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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 47 Portarii 403<br />

den ständischen Rat verpflichtet, die Küsterei auf zwei Jahre in<br />

eigene Verwaltung zu übernehmen (Dösseler, Geistliche Sachen,<br />

S. 66 f., Nr. 84 a).<br />

Evert (Eberhard) von Limburg. Custos am 15. August 1448<br />

und am 23. April (WU Nr. 577). Er war <strong>der</strong> Sohn des Grafen <strong>Die</strong>trich<br />

V. von Limburg und <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong> des <strong>Werden</strong>er Propstes Joh<strong>an</strong>n<br />

von Limburg (s. § 43).<br />

Walram von Sombreff. Zuerst am 22. April 1459 erwähnt,<br />

d<strong>an</strong>n am 11. November 1460 als Custos bzw. Thesaurar (Urk. Nr.<br />

252, Stift Gerresheim, HStAD). Er blieb es bis zur Einführung <strong>der</strong><br />

Reform am 29. Mai 1474, wo er resignierte, nahm aber seinen Aufenthalt<br />

in <strong>Werden</strong> und trat in <strong>der</strong> Folgezeit wie<strong>der</strong>holt in kösterlichen<br />

Angelegenheiten als Urkundenzeuge auf. Seine Beziehungen<br />

zum Reformkonvent müssen d<strong>an</strong>ach freundlich gewesen sein, wie<br />

auch gelegentliche Schenkungen erweisen (vgI. z. B. 1490/91, Akten<br />

X, Nr.7, BI. 447). Er soll nach <strong>der</strong> Klosterüberlieferung von seinem<br />

Bru<strong>der</strong> eine Zeitl<strong>an</strong>g in Haft gehalten sein, als er Vermögens<strong>an</strong>sprüche<br />

stellte (Duden, Historia, S.33). Sein Testament stammt<br />

vom 4. April 1495, aufgenommen vom Pfarrer in Monheim als Notar<br />

(WU Nr. 1037). D<strong>an</strong>ach mußte er in Monheim begraben worden<br />

sein. Nach Duden, S. 34, wäre er in Worringen gestorben, was d<strong>an</strong>n<br />

vor dem 24. Juni 1495 geschehen sein muß, da die Rechnung dieses<br />

Jahres (Akten X, Nr. 10, BI. 204, BI. 227 V ) ihn zu diesem Zeitpunkt<br />

als tot erwähnt. - <strong>Die</strong> Sombreff waren ein freiherrliches Geschlecht<br />

in <strong>der</strong> Nähe von Gembloux (Diöz. Lüttich) und im 14. und 15. Jh.<br />

auch im Kölner Domkapitel vertreten (Kisky, S. 81).<br />

Mit Walram von Sombreff schließt die Reihe <strong>der</strong> hochadeligen Küster.<br />

Nach <strong>der</strong> Reform von 1474 werden nur noch g<strong>an</strong>z vereinzelt Konventsmitglie<strong>der</strong><br />

als Küster gen<strong>an</strong>nt, so daß sich eine geschlossene Reihe<br />

nicht aufstellen läßt. <strong>Die</strong> Funktionen dieses Amtes nahmen Laienbrü<strong>der</strong><br />

wahr.<br />

§ 47 Portarii<br />

Hartm<strong>an</strong>n. Unter Abt Heribertl. (1183-97) (Crecelius, Trad.2,<br />

Nr.139).<br />

Her i m<strong>an</strong> n u s. Vermutlich 13. Jh. Sein Todestag mit einer Consolatio<br />

von 5 s. erwähnt <strong>der</strong> Memorienkalen<strong>der</strong> zum 5. Mai (Kötzschke 1,<br />

S.337).<br />

G. Portinarius Werdinensis. Er gehörte am 24. März 1234 zu den<br />

Schiedsrichtern, die den Streit des Abtes Gerhard mit seinem Konvent<br />

schlichteten (Kötzschke 1, Nr.2, S. 360). <strong>Die</strong> Auflösung des Namens<br />

dürfte einen <strong>der</strong> damaligen Mönche Gerhard o<strong>der</strong> Gottfried ergeben.

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