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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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166 4. Verfassung<br />

stes Lucius IH. vom 12. April 1182/83 (Jaffe-Löwenfeld Nr.147, 55)<br />

sowie eine weitere des Papstes Innozenz VI. vom 19. Mai 1356 (Druck<br />

bei Gregor Overham, S. 668 f.; d<strong>an</strong>ach bei Jacobs, Geschichte, S. 433 f.<br />

mit Fehlern und Auslassungen sowie falscher Datierung) sind von Goetting<br />

(Papsturkunden, S. 425 f.) als Fälschungen nachgewiesen worden.<br />

Sie liegen nur in Abschriften des 16. Jhs. vor, sind aber nachweislich schon<br />

vorher von <strong>der</strong> Abtei am Ende des 15. Jhs. in Streitigkeiten mit Köln<br />

benutzt worden.<br />

We<strong>der</strong> das Kloster noch die römische Kurie sind also in <strong>der</strong> Frage<br />

einer etwaigen Exemtion des Klosters bis etwa 1250 tätig geworden. <strong>Die</strong><br />

überragende Stellung des Kölner Erzbischofs in politischer Hinsicht ließ<br />

einen solchen Schritt für keinen <strong>der</strong> bei den zu. Erst nach <strong>der</strong> Mitte des<br />

13. Jhs. beginnt die Wende in den Beziehungen zwischen Köln und <strong>Werden</strong>.<br />

Köln versuchte im <strong>Werden</strong>er Gebiet Fuß zu fassen. Nachdem schon<br />

am 14. April 1239 <strong>der</strong> Ritter Wezelo, Vogt in <strong>Werden</strong>, Kölner Lehnsm<strong>an</strong>n<br />

geworden war und sein Haus in <strong>Werden</strong> zum Offenhaus für den<br />

Erzbischof gemacht hatte (Knipping, Reg.3 Nr.938), mußte <strong>der</strong> Abt<br />

1248 die Burg Neu-Isenberg <strong>an</strong> den Erzbischof abtreten und konnte sich<br />

nur eine Wohnung und seinem Kloster nur einen Burgm<strong>an</strong>nssitz auf<br />

Neu-Isenberg vorbehalten (Lacomblet, UB 2 Nr. 339; Knipping, Reg.3<br />

Nr. 1435). Damit hatte sich Köln einen festen Stützpunkt für seine weitausgreifende<br />

Territorialpolitik im <strong>Werden</strong>er Raum geschaffen.<br />

In seiner bedrängten, durch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten noch<br />

stärker gefährdeten Lage, mußte es dem Kloster ratsam erscheinen, eine<br />

stärkere Anlehnung <strong>an</strong> die Kurie zu suchen, zumal ja damals von einem<br />

Schutz durch das Reich nicht mehr die Rede sein konnte. <strong>Die</strong> Bestätigung<br />

seiner Wahl, die Abt Albero (1257-1277) am 18. Mai 1258 in Rom einholte,<br />

scheint ein erster Schritt in diese Richtung gewesen zu sein. In den<br />

oben erwähnten Papsturkunden von 1267, 1273 und 1285 (vgl. oben<br />

§ 17) wird <strong>Werden</strong> d<strong>an</strong>n tatsächlich von <strong>der</strong> Kurie als exemt bezeichnet,<br />

ohne daß aber dadurch eine Einwirkung auf das bestehende Diözes<strong>an</strong>verhältnis<br />

zu Köln ausgelöst worden wäre. An <strong>der</strong> kirchenrechtlichen<br />

Stellung des Klosters und Abtes zum Kölner Ordinarius hat sich jedenfalls<br />

nichts geän<strong>der</strong>t.<br />

Denn nachdem 1266 <strong>Werden</strong> gemeinsam mit dem Domkapitel und<br />

den <strong>an</strong><strong>der</strong>en Stiften und Klöstern <strong>der</strong> Erzdiözese ein Gelöbnis zur Einhaltung<br />

<strong>der</strong> von Erzbischof Engelbert H. zum Schutz des Klerus erlassenen<br />

Statuten abgegeben hatte (Knipping, Reg.3 Nr.23, 2353), leistete<br />

nach Urkunde vom 7. September 1273 auch Abt Albero (1257-77)<br />

seinen fin<strong>an</strong>ziellen Beitrag zur Lösung des Erzbischofs Engelbert aus <strong>der</strong><br />

Gef<strong>an</strong>genschaft des Grafen von Jülich. Der Abt nahm deswegen ein Dar-

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