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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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172 4. Verfassung<br />

Urkunden im kurfürstlichen Archiv zeigen. Abtsweihen sind von dem<br />

Kölner Weihbischof bzw. einmal mit erzbischöflicher Genehmigung vom<br />

Weihbischof von Münster vorgenommen. Altarweihen, die durch die<br />

Klosterbauten erfor<strong>der</strong>lich wurden, nahm gleichfalls <strong>der</strong> Kölner Weihbischof<br />

vor. Erzbischof Adolf erneuerte ex auctoritate ordinaria am<br />

13. August 1551 die Inkorporation <strong>der</strong> beiden <strong>Werden</strong>er Pfarrkirchen in<br />

das Kloster, wobei vom monasterium s<strong>an</strong>cti Ludgeri diocesis nostrae<br />

Coloniensis die Rede ist (Jacobs, Geschichte, S. 417 f. Beilage Nr.6). In<br />

dieser Urkunde wurden die Rechte des zuständigen Kölner Archidiakons<br />

vorbehalten. Ihm mußten auch die aus den Mönchen des Klosters zu<br />

wählenden Pfarrer den Treueeid ablegen (vgl. z. B. Jacobs, Geschichte,<br />

S. 419 f. Beil. Nr.7). Sowohl beim Wechsel <strong>der</strong> Stelleninhaber als auch<br />

bei allen <strong>an</strong><strong>der</strong>en Angelegenheiten reservierte sich <strong>der</strong> Erzbischof ausdrücklich<br />

seine Rechte als Ordinarius (jure dioces<strong>an</strong>o in procurationibus,<br />

subventionibus aliisque similibus ac alterius cuiuscunque semper salvo,<br />

s. Jacobs, Geschichte, S. 417 f. Beilage Nr. 6).<br />

Erst unter Abt Heinrich Duden (1573-1601) kam es um 1592 wie<strong>der</strong><br />

zu einem Zusammenstoß mit dem damaligen Erzbischof Ernst von<br />

Bayern wegen <strong>der</strong> von diesem in den Truchseßschen Wirren ausgeschriebenen<br />

Diözes<strong>an</strong>steuer. Das Kloster verweigerte die Zahlung, weil es mit<br />

seinem Besitz von <strong>der</strong> Diözes<strong>an</strong>gewalt exemt und deshalb nicht zur Zahlung<br />

von Abgaben verpflichtet sei. Daraufhin wurden Güter <strong>der</strong> Abtei<br />

im Vest Recldinghausen vom Erzbischof mit Beschlag belegt und ihre Einkünfte<br />

von Köln eingezogen. Es kam in den Jahren 1592-94 zum Prozeß<br />

am Reichskammergericht. In ihm gest<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Kölner Anwalt nur<br />

dem Abt persönlich, nicht aber dem Konvent und dem Klosterbesitz die<br />

Exemtion zu. Er verwies dafür auf den Kölner Liber decimarum. <strong>Werden</strong><br />

bestritt diese Behauptungen unter Hinweis auf seine alten Privilegien.<br />

Den Ausg<strong>an</strong>g des Prozesses kennen wir nicht (Reichs kammergericht<br />

Nr.649 [2026]; Inhalts<strong>an</strong>gaben bei Jacobs, <strong>Werden</strong>er Reichskammergerichtsklagen,<br />

S. 36 f. Nr. 4). Beide Parteien beharrten jedenfalls in <strong>der</strong><br />

Folgezeit bei ihren alten Rechtsst<strong>an</strong>dpunkten.<br />

Das zeigte sich gleich bei <strong>der</strong> folgenden Abtswahl Konrad Kloedts<br />

(1601-14). Köln versuchte dabei die für die Abte seiner Diözese übliche<br />

Bestätigungstaxe in Höhe von 1000 Gulden zu erhalten und ließ sich<br />

auch nicht durch das vorgelegte Exemtionsprivileg Innozenz VI. von<br />

seiner For<strong>der</strong>ung abbringen. Nach Gregor Overham (S. 142) mußte <strong>Werden</strong><br />

den Nuntius Koriol<strong>an</strong> einschalten, <strong>der</strong> d<strong>an</strong>n Köln belehrte, monasterium<br />

Werthinense sive eiusdem abbates esse exemtos a taxa ordinaria.<br />

So mußte Köln sich wie<strong>der</strong>um mit dem Ehrengeschenk zufrieden geben.

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