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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 18 Verhältnis zu den Vögten 163<br />

sp<strong>an</strong>ischen Bundesgenossen die wichtigsten Punkte <strong>der</strong> Grafschaft Mark<br />

besetzt hielten, gehörte <strong>Werden</strong> in den Machtbereich ihrer Regierung.<br />

Trotzdem weigerte sich Abt Hugo Preutaeus (1614-1646), dem Ansinnen<br />

des Pfalzgrafen Wolfg<strong>an</strong>g Wilhelm auf übertragung <strong>der</strong> Vogtei<br />

nachzukommen. Er konnte ein kaiserliches M<strong>an</strong>dat vom 17. September<br />

1618 (Akten VII Nr.5) erl<strong>an</strong>gen, das neben dem Verbot <strong>der</strong> ev<strong>an</strong>gelischen<br />

Religionsausübung in <strong>Werden</strong> auch noch die Erklärung enthielt,<br />

daß die Stiftsvogtei als ein unzweifelbares M<strong>an</strong>nlehen dem Abt und<br />

seinem Stift frei eröffnet und heimgefallen sei. Auch alle weiteren Versuche<br />

<strong>der</strong> Pfalz-Neuburger Regierung, in den Jahren 1624-1629 zu<br />

ihrem gewünschten Ziel zu kommen, blieben bei <strong>der</strong> hinhaltenden Taktik<br />

des Abtes schließlich ergebnislos. <strong>Die</strong> verän<strong>der</strong>te militärische Lage führte<br />

vielmehr am 17. Oktober 1629 zur Besetzung <strong>Werden</strong>s durch die Nie<strong>der</strong>län<strong>der</strong>.<br />

Pfalz-Neuburg war damit in <strong>der</strong> Bewerbung um die Vogtei endgültig<br />

gescheitert (L<strong>an</strong>genbach, Stift, u. Stadt, S. 29 f.).<br />

Außerlich zeigte sich dieser Umschwung in <strong>der</strong> Einsetzung eines br<strong>an</strong>denburgischen<br />

<strong>an</strong>stelle des Pfalz-Neuburgischen Richters. Der Abt geriet<br />

schon sehr bald mit diesem neuen Richter, <strong>der</strong> auch das Rentmeisteramt<br />

verwaltete, in Fragen <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit, <strong>der</strong> Vogtgel<strong>der</strong>, Steuern und<br />

Kontributionen <strong>an</strong>ein<strong>an</strong><strong>der</strong>. Fragen dieser Art waren auch früher häufig<br />

Gegenst<strong>an</strong>d von Ausein<strong>an</strong><strong>der</strong>setzungen gewesen. Sie hatten sogar den<br />

Reichshofrat beschäftigt, aber <strong>der</strong> nunmehr fehlende Rückhalt einer<br />

katholischen Macht, machte den Kampf mit Br<strong>an</strong>denburg für den Abt<br />

ungleich schwerer, zum al die Vogteifrage, sowie <strong>der</strong> Komplex <strong>der</strong> ev<strong>an</strong>gelischen<br />

Religionsausübung und L<strong>an</strong>deshoheit ein schwer zu entwirrendes<br />

Durchein<strong>an</strong><strong>der</strong> geworden war. Br<strong>an</strong>denburg hatte in <strong>der</strong> Zeit nach<br />

1629 nicht im entferntesten dar<strong>an</strong> gedacht, sich von <strong>Werden</strong> mit <strong>der</strong><br />

Vogtei belehnen zu lassen. <strong>Die</strong> Vernichtung jeglicher abteilicher L<strong>an</strong>deshoheit<br />

war im Gegenteil sein Ziel. Als aber d<strong>an</strong>n 1636 die Stadt wie<strong>der</strong><br />

durch die Kaiserlichen besetzt werden konnte, erwies sich diese br<strong>an</strong>denburgische<br />

Politik als Fehler. Der Abt konnte wie<strong>der</strong> <strong>an</strong> die Neuaufrichtung<br />

seiner L<strong>an</strong>deshoheit gehen, wobei er sich die Unterstützung <strong>der</strong><br />

Wiener Regierung sicherte und energisch gegen die br<strong>an</strong>denburgischen<br />

Ansprüche in allen die L<strong>an</strong>deshoheit betreffenden Fragen, mochten sie<br />

kirchenpolitischer o<strong>der</strong> fin<strong>an</strong>zieller Art sein, wehrte (L<strong>an</strong>genbach, ebd.<br />

S. 94 f.).<br />

Nach dem Tode des Abtes Hugo am 24. Juni 1646 kam es d<strong>an</strong>n doch<br />

zu einer Einigung zwischen <strong>Werden</strong> und Br<strong>an</strong>denburg durch den Vergleich<br />

vom 24. August 1647. Der Abt wurde darin als ein "ungezweifelter<br />

Reichsst<strong>an</strong>d" <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt und ihm die Erhebung von Reichs- und Kreissteuern<br />

sowie von indirekten Steuern zugesprochen und die Regalien zu-

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