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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 20 Verhältnis zum Grafen vor Mörs 175<br />

Abt vorbehalten blieben, 2. als M<strong>an</strong>nlehen den Hof zu Voerde in Homberg,<br />

die Fischerei daselbst und Waldrechte (/oresta nemoris), 3. nach<br />

<strong>Die</strong>nstm<strong>an</strong>nsrecht die Hälfte <strong>der</strong> Güter gen. Timpengut und Venne und<br />

zwei Höfe in Wedouwe mit ihrem Zubehör (ebd. Nr. 1340). <strong>Die</strong>se Urkunde<br />

bildete die Vorlage für alle späteren Belehnungsurkunden, die in<br />

ähnlicher Form abgefaßt wurden.<br />

<strong>Die</strong> Belehnung des Grafen Vinzenz von Mörs durch Abt <strong>Die</strong>trich<br />

Hagedorn am 24. April 1481 (Urk. Nr. 172 L<strong>an</strong>desarchiv Mörs HStAD)<br />

war die letzte, die ein Angehöriger des alten Grafengeschlechtes erhielt.<br />

Eine Belehnung des Grafen Wilhelm von Wied, <strong>der</strong> die Enkelin des Grafen<br />

Vinzenz von Mörs, Tochter seines ältesten Sohnes Friedrich geheiratet<br />

hatte und zum Erben von Mörs bestimmt war, hat <strong>an</strong>scheinend nicht<br />

stattgefunden, da die Nachfolgefrage in Mörs vorerst wegen <strong>der</strong> Gef<strong>an</strong>genschaft<br />

des Grafensohnes Bernhard von Mörs ungeklärt blieb. Als<br />

Bernhard 1500 heimkehrte und schon 1501 starb, setzte sich <strong>der</strong> verw<strong>an</strong>dte<br />

Graf Joh<strong>an</strong>n von Saarwerden im September 1501 in den Besitz<br />

<strong>der</strong> Grafschaft. Im selben Jahr, am 10. September, belehnte Abt Antonius<br />

den Grafen mit den <strong>Werden</strong>er Lehen zu Friemersheim usw. (Henrichs,<br />

S. 120 f.; Keussen, Reg.3 Nr.4784) und nach Joh<strong>an</strong>ns Tode im Jahre<br />

1508 dessen Bru<strong>der</strong> Jakob von Saarwerden (Keussen, ebd. Nr. 4865,<br />

4866). Aber die Grafschaft blieb strittig zwischen ihm und Wilhelm von<br />

Wied. <strong>Die</strong> Rückeroberung <strong>der</strong> Grafschaft durch Wilhelm 1510 und die<br />

Einsetzung seiner Tochter Anna, die den Grafen Wilhelm von Neuenahr<br />

heiratete, brachte dieses Geschlecht in den Besitz <strong>der</strong> Grafschaft und <strong>der</strong><br />

Herrlichkeit Friemersheim. Wilhelm erhielt am 9. März 1535 die Belehnung<br />

(ebd. Nr. 5186), die d<strong>an</strong>n auch sein Sohn Herm<strong>an</strong>n am 28. J<strong>an</strong>uar<br />

1556 bekam (ebd. Nr. 5570).<br />

Mit Herm<strong>an</strong>n von Neuenahr beginnt ein neuer Abschnitt in den Beziehungen<br />

zwischen <strong>Werden</strong> und Mörs. Herm<strong>an</strong>n hatte Magdalena, die<br />

Tochter Wilhelms von Nassau, geheiratet und war durch diese Heirat <strong>der</strong><br />

Schwager Wilhelms von Or<strong>an</strong>ien geworden, <strong>der</strong> den Abfall <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>l<strong>an</strong>de<br />

einleitete. Es sind doch wohl diese nie<strong>der</strong>ländischen Beziehungen<br />

Herm<strong>an</strong>ns gewesen, die ihn dazu bewogen, <strong>der</strong> Reformation in seiner<br />

Grafschaft zum endgültigen Durchbruch zu verhelfen. <strong>Die</strong> Einsetzung<br />

neugläubiger Pfarrer betrieb er eifrig und führte sie auch in den <strong>Werden</strong>er<br />

Patronatspfarreien ohne Rücksicht auf die Rechte des Abtes ein (Henrichs,<br />

S. 172 f.). Streitigkeiten waren die Folge. Der Graf stellte sich dabei<br />

auf den St<strong>an</strong>dpunkt, daß er nach den Religionsabschieden des Reiches<br />

berechtigt sei, die Untert<strong>an</strong>en in ihrer Religion zu schützen und neugläubige<br />

Prediger <strong>an</strong>zuordnen (Schreiben des Grafen vom 19. November<br />

1573 auf die Bitte des Abtes vom 3. November 1573, die Patronatsrechte

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