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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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256 6. DerBesitz<br />

das Beh<strong>an</strong>digungsrecht aus (ebd.2, S. 762 f. § 47). Das Hofgericht war<br />

Ende des 16. Jhs. infolge <strong>der</strong> adeligen Erbpächter nicht mehr in übung<br />

bzw. aufgehoben, wie das Verzeichnis <strong>der</strong> Gerichtsbänke von 1588 aussagt<br />

(ebd. 2, S. 806).<br />

Forkenbeck (s. u. Lüdinghausen)<br />

Friemersheim (nö Krefeld), Borg (nw Friemersheim)<br />

898 bestätigte König Zwentibold von Lothringen dem Kloster den<br />

Besitz des ehemaligen Kronfiskus Friemersheim. Eine Notiz aus <strong>der</strong> Zeit<br />

um 900 behauptet, daß Friemersheim durch Kaiser Karl <strong>an</strong> Bischof Hildigrim<br />

gegeben sei (Kötzschke 1, S. 16 f.), wobei es fraglich bleibt, ob damit<br />

Karl d. Gr. (t 814) und Bischof Hildigrim I. (Reg. in <strong>Werden</strong> ab 809),<br />

o<strong>der</strong> Kar! III. (ab 882 Regierungs<strong>an</strong>tritt in Ostfr<strong>an</strong>ken) und Hildigrim<br />

II. (t 886) gemeint sind. Für beide Datierungsmöglichkeiten lassen<br />

sich Gründe <strong>an</strong>führen (Kötzschke, Einl. 4, S. 271 f.; Wisplinghoff, Der<br />

Raum um Friemersheim, S. 10 ff.). Jedenfalls besaß das Kloster gegen<br />

Ende des 9. Jhs. die beiden Haupthöfe Friemersheim und Borg und weitere<br />

Pertinentien in diesem Raum (dazu Kötzschke, Studien, S. 13 ff.).<br />

<strong>Die</strong> Scheidung von Abts- und Konventsgut im 10. Jh. brachte dem Abt<br />

die beiden Höfe ein. Sie blieben unter einem villicus vereint, dem zwei<br />

Deken zur Seite st<strong>an</strong>den. Seit dem 11. Jh. galt <strong>der</strong> Hof in Borg als <strong>der</strong><br />

Haupthof. über ihn vgl. jetzt Herm<strong>an</strong>n Hinz, Untersuchungen über den<br />

Borgschen Hof u. Fränkische Grabfunde (Heimatkalen<strong>der</strong> Kr. Mörs.<br />

1966, S. 65 ff.). Der Abt gab in <strong>der</strong> Folgezeit seinen Besitz <strong>an</strong> die Angehörigen<br />

eines dort <strong>an</strong>gesessenen Geschlechtes, das sich nach dem Orte<br />

n<strong>an</strong>nte. Ihr Versuch, sich aus eigenem und <strong>Werden</strong>er Besitz eine L<strong>an</strong>desherrschaft<br />

aufzubauen, gel<strong>an</strong>g auf die Dauer nicht. Nach erbitterten<br />

Streitigkeiten erk<strong>an</strong>nte <strong>der</strong> Abt zwar im Vergleich von 1364 die L<strong>an</strong>desherrschaft<br />

<strong>der</strong> Friemersheimer faktisch <strong>an</strong>, sie wurde aber vom Abt als<br />

Lehen vergeben (Kötzschke 1, S. 374 f. Nr.13, ferner Studien, S. 32 f.).<br />

Nach dem überg<strong>an</strong>g <strong>an</strong> die Grafen von Mörs erhielten diese von <strong>Werden</strong><br />

die Belehnung. Dem Abt verblieben in <strong>der</strong> Folgezeit nur grundherrliche<br />

Rechte. Zu ihrer Verwaltung setzte er seit dem 15. Jh. einen Amtm<strong>an</strong>n<br />

ein, dem spätestens in <strong>der</strong> zweiten Hälfte des 16. Jhs. ein Konventuale<br />

folgte. Unter großen Mühen konnte <strong>Werden</strong> den Höfebest<strong>an</strong>d durch die<br />

kriegerischen und konfessionellen Wirren des 16. und 17. Jhs. retten und<br />

ihn bis zur fr<strong>an</strong>zösischen Besetzung des linken Rheinufers Ende des<br />

18. Jhs. zusammenhalten. Das Hofgericht bef<strong>an</strong>d sich auf dem Hofe zu<br />

Borg und war auch zuständig für die drei Haupthöfe Friemersheim, Borg

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