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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 26 Siegel, Wappen und Münzen 209<br />

bleibt fraglich, ob dadurch ein Hinweis auf eine Münzstätte <strong>Werden</strong> o<strong>der</strong><br />

auf die Beteiligung des Klosters <strong>an</strong> dem Schlagschatz gegeben werden soll<br />

(H. Spaeth, Ein Denar Kaiser Heinrichs IV. mit dem Namen Werthna.<br />

Heimatstadt Essen, Jb. 1956, S. 69 f. mit Abb. d. Münze). Das Stift nahm<br />

jedenfalls auf Grund <strong>der</strong> Urkunde Ottos 11. das Münzrecht für seine<br />

wichtigsten Besitzungen <strong>Werden</strong> und Lüdingshausen in Anspruch. Münzprägungen<br />

für diese Orte sind allerdings bis zum 12. Jh. nicht bek<strong>an</strong>nt.<br />

<strong>Die</strong> älteste, sicher in <strong>Werden</strong> geschlagene, Münze gehört <strong>der</strong> 1. Hälfte des<br />

12. Jhs. <strong>an</strong>. Von einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en aus Lüdinghausen stammenden Münze<br />

vom Anf<strong>an</strong>g des 12. Jhs. wird die <strong>Werden</strong> er Zugehörigkeit bestritten<br />

(Bendel, Ergänzungen, S. 70 f., dazu H. Spaeth, über das Münzrecht <strong>der</strong><br />

Abte von <strong>Werden</strong>. Heimatstadt Essen, Jb. 1955, S. 19 mit Abb. <strong>der</strong><br />

Prägungen).<br />

Ein Alabr<strong>an</strong>dus monetarius wird in dem aus <strong>der</strong> Mitte des 12. Jhs.<br />

stammenden Heberegister <strong>der</strong> Abteihöfe erwähnt (Kötzschke 1, S.188<br />

Nr.4) und noch 1165 in einer Urkunde als Zeuge aufgeführt (Crecelius,<br />

Trad.2 Nr. 135, wo nach den Inhabern des Kämmerer- und Schenkenamtes<br />

ein Alabr<strong>an</strong>dus monetarius et nepos eius Henricus gen<strong>an</strong>nt wird).<br />

Daraus läßt sich schließen, daß <strong>Werden</strong> um diese Zeit gemünzt hat. Aber<br />

wohl noch unter <strong>der</strong> Regierung Kaiser Friedrichs I. wurde dem Abt dieses<br />

Recht entzogen und auch unter Heinrich VI. nicht zurückgegeben. Erst<br />

Otto IV., dessen treuer Anhänger Abt Heribert war, erstattete dem Abt<br />

das Münzrecht am Tage nach seiner Krönung am 13 . Juli 1198 u. a. zurück<br />

(Bendel, <strong>Die</strong> älteren Urkunden, Nr.22). Seitdem bef<strong>an</strong>d sich das<br />

Kloster bis zu seiner Aufhebung im Jahre 1803 im Besitz seiner Münzhoheit,<br />

wenn es auch zeitweise davon keinen Gebrauch, gemacht hat.<br />

Es liegt wohl nicht nur <strong>an</strong> <strong>der</strong> m<strong>an</strong>gelhaften überliefenmg, daß<br />

<strong>Werden</strong>er Münzen aus dem 13. Jh., soweit aus <strong>der</strong> zugänglichen Literatur<br />

zu ersehen ist, kaum bek<strong>an</strong>nt sind und erst für das 14. Jh. aus <strong>der</strong> Zeit<br />

<strong>der</strong> Abte Wilhelm von Hardenberg (1310-1330) und Heinrich von<br />

Wildenburg (1360-82) viele Prägungen vorliegen (Grote, S. 415 ff.).<br />

Denn in dem Vertrag mit dem Klostervogt Engelbert von <strong>der</strong> Mark vom<br />

24. Juli 1317 wird ausdrücklich festgelegt, daß die Münze mit allen ihren<br />

Rechten nur dem Abt zuständig ist, daß <strong>der</strong> Abt sowohl schwere wie<br />

leichte Denare schlagen und die volle Gerichtshoheit über die Münzer<br />

ausüben k<strong>an</strong>n (s. Druck <strong>der</strong> Urk. b. Kr<strong>an</strong>z, <strong>Die</strong> Gilden, S. 22 f. Anl. 3).<br />

D<strong>an</strong>ach könnte m<strong>an</strong> vermuten, daß auch die Münzhoheit des Abtes vorher<br />

ein Gegenst<strong>an</strong>d des Streites zwischen beiden Parteien gewesen ist.<br />

Das würde die m<strong>an</strong>gelhafte Münzüberlieferung für das 13. Jh., als <strong>Werden</strong><br />

sehr unter den übergriffen des Vogtes zu leiden hatte, erklären.

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