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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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202 4. Verfassung<br />

tigte Graf Otto von Altena am 18. September 1256 den Bürgern von<br />

<strong>Werden</strong> die Freiheit, die sie unter ihm und seinen Vorfahren besessen<br />

haben. Er sichert ihnen ferner seinen Beist<strong>an</strong>d gegen jede ungerechte Belästigung<br />

zu, wenn sie sich dagegen erheben sollten. Würden sie dabei<br />

verletzt o<strong>der</strong> müßten aus <strong>Werden</strong> abziehen, sollte ihnen die Aufnahme<br />

in den märkischen Städten und Gerichten offen stehen (Druck <strong>der</strong> Urk.<br />

bei Kr<strong>an</strong>z, Gilden, S. 21 f. Nr. 2). Zweifellos waren diese Bestimmungen<br />

gegen den Abt gerichtet, und so beginnt mit dieser Urkunde die l<strong>an</strong>ge<br />

Reihe <strong>der</strong> Ausein<strong>an</strong><strong>der</strong>setzungen zwischen Stift und Stadt, die sich mehr<br />

o<strong>der</strong> weniger verdeckt durch alle folgenden Jahrhun<strong>der</strong>te hinziehen und<br />

nicht zuletzt von <strong>der</strong> jeweiligen Stellungnahme des Kirchenvogtes beeinflußt<br />

werden.<br />

Als am 22. Mai 1317 <strong>der</strong> Kirchenvogt Graf Engelbert von <strong>der</strong> Mark<br />

wegen seiner Parteinahme für Erzbischof Heinrich von Köln von Ludwig<br />

d. B. seiner Vogtei über <strong>Werden</strong> verlustig erklärt wurde, schloß er<br />

unter dem 24. Juli 1317 mit dem Abt einen Vertrag und bequemte sich<br />

darin zu wichtigen Zugeständnissen (Druck: Kr<strong>an</strong>z, <strong>Die</strong> Gilden, S. 22 f.<br />

An!. Nr. 3). D<strong>an</strong>ach sollten Bürgermeister und Schöffen u. a. dem Abt als<br />

L<strong>an</strong>desherrn huldigen und dem Vogt als Schirmherrn die Treue leisten.<br />

Ferner wird dem Abt das Münz- und Zollrecht zugest<strong>an</strong>den und dem<br />

Vogt und den Bürgern verboten, Juden und Geldwucherer (cauwersini)<br />

in die Stadt aufzunehmen, es sei denn mit Genehmigung des Abtes. <strong>Die</strong><br />

Bewohner <strong>der</strong> Jahrmärkte in <strong>Werden</strong>, Kettwig und Bredeney erhalten<br />

einen sechstägigen Marktfrieden. <strong>Die</strong>se Urkunde super fundatione et<br />

constructione civitatis Werdinensis, wie es einleitend heißt, galt als die<br />

eigentliche Stadtgründungsurkunde (so Bendel, <strong>Die</strong> älteren Urkunden,<br />

S. 97 f.; gegen Kötzschke, Anfänge, S. 37 f., <strong>der</strong> dafür eine ältere Entwicklung<br />

<strong>an</strong>nimmt und in <strong>der</strong> Urk. als wesentlich neues Element nur die<br />

Anlage <strong>der</strong> Ringmauer sieht).<br />

<strong>Die</strong> wohl in dieser Zeit entst<strong>an</strong>denen Siegel <strong>der</strong> Stadt (Ewald, Rheinische<br />

Siegel 3, Tafel 107 Nr. 1-3) zeigen denn auch das Bild des Stiftspatrons<br />

St. Liudger als Sinnbild <strong>der</strong> L<strong>an</strong>deshoheit des Abtes. <strong>Die</strong> Urkunde<br />

von 1317 bestimmte, daß neben dem Stadtsiegel bei Privilegien<br />

die Beifügung <strong>der</strong> Abts- und Vogtssiegel erfor<strong>der</strong>lich sein solle. <strong>Die</strong> weitere<br />

Entwicklung ging auf Kosten des Stiftseinflusses. Schon am 25. November<br />

1371 war es nur <strong>der</strong> Graf, <strong>der</strong> den Bürgern von <strong>Werden</strong> das<br />

Recht gah, drei Gilden zu begründen, wobei er bestimmte, daß alle, die<br />

das Bürgerrecht in <strong>Werden</strong> gewinnen wollten, <strong>der</strong> Stadt 1/2 Mr., dem<br />

märkischen Amtm<strong>an</strong>n aber 12 d. <strong>an</strong> Gebühren zahlen sollten (Druck <strong>der</strong><br />

Urk. bei Kötzschke, Anfänge, S. 49 f.). Damit hatte nun <strong>Werden</strong> ein<br />

Stadtrecht erhalten, das ohne den eigentlichen Stadtherrn zust<strong>an</strong>degekom-

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