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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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170 4. Verfassung<br />

<strong>Werden</strong> und Köln führen müssen, da die Kölner Diözes<strong>an</strong>hoheit in den<br />

märkischen Gebieten damit beseitigt worden wäre. Aber dazu kam es<br />

nicht, weil auch die Grafen von <strong>der</strong> Mark schließlich ihre kirchenpolitischen<br />

Sp<strong>an</strong>nungen mit Köln, die sich vor allem in <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong><br />

geistlichen Gerichtsbarkeit gezeigt hatten, am 19. März 1387 durch einen<br />

Schiedsspruch des Kölner Domkapitels beilegen ließen (J. H<strong>an</strong>sen, Westfalen<br />

u. Rheinl<strong>an</strong>d i. d. 15. Jh. 1. 1888, S. 3 Nr. 1-3).<br />

In <strong>Werden</strong> beg<strong>an</strong>n zu dieser Zeit die Hinwendung zur römischen<br />

Obedienz (vgl. oben § 17). Das Kloster schwenkte damit in die Richtung<br />

<strong>der</strong> Kölner Kirchenpolitik ein. So konnte das Kloster wie<strong>der</strong> gute Beziehungen<br />

zum Erzbischof herstellen. Sie zeigten sich unter Erzbischof<br />

Friedrich von Saarwerden. Er erließ dem neugewählten Abt Adolf von<br />

Spiegelberg (1398-1436) wegen <strong>der</strong> gedrückten wirtschaftlichen Lage<br />

des Klosters die Konfirmationskosten, wobei <strong>der</strong> Abt aber in einem Revers<br />

vom 22. Juli 1399 ausdrücklich versichern mußte, daß dies den Nachfolgern<br />

des Erzbischofs nicht zum Praejudiz sein werde (Kurköln Urk.<br />

Nr. 1320 HStAD).<br />

Inwieweit nun die Kölner Erzbischöfe ihre Rechte als Ordinarien in<br />

<strong>Werden</strong> während des 15. Jhs. un<strong>an</strong>gefochten ausgeübt haben, ist nicht<br />

g<strong>an</strong>z klar und z. T. wi<strong>der</strong>sprüchlich. Adolf Overham überliefert, worauf<br />

Goetting (a. a. o. S.444) hinweist, eine <strong>an</strong>gebliche Urkunde Erzbischof<br />

<strong>Die</strong>trichs von Mörs aus dem Jahre 1433, in <strong>der</strong> dieser <strong>Werden</strong> für alle<br />

Zeit von <strong>der</strong> Zehntenzahlung befreit visis et perceptis privilegiis et libertatibus.<br />

Es dürfte sich zweifellos um eine Fälschung h<strong>an</strong>deln. Denn Adolf<br />

Overham berichtet <strong>an</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>er Stelle von Ausein<strong>an</strong><strong>der</strong>setzungen mit demselben<br />

Erzbischof wegen des subsidium caritativum, das Papst Eugen IV.<br />

1431 dem Erzbischof wegen seiner in den Zügen gegen die Hussiten gemachten<br />

Schulden genehmigt hatte. Obwohl nach dem päpstlichen M<strong>an</strong>dat<br />

Exemte und Nichtexemte zur Zahlung her<strong>an</strong>gezogen werden konnten,<br />

hat sich <strong>Werden</strong> offenbar geweigert. Es ließ damals am 9. Mai 1431 ein<br />

Tr<strong>an</strong>ssumpt des echten Luciusprivilegs <strong>an</strong>fertigen, ohne damit Erfolg zu<br />

haben (Lacomblet, UB 4 Nr.203). Es kam zu einem Prozeß, in dessen<br />

Verlauf nach Overham <strong>der</strong> päpstliche Kardinallegat Juli<strong>an</strong> den Abt<br />

Adolf von Spiegel berg und auch die Abtissin von Essen und den Abt von<br />

Hamborn exkommuniziert haben soll, bis 1437 von <strong>Werden</strong> die Zahlung<br />

geleistet wurde (Goetting,. a. a. o. S. 444).<br />

Auch hinsichtlich <strong>der</strong> Abtskonfirmationen scheinen die Rechte <strong>der</strong><br />

Kölner Erzbischöfe durchaus nicht immer gewahrt worden zu sein, da <strong>der</strong><br />

letzte hochadlige Abt vor <strong>der</strong> Reform, Konrad von Gleichen (1452-74),<br />

sich gelegentlich auf seine römische Konfirmation beruft (s. unten § 42)<br />

und sich deshalb wohl exemt fühlte. Nur so ist es zu verstehen, daß Wer-

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