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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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266 6. Der Besitz<br />

Fronhof Halle (nö Doetinchen) als zugeordneter Hof (territorium) gehörte<br />

(ebd. S. 224 § 13). Rüste hatte damit die Nachfolge des in <strong>der</strong> Mitte<br />

des 11. Jhs. bezeugten Fronhofamtes (tribunatus) Schermbeck-Rhede­<br />

Halle <strong>an</strong>getreten (ebd. S. 142 § 7). Im Propsteiregister des 12. Jhs.<br />

2. Drittel wird <strong>der</strong> Hof als Propsteibesitz beh<strong>an</strong>delt und mit Zelhem<br />

(nö Doetinchen) verbunden. Ein Teil des ursprünglich zum Abtsgut gehörenden<br />

Hofes muß damit zu nicht bek<strong>an</strong>nter Zeit <strong>an</strong> den Propst<br />

gekommen sein, so daß Rüste jetzt sowohl einen dem Abt gehörigen, als<br />

auch einen weiteren dem Propst gehörigen Haupthof besaß (ebd. 2,<br />

S. 272 f. § 8). Nach Auflösung <strong>der</strong> Fronhofsverfassung bei den abteilichen<br />

Höfen läuft die Entwicklung bei<strong>der</strong> Höfe verschiedene Wege. Das abteiliche<br />

Gut wurde gegen eine Pacht von 8 Mr., später 12 rhein. Gulden<br />

aus get<strong>an</strong> (ebd.2, S. 170 Nr.9; S.469 § 5). Dagegen blieb <strong>der</strong> propsteiliche<br />

Hof, them Vorwerke gen<strong>an</strong>nt, weiterhin in <strong>der</strong> H<strong>an</strong>d des Propstes<br />

und wurde von einem bäuerlichen Villicus bearbeitet. Ihm kam zwar im<br />

Hofgericht noch eine bevorzugte Stellung zu, aber mit <strong>der</strong> Einziehung<br />

<strong>der</strong> Gefälle hatte er nichts mehr zu tun. Sie geschah durch einen Beamten<br />

<strong>der</strong> propstei lichen Verwaltung (Kötzschke, Studien, S.96). Dasselbe geschah<br />

bei den ehemals mit Rüste verbundenen Sattelhöfen Halle und<br />

Zelhem (Kötzschke2, S.213 Nr.43; S.223 Nr.19). Nach <strong>der</strong> Klosterreform<br />

1474 und <strong>der</strong> damit verbundenen Aufhebung <strong>der</strong> Propstei f<strong>an</strong>d<br />

wie<strong>der</strong> eine gemeinsame Verwaltung <strong>der</strong> gen<strong>an</strong>nten Güter durch die<br />

Zentralverwaltung statt. In ihrem Auftrag zogen aber weiterhin auswärtige<br />

Geistliche und Bürger aus benachbarten Städten die Einkünfte<br />

ein (ebd. 1, S. 473 Nr. 74; S. 492, Nr. 12; 2, S. 674, 675, 782 § 66). Hebestelle<br />

wurde Recklinghausen. Rüste zählte um 1527 43 zugehörige Höfe<br />

und Kotten (ebd.2, S. 660 f. Nr. 45 f.). Nach Dudens Angaben waren es<br />

1589/90 in Rüste 48, in Zelhem 31 und in Halle, ohne den Sattelhof, 9<br />

(ebd. S.773 § 63; S.782 § 66 und 68). In Rüste wurde das Hofgericht<br />

auf dem Sattelhof gehalten (ebd. S. 805 Nr. 9), in Zelhem dagegen in <strong>der</strong><br />

Pfarrkirche (ebd. S.805 Nr.16). Das Hofgericht von Halle, dessen<br />

Sattelhof mit Ausnahme <strong>der</strong> dem Abt vorbehaltenen Kirchengift <strong>an</strong> die<br />

Herren von Bronkhorst ausget<strong>an</strong> war, f<strong>an</strong>d nicht mehr statt (ebd. S. 806).<br />

Schapen (sö Lingen)<br />

Zum <strong>Werden</strong>er Amt im Venkigau rechnete Schapen im 9./10. Jh.<br />

(Kötzschke 1, S.39 Nr.77; S.65 Nr.l0; S.66 Nr.32). Infolge <strong>der</strong><br />

klösterlichen Güterteilung kam Schapen mit dem gleichfalls alten Besitz<br />

Leer bei Burgsteinfurt <strong>an</strong> den Abt, in dessen Registern beide im 11. Jh.<br />

mit ihren Verpflichtungen erscheinen (ebd. S. 100 § 14; S. 145 § 14). Mitte

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