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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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290 6. Der Besitz<br />

Pfarre 1152 erwähnt (WestfUB 2, Nr.284). Der Abt besaß das Patronatsrecht,<br />

das er sich auch nach Verkauf <strong>der</strong> Güter 1559 <strong>an</strong> die Pa<strong>der</strong>borner<br />

Abdinghofabtei vorbehielt (Lacomblet, UB 1, Nr. 65, Anm. 1).<br />

§ 39 <strong>Die</strong> L ehe n<br />

Neben dem Best<strong>an</strong>d ertragspflichtiger, von Kötzschke (Einl. 4, S. 328)<br />

als Urbargut bezeichneten Gütern besaß <strong>Werden</strong> einen sehr großen Best<strong>an</strong>d<br />

<strong>an</strong> Lehnsgütern, die seit dem 13. Jh. als Lehnsgut und als <strong>Die</strong>nstm<strong>an</strong>nsgut<br />

unterschieden wurden. Cincinnius hat in einer um 1519/20<br />

geschriebenen Informatio super bonis feudalibus (Kötzschke 1, S. 538 f.)<br />

diese unterschiedlichen Lehnsarten beschrieben. Bei allen Lehen mußte<br />

nach dem Tod eines Lehnsinhabers innerhalb sechs Wochen und drei<br />

Tagen die Belehnung erneuert werden. Dabei war bei M<strong>an</strong>nlehen, die nur<br />

in männlicher Linie vererbt werden durften, ein seidener Beutel mit<br />

einem festgesetzten Betrag, bei <strong>Die</strong>nstm<strong>an</strong>nsgütern aber das Heergewäte,<br />

im Ersatzfalle auch eine bestimmte Summe Geldes, zu liefern. Aus diesen<br />

beiden Arten von Lehnsgut zog das Kloster keinen großen wirtschaftlichen<br />

Gewinn. Darum war in <strong>Werden</strong> eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e von Cincinnius nicht<br />

näher beschriebene Form <strong>der</strong> Vergabe sehr beliebt: <strong>Die</strong> sogen<strong>an</strong>nte Lehnspacht,<br />

bei <strong>der</strong> m<strong>an</strong>che Haupthöfe unter lehnsrechtlichen Formen mit Festsetzung<br />

einer jährlichen Pachtabgabe ausget<strong>an</strong> wurden. <strong>Die</strong> Gefahr <strong>der</strong><br />

Entfremdung von Konvents- und Abteigut blieb auch bei dieser Lehnsart.<br />

Zu schweren Schäden auf diesem Gebiet war es schon im 13. Jh. gekommen,<br />

vor allem bei dem vom Abt vergebenen Lehnsgütern. Am<br />

21. Oktober 1290 mußte König Rudolf einem im königlichen Hofgericht<br />

auf Ver<strong>an</strong>lassung des Abtes erg<strong>an</strong>genen Rechtsspruch beurkunden. <strong>Die</strong>ser<br />

Spruch besagte, daß kein Lehnsm<strong>an</strong>n ohne Wissen des Lehnsherrn Lehen<br />

veräußern o<strong>der</strong> zersplittern dürfe (Bendel, die älteren Urkunden, Nr. 24).<br />

Vermutlich steht <strong>der</strong> Spruch im Zusammenh<strong>an</strong>g mit den Streitigkeiten<br />

über die <strong>Werden</strong>er Lehen im Besitz <strong>der</strong> Isenburger (Knipping 3, Nr. 2840;<br />

Kötzschke, Einl. 1, S. 31).<br />

Der Rezeß von 1570 bestimmte hinsichtlich <strong>der</strong> heimgefallenen Lehen,<br />

daß sie nur als Pachtgüter gegen jährliche Pachtzahlung ausget<strong>an</strong> werden<br />

sollten (Punkt 10 des Rezesses b. Flügge, Chronik 1, Erg.Heft, S.419),<br />

eine Bestimmung, die sich in <strong>Werden</strong> auf die Dauer nicht durchhalten<br />

ließ. So wurden auch im 17. und 18. Jh. Lehen bei ihrer Erledigung wie<strong>der</strong><br />

ausget<strong>an</strong>. 1803 bei <strong>der</strong> Säkularisation gab es noch zwei Expekt<strong>an</strong>zen<br />

auf Lehen, die zur Erledigung kamen. Sie waren vom Abt ausgesprochen,

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