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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 39 <strong>Die</strong> Lehen 291<br />

<strong>der</strong> Lehen ohne Mitwirkung o<strong>der</strong> Einspruch des Kapitels vergeben<br />

konnte.<br />

Kam es in Lehnssachen zu Streitigkeiten, so war es ursprünglich Aufgabe<br />

des Marschalls Recht zu sprechen. Er war <strong>der</strong> iudex vasallorum<br />

(Kötzschke 2, S. 544). Seit dem 17. Jh. wurden Lehnsstreitigkeiten jedoch<br />

durch Einholung auswärtiger Gutachten entschieden. Ein eigener juristisch<br />

vorgebildeter Lehnsrichter bearbeitete im 18. Jh. alle Lehnssachen,<br />

die zur abteilichen Regierungs-K<strong>an</strong>zlei gehörten. Der Charakter des<br />

Lehen bestimmte auch die Formen des Belehnungsaktes. Duden hat sie im<br />

Anschluß <strong>an</strong> die Ausführungen des Cincinnius zu dieser Sache weiter<br />

beschrieben (Kötzschke 1, S. 538 f.) und dabei auch den Gebrauch zweier<br />

Szepter festgehalten. Gehörte <strong>der</strong> Lehnsbewerber dem fürstlichen, gräflichen<br />

o<strong>der</strong> freiherrlichen St<strong>an</strong>de <strong>an</strong>, so war <strong>der</strong> Gebrauch des sceptrum<br />

maius ex iaspide factum vorgeschrieben. Das Szepter ist erhalten und<br />

befindet sich heute im Gewerbemuseum Berlin, wohin es 1881 aus <strong>der</strong><br />

königl. Kunstkammer kam. Seit Beginn des 17. Jhs. galt es wegen des am<br />

Knauf befindlichen Monogramms Karls d. Gr. als dessen Szepter. <strong>Die</strong>se<br />

zuerst beim Anonymus (S. 82) auftauchende <strong>Werden</strong>er Tradition ist auch<br />

noch im 18. Jh. nachweisbar. Das Szepter gehört aber erst dem späten<br />

15. Jh. <strong>an</strong> (Viktor EIbern, Sceptrum Caroli ex iaspide factum. Aach­<br />

Kunstbll 24/25, 1962/63, S. 150-156). Das <strong>an</strong><strong>der</strong>e Szepter, bei Duden<br />

(Kötzschke 1, S. 541) als virga deaurata bezeichnet, wurde bei Belehnungen<br />

<strong>der</strong> übrigen Vasallen benutzt. Es ist ein" vergoldeter Bronzestab aus<br />

gedrehtem silbereingelegtem H<strong>an</strong>dstück mit eiförmigem emailliertem<br />

Knauf" (so die Beschreibung im Führer des Rheinischen L<strong>an</strong>desmuseums<br />

Bonn, 1963, S. 136 f., Abb. 92). Das Szepter kam 1894 aus dem Besitz des<br />

Amtsgerichtsrats Müller, eines Nachkommen des ehemaligen <strong>Werden</strong>er<br />

Lehnsrichters Müller, in das Bonner L<strong>an</strong>desmuseum. <strong>Die</strong> Entstehungszeit<br />

und ursprüngliche Bedeutung des Stabes ist umstritten. Neuerdings wird<br />

er in die 1. Hälfte des 12. Jhs. datiert (EIbern, a. a. o. S. 154 f. und die<br />

dort <strong>an</strong>gegebene Literatur). Eine Abbildung bei <strong>der</strong> Szepter vom Ende des<br />

16. Jhs. findet sich schon in Dudens Lehnsbuch (Akten VIII a, Nr. 9).<br />

<strong>Die</strong> älteste erhaltene Lehnsh<strong>an</strong>dschrift ist nur ein Bruchstück und von<br />

Händen aus <strong>der</strong> Mitte des 14. Jhs. geschrieben. Sie enthält Belehnungen<br />

aus <strong>der</strong> Zeit des Abtes Joh<strong>an</strong>nes von Arscheid bis zum 28. Februar 1345.<br />

über die weiteren Verzeichnisse aus <strong>der</strong> Zeit vor 1474 sind die Angaben<br />

bei Kötzschke 1, Ein!. S. 161 f., und 2, S. 107 f. zu vergleichen. Für die<br />

Abte <strong>der</strong> Folgezeit liegen die jeweiligen Belehnungen in Verzeichnissen<br />

geschlossen vor.<br />

Ein Inventar aller damals bestehenden Lehen versuchte <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

<strong>Werden</strong>er K<strong>an</strong>zlei als Schreiber und Sekretär tätige Notar Herm<strong>an</strong>n

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