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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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152 4. Verfassung<br />

auf <strong>der</strong> geistlichen B<strong>an</strong>k bei <strong>der</strong> wirklichen Introduktion am Schluß des<br />

Reichstages im Namen des Direktoriums <strong>der</strong> rheinischen Prälaten einnahm.<br />

Von den 2000 Glden, die für das kaiserliche Admissionsedikt berechnet<br />

wurden, zahlte <strong>Werden</strong> allein 600 Glden, also fast ein Drittel.<br />

Trotz aller späteren Streitigkeiten um diesen Platz bzw. um die Führung<br />

des rheinischen Prälatendirektoriums am Reichstag behauptete <strong>Werden</strong><br />

seine Stellung. Denn sie war ein nicht zu unterschätzen<strong>der</strong> Aktivposten<br />

im Kampf mit Preußen, das dem Kloster gerade die Reichsst<strong>an</strong>dschaft<br />

absprach. Schon die bloße Präsenz am Reichstag bedeutete eine gewisse<br />

Sicherung <strong>der</strong> reichsständischen Souveränität (Wolff, <strong>Die</strong> Vertretung,<br />

S.152).<br />

§ 17 Verhältnis zur römischen Kurie<br />

Schon Liudger, <strong>der</strong> Klostergrün<strong>der</strong>, hatte Rom aufgesucht und sich<br />

vom Papst Reliquien für seine gepl<strong>an</strong>te Klostergründung besorgt (vgl.<br />

unten § 28), aber von weiteren Beziehungen seines Klosters zu Rom hören<br />

wir erst im Ausg<strong>an</strong>g des 9. Jhs. Im Jahre 891 wurde <strong>Werden</strong> von <strong>der</strong><br />

Kurie mit einem Privileg begabt. In ihm bestätigte Papst Steph<strong>an</strong> V. die<br />

königlichen Immunitäten für <strong>Werden</strong> (Finke, Papsturk. Nr.12; dazu<br />

Goetting, S. 428).<br />

Aus den beiden folgenden Jahrhun<strong>der</strong>ten kennen wir keine Papsturkunden<br />

für das Kloster. Erst vom 25. Mai 1178 stammt die zweite im<br />

Original erhaltene Urkunde, ausgestellt für Abt Wolfram (1173-1183).<br />

In ihr nimmt <strong>der</strong> Papst das Kloster in seinen Schutz, bestätigt ihm Besitzungen<br />

und Zehnten, beson<strong>der</strong>s aber die ecclesia Lothusen und das<br />

Kloster Helmstedt. Dem Abt wird ferner <strong>der</strong> Gebrauch <strong>der</strong> Pontifikalinsignien<br />

unter Berufung auf frühere (nicht erhaltene) päpstliche Verleihungen<br />

ebenso bestätigt, wie alle <strong>an</strong><strong>der</strong>en früheren römischen Privilegien<br />

(Finke, ebd. Nr. 127; dazu Goetting, S.429), über die wir sonst<br />

nichts wissen.<br />

Schon vierzig Jahre später, am 12. April 1182, ist das nächste Papstprivileg<br />

ausgestellt, und zwar in Form eines M<strong>an</strong>dates des Papstes<br />

Lucius III. für Abt Wolfram (Finke, ebd. Nr. 138; Goetting, S.425). In<br />

ihm erhielt <strong>der</strong> Abt die Bestätigung <strong>der</strong> bisherigen Rechte, Besitzungen<br />

und Privilegien seines Klosters im allgemeinen, im beson<strong>der</strong>en aber d<strong>an</strong>n<br />

noch die Unterstellung von Helmstedt, das freie Appellationsrecht und<br />

das Verbot von Erhöhung zu zahlen<strong>der</strong> Abgaben zugesichert.<br />

In engere Beziehungen zu Rom trat <strong>Werden</strong> allerdings erst mit Beginn<br />

des deutschen Thronstreites ein. Abt Heribert II. gehörte in <strong>der</strong> Ge-

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