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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 19 Verhältnis zum Ordinarius 165<br />

nellen Ausein<strong>an</strong><strong>der</strong>setzungen ihr endgültiges Ende erreichten, aber nicht<br />

die preußischen Quälereien in <strong>an</strong><strong>der</strong>en Fragen. Als <strong>der</strong> Abt eine Verordnung<br />

vom 18. J<strong>an</strong>uar 1749, die das L<strong>an</strong>dgericht betraf, aufhob, und<br />

Preußen daraufhin eine Gegenverordnung vom 20. August 1795 publizierte,<br />

ließ <strong>der</strong> L<strong>an</strong>drichter Müller den <strong>an</strong>geschlagenen Druck abnehmen,<br />

was <strong>der</strong> K<strong>an</strong>zleidirektor Dingerkuss in <strong>Werden</strong> persönlich tat. Dadurch<br />

zogen sich die beiden Beamten eine sechsmonatliche Haft in Wesel und<br />

Gerichtskosten zu. Der Abt erhielt zwar am 5. Juli 1796 ein kaiserliches<br />

M<strong>an</strong>dat, das ihm nochmals die L<strong>an</strong>deshoheit zusprach und Preußen zur<br />

Abstellung seiner Maßnahmen auffor<strong>der</strong>te. <strong>Die</strong> 1802 erfolgte Besetzung<br />

des Stiftes durch Preußen und seine Säkularisation erledigte diese Frage<br />

endgültig. Sie ließ auch ein von <strong>der</strong> Abtei einige Jahre vorher in Auftrag<br />

gegebenes Werk des L<strong>an</strong>drichters Müller, das die Geschichte <strong>Werden</strong>s und<br />

dabei auch die l<strong>an</strong>desherrlichen Rechte des Abtes und die Eingriffe <strong>der</strong><br />

Vogteimacht beh<strong>an</strong>delte, aus politischen Gründen vor 1802 nicht mehr<br />

zur Veröffentlichung kommen (vgl. darüber F. Körholz, Der L<strong>an</strong>drichter<br />

Müller und sein Werk über die Geschichte des Stiftes <strong>Werden</strong>: BeitrrG­<br />

<strong>Werden</strong> 16. 1913, S. 40 ff., mit Angabe <strong>der</strong> älteren Literatur).<br />

Das Werk war als Gegenschrift gegen die von preußischer Seite schon<br />

1711 veröffentlichte Arbeit Coccejis gedacht, die aus den Quellen des<br />

Kleve-märkischen Archivs erarbeitet war (Titel und Inhalts<strong>an</strong>gabe bei<br />

Jacobs, Geschichte, S. 52; s. auch Kleve Mark Akten XXIV Nr. 15).<br />

§ 19 Verhältnis zum Ordinarius<br />

Liudger hatte sein Kloster innerhalb <strong>der</strong> Grenzen des Erzbistums<br />

Köln gegründet. Dessen Erzbischof war deshalb für <strong>Werden</strong> in allen<br />

kirchlichen Fragen die zuständige Inst<strong>an</strong>z. Schon im 9. Jh. sehen wir ihn<br />

Kirchenweihe und Pfarrumschreibung in <strong>Werden</strong> vornehmen (v gl. unten<br />

§ 24) und auch in <strong>der</strong> Folgezeit Amtsh<strong>an</strong>dlungen dieser Art vollziehen.<br />

<strong>Die</strong> aus <strong>Werden</strong>er Quellen mehrfach bezeugten Konsekrationen <strong>Werden</strong>er<br />

Kirchen (s. § 3 Nr.1 f. und § 24) und die Entscheidung von 1103 über<br />

die <strong>Werden</strong>er Pfarrechte auf <strong>der</strong> Diözes<strong>an</strong>synode in Köln, als <strong>der</strong>en Teilnehmer<br />

auch <strong>der</strong> Abt von <strong>Werden</strong> aufgeführt wird (vgl. unten § 24), zeigen<br />

das deutlich. <strong>Die</strong>se erzbischöflichen Rechte sind bis tief in das 13. Jh.<br />

vom Kloster nicht bestritten worden, und die allgemeine Annahme, daß<br />

<strong>Werden</strong> exemt gewesen ist, die auch so gute Kenner <strong>der</strong> <strong>Werden</strong>er Geschichte<br />

wie Jacobs (Geschichte, S. 57 f.) vertreten haben, erweist sich deshalb<br />

als unrichtig. <strong>Die</strong> beiden Papsturkunden, auf die sich im wesentlichen<br />

diese Ansicht stützen konnte, eine <strong>an</strong>gebliche Urkunde des Pap-

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