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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 36 <strong>Die</strong> Hofesverbände 257<br />

und Asterlagen. <strong>Die</strong>se hatten zwar ihre eigenen Hofsprachen, kamen jedoch<br />

<strong>an</strong> bestimmten Tagen des Jahres zum gemeinsamen Hofgericht in<br />

Borg zusammen, wo ein Deken die <strong>Die</strong>nste des Hoffronen übernahm.<br />

Am 30. Mai 1421 setzte <strong>der</strong> Abt gegen den Grafen von Mörs seinen Anspruch<br />

auf die Ernennung des Deken durch (Kötzschke 1, S. 448 f. Nr. 62).<br />

Halle (s. u. Rüste)<br />

Halver (s. u. Schöpplenberg)<br />

Heldringhausen (Recklinghausen vor dem Viehtor )<br />

Der Hof kam in <strong>der</strong> Zeit von 900-911 <strong>an</strong> <strong>Werden</strong> (Kötzschke 1,<br />

S. 32 § 8) und infolge <strong>der</strong> klösterlichen Güterteilung im 10. Jh. <strong>an</strong> den<br />

Propst. Nach dem Register aus dem zweiten Drittel des 12. Jhs. bezog<br />

<strong>der</strong> Propst Abgaben von 42 bäuerlichen Stellen, zu denen eine H<strong>an</strong>d des<br />

13. Jhs. noch eine weitere Stelle vermerkt hat (ebd. S. 251 f. § 2). Das<br />

Propsteiregister aus <strong>der</strong> Mitte des 13. Jhs. rechnet zum Hofesverb<strong>an</strong>d<br />

35 Höfe (ebd. S. 305 f. § 11). Um 1474 gab es noch 32 Höfe (ebd.2,<br />

S. 487 f. § 14). <strong>Die</strong> Befugnisse <strong>der</strong> Hofschulten wurden spätestens Ende<br />

des 15. Jhs. von <strong>der</strong> <strong>Werden</strong>er Zentralverwaltung einem Kommissar o<strong>der</strong><br />

Rentmeister übertragen. Anf<strong>an</strong>gs waren es meistens benachbarte Pfarrer<br />

o<strong>der</strong> Vikare, später Bürgermeister aus den nahegelegenen Städten. Als<br />

Hebestelle diente nicht mehr <strong>der</strong> Schultenhof, son<strong>der</strong>n eine Stätte in<br />

Recklinghausen, wohin auch die Gefälle <strong>der</strong> kleineren Klosterämter abgeliefert<br />

werden mußten. Der Versuch des Kölner Kurfürsten, den Hof<br />

Heldringhausen und seine zugehörigen Höfe und Kotten steuerpflichtig<br />

zu machen, gel<strong>an</strong>g nicht, da Abt Duden sich durch einen Kammergerichtsprozeß<br />

1592-1594 mit Erfolg weigerte (Jacobs, Reichskammergerichtsklagen,<br />

S. 36 ff.). Der eigentliche Sattelhof war seit Mitte des 15. Jhs.<br />

fast immer <strong>an</strong> mehrere Personenausget<strong>an</strong> (Kötzschke 2, S. 487, 587, 768).<br />

Zahlreiche Unterhöfe bef<strong>an</strong>den sich schon seit Beginn des 15. Jhs. in <strong>der</strong><br />

H<strong>an</strong>d verschiedener Adelsgeschlechter (Einzel<strong>an</strong>gaben b. Bette, <strong>Werden</strong><br />

u. Recklinghausen, S. 1 ff.). Das Hofgericht wurde seit Ende des 15. Jhs.<br />

durch einen vom Abt bestellten Hofrichter abgehalten, <strong>der</strong> mitunter auch<br />

das Amt des Rentmeisters ausübte (vgl. z. B. Kötzschke 1, S.494, Anm. 1,<br />

ferner ebd. 2, S. 587 f. Nr. 6). Das Gericht wurde auf dem Sattel hofe seit<br />

dem Ausg<strong>an</strong>g des 16. Jhs. in dem Garten <strong>der</strong> ehemaligen Solstätte gehalten.<br />

Den Hoffronen bestimmte <strong>der</strong> Abt für einen jährlichen Lohn<br />

(ebd. S. 805 Nr. 10).

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