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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 36 <strong>Die</strong> Hofesverbände 249<br />

höfen rechnen, von denen zum Abtsgut 24 und zum Propsteigut 15 bzw.<br />

16 gehörten. Von ihnen k<strong>an</strong>nte m<strong>an</strong> im 16. Jh. noch 32 (Kötzschke 1,<br />

S.532). <strong>Die</strong> Größe <strong>der</strong> zum Haupthofe gehörigen jeweiligen Hofesverbände<br />

ist unterschiedlich, so daß sich eine <strong>an</strong>nähernd gen aue Gesamtzahl<br />

<strong>der</strong> zugehörigen Höfe nicht <strong>an</strong>geben läßt, zumal auch die einzelnen Klosterämter<br />

Höfe gehabt haben, die sicher nicht ohne Zubehör gewesen sind.<br />

Wenn auch die Haupthöfe nach Auflösung <strong>der</strong> Fronhofsverfassung<br />

ihren wirtschaftlichen Zusammenh<strong>an</strong>g mit den Unterhöfen verloren hatten,<br />

so blieb ihnen doch <strong>der</strong> hofrechtliche Zusammenh<strong>an</strong>g immer erhalten.<br />

Sie blieben durchweg die Stätte für die Abhaltung <strong>der</strong> Hofgerichte<br />

durch ehemalige Hofesverbände bis zum Ende des 18. Jhs.<br />

Folgende Hofesverbände wurden ermittelt:<br />

Altendor/ (w Dellwig Kr. Unna)<br />

Im älteren Teil des Traditionsregisters findet sich eine Schenkung, die<br />

wohl auf diesen Ort zu beziehen ist und in den gleichen Kreis <strong>der</strong> Traditionen<br />

gehört, wie die wohl noch dem 9./10. Jh. <strong>an</strong>gehörenden zu Billmerich<br />

sUnna (Kötzschke 1, S.43 Nr.7; S. 155 Nr. 36), wo sich später<br />

ein zu Altendorf gehöriger Unterhof bef<strong>an</strong>d. Nach <strong>der</strong> klösterlichen<br />

Gütertrennung kam Altendorf zur Propstei, <strong>der</strong>en Register aus <strong>der</strong> Mitte<br />

des 13. Jhs. 43 Höfe für Altendorf aufweist (ebd. 1, S. 295 f. § 4). Noch<br />

um einige vermehrt, verzeichnet sie eine Heberolle aus dem 2. Drittel des<br />

14. Jhs. (ebd. 2, S. 85 f. Nr.22). Dagegen zählt Schades Register aus <strong>der</strong><br />

Zeit um 1474 nur noch 24 Höfe auf (ebd. 2, S.490 § 15 f.), so daß <strong>der</strong><br />

Best<strong>an</strong>d in <strong>der</strong> Zwischenzeit stark gemin<strong>der</strong>t worden ist. Der Hof wurde<br />

in <strong>der</strong> 1. Hälfte des 14. Jhs. <strong>an</strong> bäuerliche Meier ausgegeben, die gelegentlich<br />

als Zeugen auftreten (Kötzschke 1, S. 402 f. Nr. 34). <strong>Die</strong> Vergabe <strong>der</strong><br />

einzelnen zugehörigen Höfe nahm die Verwaltung in <strong>Werden</strong> selbst vor,<br />

entwe<strong>der</strong> auf eine bestimmte Anzahl von Jahren o<strong>der</strong> auf Lebenszeit<br />

(vgl. dazu Kötzschke, Studien, S. 96 f.). Um 1589 war <strong>der</strong> Sattelhof in<br />

Pacht zu drei Händen <strong>an</strong> die adelige Familie von Grüter ausget<strong>an</strong><br />

(Kötzschke 2, S. 777 § 64).<br />

Ein erhaltenes Hofrecht stammt aus <strong>der</strong> Zeit vor 1474 (Kötzschke 1,<br />

S. 531 f. Nr. 8). Hofgerichtsurteile sind ab 1475 erhalten (ebd. S. 533 f.,<br />

ferner ebd. 2, S. 588 f.). Das Hofgericht f<strong>an</strong>d auf dem Sattelhofe statt.<br />

Der Propst stellte den Richter. Der Hofesfrone nutzte das Knechts- o<strong>der</strong><br />

Fronengut, auch Mechelm<strong>an</strong>nsgut gen<strong>an</strong>nt (Kspl. Dellwig). Er zahlte<br />

wegen seiner Fronendienste keine Pacht (ebd. 2, S. 779 f.).

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