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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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174 4. Verfassung<br />

§ 20 Ver h ä I t n i s zum G r a f e n von M ö r s<br />

Eine engere Verbindung des Klosters zum Grafen von Mörs läßt sich<br />

erst seit dem 14. Jh. nachweisen. Am 23. Februar 1339 erhielt <strong>der</strong> Graf<br />

vom Abt einen Erbzinsbrief über das Gut ter Linden zu Binzheim (Keussen,<br />

UB Krefeld 1 Nr.382) und am 20. September desselben Jahres die<br />

<strong>Werden</strong>er Güter in Krefeld zu Zinsrecht (ebd. Nr.385). Am 10. April<br />

1347 trat <strong>der</strong> Graf d<strong>an</strong>n in ein Lehnsverhältnis zum Abt, als er von diesem<br />

bestimmte Güter empfing (Keussen, ebd. Nr.433). Aber erst die<br />

2. Hälfte des 14. Jhs. sollte jene rechtliche Verbindung zwischen beiden<br />

Parteien schaffen, die für ihr Verhältnis in den folgenden Jahrhun<strong>der</strong>ten<br />

von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung wurde. Am 21. J<strong>an</strong>uar 1366 versetzten<br />

Bovo Herr zu Friemersheim, seine Frau Lisbeth und ihr Sohn Heinrich<br />

die Friemersheimer Herrschaft <strong>an</strong> Joh<strong>an</strong>n von Mörs für 11 800 gute alte<br />

Goldschilde (ebd. Nr. 611).<br />

<strong>Die</strong> l<strong>an</strong>g<strong>an</strong>haltenden Streitigkeiten und Prozesse mit <strong>Werden</strong> hatten<br />

die Mittel des Friemersheimer Hauses <strong>der</strong>art verkürzt, daß es in Schulden<br />

geraten war und die Verpfändung <strong>der</strong> letzte Ausweg blieb. Da <strong>der</strong> vorgesehene<br />

Rückkauf nicht zust<strong>an</strong>de kam, belehnte <strong>der</strong> Abt am 20. September<br />

1385 den Grafen mit <strong>der</strong> Herrlichkeit (ebd. Nr.813). Am 13. Juni<br />

1392 trat Heinrich von Friemersheim sein Erbrecht endgültig <strong>an</strong> Mörs ab<br />

(ebd. Nr.852), das damit in den Vollbesitz <strong>der</strong> Herrlichkeit kam. Sie<br />

umfaßte die L<strong>an</strong>des- und Gerichtshoheit, Schloß Friemersheim, die <strong>Werden</strong>er<br />

Fronhöfe sowie einige Lehen und Rentengüter des Klosters<br />

(Kötzschke, Studien, S. 38).<br />

In <strong>der</strong> Folgezeit blieb Friemersheim bei <strong>der</strong> Grafschaft und machte<br />

alle Wechsel ihrer Geschichte mit. Wenn auch Abt Adolf von Spiegelberg<br />

am 20. Dezember 1401 den Grafen Adolf von Kleve-Mark u. a. mit <strong>der</strong><br />

Vogtei im L<strong>an</strong>de Friemersheim nach M<strong>an</strong>nlehenrecht belehnte (Kötzschke<br />

1, S. 554; Keussen, WB Krefeld 1 Nr. 1022), so ist dieses Vogteirecht für<br />

Kleve-Mark nur von geringer Bedeutung gewesen, hat jedoch im 16. Jh.<br />

eine gewisse Rolle gespielt, zumal auch die Grafschaft selbst seit 1375 in<br />

ein Lehnsverhältnis zu Kleve trat, das zwar wie<strong>der</strong>holt als nichtig erklärt<br />

wurde, aber von den Besitzern <strong>der</strong> Grafschaft jeweils nach St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Lage<br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt wurde.<br />

1419 belehnte Abt Adolf von Spiegelberg den Grafen Friedrich von<br />

Mörs mit den Friemersheimer und Mörser Lehen. Sie umfaßten nach dem<br />

Revers des Grafen vom 18. November dieses Jahres (Keussen, ebd.<br />

Nr.1340) 1. Schloß, L<strong>an</strong>d und Herrschaft Friemersheim, den Hof ter<br />

Borch als Pachtgut und M<strong>an</strong>nlehen, wobei das Patronat über die Pfarrkirchen<br />

des L<strong>an</strong>des und die Kapelle in Lauersfort ausgenommen und dem

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