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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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194 4. Verfassung<br />

und Chordienst des Konventes beginnen. Auch st<strong>an</strong>den ihm die Oblationen<br />

dieser Weihefeste zu. Darüber kam es Ende des 14. Jhs. zum Streit<br />

zwischen Kloster und Pfarrer. Er wurde zugunsten <strong>der</strong> Pfarrer beigelegt<br />

durch den Schiedsspruch vom 26. Juni 1381. <strong>Die</strong>ser regelte auch die sonntägliche<br />

Messfeier <strong>der</strong> Gemeinde und die vor <strong>der</strong> Messe übliche Sonntagsprozession<br />

sowie die Wochenverkündigungen, die im Paradiese verlesen<br />

werden mußten, ehe <strong>der</strong> Pfarrer in <strong>der</strong> Peterskirche sub missa voce absque<br />

magno strepitu die Messe mit seinen Parochi<strong>an</strong>en feiern durfte (J acobs,<br />

Geschichte, S. 413 f. Beil. Nr. 5).<br />

Durch die von Erzbischof Adolf am 13. August 1551 vollzogene Inkorporation<br />

pleno iure erhielt <strong>der</strong> Abt das Recht, <strong>an</strong> St. Lucius und<br />

St. Klemens bei eintreten<strong>der</strong> Vak<strong>an</strong>z Mönche statt Weltgeistliche einzusetzen<br />

(Jacobs, Geschichte, S. 417 Beil. 6), was auch in <strong>der</strong> Folgezeit geschah.<br />

An den gottesdienstlichen Gewohnheiten und am Pfarrzw<strong>an</strong>g<br />

än<strong>der</strong>te sich jedoch nichts. Das zeigte sich deutlich, als die Velberter eine<br />

Auspfarrung und die Erhebung ihrer Kapelle zu einer Pfarrkirche<br />

wünschten, <strong>der</strong> Abt aber trotz <strong>der</strong> Vermittlung des Herzogs von Kleve<br />

auf dem Pfarrecht <strong>der</strong> Abteikirche best<strong>an</strong>d.<br />

Aber in den Anfängen <strong>der</strong> vollzogenen Inkorporation gab es auch<br />

Schwierigkeiten mit den beiden Gemeinden von Born und Neukirchen.<br />

<strong>Die</strong>se wehrten sich heftig dagegen, daß die als Pfarrer bestellten Mönche<br />

im Kloster wohnen sollten. Dadurch war es nach ihrer Erfahrung unmöglich,<br />

bei schweren Kr<strong>an</strong>kheiten und plötzlichen Todesfällen in den<br />

Außenbezirken <strong>der</strong> Pfarreien nachts in die verschlossene Stadt zu kommen<br />

o<strong>der</strong> den Pfarrer im Klostergebäude zu erreichen. <strong>Die</strong> Pfarrhäuser<br />

verfielen o<strong>der</strong> waren, soweit noch benutzbar, vom Abt mit den zugehörigen<br />

Län<strong>der</strong>eien verpachtet. Er hatte auch die wenigen Einkünfte <strong>der</strong><br />

Kirchen <strong>an</strong> sich gezogen. <strong>Die</strong> Gemeinden beschwerten sich deshalb in den<br />

Jahren 1566-1568 heftig beim Herzog, <strong>der</strong> Abt wehrte sich gegen diese<br />

Vorwürfe mit Hinweis auf die vollzogene Inkorporation und erklärte<br />

die Klagen als falsch o<strong>der</strong> unbegründet. Schließlich gestattete er aber, daß<br />

die beiden Pfarrer wie<strong>der</strong> in den Pfarrhäusern von Born und Neukirchen<br />

Wohnung nahmen, wodurch sie freilich seiner Aufsicht entzogen waren.<br />

Als sie wegen ihrer Hinneigung zur neuen Lehre auf Drängen des Herzogs<br />

in den Wirren bei <strong>der</strong> Neuwahl eines Abtes nach dem Tode Herm<strong>an</strong>n<br />

von Holtens (t 1572) abgesetzt wurden, konnte das Kloster keinen<br />

Ersatz stellen, so daß wie<strong>der</strong> Klagen <strong>der</strong> Pfarreingesessenen bei Hofe<br />

einliefen und die Restitution <strong>der</strong> bei den Pfarrer nach schriftlicher Zusicherung,<br />

sich gemäß katholischer Lehre zu verhalten, schließlich doch<br />

erfolgte (zu diesen Streitigkeiten s. Kleve-Mark Akten XXIV Nr. 3).<br />

Nach ihrem Tode machte <strong>der</strong> bedrohliche Personalschwund die weitere

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