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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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168 4. Verfassung<br />

heim am 27. Juni 1315 (Lacomblet, UB 3 Nr. 147; Kisky, Reg. 4 Nr. 929)<br />

zeigen. Daraus geht deutlich <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>st<strong>an</strong>d <strong>Werden</strong>s und seines märkischen<br />

Vogtes gegen das Bestreben Kölns hervor, sich hier in Friemersheim<br />

festzusetzen.<br />

An <strong>der</strong> kirchlichen und diözes<strong>an</strong>en Stellung än<strong>der</strong>te sich durch diese<br />

territorialen Ausein<strong>an</strong><strong>der</strong>setzungen freilich nichts. Wir sehen auch in den<br />

folgenden Jahrzehnten die Kölner potestas iurisdictionis vom Kloster<br />

unbe<strong>an</strong>st<strong>an</strong>det und ungeschmälert in ihrer Tätigkeit wie die folgenden<br />

Zeugnisse ausweisen: Am 29. April 1307 erließ <strong>der</strong> Kölner Offizial zugunsten<br />

des Klosters eine Sentenz in Sachen des Budberger Patronatsrechtes<br />

(Keussen, UB Krefeld 1 Nr. 226). Am 12. November 1310 stellte<br />

<strong>der</strong> Konvent von <strong>Werden</strong> beim Erzbischof den Antrag auf Bestätigung<br />

<strong>der</strong> Abtswahl (Kisky, Reg.4 Nr.572). Am 18. November 1313 'setzte<br />

Erzbischof Heinrich den vom Kloster zu entrichtenden Zehnten, <strong>der</strong> im<br />

Liber Valoris mit 40 Mr. <strong>an</strong>gegeben ist (F. W. Oediger, <strong>Die</strong> Erzdiözese<br />

Köln um 1300, S.33 Nr.23) auf 25 Mr. herab, um die Notlage des<br />

Klosters zu lin<strong>der</strong>n (Kötzschke 1, S. 384 Nr. 17; Kisky, Reg.4 Nr.789)<br />

und sprach aus denselben Gründen am 1. Juni 1317 die Inkorporation <strong>der</strong><br />

Pfarrkirche von Hochemmerich aus (Kisky, ebd. Nr.989). Vom 14. Februar<br />

1322 schließlich stammt wie<strong>der</strong> eine Quittung des erzbischöflichen<br />

Zehntenerhebers über die vom Kloster geleisteten Zahlungen in Höhe<br />

von 25 Mr. Soester Denare (Kisky, ebd. Nr. 1282).<br />

Für die Folgezeit aber schweigen mehr als dreißig Jahre l<strong>an</strong>g alle<br />

<strong>Werden</strong> er Quellen über die Beziehungen zu Köln. Der Grund liegt offenbar<br />

in dem Streit, den <strong>Werden</strong> in diesem Zeitabschnitt mit Köln um seine<br />

Exemtion ausfocht. Wir sind dafür auf die Angaben Gregor Overhams<br />

(S. 118 ff.) und seines Bru<strong>der</strong>s Adolf Overham (Hs VII B 91 BI. 254 f.<br />

StAW), die auf heute z. T. nicht mehr vorh<strong>an</strong>denem Material beruhen,<br />

in wesentlichen Punkten <strong>an</strong>gewiesen. D<strong>an</strong>ach soll zuerst Abt Otto 11.<br />

(1277-1288) seine Bestätigung beim Kölner Erzbischof nachgesucht<br />

haben, weil er aus Geldm<strong>an</strong>gel die römischen Konfirmationskosten in<br />

Höhe von 1300 rhein. Glden nicht habe bezahlen können. Ungefähr<br />

80 Jahre l<strong>an</strong>g hätten d<strong>an</strong>n auch alle seine Nachfolger dasselbe get<strong>an</strong> und<br />

alle Diözes<strong>an</strong>lasten wie Steuern, Synodalbesuche usw. gleich den nichtexemten<br />

Äbten getragen. Nur ein Abt, dessen Name nicht <strong>an</strong>gegeben<br />

wird, habe sich geweigert, in Köln seine Konfirmation nachzusuchen. Da<br />

er dieserhalb nicht in Rom vorstellig geworden sei, wäre er exkommuniziert<br />

worden, bis er sich nach sieben Jahren in Köln unterworfen habe.<br />

Erst unter Abt Joh<strong>an</strong>n von Arscheid (1343/44-60) sei d<strong>an</strong>n wegen zahlreicher<br />

fin<strong>an</strong>zieller For<strong>der</strong>ungen Kölns <strong>der</strong> Kampf um die Exemtion wie<strong>der</strong><br />

aufgenommen worden und <strong>an</strong> den Papst appelliert worden. Gregor

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