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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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294 . 6. Der Besitz<br />

fried 943 bei Erweiterung des Pfarrbezirkes für die neu zugekommenen<br />

Teile ebenfalls tat (Crecelius, Trad. 1, Nr.79; Oediger, Reg. Nr.333).<br />

Und auch die deutschen Könige und Kaiser verliehen dem Kloster, wohl<br />

schon seit Arnulf (MGH DA Nr.36), die gleichen Zehnt rechte wie <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

Königsklöstern. Ahnlich auch die Erzbischöfe von Köln und<br />

Bischöfe von Münster in ihren Diözesen. Nur gelegentlich scheinen Streitigkeiten<br />

entst<strong>an</strong>den zu sein, so mit Bischof Dodo von Münster (t 993).<br />

Sie endeten aber mit einem Vergleich, wobei <strong>Werden</strong> seine Zehntrechte<br />

wenigstens in Forkenbeck und Nordkirchen behauptete und durch eine<br />

neue Schenkung des Bischofs in Vechtel, Senden und Tetekum weitere<br />

erhielt (Crecelius, Trad. 1, Nr. 82; <strong>Die</strong>kamp, WestfUB, Suppl.-Nr.516).<br />

Auch für Lüdinghausen bekam <strong>Werden</strong> <strong>an</strong>läßlich <strong>der</strong> Kirchweihe von<br />

1037 durch Bischof Herm<strong>an</strong>n die Zehntfreiheit bestätigt (Erhard, Cod.<br />

Dipl. Westf. 1, Nr.128). Von den Kölner Erzbischöfen des 11. Jhs. ist<br />

zwar die auf den Namen Erzbischof Anno gehende Urkunde von 1058(?)<br />

über die Zehntfreiheit einiger Saalhufen in Westfalen und Enger eine<br />

Fälschung (Oediger, Reg. Nr.977), aber von Erzbischof Sigewin wissen<br />

wir, daß er 1083 dem Kloster den halben Neubruchzehnten auf den Kirchlän<strong>der</strong>eien<br />

des gesamten Abteigutes schenkte (Oediger, Reg. Nr.1153).<br />

Eine ähnlich freundliche H<strong>an</strong>dlung nahm in <strong>der</strong> Folgezeit auch Erzbischof<br />

Arnold mit <strong>der</strong> 1147 erfolgten Schenkung des Zehnten vom Neul<strong>an</strong>d<br />

in W<strong>an</strong>heim (Kspl. Friemersheim) ein (Lacomblet, UB 1, Nr.362).<br />

Am Ausg<strong>an</strong>g des 12. Jhs. erreichte <strong>Werden</strong> schließlich eine päpstliche<br />

Bestätigung seines Zehntenbesitzes durch Alex<strong>an</strong><strong>der</strong> In. 1178/79 und<br />

noch einmal durch Innozenz IH. im Jahre 1199.<br />

Unter den nach Art und Verbreitung vielfach verschiedenen Zehnten,<br />

die sich in Urkunden und urbariellen Aufzeichnungen finden (übersicht<br />

bei Kötzschke, Einl. 4, S. 359 f.), nimmt das sogen<strong>an</strong>nte F I a nd erngel<br />

d eine wichtige Stellung ein. Es h<strong>an</strong>delt sich dabei um Bezüge aus den<br />

Zehntberechtigungen <strong>der</strong> Kirchen von Zele und Grembergen, und zwar<br />

um die Korn-, Flachs- und Blutzehnten. Das Kloster hatte 1194 in dem<br />

Prozeß mit dem Bischof von Tournay seine Ansprüche durchgesetzt (vgl.<br />

§ 38 Grembergen und Zele) und die schon früh in Geldbeträge umgew<strong>an</strong>delten<br />

Lieferungen (so schon im 12. Jh., Kötzschke 1, S.131 § 43) seit<br />

dem späteren Mittelalter verpachtet. In den Rechnungen nehmen sie<br />

einen festen Posten ein. Bezüge daraus kamen vor 1474 sowohl dem Abt<br />

und Propst wie auch den Konventualen zu. Offenbar in den schlechten<br />

wirtschaftlichen Zeiten <strong>der</strong> 2. Hälfte des 16. Jhs. verpfändet, hat, nach<br />

einer Notiz des Gelenius, Abt Hugo Preutaeus (t 1646) sie wie<strong>der</strong> eingelöst<br />

und noch vermehrt (Jacobs, Annalen, S. 153).

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