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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 40 Einkünfte verschiedenster Art 293<br />

Innerhalb <strong>der</strong> sonstigen Einkommensgruppen, wie Weinkauf-, Sterbefall-<br />

und Lehnsgel<strong>der</strong>, fallen noch zwei beson<strong>der</strong>s auf. <strong>Die</strong> eine ist die<br />

B ehe r b erg u n g s p f I ich t, bestehend aus Lieferung von Lebensmitteln<br />

und persönlichen <strong>Die</strong>nst bei Tisch, wenn Abt und Propst o<strong>der</strong> ihr<br />

Stellvertreter auf den Höfen erschienen. Zumeist waren es die Fronhöfe,<br />

die damit belastet waren. Allerdings hatte es <strong>an</strong>fänglich, vor allem in<br />

Westfalen und den <strong>an</strong>schließenden Gebieten, herbergspflichtige Bauern<br />

gegeben, die den Abges<strong>an</strong>dten des Klosters zum Sammeln <strong>der</strong> Gefälle<br />

aufnehmen mußten. <strong>Die</strong>se Last war aber noch in karolingischer Zeit<br />

durch feste Lieferungen bestimmter Naturalien ersetzt worden. So blieben<br />

nur die Fronhöfe, über <strong>der</strong>en Beherbergungslasten ein Verzeichnis von<br />

H<strong>an</strong>d des 11. Jhs. unterrichtet (Kötzschke 1, S. 100 f. § 14). <strong>Die</strong> Last<br />

dürfte später in eine Geldabgabe umgew<strong>an</strong>delt sein.<br />

<strong>Die</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Einkommensquelle ist <strong>der</strong> Reichsstellung <strong>der</strong> Abtei entsprechend<br />

das s e r v i t i u m r e gis, die Leistungen für den Königsdienst<br />

des Klosters. Sie werden in <strong>Werden</strong> erst aus den beiden Abteiurbaren<br />

des 11. und 12. Jhs. erkennbar: Es sind Lieferungen von Brotgetreide,<br />

Vieh, aber auch von Käse und Eiern, sowie Schüsseln und Becher<br />

(Kötzschkel, S.132f. §44; S.197f. Nr.60 und 61; S.223 §10). In<br />

beson<strong>der</strong>er Weise wurden die Hofleute <strong>der</strong> Barkhove her<strong>an</strong>gezogen. Sie<br />

mußten bei Besuchen des Königs (und <strong>der</strong> Fürsten) als Türhüter dienen<br />

(ebd. 1, S.193 Nr.68). Unter dem gleichen Namen lief aber auch eine<br />

Beisteuer, die je<strong>der</strong> neugewählte Abt von seinen Hofeshörigen for<strong>der</strong>n<br />

konnte. Nach einer Weisung des Oberhofes Barkhofen vom 11. Juni 1275<br />

konnte <strong>der</strong> Abt nach seinem Regierungs<strong>an</strong>tritt ein regale servitium for<strong>der</strong>n<br />

(ebd. S. 373 f. Nr. 11). Zahlungen dieser Art lassen sich 1361 und<br />

1362 (ebd.2, S.25 Nr.57-59; S.32 Nr.5, 7, 12, 24, 26) und noch<br />

1438/39 nachweisen (ebd. S. 242 Nr. 28, 29). Wie aus <strong>der</strong> letztgen<strong>an</strong>nten<br />

Angabe deutlich hervorgeht, h<strong>an</strong>delt es sich dabei um eine Beihilfe zum<br />

Erwerb <strong>der</strong> ,Regalien.<br />

Obwohl <strong>der</strong> Abt für sein L<strong>an</strong>d das S t e u e r r e c h t besaß, übte er es<br />

doch recht selten aus. Im 17./18. Jh. lag <strong>der</strong> Grund zweifellos dafür in<br />

<strong>der</strong> von Br<strong>an</strong>denburg-Preußen bestrittenen L<strong>an</strong>deshoheit. Für die ältere<br />

Zeit erwähnt Kötzschke (Einleitung 4, S. 357, Anm.) eine L<strong>an</strong>dsteuer von<br />

1512/13, <strong>der</strong>en Original heute <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>an</strong>gegebenen Stelle nicht mehr vorh<strong>an</strong>den<br />

ist. Kötzschkes Pl<strong>an</strong> einer Veröffentlichung in den <strong>Werden</strong>er Beiträgen<br />

ist lei<strong>der</strong> nicht mehr zust<strong>an</strong>de gekommen.<br />

Schließlich müssen noch die Zeh n t e n erwähnt werden, die im<br />

Eigentum des Klosters st<strong>an</strong>den. Schon 875 hatte Erzbischof Willibert von<br />

Köln ihm den Zehnten von allen Orten <strong>der</strong> Pfarrei <strong>Werden</strong> zugest<strong>an</strong>den<br />

(Kötzschke 1, S. 34 f. § 12; Oediger, Reg. Nr. 253), was Erzbischof Wich-

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