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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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292 6. Der Besitz<br />

Hattorp aus den Lehnsregistern <strong>der</strong> einzelnen Äbte zusammenzustellen,<br />

was nach einer Bemerkung des Cincinnius 1519 geschah. Aus dem dazu<br />

von Cincinnius <strong>an</strong>gefertigten Namensverzeichnis summierte ein Unbek<strong>an</strong>nter<br />

die Anzahl <strong>der</strong> Lehen und kam auf über 581 (Kötzschke 2,<br />

S. 542 f.). Eine geringere Anzahl, aber immer noch über 500 brachten<br />

zwei Verzeichnisse aus dem Jahre 1803 zusammen, die im Auftrag <strong>der</strong><br />

Preußischen Org<strong>an</strong>isationskommission von dem ehemaligen abtei lichen<br />

Lehnsrichter Müller und seinen Gehilfen <strong>an</strong>gefertigt wurden.<br />

§ 40 Ein k ü n f t e ver s chi e den s t e rAr t<br />

Von seinem teils geschlossen, teils zertreut liegenden Grundbesitz zog<br />

das Kloster Einkünfte verschiedenster Art. Unter ihnen sind die Fr 0 n­<br />

den auf den Höfen <strong>an</strong> erster Stelle zu nennen (Wochenwerk, H<strong>an</strong>dund<br />

Sp<strong>an</strong>ndienste usw.). Nach Ausweis <strong>der</strong> Urbare konnten sie seit <strong>der</strong><br />

Mitte des 12. Jhs. mit Ausnahme bestimmter Mahdtage (Erntearbeit) und<br />

festgelegter Bau- und Brennholzfuhren durch Beträge in Geld abgelöst<br />

werden. <strong>Die</strong> G run d a b gab e n machen eine weitere wichtige Einkommensquelle<br />

für das Kloster aus. Zu ihnen gehören die Grundzinsen<br />

und Grundstückspächte sowie die Abgaben für die Nutzung von Waldund<br />

Wei<strong>der</strong>echten. Zu diesen Einkünften kamen noch weitere, von denen<br />

die Kopfzinse in Geld und Wachs die bedeutendsten waren.<br />

Schon für diese und ähnliche Leistungen bieten die Urbare seit dem ausgehenden<br />

9. Jh. Nachrichten (v gl. z. B. Kötzschke 1, S. 33 f. § 9 und 10).<br />

<strong>Die</strong> Wachszinsigen, häufig einem Altar <strong>der</strong> Abteikirche zugeschrieben,<br />

bildeten seit dem Ende des Mittelalters mit dem Kopfzinspflichtigen eine<br />

Gruppe, die in ihren Leistungen und Pflichten ähnlich war. Wie ein Verzeichnis<br />

aus <strong>der</strong> Zeit um 1500 zeigt, saßen sie zerstreut in den Ortschaften<br />

nie<strong>der</strong>rheinischer und westfälischer Territorien (Kötzschke 2, S.624-<br />

634). <strong>Die</strong> Rechnungen führen noch im 16. Jh. einen eigenen Posten über<br />

die Einkünfte aus den Zahlungen Wachszinsiger (Auszüge bei Kötzschke<br />

2, S. 634 f., Beil. B).<br />

Zum Kopfzins wird m<strong>an</strong> auch den sogen<strong>an</strong>nten Ein I ä u f i genz<br />

ins rechnen müssen. Er wurde nach Ausweis <strong>der</strong> beiden Propsteiurbare<br />

aus dem 12. und 13. Jh. von solchen Leuten geleistet, die offenbar naChgeborene<br />

Kin<strong>der</strong> von Familien einzelner <strong>Werden</strong>er Hofesgemeinschaften<br />

waren und mit dieser Zahlung die <strong>Werden</strong>er Oberherrschaft <strong>an</strong>erkennen<br />

mußten. Solche Pflichtigen f<strong>an</strong>den sich beson<strong>der</strong>s in Westfalen in den<br />

Städten und Dörfern am Hellweg (Kötzschke 1, S. 249 f.). In spätmittelalterlichen<br />

Quellen kommt diese Abgabe unter dem alten Namen nicht<br />

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