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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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268 6. Der Besitz<br />

Hellwegs und Sauerl<strong>an</strong>ds (über sie Kötzschke, Studien, S. 83). Für Halver,<br />

wo <strong>der</strong> Monnikenhof <strong>der</strong> Mittelpunkt war, werden 20 Abgabenpflichtige<br />

aufgeführt, von denen aber 6 in Verlust geg<strong>an</strong>gen waren. Nur wenig gemin<strong>der</strong>t<br />

ist die Zahl <strong>der</strong> abgabenpflichtigen Höfe im 13. Jh., in Schöpplenberg<br />

30, in Halver 22 Höfe (ebd. 1, S. 302 f. § 8). Spätestens im Ausg<strong>an</strong>g<br />

des 14. Jhs. sind beide Höfe getrennt worden. 1404 sah sich <strong>der</strong> Propst gezwungen,<br />

bei Schöpplenberg mit dem Hofschulten zusammen die Rechte<br />

und Ansprüche des Stiftes festzustellen, da 20 Jahre l<strong>an</strong>g die Korngülte<br />

von den Unterhöfen nicht bezahlt worden war (ebd. 1, S. 439 Nr. 56). <strong>Die</strong><br />

Vergabe <strong>der</strong> Höfe nahm bei den bei den Sattelhöfen <strong>der</strong> Propst zu Zeito<strong>der</strong><br />

Erbpacht vor, wofür schon Beispiele aus dem 15. Jh. vorliegen (ebd. 1,<br />

S.440; 2, S. 493 f. Nr. 5). Beide Pachtarten waren auch später üblich (2,<br />

S. 764 § 50 Nr. 1; S. 803 Nr. 3). Nach einer Notiz Dudens 1589/90 wurde<br />

das Hofschultenamt des Monnikenhofes in Halver mitsamt Sattelhof,<br />

Unterhöfen, Jagdgerechtigkeiten usw. <strong>an</strong> die adelige Familie von Edelkirchen<br />

vergeben (ebd. 2, S. 764). Das Hofgericht f<strong>an</strong>d nach dem Verzeichnis<br />

<strong>der</strong> Gerichtsbänke auf den beiden Sattelhöfen statt (ebd.2, S.805<br />

Nr. 11, 12). Das Hofessiegel des Monnikenhofes mußte nach <strong>der</strong> Übergabe<br />

<strong>an</strong> die von Edelkirchen <strong>an</strong> diese ausgeliefert werden (ebd. S.764<br />

Nr. 2). Ein Hofesrecht von Schöpplenberg s. Grimm, Weistümer 3, S. 37 ff.<br />

SeIm (s. u. Werne)<br />

Seppenrade (w Lüdinghausen)<br />

Über die Frühgeschichte des Hofes liegen bis in das 14. Jh. keine<br />

Nachrichten vor. Aus <strong>Werden</strong>er Quellen erfahren wir nur über vereinzelte<br />

Höfe im Kirchspiel etwas. Ein eigenes Register, das über die Größe<br />

und Umf<strong>an</strong>g des Hofesverb<strong>an</strong>des Auskunft geben könnte, fehlt. Der<br />

Sattelhof, Ebdinc gen<strong>an</strong>nt, geriet schon früh in Gefahr <strong>der</strong> Entfremdung.<br />

1386 verpachtete ihn <strong>der</strong> Propst, dem <strong>der</strong> Hof gehörte, mit allen Unterhöfen<br />

und Untersassen <strong>an</strong> Lubert von Rechede und seinen Sohn auf<br />

Lebenszeit (Kötzschke 2, S.494 Nr.2). Der Hof blieb auch weiterhin in<br />

adeligen Händen, wie aus den <strong>Werden</strong>er Registern des 15. Jhs. hervorgeht<br />

(ebd.2, S.494 Nr.7; S.620 Nr.7). Zu Dudens Zeit um 1589/90 waren<br />

es verschiedene Parteien adeliger Herkunft, die jeweils auf Lebenszeit den<br />

Hof besaßen. Dar<strong>an</strong> hat sich auch in <strong>der</strong> Folgezeit nichts geän<strong>der</strong>t. Infolge<br />

<strong>der</strong> dominierenden Stellung dieser adeligen Hofespächter war das Hofgericht<br />

Ende des 16. Jhs. nicht mehr in Tätigkeit, wie das Verzeichnis <strong>der</strong><br />

Gerichtsbänke von 1588 klagt (ebd. S. 806). Ein Hofesrecht stammt noch<br />

von 1569 (Grimm, Weistümer 3, S. 161 f.).

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