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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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190 4. Verfassung<br />

von 1230 bezeugt: ecclesia S. Liudgeri in Helmstede Werthinensi ecclesie<br />

v inculo fraterne caritatis sociata sit a prima fundatione ecclesiarum<br />

utrarumque. <strong>Die</strong> l<strong>an</strong>g <strong>an</strong>gefochtene Glaubwürdigkeit dieser Nachricht hat<br />

Karl Hauck (Zu geschichtlichen Werken, S. 368 f.) mit neuen Gründen<br />

verteidigt und dabei auf die schon im 11. Jh. nachweisbaren Reisen <strong>der</strong><br />

<strong>Werden</strong>er Äbte nach Helmstedt mit den dabei <strong>an</strong>fallenden Quartierlasten<br />

bestimmter <strong>Werden</strong>er Höfe (Kötzschke 1, S. 100) hingewiesen. Dadurch<br />

ist die Verbindung <strong>Werden</strong>s mit Helmstedt zumindest für die Zeit nach<br />

1000 quellenmäßig gesichert. <strong>Die</strong>se Verbindung hat bis zur Säkularisation<br />

Dauer gehabt.<br />

Der Abt von <strong>Werden</strong> war gleichzeitig Abt von Helmstedt, dessen<br />

äußere Leitung einem vom Abt eingesetzten Propst, dessen innere Leitung<br />

einem Dek<strong>an</strong>, d<strong>an</strong>n einem Prior oblag. Auch die übrigen Klosterämter<br />

finden sich hier wie in <strong>Werden</strong>. Ein verfassungsmäßiger Unterschied best<strong>an</strong>d<br />

darin, daß Helmstedt auf Grund <strong>der</strong> Bestimmungen Abt Gerhards<br />

vom 25. Juli 1230 (Behrends, Diplomatarium, S. 477 f. Nr. 30; Abschrift<br />

des 16. Jhs. auch Kleve-Mark Akten XXIV Nr. 3 BI. 171 f.) nicht <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Abtswahl beteiligt war, was <strong>an</strong>geblich die Grün<strong>der</strong> so bestimmt hatten.<br />

<strong>Die</strong> weite Entfernung <strong>der</strong> beiden Orte vonein<strong>an</strong><strong>der</strong> und die dadurch bedingte<br />

Verzögerung <strong>der</strong> Wahl war <strong>der</strong> Hauptgrund. Ein weiterer Unterschied<br />

zu <strong>Werden</strong> lag in <strong>der</strong> ständischen Zusammensetzung. Helmstedt<br />

hatte einen Konvent, dessen Mitglie<strong>der</strong> im wesentlichen bürgerlicher Herkunft<br />

waren. Am Ende des 15. Jhs. war auch Helmstedt sehr reformbedürftig,<br />

wor<strong>an</strong> die <strong>Werden</strong>er Äbte ein gerütteltes Maß Schuld trugen.<br />

Sie verletzten nicht nur ihre Aufsichtspflicht, son<strong>der</strong>n fügten dem Kloster<br />

durch ihre Streitigkeiten mit <strong>der</strong> Bürgerschaft schweren Schaden zu. Auch<br />

besetzten sie die Klosterpräbenden mit ihren <strong>Die</strong>nern und Kaplänen ohne<br />

Rücksicht auf <strong>der</strong>en klösterliche Eignung. Helmstedt machte aber zunächst<br />

die Einführung von klösterlichen Reformen nach 1474 nicht mit.<br />

Erst das Generalkapitel von 1481 verh<strong>an</strong>delte über die Einführung <strong>der</strong><br />

Bursfel<strong>der</strong> Reform (Volk, Rezesse 1, S. 193) und schloß sie auf dem<br />

folgenden Generalkapitel 1482 ab, wobei dem Abt von <strong>Werden</strong> ausdrücklich<br />

die Vertretung Helmstedts auf den Generalkapiteln zugest<strong>an</strong>den<br />

wurde. Er hatte dafür auch die Zahlungen zu übernehmen (Volk,<br />

ebd. S 199). .<br />

Trotzdem kam es in <strong>der</strong> Folgezeit zu Streitigkeiten, vor allem wegen<br />

<strong>der</strong> Propstwahl, die die Helmstedter für sich be<strong>an</strong>spruchten. Abt Antonius<br />

Grimholt, <strong>der</strong> die Stadt <strong>an</strong> den Herzog von Braunschweig abtrat,<br />

gab auch vorübergehend das Kloster frei und verzichtete 1511 dem<br />

Generalkapitel gegenüber auf die Leitung, was aber schon im folgenden<br />

Jahre rückgängig gemacht wurde (Volk, ebd. 1, S.258, 294, 309, 414,

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