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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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160 4. Verfassung<br />

Entziehung <strong>der</strong> Vogteigewalt am 22. Mai 1317 durch Kaiser Ludwig<br />

(Vrk. Nr. 146, Herzogtum Kleve HStAD) k<strong>an</strong>n daher den Grafen von<br />

<strong>der</strong> Mark nur vorübergehend in eine schwächere Position zum Abt gebracht<br />

haben. 1317 schlossen Abt und Graf einen Vertrag, durch den<br />

<strong>Werden</strong> eine Stadtbefestigung erhielt (s. unten § 25). Er sprach u. a. dem<br />

Abt das Münz- und Zollrecht, das Fischereirecht in den Gräben sowie das<br />

Recht zur Aufnahme von Juden und Wechslern zu. Dem Vogt verblieb<br />

das Gericht und <strong>der</strong> Schutz des Marktfriedens in <strong>Werden</strong>, Kettwig und<br />

Bredeney. Von den vier Toren wurde eines dem Abt und ein <strong>an</strong><strong>der</strong>es dem<br />

Vogt zugesprochen. Richter und Stadt mußten dem Abt die Huld und<br />

dem Vogt die Treue schwören (WV Nr.129). <strong>Die</strong> Rechte <strong>der</strong> Grafen von<br />

<strong>der</strong> Mark wurden d<strong>an</strong>n nochmals 1372 urkundlich festgelegt. Ihm st<strong>an</strong>den<br />

d<strong>an</strong>ach die Vogteirechte und das Grafengericht zu. Zwei Mühlen und<br />

das Haus Fuhr besaß er als Lehen des Abtes, auf dessen Geheiß er auch<br />

das Marktrecht und die übrigen l<strong>an</strong>desherrlichen Rechte ausübte. Verzicht<br />

leisten mußte er ausdrücklich auf Hundelager und Marktgerechtigkeiten<br />

im Stifts gebiet (Lacomblet, VB 3 Nr. 731. Zu den Mühlen, ebd. Nr.958;<br />

Keussen, VB Krefeld 1 Nr. 351; ferner Varenhold-Hul<strong>an</strong>d, S. 68).<br />

Zwar bedurften die Beden, die <strong>der</strong> Graf seit Ende des 14. Jhs. von<br />

den Stiftsleuten erhob, <strong>der</strong> Zustimmung des Abtes (Lacomblet, VB 3<br />

Nr. 987), <strong>der</strong> ja die wichtigsten Rechte eines L<strong>an</strong>desherrn besaß, aber die<br />

größere politische Macht des Grafen von <strong>der</strong> Mark wog schwerer. In<br />

seiner vogteilichen Eigenschaft als Gerichtsherr verlieh er <strong>der</strong> Stadt am<br />

5. November 1371 ein Stadtrecht und setzte in <strong>der</strong> gleichen Zeit einen<br />

gräflichen Amtm<strong>an</strong>n zur Verwaltung des Stiftsgebietes in <strong>Werden</strong> ein,<br />

ohne daß <strong>der</strong> Abt es noch hin<strong>der</strong>n konnte (Kötzschke, Anfänge, S. 49 f.,<br />

Druck <strong>der</strong> Vrk.). In den erhaltenen Rechnungsauszügen des 14. Jhs. spiegelt<br />

sich <strong>der</strong> dominierende Einfluß <strong>der</strong> Grafen von <strong>der</strong> Mark deutlich<br />

wie<strong>der</strong>. Wie<strong>der</strong>holt mußte die Hilfe des Grafen zur Eintreibung <strong>der</strong> Gefälle<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

So hatte <strong>der</strong> wirtschaftliche Verfall <strong>der</strong> Abtei eine Verstärkung <strong>der</strong><br />

Stellung des Kirchenvogtes zur Folge, zumal nach dem Aussterben des<br />

gräflichen Hauses im Jahre 1391 und dem folgenden überg<strong>an</strong>g <strong>an</strong> das<br />

verw<strong>an</strong>dte Klevische Haus. Das am 4. Oktober 1432 in <strong>Werden</strong> wegen<br />

<strong>der</strong> trostlosen Zustände im Kloster eingesetzte Kollegium, bestehend aus<br />

drei Räten, wies auch einen Vertreter des Klever Herzogs auf, <strong>der</strong> damit<br />

in alle inneren Verwaltungs<strong>an</strong>gelegenheiten des Klosters Einblick gewinnen<br />

und ein Mitspracherecht ausüben durfte (s. oben § 9). Wenn dieser<br />

Rat auch ohne entscheidende Bedeutung blieb, die herzogliche Vogtei<br />

gew<strong>an</strong>n in den bald darauf ausbrechenden Kämpfen um die Kloster-

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