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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 19 Verhältnis zum Ordinarius 169<br />

Overham beruft sich für seine Angaben auf nicht mehr vorh<strong>an</strong>dene Akten<br />

über die Abgaben <strong>an</strong> den Erzbischof und die Bestätigung <strong>der</strong> Äbte. Er<br />

bringt zum Schluß das eing<strong>an</strong>gs schon erwähnte <strong>an</strong>gebliche Privileg Innozenz<br />

VI. von 1356, das dem <strong>Werden</strong>er Abt u. a. das Recht verleiht, seine<br />

Bestätigung und Weihe bei einem beliebigen Prälaten einzuholen, ihn<br />

ferner von dem Besuch von Diözes<strong>an</strong>synoden, Abgaben, Zehnten, subsidia<br />

caritativa usw. befreit und im Voraus von allen deswegen verhängten<br />

Kirchenstrafen absolviert.<br />

<strong>Die</strong>ser von den bei den Brü<strong>der</strong>n Overham erwähnte Streit läßt sich<br />

durch die Regierungszeiten des <strong>an</strong>gerufenen Papstes Innozenz VI. (1352-<br />

1362) und des Abtes Joh<strong>an</strong>n von Arscheid (1343/44-60) ungefähr auf<br />

die Jahre 1352-60 eingrenzen. Nach den erhaltenen Rechnungsauszügen<br />

hat <strong>Werden</strong> 1350 dem Erzbischof noch die Zehntzahlung geleistet<br />

(Kötzschke 2, S. 14 Nr. 58). Es scheint aber d<strong>an</strong>n um 1352 zu Schwierigkeiten<br />

in dieser Sache gekommen zu sein. Denn die Rechnung des gen<strong>an</strong>nten<br />

Jahres vermerkt zwar noch die Abhaltung des Sends in <strong>Werden</strong> durch<br />

den Dek<strong>an</strong> <strong>der</strong> Kölner Kirche (Kötzschke 2, S. 15 § 5 Nr. 2), meldet aber<br />

gleichzeitig: Item cit<strong>an</strong>tur hoc tempore domini .nostri ad decimas d<strong>an</strong>das<br />

a dec<strong>an</strong>o christi<strong>an</strong>itatis (sc. Novesiensis) et consumpti sunt hac occasione<br />

3 s. in N ussia et medietatem decimae solverunt domini nostri (Kötzschke,<br />

S. 19 Nr. 78). Der Kampf um die Exemtion bzw. die Zehntfreiheit <strong>Werden</strong>s<br />

dürfte jedoch um 1359 beendet gewesen sein. Denn am 1. September<br />

1359 nimmt <strong>der</strong> Kölner Weihbischof in <strong>der</strong> <strong>Werden</strong>er Klosterkirche eine<br />

Altarweihe vor (vgl. oben § 3 Nr.2) und verlegt das Kirchweihfest auf<br />

einen <strong>an</strong><strong>der</strong>en Tag. <strong>Die</strong> in <strong>der</strong> Papsturkunde von 1371 erwähnte Bestätigung<br />

<strong>der</strong> Abtswahl von 1360 durch den Offizial des Kölner Erzbischofs<br />

Wilhelm von Gennep (t 1362) und die Vornahme <strong>der</strong> Abtsweihe von<br />

1364 durch den Kölner Weihbischof (vgl. unten § 42) zeigen deutlich,<br />

daß <strong>Werden</strong> in diesem Streit unterlegen ist.<br />

Aber die Streitigkeiten mit Köln blieben trotzdem. Sie betrafen vor<br />

allem die Zehntenzahlungen. Während noch am 11. März 1371 von ihrer<br />

Entrichtung die Rede ist (Kötzschke 2, S. 46 Nr.44, 58) weist die Rechnung<br />

des folgenden Jahres unter den Ausgaben verschiedene Reisen nach<br />

Köln in dieser Angelegenheit auf, darunter eine ad <strong>an</strong>nichil<strong>an</strong>dum m<strong>an</strong>datum<br />

decimarum (Kötzschke, ebd. S. 48 Nr. 17, 50 Nr. 22).<br />

Da <strong>Werden</strong> unter Einfluß seines märkischen Kirchenvogtes in <strong>der</strong><br />

Avignoneser Obedienz blieb, mußte es in einen Gegensatz zur Kölner,<br />

<strong>der</strong> römischen Obedienz <strong>an</strong>h<strong>an</strong>genden Kirchenpolitik geraten. Das offensichtlich<br />

gegen Köln gerichtete M<strong>an</strong>dat des Avignoneser Papstes Klemens<br />

VII. von 1382 zugunsten <strong>Werden</strong>s und <strong>der</strong> Grafen von <strong>der</strong> Mark<br />

(vgl. oben § 17) hätte bei seiner Durchführung zu einem Bruch zwischen

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