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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 36 <strong>Die</strong> Hofesverbände 263<br />

pflichten geson<strong>der</strong>t aufgeführt werden (ebd.1, S. 200 ff.). Auch Lüdinghausen,<br />

<strong>der</strong> wichtigste Besitz des Abts im Münsterl<strong>an</strong>d und zudem seit<br />

dem 10. Jh. auch Münzstätte (vgl. § 26), traf in <strong>der</strong> Folgezeit das Schicksal<br />

vieler Abteihöfe. Es kam in die Hände eines Ministerialengeschlechtes,<br />

das sich nach diesem Hof n<strong>an</strong>nte und schließlich nach Lehnsrecht alle<br />

Hoheitsrechte des Abtes im Ort (Gericht, Münze, Judenregal usw.) besaß.<br />

Nur die bei den Höfe Lüdinghausen und Forkenbeck empfing es noch nach<br />

Pachtrecht. Wegen Säumigkeit in den Pachtzahlungen kam es zeitweise<br />

zu Streitigkeiten, die 1319 zwar durch einen Vergleich beigelegt wurden<br />

(Kötzschke 1, S. 390 f. Nr.22), da aber die Herren von Lüdinghausen<br />

aus dieser Pachtzahlung einen großen Betrag <strong>an</strong>gekauft hatten, blieb dem<br />

Abt schließlich seit 1365 nur noch eine restliche Pachtsumme von 5 Mark<br />

(ebd. S. 420 Anm.). Als das Aussterben des Geschlechtes festst<strong>an</strong>d, wurde<br />

<strong>der</strong> gesamte Besitz am 2. Februar 1441 als M<strong>an</strong>nlehen dem Bischof von<br />

Münster übertragen und bei dieser Gelegenheit eine Lehnspacht von<br />

30 Mark festgesetzt. Alle Versuche des Herzogs von Kleve, die übertragung<br />

<strong>an</strong> Münster, die <strong>an</strong>geblich ohne Wissen des Konventes erfolgt sei,<br />

rückgängig zu machen, blieben erfolglos (Kleve Mark, Akten XXIV,<br />

Nr.3).<br />

Marten (w Dortmund), Waltrop (nw Dortmund)<br />

Zuerst erwähnt wird Marten in seiner Beziehung zu <strong>Werden</strong> <strong>an</strong>läßlich<br />

einer traditio, die im älteren Teil des Traditionsregisters erhalten ist<br />

und vermutlich dem ausgehenden 10. Jh. <strong>an</strong>gehört (Kötzschke 1, S.155<br />

Nr. 34). Der Abt hatte den Anspruch auf ein dreimaliges Beherbergungsrecht.<br />

Beide Höfe waren nach <strong>der</strong> klösterlichen Güterteilung dem Abt<br />

zugefallen, weshalb auch <strong>der</strong> Sattelhof in Waltrop den Namen Abdinghof<br />

trug. Ihm bestätigte <strong>der</strong> Rat von Dortmund auf Anfor<strong>der</strong>n des <strong>Werden</strong>er<br />

Abtes noch am 21. Dezember 1549, daß er ein fry ryehshoff und die lude,<br />

darinne geboren und gehorieh, frye ryehslude syndt (ebd. 1, S. 485<br />

Nr. 83). <strong>Die</strong>se bei den Höfe waren zu einem Villikationsverb<strong>an</strong>d zusammengeschlossen,<br />

wobei Marten im Urbar von 1150 als Haupthof, Waltrop<br />

als beigeordneter Hof (Territorium) erscheint. Für Marten wurden<br />

damals 35, für Waltrop 25 Höfe und Abgabenpflichtige verzeichnet. Zu<br />

ihnen kamen noch einige weitere, die aber als defeetus eurtis galten (ebd.l,<br />

S. 214 f. § 9; ebd. S. 218 f. über die Leistungen des villieus). Wohl noch<br />

im Laufe des späten 13. Jhs., sicher aber im 14. Jh. kam es zur Lösung<br />

<strong>der</strong> Verbindung bei <strong>der</strong> Höfe. Sie wurden <strong>an</strong> Angehörige des westfälischen<br />

Adels zu <strong>Die</strong>nstm<strong>an</strong>nsrecht mit vorbehaltener Pachtzahlung ausgegeben<br />

(vgl. dazu Kötzschke 2, S.146 Nr.160; S.186 Nr.5; S.187<br />

Nr. 15; S. 222 Nr. 13; S. 147 Nr. 195). Der Abtei blieb auch in <strong>der</strong> Folge-

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