Für die Pflicht zur <strong>Teuerungsanpassung</strong> von <strong>Betriebsrenten</strong> hat die Entwicklung <strong>der</strong> Teuerungsrate<br />

wesentliche Bedeutung, denn sie bestimmt den Anpassungsbedarf <strong>der</strong> Betriebsrentner:


Hat e<strong>in</strong> Arbeitgeber se<strong>in</strong>en Mitarbeitern 1) Leistungen <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung (Alters-,<br />

Invaliditäts-, o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenenversorgung) zugesagt, ist er nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet,<br />

alle drei Jahre e<strong>in</strong>e Anpassung <strong>der</strong> laufenden Rentenleistungen zu prüfen und nach billigem Ermessen<br />

über e<strong>in</strong>e Erhöhung zu entscheiden. Bei se<strong>in</strong>er Anpassungsentscheidung ist neben den Belangen <strong>der</strong><br />

Versorgungsempfänger <strong>in</strong>sbes. die wirtschaftliche Lage se<strong>in</strong>es Unternehmens zu berücksichtigen. Die<br />

Anpassungsverpflichtung gilt gem. § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht ger<strong>in</strong>ger<br />

ausfällt als <strong>der</strong> im jeweiligen Prüfungszeitraum zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreis<strong>in</strong>dexes<br />

für Deutschland o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens 2) .<br />

Der Arbeitgeber kann dieser Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch entgehen,<br />

<strong>in</strong>dem er sich entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich<br />

um m<strong>in</strong>destens 1% anzupassen 3) . Das BAG hat mittlerweile klargestellt, dass diese Möglichkeit gem.<br />

§ 30c Abs. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf nach dem 31. 12. 1998 erteilten<br />

Versorgungszusagen beruhen 4) .<br />

III.<br />

Prüfungszeitpunkt und Prüfungszeitraum<br />

1.<br />

Individuelle Ermittlung <strong>der</strong> Prüfungszeitpunkte<br />

Im Grunde müsste <strong>der</strong> Arbeitgeber für jeden e<strong>in</strong>zelnen Versorgungsberechtigten <strong>in</strong> zeitlichen<br />

Abständen von jeweils drei Jahren nach dem <strong>in</strong>dividuellen Leistungsbeg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>e Anpassungsprüfung<br />

anstellen.<br />

2.<br />

Bündelung des Prüfungsterm<strong>in</strong>s<br />

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht gezwungen, e<strong>in</strong>e Anpassung an den jeweiligen <strong>in</strong>dividuellen<br />

Prüfungsterm<strong>in</strong>en vorzunehmen. Es ist dem Arbeitgeber gestattet, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Jahr fälligen<br />

Anpassungsprüfungen zusammenzuziehen und zu e<strong>in</strong>em bestimmten Zeitpunkt <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres<br />

gebündelt durchzuführen. Diese Vere<strong>in</strong>fachung ist zulässig, weil sich dadurch <strong>der</strong> Verwaltungsaufwand<br />

erheblich reduziert und <strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>e verzögerte Anpassung entstehende Nachteil regelmäßig durch<br />

e<strong>in</strong>en entsprechend höheren Teuerungsausgleich abgemil<strong>der</strong>t wird. E<strong>in</strong>e Verzögerung des<br />

Prüfungsterm<strong>in</strong>s ist allerd<strong>in</strong>gs nur für die Erstanpassung zulässig, danach ist <strong>der</strong> 3-Jahres-Turnus<br />

e<strong>in</strong>zuhalten 5) .<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus ist es auch zulässig, nur e<strong>in</strong>heitlich alle 3 Jahre e<strong>in</strong>e Anpassungsprüfung für sämtliche<br />

laufenden Versorgungsverpflichtungen vorzunehmen, wodurch sich <strong>der</strong> Prüfungszeitraum für die erste<br />

Anpassungsprüfung teilweise erheblich verr<strong>in</strong>gern o<strong>der</strong> aber auch <strong>in</strong> vertretbarem Umfang verlängern<br />

kann. Das BAG begründet dies damit, dass durch dieses Vorgehen dem Versorgungsempfänger -<br />

über die gesamte Laufzeit <strong>der</strong> Betriebsrente gesehen - im Falle e<strong>in</strong>er Verkürzung mehr Vor- als<br />

Nachteile und dem Arbeitgeber jedenfalls e<strong>in</strong>e deutliche Verwaltungsvere<strong>in</strong>fachung entstünden 6) .<br />

In <strong>der</strong> Praxis könnte es bei Umsetzung dieser Maßgaben zu e<strong>in</strong>er Verzögerung <strong>der</strong> Erstanpassung von<br />

bis zu elf Monaten kommen. In den letzten zu dieser Thematik ergangenen BAG-Urteilen wird allerd<strong>in</strong>gs<br />

wie<strong>der</strong>holt die zulässige Verzögerung <strong>der</strong> Erstanpassung durch die Bündelung explizit auf maximal<br />

sechs Monate beschränkt 7) . E<strong>in</strong>e Begründung gerade für diese höchstens zulässige Verzögerung<br />

enthalten die Urteile nicht. Ursache für die Limitierung auf sechs Monate könnte se<strong>in</strong>, dass <strong>in</strong> den<br />

Urteilen jeweils auf frühere Entscheidungen verwiesen wird und <strong>in</strong> <strong>der</strong> "Ausgangsentscheidung" <strong>der</strong> 1.<br />

7. alle 3 Jahre maßgeblicher Anpassungsstichtag für sämtliche laufenden Rentenleistungen war 8) . Auch<br />

wenn den Entscheidungen ke<strong>in</strong>e bewusste [DB <strong>2013</strong> S. 176]E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> Rechtsprechung zu<br />

entnehmen ist, sche<strong>in</strong>t sich die maximal zulässige Verzögerung von sechs Monaten verfestigt zu


haben. E<strong>in</strong> H<strong>in</strong>ausschieben <strong>der</strong> Erstanpassung aufgrund e<strong>in</strong>er Bündelung um mehr als sechs Monate<br />

ist mith<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>em rechtlichen Risiko verbunden.<br />

3.<br />

Maßgeblicher Prüfungszeitraum<br />

In § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nur <strong>der</strong> 3-Jahres-Turnus <strong>der</strong> Anpassungsprüfung und damit lediglich <strong>der</strong><br />

jeweilige Prüfungsterm<strong>in</strong> geregelt. Daneben nimmt § 16 Abs. 2 BetrAVG Bezug auf den<br />

"Prüfungszeitraum", <strong>in</strong>nerhalb dessen die jeweiligen Anpassungsmaßstäbe auszuwerten s<strong>in</strong>d,<br />

allerd<strong>in</strong>gs ohne diesen zu def<strong>in</strong>ieren.<br />

Nach Auffassung <strong>der</strong> Rechtsprechung umfasst <strong>der</strong> Prüfungszeitraum die Zeit vom Rentenbeg<strong>in</strong>n 9) bis<br />

zum jeweiligen Anpassungsstichtag und ist nicht disponibel 10) . Nur auf diese Weise kann e<strong>in</strong>e<br />

Auszehrung <strong>der</strong> Renten durch Beibehaltung bzw. Wie<strong>der</strong>herstellung des ursprünglich vorausgesetzten<br />

Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung vermieden werden. Dieser Prüfungszeitraum gilt<br />

gleichermaßen für den Teuerungsanstieg und die reallohnbezogene Obergrenze (Gleichlauf <strong>der</strong><br />

Prüfungszeiträume) 11) . Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Teuerungsanstiegs ist jeweils auf die Indexwerte <strong>der</strong><br />

Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und dem jeweiligen Anpassungsstichtag<br />

unmittelbar vorausgehen. Maßgeblich ist dabei stets <strong>der</strong> aktuelle Verbraucherpreis<strong>in</strong>dex, <strong>der</strong> zum<br />

Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist 12) . Die Zahlung <strong>der</strong> erhöhten Rente<br />

muss sich unmittelbar an den Prüfungszeitraum anschließen.<br />

Die Anpassungsprüfung und -entscheidung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn vom<br />

Rentenbeg<strong>in</strong>n bis zum aktuellen Prüfungsstichtag jeweils <strong>der</strong> Teuerungsanstieg und die<br />

Nettolohnentwicklung bestimmt wird, beide Werte mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> verglichen werden und <strong>der</strong> neue<br />

Rentenbetrag - gemessen an <strong>der</strong> Ausgangsrente - m<strong>in</strong>destens auf den niedrigeren <strong>der</strong> beiden Beträge<br />

angehoben wird 13) . Das BAG hat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er aktuellen Entscheidung klargestellt, dass hierbei stets auf die<br />

Betriebsrente, die sich aus <strong>der</strong> Versorgungszusage zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls ergab und<br />

vom Arbeitgeber gezahlt wurde, abzustellen ist und nicht etwa auf e<strong>in</strong> <strong>der</strong> Zusage zugrunde gelegtes<br />

Gesamtversorgungsniveau 14) . E<strong>in</strong>e Betrachtung alle<strong>in</strong> des zurückliegenden 3-Jahres-Zeitraums ist nur<br />

dann ausreichend, wenn bisher immer <strong>der</strong>selbe Anpassungsmaßstab (dreijährige Teuerungsrate o<strong>der</strong><br />

reallohnbezogene Obergrenze) verwendet wurde und zum gegenwärtigen Anpassungsstichtag auch<br />

beibehalten wird, - bei Anpassung entsprechend <strong>der</strong> Teuerungsrate - ke<strong>in</strong>e Umbasierung des<br />

Verbraucherpreis<strong>in</strong>dexes vorliegt und bei früheren Anpassungsentscheidungen e<strong>in</strong>e ausreichende<br />

Rentenanpassung gem. § 16 Abs. 2 BetrAVG vorgenommen wurde. Diese verwaltungstechnisch<br />

<strong>in</strong>teressante Beschränkung auf e<strong>in</strong>en Anpassungsmaßstab kann allerd<strong>in</strong>gs im Ergebnis dazu führen,<br />

dass e<strong>in</strong>e über die gesetzliche M<strong>in</strong>destverpflichtung h<strong>in</strong>ausgehende Rentenanpassung gewährt wird.<br />

Wurde jedoch abweichend vom oben dargestellten Prüfungszeitraum immer nur e<strong>in</strong> 3-Jahres-Vergleich<br />

angestellt und unter Wechsel des Beurteilungsmaßstabs e<strong>in</strong>e Anhebung auf den im jeweiligen Zeitraum<br />

niedrigeren Maßstab vorgenommen, ist e<strong>in</strong>e zu niedrige Anpassung erfolgt. Dann sollte geprüft<br />

werden, ob <strong>der</strong> bestehende Korrekturbedarf mit e<strong>in</strong>er nachholenden Anpassung auszugleichen ist.<br />

IV.<br />

Bestimmung des Anpassungsbedarfs<br />

Für den Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers ist unter <strong>der</strong> Fiktion des § 16 Abs. 2 Nr. 1<br />

BetrAVG <strong>der</strong> seit Rentenbeg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>getretene Kaufkraftverlust <strong>der</strong> Rente maßgebend.<br />

Für Prüfungsstichtage ab dem 1. 1. 2003 bildet <strong>der</strong> Verbraucherpreis<strong>in</strong>dex für Deutschland die Basis<br />

zur Bestimmung <strong>der</strong> Teuerungsrate. Mit ihrer Veröffentlichung trat die Indexreihe für den<br />

Verbraucherpreis<strong>in</strong>dex auf Basis des Warenkorbs 2005 an die Stelle <strong>der</strong> vorangehenden Indexreihe<br />

auf Basis des Warenkorbs 2000. Dem 5-Jahres-Turnus folgend wird das Statistische Bundesamt


voraussichtlich am 20. 2. <strong>2013</strong> den Verbraucherpreis<strong>in</strong>dex auf Basis des Warenkorbs 2010<br />

veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt ist dann für nachfolgende Anpassungsstichtage auf die Indizes<br />

des neuen Warenkorbs 2010 abzustellen, die bisherige Indexreihe auf Basis des Warenkorbs 2005 ist<br />

<strong>in</strong>sgesamt nicht mehr relevant. Es ist zu beachten, dass für Prüfungszeiträume vor dem 1. 1. 2003 dem<br />

Wortlaut des § 30c Abs. 4 BetrAVG folgend weiterh<strong>in</strong> die Anwendung des für diese Zeiträume<br />

maßgeblichen Preis<strong>in</strong>dexes für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und<br />

Angestellten mit mittlerem E<strong>in</strong>kommen vorgeschrieben ist. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend, ist<br />

somit für Zeiten vor dem 1. 1. 2003 e<strong>in</strong> Index anzuwenden, <strong>der</strong> auf dem veralteten Warenkorb 1995 mit<br />

e<strong>in</strong>er von <strong>der</strong> des Verbraucherpreis<strong>in</strong>dexes abweichenden Saisonfigur beruht und mit dem neu<br />

e<strong>in</strong>geführten Preis<strong>in</strong>dex verknüpft werden muss.<br />

Sofern <strong>der</strong> im gleichen Zeitraum gemessene Anstieg <strong>der</strong> Nettolöhne vergleichbarer<br />

Arbeitnehmergruppen des Unternehmens h<strong>in</strong>ter <strong>der</strong> Teuerungsrate zurückbleibt, kann dieser<br />

entsprechend § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG als Anpassungsmaßstab herangezogen werden.<br />

1.<br />

Ermittlung <strong>der</strong> Teuerungsrate - Rechenschritt 1<br />

Die Teuerungsrate im Rahmen e<strong>in</strong>er Anpassungsprüfung bestimmt sich auf Basis <strong>der</strong> Monatsbeträge<br />

für den Verbraucherpreis<strong>in</strong>dex für Deutschland. Diese s<strong>in</strong>d den Veröffentlichungen des Statistischen<br />

Bundesamtes zu entnehmen 15) . Für die Anpassungsprüfung zum 1. 1. <strong>2013</strong> s<strong>in</strong>d im Fall <strong>der</strong><br />

Erstanpassung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG h<strong>in</strong>sichtlich des Verbraucherpreis<strong>in</strong>dexes die Werte<br />

für die Monate Dezember 2012: 114,2 und Dezember 2009: 107,8 heranzuziehen, woraus sich die<br />

dreijährige Teuerungsrate 2010/<strong>2013</strong> zu (114,2 : 107,8 - 1) = 5,9% bestimmt.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Rechtsprechung des BAG s<strong>in</strong>d bei e<strong>in</strong>er erstmaligen Anpassungsprüfung<br />

unterjährige Preissteigerungen auf Basis <strong>der</strong> Monats<strong>in</strong>dexwerte zu berücksichtigen, wenn <strong>der</strong><br />

Rentenbeg<strong>in</strong>n nicht exakt drei Jahre zurückliegt.<br />

Die nachfolgenden Beispielsberechnungen beruhen auf <strong>der</strong> Annahme, dass sich die<br />

Jahresteuerungsrate <strong>in</strong> <strong>2013</strong> <strong>in</strong>nerhalb des langfristig beobachteten Korridors zwischen 1,5% p.a. und<br />

2,5% p.a. bewegt. Auf dieser Basis weist Tabelle A neben <strong>der</strong> Nachkalkulation <strong>der</strong> tatsächlich<br />

realisierten Teuerungsraten im 3-Jahres-Zeitraum 2009/2012 die voraussichtlichen dreijährigen<br />

Teuerungsraten für Prüfungsstichtage im Jahr <strong>2013</strong> für die Szenarien e<strong>in</strong>er jährlichen<br />

Preissteigerungsrate von 1,5%, 2,0% und 2,5% aus.<br />

[DB <strong>2013</strong> S. 177]


A.<br />

Prüfungsstichtag<br />

2009/2012<br />

(Vorjahr)<br />

effektiv<br />

Teuerungsrate (<strong>in</strong> %)<br />

im vergangenen 3-Jahreszeitraum<br />

2010/<strong>2013</strong> bei e<strong>in</strong>er unterstellten jährl.<br />

Teuerungsrate von<br />

1,5% 2,0% 2,5%<br />

1. Januar 4,8 5,9<br />

1. Februar 4,9 5,7 6,2 6,7<br />

1. März 5,1 6,0 6,5 7,1<br />

1. April 5,4 5,8 6,4 6,9<br />

1. Mai 5,6 6,1 6,7 7,1<br />

1. Juni 5,5 5,8 6,4 6,9<br />

1. Juli 5,0 5,6 6,2 6,7<br />

1. August 5,4 5,7 6,3 6,7<br />

1. September 5,6 6,1 6,6 7,1<br />

1. Oktober 6,0 6,2 6,7 7,2<br />

1. November 5,9 6,1 6,6 7,1<br />

1. Dezember 5,9 5,9 6,5 6,9<br />

2.<br />

Ermittlung des dreijährigen Nettolohnanstiegs - Rechenschritt 2<br />

Soll die gesetzliche Fiktion des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG Anwendung f<strong>in</strong>den, ist für die Bestimmung<br />

<strong>der</strong> reallohnbezogenen Obergrenze stets auf die Nettolöhne e<strong>in</strong>es typischen Teils <strong>der</strong> Belegschaft<br />

e<strong>in</strong>es Unternehmens abzustellen 16) . Die <strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>genden Steuer- und Beitragssätze s<strong>in</strong>d dabei<br />

mit Durchschnittsbeträgen anzusetzen, wie sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fachpresse veröffentlicht werden.<br />

E<strong>in</strong>e künftig zu erwartende Verr<strong>in</strong>gerung <strong>der</strong> Leistungen aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung und<br />

die damit verbundene Notwendigkeit, selbst für e<strong>in</strong>e Kompensation zu sorgen, bleiben - entgegen<br />

vere<strong>in</strong>zelter abweichen<strong>der</strong> Ansicht 17) - mangels gesetzlicher Grundlage unberücksichtigt 18) . Auf<br />

Grundlage <strong>der</strong> <strong>in</strong> Tabelle B aufgeführten Annahmen zur Ermittlung <strong>der</strong> Lohnsteuerbelastung sowie <strong>der</strong><br />

maßgeblichen Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zur Ermittlung <strong>der</strong> Sozialabgaben <strong>in</strong><br />

den jeweiligen Vergleichsjahren 2010 und <strong>2013</strong> ergibt sich h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Nettolohnentwicklung<br />

Folgendes:<br />

Entsprechend dem Statistischen Bundesamt belaufen sich die durchschnittlichen<br />

Bruttomonatsverdienste von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern des produzierenden Gewerbes und<br />

im Dienstleistungsbereich im 3. Quartal 2012 <strong>in</strong> den alten Bundeslän<strong>der</strong>n und Berl<strong>in</strong> auf 3.532 €<br />

(Vorjahr: 3.437 €) sowie im Beitrittsgebiet auf 2.645 € (Vorjahr 2.620 €).<br />

Unter Ansatz e<strong>in</strong>er 13-fachen Auszahlung führt e<strong>in</strong>e Vergleichsrechnung zu den <strong>in</strong> Tabelle C<br />

ausgewiesenen Nettolohn-Steigerungsraten.<br />

Unter diesen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen folgt, dass sich - <strong>in</strong> Abhängigkeit des Gehaltsniveaus - lediglich für<br />

Bruttolohnsteigerungen bis ca. 3% e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens gleich hohe Nettolohnsteigerung ergibt. Bei<br />

Überschreiten dieses Bruttolohn-Steigerungssatzes bleibt die nom<strong>in</strong>elle Zunahme <strong>der</strong> Nettolöhne im<br />

Vergleich zum Anwachsen <strong>der</strong> Bruttolöhne dann mehr und mehr zurück.<br />

Bei e<strong>in</strong>em Bruttolohnanstieg 2010/<strong>2013</strong> von 5% (also ca. 1,6% pro Jahr) ergibt sich <strong>in</strong> den alten<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e Nettolohnsteigerung von 4,7% (Vorjahr: 5,7%) und <strong>in</strong> den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

e<strong>in</strong>e Nettolohnsteigerung von 4,3% (Vorjahr: 3,4%). Dieser Unterschied ist alle<strong>in</strong> auf das höhere<br />

Gehaltsniveau <strong>in</strong> den alten Bundeslän<strong>der</strong>n zurückzuführen.


B. Abzüge vom Brutto-<br />

Arbeitsentgelt<br />

Alte Bundeslän<strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

Neue Bundeslän<strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

2010 <strong>2013</strong> 2010 <strong>2013</strong><br />

(1) Lohnsteuer Steuerklasse III/0 Lohnsteuertabelle<br />

(2) Kirchensteuer 8% 8% 8% 8%<br />

(3) Solidaritätszuschlag 5,5% 5,5% 5,5% 5,5%<br />

(4) Rentenversicherung<br />

Arbeitnehmerbeitrag<br />

Beitragsbemessungsgrenze -<br />

monatlich<br />

- jährlich<br />

(5) Arbeitslosenversicherung<br />

Arbeitnehmerbeitrag<br />

Beitragsbemessungsgrenze -<br />

monatlich<br />

- jährlich<br />

(6) Krankenversicherung<br />

Arbeitnehmerbeitrag*)<br />

Beitragsbemessungsgrenze -<br />

monatlich<br />

- jährlich<br />

(7) Pflegeversicherung<br />

Arbeitnehmerbeitrag**)<br />

Beitragsbemessungsgrenze -<br />

monatlich<br />

- jährlich<br />

9,95%<br />

5.500 €<br />

66.000 €<br />

1,40%<br />

5.500 €<br />

66.000 €<br />

7,90%<br />

3.750,00 €<br />

45.000 €<br />

1,225%<br />

3.750,00 €<br />

45.000 €<br />

*) <strong>in</strong>kl. 0,9 % AN-Aufschlag<br />

**) <strong>in</strong>klusive Beitragszuschlag von 0,25% für K<strong>in</strong><strong>der</strong>lose<br />

9,45%<br />

5.800 €<br />

69.600 €<br />

1,50%<br />

5.800 €<br />

69.600 €<br />

8,20%<br />

3.937,50 €<br />

47.250 €<br />

1,275%<br />

3.937,50 €<br />

47.250 €<br />

9,95%<br />

4.650 €<br />

55.800 €<br />

1,40%<br />

4.650 €<br />

55.800 €<br />

7,90%<br />

3.750,00 €<br />

45.000 €<br />

1,225%<br />

3.750,00 €<br />

45.000 €<br />

9,45%<br />

4.900 €<br />

58.800 €<br />

1,50%<br />

4.900 €<br />

58.800 €<br />

8,20%<br />

3.937,50 €<br />

47.250 €<br />

1,275%<br />

3.937,50 €<br />

47.250 €<br />

Unter Verwendung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Tabelle B dargestellten Parameter führt somit bei Ansatz <strong>der</strong> o.a.<br />

durchschnittlichen Bruttoverdienste für Unternehmen <strong>in</strong> den alten Bundeslän<strong>der</strong>n allenfalls e<strong>in</strong>e<br />

Bruttolohn-Steigerung <strong>in</strong>nerhalb des 3-Jahres-Zeitraums von weniger als 6,5%, <strong>in</strong> den neuen<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n von bis zu 7,4% zu e<strong>in</strong>er Beschränkung <strong>der</strong> Anpassungsrate auf den dann im Vergleich<br />

zur dreijährigen Teuerungsrate niedrigeren Nettolohnzuwachs, wobei sich diese Werte durch e<strong>in</strong>e<br />

l<strong>in</strong>eare Interpolation zwischen den e<strong>in</strong>zelnen Stützstellen ergeben.<br />

Zur Feststellung des Anpassungsbedarfs ist <strong>der</strong> Abgleich des Preisanstiegs mit <strong>der</strong><br />

Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen grundsätzlich über den gesamten<br />

Prüfungszeitraum seit Rentenbeg<strong>in</strong>n vorzunehmen. Nachdem e<strong>in</strong>e solche Langzeitbetrachtung stark<br />

vom Umfeld <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Unternehmen abhängig se<strong>in</strong> wird, muss hier jeweils e<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>zelfallbetrachtung vorgenommen werden. Aufgrund <strong>der</strong> i. d. R. für lange Prüfungszeiträume sehr<br />

aufwendigen Ermittlung <strong>der</strong> Nettolohnentwicklung ist e<strong>in</strong> solcher Abgleich sicher kritisch zu sehen,<br />

zumal die reallohnbezogene Obergrenze über lange Zeiträume wohl oftmals ke<strong>in</strong>e begrenzende<br />

Wirkung entfaltet.<br />

BEISPIEL 1:<br />

E<strong>in</strong> Unternehmen erhöhte die ab 1. 1. 2007 laufenden Rentenleistungen zum 1. 1. 2010 um die auf Basis des Warenkorbs<br />

2005 festgestellte dreijährige Teuerungsrate i. H. von 5,3%. Die festgestellte reallohnbezogene Obergrenze i. H. von 8,0%<br />

hatte ke<strong>in</strong>e Reduzierung des Anpassungsbedarfs zur Folge.<br />

[DB <strong>2013</strong> S. 178]<br />

Im 3-Jahres-Zeitraum 1. 1. 2010 bis 1. 1. <strong>2013</strong> beträgt die dreijährige Teuerungsrate 5,9%. Der<br />

Anstieg <strong>der</strong> Nettolöhne im Unternehmen betrug im Zeitraum 1. 1. 2010 bis 1. 1. <strong>2013</strong> dagegen<br />

lediglich 4,5% und lag damit deutlich unter <strong>der</strong> im gleichen Zeitraum beobachteten Teuerungsrate i. H.<br />

von 5,9%.


B. Abzüge vom Brutto-<br />

Arbeitsentgelt<br />

Alte Bundeslän<strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

Neue Bundeslän<strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

2010 <strong>2013</strong> 2010 <strong>2013</strong><br />

(1) Lohnsteuer Steuerklasse III/0 Lohnsteuertabelle<br />

(2) Kirchensteuer 8% 8% 8% 8%<br />

(3) Solidaritätszuschlag 5,5% 5,5% 5,5% 5,5%<br />

(4) Rentenversicherung<br />

Arbeitnehmerbeitrag<br />

Beitragsbemessungsgrenze -<br />

monatlich<br />

- jährlich<br />

(5) Arbeitslosenversicherung<br />

Arbeitnehmerbeitrag<br />

Beitragsbemessungsgrenze -<br />

monatlich<br />

- jährlich<br />

(6) Krankenversicherung<br />

Arbeitnehmerbeitrag*)<br />

Beitragsbemessungsgrenze -<br />

monatlich<br />

- jährlich<br />

(7) Pflegeversicherung<br />

Arbeitnehmerbeitrag**)<br />

Beitragsbemessungsgrenze -<br />

monatlich<br />

- jährlich<br />

9,95%<br />

5.500 €<br />

66.000 €<br />

1,40%<br />

5.500 €<br />

66.000 €<br />

7,90%<br />

3.750,00 €<br />

45.000 €<br />

1,225%<br />

3.750,00 €<br />

45.000 €<br />

*) <strong>in</strong>kl. 0,9 % AN-Aufschlag<br />

**) <strong>in</strong>klusive Beitragszuschlag von 0,25% für K<strong>in</strong><strong>der</strong>lose<br />

9,45%<br />

5.800 €<br />

69.600 €<br />

1,50%<br />

5.800 €<br />

69.600 €<br />

8,20%<br />

3.937,50 €<br />

47.250 €<br />

1,275%<br />

3.937,50 €<br />

47.250 €<br />

9,95%<br />

4.650 €<br />

55.800 €<br />

1,40%<br />

4.650 €<br />

55.800 €<br />

7,90%<br />

3.750,00 €<br />

45.000 €<br />

1,225%<br />

3.750,00 €<br />

45.000 €<br />

9,45%<br />

4.900 €<br />

58.800 €<br />

1,50%<br />

4.900 €<br />

58.800 €<br />

8,20%<br />

3.937,50 €<br />

47.250 €<br />

1,275%<br />

3.937,50 €<br />

47.250 €<br />

Dennoch s<strong>in</strong>d die laufenden Rentenleistungen des Unternehmens zum 1. 1. <strong>2013</strong> um 5,9%<br />

anzupassen, da sich <strong>der</strong> maßgebliche Prüfungszeitraum über den gesamten Zeitraum seit<br />

Rentenbeg<strong>in</strong>n erstreckt. In diesem Prüfungszeitraum betrug <strong>der</strong> auf Basis des Warenkorbes 2005<br />

ermittelte Anstieg des Verbraucherpreises 11,52% (= 114,2 / 102,4 - 1), während <strong>der</strong> Anstieg <strong>der</strong><br />

Nettolöhne im gleichen Zeitraum mit 12,86% (= (1 + 8,0%) × (1 + 4,5%) - 1) höher ausfiel.<br />

V.<br />

Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers<br />

Der Arbeitgeber darf bei se<strong>in</strong>er Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG<br />

auch se<strong>in</strong>e wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Aus diesem Grund kann er e<strong>in</strong>e dem festgestellten<br />

Anpassungsbedarf des Rentenempfängers entsprechende Anpassung ganz o<strong>der</strong> teilweise ablehnen,<br />

soweit se<strong>in</strong>e wirtschaftliche Lage e<strong>in</strong>e solche nicht zulässt 19) . Dies ist e<strong>in</strong>em Arbeitgeber aber dann<br />

verwehrt, wenn die Versorgungszusage e<strong>in</strong>e Anpassung entsprechend <strong>der</strong> Teuerungsrate bzw.<br />

Nettolohnentwicklung gewährt, die Anpassung abweichend von § 16 Abs. 1 BetrAVG aber nicht unter<br />

den Vorbehalt <strong>der</strong> wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers stellt 20) . Die Ersetzung e<strong>in</strong>er <strong>der</strong>artigen<br />

vertraglichen Anpassungsverpflichtung durch die gesetzliche Anpassungsregelung wird - jedenfalls<br />

nach E<strong>in</strong>tritt des Versorgungsfalls - meist an den anzulegenden Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen<br />

scheitern.<br />

Die wirtschaftliche Lage ist zukunftsbezogen und anhand e<strong>in</strong>er langfristig zum Anpassungsstichtag zu<br />

erstellenden Prognose zu beurteilen. Beurteilungsgrundlage ist dabei die wirtschaftliche Entwicklung<br />

des Unternehmens 21) vor dem Anpassungsstichtag, soweit sich daraus Anhaltspunkte für die weitere<br />

Entwicklung ergeben. Für e<strong>in</strong>e zuverlässige Vorhersage muss die bisherige Entwicklung des<br />

Unternehmens über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum (i. d. R. m<strong>in</strong>destens drei Jahre) bewertet werden 22) . Die<br />

wirtschaftliche Lage erlaubt e<strong>in</strong>e Anpassung nur <strong>in</strong>soweit, wie das Unternehmen die künftige<br />

Anpassungsbelastung tatsächlich aus den Erträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen tragen kann.<br />

Um mit <strong>der</strong> Anpassung die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nicht zu gefährden, muss dem


Arbeitgeber <strong>in</strong>sbes. e<strong>in</strong>e angemessene Eigenkapitalverz<strong>in</strong>sung zugestanden werden 23) . E<strong>in</strong>e solche<br />

liegt vor, wenn das Unternehmen trotz <strong>der</strong> künftigen Anpassungslasten e<strong>in</strong>e Verz<strong>in</strong>sung m<strong>in</strong>destens i.<br />

H. <strong>der</strong> langfristig erzielbaren Rendite festverz<strong>in</strong>slicher Wertpapiere (Umlaufrendite öffentlicher<br />

Anleihen) zzgl. e<strong>in</strong>es Risikozuschlags von zwei Prozentpunkten erzielt 24) . Auszugehen ist nach e<strong>in</strong>er<br />

aktuellen Entscheidung von den Rechnungslegungsregeln des handelsrechtlichen Abschlusses,<br />

während <strong>der</strong> Abschluss nach den Rechnungslegungsregeln <strong>der</strong> IFRS nicht dem Gläubigerschutz dient,<br />

son<strong>der</strong>n vielmehr dem Anleger e<strong>in</strong>e kapitalmarktorientierte Beurteilung des Unternehmens<br />

ermöglichen soll und damit ke<strong>in</strong>e geeignete Grundlage für die Beurteilung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Lage i.<br />

S. des § 16 Abs. 1 BetrAVG bildet 25) .<br />

Für die Prognose s<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong> die tatsächlichen Gegebenheiten, d. h. die objektive Sachlage und nicht<br />

die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers entscheidend 26) . Selbst wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber ke<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Prognose angestellt hat, kann e<strong>in</strong> Gericht die Anpassungsentscheidung aufgrund <strong>der</strong><br />

objektiven Sachlage bestätigen. E<strong>in</strong>e Prognose ist dennoch zu empfehlen, denn sie hat den Vorteil <strong>der</strong><br />

besseren Begründbarkeit <strong>der</strong> getroffenen Entscheidung 27) .<br />

VI.<br />

Nachholende Anpassung<br />

Grundsätzlich muss bei <strong>der</strong> Anpassungsentscheidung auf den seit Rentenbeg<strong>in</strong>n entstandenen<br />

Anpassungsbedarf abgestellt werden 28) . Wurden die Renten bei früheren Prüfungsterm<strong>in</strong>en nicht an<br />

den vollen Anpassungsbedarf angepasst, ist über den Teuerungsanstieg des aktuellen 3-Jahres-<br />

Zeitraums h<strong>in</strong>aus regelmäßig auch das angesammelte Anpassungsdefizit <strong>in</strong> die aktuelle<br />

Anpassungsprüfung e<strong>in</strong>zubeziehen und ggf. für die Höhe <strong>der</strong> künftigen Rentenzahlungen zu<br />

berücksichtigen (nachholende Anpassung) 29) . Zwischenzeitlich erfolgte überobligatorische, d. h.<br />

höhere als geschuldete o<strong>der</strong> vorzeitig gewährte Anpassungen, dürfen bei späteren<br />

Anpassungsprüfungen verrechnet werden.<br />

Auch die nachholende Anpassung steht unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> wirtschaftlichen Lage des<br />

Arbeitgebers nach obigem Maßstab. E<strong>in</strong>e Nachholung kann <strong>in</strong>soweit unterbleiben, als das<br />

Unternehmen durch sie übermäßig belastet würde, etwa wenn bereits <strong>der</strong> Teuerungsanstieg des<br />

aktuellen 3-Jahres-Zeitraums wegen schlechter wirtschaftlicher Lage nicht ausgeglichen werden muss.<br />

E<strong>in</strong> Arbeitgeber ist gem. § 16 Abs. 4 BetrAVG i. V. mit § 30c Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet, ab<br />

dem 1. 1. 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen später nachzuholen. E<strong>in</strong>e Anpassung ist zu Recht<br />

unterblieben, soweit ihr die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers tatsächlich entgegenstand. Nach §<br />

16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gilt e<strong>in</strong>e Anpassung aber auch dann als zu Recht unterlassen, wenn <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber dem Rentner die wirtschaftliche Lage schriftlich dargelegt hat, <strong>der</strong> Rentner nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

von drei Kalen<strong>der</strong>monaten wi<strong>der</strong>sprochen hat und er auf die Rechtsfolgen e<strong>in</strong>es nicht fristgerechten<br />

Wi<strong>der</strong>spruchs h<strong>in</strong>gewiesen wurde. In e<strong>in</strong>er jüngeren Entscheidung hat das BAG diesbezüglich<br />

festgestellt, dass die Darstellung <strong>der</strong> wirt[DB <strong>2013</strong> S. 179]schaftlichen Lage so detailliert se<strong>in</strong> muss, dass<br />

<strong>der</strong> Rentner durch diese alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage ist, die Plausibilität <strong>der</strong> Anpassungsentscheidung zu<br />

überprüfen 30) . Der im maßgeblichen 3-Jahres-Zeitraum festgestellte Anstieg des Preis<strong>in</strong>dexes bzw.<br />

die zu verzeichnende Reallohnerhöhung dürfen dann bei künftigen Anpassungsentscheidungen<br />

dauerhaft unbeachtet bleiben. Soweit e<strong>in</strong>e Anpassung für e<strong>in</strong>en 3-Jahres-Zeitraum ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

endgültig unterbleiben soll, ist es daher notwendig, zu Nachweiszwecken den nicht abgebildeten<br />

Anstieg <strong>der</strong> Teuerung bzw. <strong>der</strong> vergleichbaren Nettolöhne dennoch zu ermitteln und zusammen mit den<br />

<strong>der</strong> Anpassungsentscheidung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Daten vorzuhalten.<br />

Für vor dem 1. 1. 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen gelten die Maßstäbe zur nachholenden<br />

Anpassung fort 31) .<br />

VII. Ermittlung <strong>der</strong> Preissteigerung seit Rentenbeg<strong>in</strong>n Berücksichtigung des


Hälftelungspr<strong>in</strong>zips bis 1975<br />

Um den Anpassungsmaßstab für die nachholende Anpassung zu bestimmen, ist die bis zum 1. 1. 1975<br />

e<strong>in</strong>getretene Steigerung <strong>der</strong> Lebenshaltungskosten lediglich zur Hälfte (sog. "Hälftelungspr<strong>in</strong>zip" 32) ), im<br />

Zeitraum danach <strong>in</strong> voller Höhe zu berücksichtigen.<br />

Tabelle D zeigt die Erhöhung <strong>der</strong> Lebenshaltungskosten von Beg<strong>in</strong>n des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahrs bis<br />

zum aktuellen Überprüfungsstichtag 1. 1. <strong>2013</strong> bzw. bis zum Endzeitpunkt 1. 1. 1999 im Fall e<strong>in</strong>er<br />

nachholenden Anpassungsprüfung. Die Erhöhungsprozentsätze s<strong>in</strong>d unter Beachtung des<br />

Hälftelungspr<strong>in</strong>zips <strong>in</strong> Jahresschritten unter Verwendung <strong>der</strong> jeweiligen Monats<strong>in</strong>dexwerte berechnet.<br />

bis zum 1. 1. 1999<br />

vom<br />

(hälftig bis zum 1.<br />

Kalen<strong>der</strong>jahresbeg<strong>in</strong>n*):<br />

1. 1975)<br />

D. Erhöhung <strong>der</strong> Lebenshaltungskosten (<strong>in</strong> %) im Zeitraum<br />

bis zum 1. 1. <strong>2013</strong><br />

(hälftig bis zum 1.<br />

1. 1975)<br />

bis zum 1. 1. 1999<br />

vom<br />

(hälftig bis zum 1.<br />

Kalen<strong>der</strong>jahresbeg<strong>in</strong>n*):<br />

1. 1975)<br />

bis zum 1. 1. <strong>2013</strong><br />

(hälftig bis zum 1.<br />

1. 1975)<br />

1971 123,60 181,19 1991 20,51 51,55<br />

1972 117,02 172,91 1992 15,30 44,99<br />

1973 110,13 164,24 1993 11,47 40,18<br />

1974 102,51 154,66 1994 7,77 35,53<br />

1975 96,60 147,23 1995 5,16 32,24<br />

1976 86,05 133,96 1996 3,79 30,52<br />

1977 79,93 126,27 1997 2,26 28,60<br />

1978 73,91 118,70 1998 0,48 26,36<br />

1979 70,21 114,05 1999 - 25,75<br />

1980 61,74 103,40 2000 - 24,32<br />

1981 53,62 93,18 2001 - 22,00<br />

1982 43,85 80,89 2002 - 19,99<br />

1983 37,75 73,23 2003 - 18,46<br />

1984 34,02 68,54 2004 - 17,25<br />

1985 31,48 65,34 2005 - 14,66<br />

1986 29,51 62,87 2006 - 13,07<br />

1987 30,98 64,72 2007 - 11,52<br />

1988 29,84 63,28 2008 - 8,14<br />

1989 27,61 60,47 2009 - 6,93<br />

1990 23,81 55,70 2010 - 5,94<br />

*) maßgeblich für Rentenbeg<strong>in</strong>n 1. Januar des Jahres auf Basis von Monats-Indexwerten<br />

BEISPIEL 2:<br />

E<strong>in</strong>e seit dem 1. 1. 1989 gezahlte Betriebsrente i. H. von monatlich 200 € wurde zum 1. 1. 1992 um 10% sowie zum 1. 1.<br />

1995 um weitere 5% auf <strong>in</strong>sges. 231 € erhöht. Die nächste Erhöhung wurde zum 1. 1. 2010 auf Basis <strong>der</strong> dreijährigen<br />

Teuerungsrate i. H. von 5,3% auf 243,24 € vorgenommen. E<strong>in</strong> Abgleich mit <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Nettolohne<strong>in</strong>kommen<br />

vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen blieb wegen des befürchteten Verwaltungsaufwands stets<br />

unberücksichtigt. Zu den übrigen, alle drei Jahre vorgenommenen Anpassungsprüfungen wurde ke<strong>in</strong>e Erhöhung <strong>der</strong><br />

laufenden Renten gewährt. Dies wurde vom Arbeitgeber mit <strong>der</strong> schlechten wirtschaftlichen Lage schriftlich begründet und<br />

auf die Rechtsfolgen wurde h<strong>in</strong>gewiesen. Wi<strong>der</strong>sprüche von Rentenbeziehern unterblieben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit.<br />

Entsprechend Tabelle D ist seit Rentenbeg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong> kumulierter Kaufkraftverlust i. H. von 60,47%<br />

e<strong>in</strong>getreten. E<strong>in</strong>e Nachholung <strong>der</strong> zum 1. 1. 2001, 2004 und 2007 unterlassenen Anpassungen kann<br />

<strong>in</strong>folge § 16 Abs. 4 BetrAVG unter den diesbezüglich erfüllten Voraussetzungen dauerhaft unterbleiben.<br />

Der zum Ausgleich anstehende Kaufkraftverlust reduziert sich demnach um 13,31% (= (1 + 26,36%) /<br />

(1 + 11,52%) - 1) auf den Wert von 41,62% (= (1 + 60,47%) / ( 1 + 13,31%) - 1).<br />

Diese kumulierte Teuerungsrate lässt sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Komponente für die Entwicklung für<br />

Anpassungsstichtage vor dem 1. 1. 1999 und e<strong>in</strong>e zweite Komponente für die Entwicklung ab 1999<br />

zerlegen. Bezüglich <strong>der</strong> 2. Komponente verbleibt zum 1. 1. <strong>2013</strong> unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Entwicklung bis zum 1. 1. 2010 e<strong>in</strong> Anpassungsbedarf i. H. von 5,9%. Bezug nehmend auf diesen


Zeitraum ist die <strong>der</strong>zeitige Rente i. H. von 243,24 € demnach zunächst - sofern es die wirtschaftliche<br />

Lage zulässt - um 5,9% auf 257,59 € zu erhöhen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus steht im Rahmen <strong>der</strong> nachholenden Anpassung - unter dem Vorbehalt <strong>der</strong><br />

wirtschaftlichen Lage - für den Zeitraum vom 1. 1. 1989 bis 1. 1. 1998 (vgl. Tabelle D) e<strong>in</strong>e zusätzliche<br />

Anpassung um 200,00 € × (1 + 27,00%) / 231,00 € - 1 = 9,96% an, sodass sich hieraus e<strong>in</strong>e<br />

Gesamterhöhung <strong>der</strong> Monatsrente von 243,24 € um 16,45% (= (1 + 9,96%) × (1 + 5,9%) - 1) auf<br />

283,25 € ableitet. Hierbei ergibt sich <strong>der</strong> Anpassungsbedarf für den Zeitraum 1. 1. 1989 bis 1. 1. 1998<br />

i. H. von 27,00% wie folgt aus den Steigerungssätzen <strong>der</strong> Jahre 1989 und 1998 <strong>der</strong> Tabelle D: 27,00%<br />

(= (1 + 27,61%) / (1 + 0,48%) - 1).<br />

VIII. Zusammenfassung<br />

Erwartungsgemäß zog die dreijährige Teuerungsrate <strong>in</strong> 2012 gegenüber den Vorjahreswerten deutlich<br />

an und beträgt aktuell 5,9% für den Prüfungszeitraum 1. 1. 2010 - 1. 1. <strong>2013</strong>. Auch für das Jahr <strong>2013</strong> ist<br />

aufgrund <strong>der</strong> Entwicklung <strong>in</strong> den vergangenen zwei Jahren davon auszugehen, dass die dreijährige<br />

Teuerungsrate im Jahresverlauf deutlich oberhalb <strong>der</strong> 5%-Marke, wahrsche<strong>in</strong>lich sogar oberhalb <strong>der</strong><br />

6%-Marke verläuft. Hierbei ist <strong>in</strong>sbes. zu berücksichtigen, dass für Anpassungsstichtage nach <strong>der</strong><br />

Veröffentlichung <strong>der</strong> Indexreihe auf Basis des Warenkorbs 2010 (vorauss. am 20. 2. <strong>2013</strong>) auf diesen<br />

neuen Index abzustellen ist. Für e<strong>in</strong>en Rentenbeg<strong>in</strong>n zum 1. 1. 2010 kommt e<strong>in</strong>e Beschränkung <strong>der</strong><br />

Anpassung <strong>in</strong> Folge <strong>der</strong> reallohnbezogenen Obergrenze zum 1. 1. <strong>2013</strong> <strong>in</strong> Betracht, wenn die<br />

Bruttolohn-Steigerungen im Vergleichszeitraum <strong>in</strong>sges. 6,5% (alte) bzw. 7,5% (neue Bundeslän<strong>der</strong>)<br />

nicht überstei[DB <strong>2013</strong> S. 180]gen. Grundsätzlich ist die Teuerungsrate anhand <strong>der</strong> zum<br />

Anpassungsstichtag gültigen Indexreihen zu bestimmen, <strong>der</strong> Prüfungszeitraum zur Bestimmung <strong>der</strong><br />

Rate und <strong>der</strong> Nettolohnentwicklung reicht bis zum Rentenbeg<strong>in</strong>n zurück, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong><br />

Betrachtung auf den vergangenen 3-Jahres-Zeitraum ist nur <strong>in</strong> den unter III. 3. beschriebenen<br />

Son<strong>der</strong>fällen möglich.<br />

Informationen zu den Autoren<br />

Olaf Petersen, Dr. Markus Bechtoldt und Dr. Stefan Birkel s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> <strong>Aon</strong> Hewitt GmbH als<br />

Sachverständige für Altersvorsorge und Vergütung tätig.<br />

Fußnoten:


1) Für Organmitglie<strong>der</strong> ist § 16 BetrAVG nach Auffassung des BAG abd<strong>in</strong>gbar: BAG vom 21. 4. 2009 - 3 AZR 285/07, DB 2010 S.<br />

2004.<br />

2) Entspricht den <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit vor dem 1. 1. 1999 vom BAG entwickelten Anpassungsmaßstäben, vgl. BAG vom 16. 12. 1976 - 3<br />

AZR 795/75, DB 1977 S. 115 i. V. mit BAG vom 11. 8. 1981 - 3 AZR 395/80, DB 1981 S. 2331.<br />

3) Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 und Abs. 5 BetrAVG i. V. mit § 30c BetrAVG entfällt diese Verpflichtung ggf. auch<br />

bei Beitragszusagen mit M<strong>in</strong>destleistung, Direktversicherungs-, Pensionskassen- sowie Entgeltumwandlungszusagen.<br />

4) BAG vom 28. 6. 2011 - 3 AZR 282/09, DB 2011 S. 2923; vom 28. 6. 2011 - 3 AZR 859/09, DB 2011 S. 2926.<br />

5) St. Rspr. seit BAG vom 28. 4. 1992 - 3 AZR 142/91, DB 1992 S. 2401; zuletzt vom 19. 6. 2012 - 3 AZR 464/11, BetrAV 2012 S.<br />

529.<br />

6) Zuletzt BAG vom 11. 10. 2011 - 3 AZR 732/09, DB 2012 S. 1278, m. w. N.<br />

7) BAG vom 19. 6. 2012, a.a.O. (Fn. 5); vom 14. 2. 2012 - 3 AZR 685/09, DB 2012 S. 1935; vom 11. 10. 2011, a.a.O. (Fn. 6); vom<br />

30. 11. 2010 - 3 AZR 754/08, DB 2011 S. 1002.<br />

8) BAG vom 30. 8. 2005 - 3 AZR 395/04, DB 2006 S. 732; vgl. zur Historie <strong>der</strong> "Bündelungsentscheidungen" Bormann, BetrAV<br />

2012 S. 559.<br />

9) Teilw. an<strong>der</strong>s im Konditionenkartell des Bochumer Verbands: BAG vom 25. 4. 2006 - 3 AZR 159/05, DB 2006 S. 2639; vom<br />

12. 6. 2007 - 3 AZR 83/06, DB 2008 S. 480 (LS); vom 21. 8. 2007 - 3 AZR 330/06, DB 2007 S. 2720.<br />

10) St. Rspr. zuletzt BAG vom 19. 6. 2012, a.a.O. (Fn. 5), m. w. N.<br />

11) St. Rspr. zuletzt BAG vom 19. 6. 2012, a.a.O. (Fn. 5), m. w. N.<br />

12) BAG vom 19. 6. 2012, a.a.O. (Fn. 5), m. w. N.; dies gilt auch dann, wenn nach dem Prüfungs- und Anpassungsstichtag bis<br />

zur Anpassungsentscheidung e<strong>in</strong> neuer Index veröffentlicht wird.<br />

13) Siehe unten Bsp. 1.<br />

14) BAG vom 14. 2. 2012, a.a.O. (Fn. 7).<br />

15) Gleiches gilt auch für etwaig zusätzlich benötigte Werte aus dem Preis<strong>in</strong>dex für die Lebenshaltung von 4-Personen-<br />

Arbeitnehmer-Haushalten für ggf. zu berücksichtigende Überprüfungszeiträume vor dem 1. 1. 2003.<br />

16) Grundsätzlich ebenfalls möglich ist e<strong>in</strong>e unternehmens- bzw. konzerne<strong>in</strong>heitliche Feststellung <strong>der</strong> Nettolohnentwicklung.<br />

Das Verfahren zur Ermittlung des Nettolohnanstiegs ist dann allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>er Billigkeitskontrolle zu unterziehen und daher<br />

mit Prozessrisiken behaftet, BAG, a.a.O. (Fn. 8).<br />

17) Reichenbach/Grüneklee, DB 2006 S. 446; Reichenbach/Dreger, BB 2010 S. 2306.<br />

18) Cisch/Bleeck, BB 2006 S. 2815.<br />

19) BAG vom 23. 10. 1996 - 3 AZR 514/95, DB 1997 S. 1287; vom 31. 7. 2007 - 3 AZR 810/05, DB 2007 S. 2720.<br />

20) BAG vom 28. 6. 2011 - 3 AZR 282/09, a.a.O. (Fn. 4).<br />

21) Dies gilt auch bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung des Arbeitgebers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Konzern, vgl. BAG vom 10. 2. 2009 - 3 AZR 727/07, DB 2009 S.<br />

2554; zum sog. Berechnungsdurchgriff im Konzern bei Bestehen e<strong>in</strong>es Beherrschungsvertrags vgl. BAG vom 26. 5. 2009 - 3<br />

AZR 369/07, DB 2009 S. 2384 und Schlew<strong>in</strong>g, RdA 2010 S. 364; zu den Beson<strong>der</strong>heiten bei Umwandlungsvorgängen vgl.<br />

BAG vom 31. 7. 2007, a.a.O. (Fn. 19).<br />

22) BAG vom 31. 7. 2007, a.a.O. (Fn. 19).<br />

23) BAG vom 17. 4. 1996 - 3 AZR 56/95, DB 1996 S. 2496; vom 23. 5. 2000 - 3 AZR 146/99, DB 2000 S. 1126.<br />

24) St. Rspr., vgl. BAG vom 26. 10. 2010 - 3 AZR 502/08, DB0403775 = BB 2011 S. 700 (Risikozuschlag gilt nicht für Rentner-<br />

/Abwicklungsgesellschaften).<br />

25) BAG vom 21. 8. 2012 - 3 ABR 20/10, DB0561010 = BB 2012 S. 3199.<br />

26) BAG vom 13. 12. 2005 - 3 AZR 217/05, DB 2006 S. 1687.<br />

27) Cisch/Bleeck, BB 2006 S. 2815.<br />

28) BAG vom 30. 8. 2005, a.a.O. (Fn. 8) und vom 13. 12. 2005, a.a.O. (Fn. 26).<br />

29) Davon zu unterscheiden ist die Korrektur e<strong>in</strong>er rechtzeitig gerügten Anpassungsentscheidung (nachträgliche Anpassung),<br />

vgl. BAG vom 17. 4. 1996, a.a.O. (Fn. 23).<br />

30) BAG vom 11. 10. 2011, a.a.O. (Fn. 6).<br />

31) Vgl. auch BAG vom 31. 7. 2007, a.a.O. (Fn. 19).<br />

32) BAG vom 15. 9. 1977 - 3 AZR 654/76, DB 1977 S. 1903 - bestätigt am 28. 4. 1992, a.a.O. (Fn. 5).<br />

© DER BETRIEB, Fachverlag <strong>der</strong> Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH <strong>2013</strong>

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