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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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274 6. Der Besitz<br />

dem Dreißigjährigen Krieg, in dem alle diese Betriebe zum Erliegen gekommen<br />

waren, erwachte sehr schnell <strong>der</strong> Bergbau zum neuen Leben und<br />

erschloß weitere Gebiete (übersicht über die Kohlenbergwerke um 1800,<br />

Akten IX c Nr.6). Es kam zu einer großen Anzahl von Privilegienerteilungen<br />

<strong>der</strong> Abte bis zum Ende des 18. Jhs.<br />

Zu diesem Besitz gehörten ferner Fis ehe r e ire c h t e, so am Rhein<br />

nördlich von Deutz beim Hofe Blee, wo <strong>Werden</strong> sich gegen den dominierenden<br />

Einfluß <strong>der</strong> Cisterzienserabtei Altenberg nur mühsam behaupten<br />

konnte (Kötzschke 2, S.471 Anm. 1; S.472 Nr.14), d<strong>an</strong>n bei dem<br />

zum Hof Hochemmerich gehörenden, Duisburg gegenüber liegenden<br />

Werthausen (ebd. 2, S. 576 Abschn. c; S. 578 Abschn. f) und bei Friemersheim<br />

(nö Krefeld) und Homberg (ö Mörs), Angaben darüber finden sich<br />

seit dem späten Mittelalter (ebd.2, S.136 Nr.294; S.690 § 11; S.566<br />

Nr. 8; S. 653 Nr. 28; S. 683 Nr. 7; S. 690 § 11). <strong>Die</strong> Fischereirechte in <strong>der</strong><br />

<strong>Ruhr</strong> sind seit dem 9. Jh. nachweisbar. Sie waren für das Kloster beson<strong>der</strong>s<br />

im Abschnitt <strong>Werden</strong>-Mülheim-Broich wichtig. In ihnen teilten sich<br />

Abt (ebd.2, S.434 Nr. 51), Propst (ebd. 1, S. 549 Anm. 1; S. 453 Nr.64;<br />

S. 468 f. Nr. 71) und Kellner (ebd. 2, S. 320 f. Nr. 31; S. 329 Nr. 1 und 2).<br />

Auch in den verschiedenen Mühlenteichen und stehenden Gewässern in<br />

und um <strong>Werden</strong> hatte sich das Kloster Fischereirechte vorbehalten. Sie<br />

spielten noch im 17./18. Jh. eine Rolle (darüber Akten IX d Nr. 10-13).<br />

In den Besitz des Klosters hineinzubeziehen ist schließlich auch das<br />

Ja g d re c h t in den verschiedenen Waldungen. 1m Hinblick auf die Jagdrechte<br />

des Klostervogtes und die damit verbundenen Belastungen <strong>der</strong><br />

<strong>Werden</strong>er Hofes<strong>an</strong>gehörigen hielt <strong>Werden</strong> diese Rechte beson<strong>der</strong>s in<br />

acht. Außerhalb des Abteigebietes besaß das Kloster Jagdrechte, so z. B.<br />

in den Marken und Büschen des Sattelhofes Einern (sö Barmen), wobei<br />

Schulten und Hofes<strong>an</strong>gehörige für Verpflegung des Abtes und seiner<br />

<strong>Die</strong>ner, seiner Pferde und Hunde aufkommen mußten (ebd.2, S.765<br />

Abschn. d). Auch auf dem <strong>an</strong><strong>der</strong>en <strong>Werden</strong>er Sattelhof in <strong>der</strong> Grafschaft<br />

Mark, dem Monninkhof in Halver, übte <strong>Werden</strong> das Jagdrecht jährlich<br />

aus, wobei die Hofesleute den Abt mit seiner Bedienung und <strong>der</strong> Jagdmeute<br />

verpflegen mußten, allerdings nur für einen Tag (ebd.2, S.764<br />

§ 501). Schließlich kamen dem Abt auch noch Jagdrechte in bestimmten<br />

Bereichen des Hofes Asterlagen (sö Mörs) zu. Sie best<strong>an</strong>den noch Ende<br />

des 16. Jhs. (ebd.2, S.693 § 14). So wichtig diese Waldungen und Büsche<br />

des Klosterbesitzes auch für die Jagdgerechtigkeit sein mochten, ihre volle<br />

Bedeutung erl<strong>an</strong>gten sie erst für <strong>Werden</strong> durch die Mast-, Hude- und<br />

Holzrechte, die in verschiedenem Umf<strong>an</strong>g in Anspruch genommen und<br />

durch Abhaltung von Holzgerichten gewahrt und geregelt wurden (ein<br />

Verzeichnis von Holzbänken und Gerichten vom Ende des 16. Jhs. bei

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