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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 19 Verhältnis zum Ordinarius 173<br />

<strong>Die</strong> im Laufe des 17./18. Jhs. vielerorts in Deutschl<strong>an</strong>d auftretenden<br />

Sp<strong>an</strong>nungen zwischen Bistum und Kloster wegen des bischöflichen Jurisdiktions<strong>an</strong>spruches,<br />

ließen auch die <strong>Werden</strong>er Streitigkeiten mit Köln in<br />

dieser Frage nicht zur Ruhe kommen. Beide Parteien hielten starr <strong>an</strong><br />

ihren alten St<strong>an</strong>dpunkten fest. In <strong>Werden</strong> waren es vor allem die beiden<br />

Brü<strong>der</strong> Gregor und Adolf Overham, die auf Grund ihrer historischen<br />

Studien energisch für eine Exemtion <strong>der</strong> Abtei eintraten und sie zu sichern<br />

trachteten. So sorgten sie dafür, daß bei dem in Köln abgehaltenen Informativprozeß<br />

für den neuen Abt Adolph Borcken 1667 ein notarieller<br />

Protest über etwaige in den Kölner Akten verw<strong>an</strong>dten, den Exemtionsrechten<br />

<strong>der</strong> Abtei nachteiligen Formulierungen eingelegt wurde, <strong>der</strong> sich<br />

d<strong>an</strong>n auch bei den erhaltenen Akten <strong>der</strong> folgenden Abtswahl Ferdin<strong>an</strong>ds<br />

von Erwitte findet.<br />

Als dieser resignierte und diesen Akt vor dem Nuntius und den Abges<strong>an</strong>dten<br />

<strong>der</strong> Bursfel<strong>der</strong> Kongregation vollzog, sahen <strong>der</strong> Kölner Erzbischof<br />

und seine Kurie darin eine grobe Verletzung <strong>der</strong> Kölner Diözes<strong>an</strong>rechte.<br />

Bestärkt wurde m<strong>an</strong> darin, als <strong>der</strong> Kölner Spezialkommissar in<br />

<strong>Werden</strong> eine unfreundliche Aufnahme f<strong>an</strong>d, und das Kloster erklärte,<br />

es unterstände keineswegs <strong>der</strong> Kölner Jurisdiktion und wäre exemt (Bericht<br />

und Korrespondenz des Spezialkommissars Tappe, Akten Abtei<br />

<strong>Werden</strong> III DAK). Trotzdem kam es nicht zu einem Austrag dieser alten<br />

strittigen Frage. Bei dem <strong>an</strong>stehenden Informativprozeß für den neuen<br />

Abt Cölestin von Geismar (1706-1718) sorgte die erzbischöfliche Kurie<br />

nur dafür, daß in dem <strong>Werden</strong>er Formular des Oboedienzeides <strong>der</strong> Vorbehalt<br />

<strong>der</strong> Rechte des Klosters gestrichen wurde (vgl. darüber unten § 42).<br />

So blieben weitere Zusammenstöße nicht aus. 1710 war es z. B. <strong>der</strong> verbotene<br />

Fleischgenuß <strong>an</strong> bestimmten Tagen <strong>der</strong> Fastenzeit. Der Abt hatte<br />

ihn wegen <strong>der</strong> vielen nichtkatholischen Soldaten in seinem Territorium<br />

ohne Kölner Genehmigung erlaubt. Später bildete die Approbation des<br />

Abtes für Mönche auf den <strong>Werden</strong>er Klosterpfarreien ohne das Cura­<br />

Examen Gegenst<strong>an</strong>d von Ausein<strong>an</strong><strong>der</strong>setzungen, bis 1752 <strong>der</strong> Abt in<br />

dieser Frage nachgab und seine zu Pfarren in <strong>Werden</strong> bestimmten Mönche<br />

für das Synodalexamen nach Köln schicken wollte. Mit diesem <strong>Werden</strong>er<br />

Zugeständnis scheint eine Periode weniger gestörter Beziehungen zwischen<br />

bei den Parteien eröffnet worden zu sein, wenigstens finden sich in<br />

<strong>der</strong> 2. Hälfte des 18. Jhs. keine Zeugnisse für Streitigkeiten mehr. Noch<br />

kurz vor Toresschluß, bei <strong>der</strong> letzten Abtswahl1798, arbeiteten vielmehr<br />

<strong>der</strong> neugewählte Abt und <strong>der</strong> Erzbischof einträchtig H<strong>an</strong>d in H<strong>an</strong>d, um<br />

die gestörte Ruhe im Konvent wie<strong>der</strong>herzustellen und die aufgestellte<br />

Wahlkapitulation zu <strong>an</strong>nullieren (vgl. unten § 42).

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