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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 36 <strong>Die</strong> Hofesverbände 255<br />

mals, sicher aber im 14./15. Jh., wurden, wie das Register des Joh<strong>an</strong>n von<br />

Meldingen 1458 ausweist (ebd.2, S. 292 f.), die Einkünfte von <strong>der</strong> abteilichen<br />

Verwaltung selbst eingetrieben und beide Höfe in Zeitpacht ausgegeben.<br />

Dabei ist es in <strong>der</strong> Folgezeit geblieben, wie aus dem Pachtbuch<br />

Dudens 1589/90 hervorgeht. Beide Höfe wurden nach Kurmud-Pachtund<br />

Beh<strong>an</strong>digungsrecht ausget<strong>an</strong>, <strong>der</strong> Sattelhof Einern sogar zu zwei<br />

Teilen, so daß hier zwei Schulten vorh<strong>an</strong>den waren (ebd.2, S.739 § 18;<br />

S. 764 f. § 51). Von Dudens H<strong>an</strong>d, also etwa aus <strong>der</strong> zweiten Hälfte des<br />

16. Jhs., stammt auch die überlieferung des Hofrechtes von Einern<br />

(ebd. 1, S. 535 Nr. 7). Das Hofgericht wurde auf dem Hof gehalten, wobei<br />

<strong>der</strong> Schulte des Hofes zugleich dessen Frone war (ebd. 2, S. 805 Nr. 7.<br />

F. Lehmhaus, Der Sattelhof Einern und die Verwaltung des <strong>Werden</strong>er<br />

Klostergutes, BergGeschBll 5. 1928, S. 94 ff.). Dagegen f<strong>an</strong>d das Hofgericht<br />

von Kalkofen entwe<strong>der</strong> auf dem Sattelhofe selbst o<strong>der</strong> auf einem<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>en <strong>der</strong> Unterhöfe statt. Der Hoffrone wohnte auf dem Hof Wurdenbeck<br />

(ebd. S. 804 f. Nr. 4. Zur Geschichte des Hofesgerichtes Kalkofen<br />

s. auch Heikaus, S. 102 f.).<br />

Elfter (b. Oldenzaal)<br />

Aus dem hier gelegenen, zu unbek<strong>an</strong>nter Zeit erworbenen Grundbesitz<br />

erwuchs <strong>der</strong> Hof, <strong>der</strong> nach dem ältesten Urbar vom Ausg<strong>an</strong>g des<br />

9. Jhs. etwa 44 bäuerliche Stellen mit Abgaben aufweist, zu <strong>der</strong> eine<br />

spätere H<strong>an</strong>d noch weitere 4 hinzugefügt hat (Kötzschke 1, S.84 § 42).<br />

Den gleichen Best<strong>an</strong>d weist im 12. Jh. das Register <strong>der</strong> Propstei auf<br />

(ebd. S. 283 f. § 15), <strong>an</strong> die <strong>der</strong> Hof infolge <strong>der</strong> klösterlichen Güterteilung<br />

des 10. Jhs. gefallen war. Mitte des 13. Jhs. zählte <strong>der</strong> Hofesverb<strong>an</strong>d<br />

30 Höfe und Kotten (ebd. S. 300 f. § 7). Im Laufe des 13. Jhs. drohte<br />

Elfter eine Entfremdung durch lehnsrechtliche Vergabung. Aber das in<br />

<strong>der</strong> <strong>Werden</strong>er Zentralverwaltung seit dem Beginn des 14. Jhs. zu beobachtende<br />

Bestreben führte im Falle Elfter 1338 zum Rückkauf <strong>der</strong> Vogtei<br />

über den hier und später als Monnikenhof bezeichneten Haupthof. Kurze<br />

Zeit darauf, jedenfalls noch vor 1343, wurde eine neue Best<strong>an</strong>dsübersicht<br />

des Hofes <strong>an</strong>gelegt, die noch die alte Anzahl <strong>der</strong> Höfe aufweist. Sie<br />

waren <strong>an</strong> städtische Bürger und <strong>an</strong> Geistliche aus get<strong>an</strong> (ebd.2, S. 77 f.<br />

Nr.20). Obwohl noch am 25. Februar 1366 <strong>der</strong> Monekinkhof <strong>an</strong> Arnd<br />

von Rodenberg auf 12 Jahre ausget<strong>an</strong> wurde (ebd. 1, S. 424 f. Nr.43),<br />

scheint er in <strong>der</strong> Folgezeit immer in den Händen adeliger Geschlechter<br />

gewesen zu sein. Im 15. Jh. waren es die Familie von Keppel (ebd.2,<br />

S.494 Nr.6; S.520 Nr. 18), Ende des 16. Jhs. die Familie von Westerholt,<br />

die ihn in Erbpacht besaß. Nur bei einigen Unterhöfen übte <strong>Werden</strong>

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