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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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148 4. Verfassung<br />

ren Urkunden Nr. 22). Noch am 9. August weilte er mit seinem Gefolge<br />

in Aachen, und war Zeuge einer Urkunde Ottos (KUW 2 Nr. 257). Er läßt<br />

sich in <strong>der</strong>selben Eigenschaft bei ihm 1202 in Braunschweig nachweisen<br />

(H. Frick, Quellen zur Geschichte von Bad Neuenahr. 1933, Nr.272).<br />

Seine <strong>an</strong>tistaufische Haltung mußte er freilich mit <strong>der</strong> Verwüstung des<br />

ostfälischen Klosterbesitzes in Helmstedt durch Philipp von Schwaben<br />

und den Magdeburger Erzbischof büßen. Er nahm am Romzuge Ottos<br />

teil, wofür ihm das Helmstedter Kloster eine Beisteuer von 12 Mr. Silber<br />

geben mußte (Behrends, Diplomatarium Nr. 16). Noch 1209 war er unter<br />

den Fürsten, mit denen <strong>der</strong> Kaiser das Pfingstfest in Braunschweig feierte<br />

(E. Winkelm<strong>an</strong>n, Jahrbücher des deutschen Reiches. Philipp von Schwaben<br />

u. Otto IV. von Braunschweig 2. 1878, S. 148). Wohl erst nach dem<br />

Tode des Kaisers (t 19. Mai 1218) trat er zu den Staufern über und war<br />

bei <strong>der</strong> Krönung Heinrichs (VII.), des Sohnes Kaiser Friedrichs, in Aachen<br />

am 8. Mai 1222 zugegen (Winkelm<strong>an</strong>n, Jbb Friedrichs 11. 1, S. 351) und<br />

am 11. Mai sein Urkundenzeuge (Lacomblet, UB 2 Nr. 102). <strong>Die</strong> Bestätigung<br />

König Heinrichs vom 19. Febr. 1226 über den Heimfall <strong>der</strong> Vogtei<br />

bestimmter \Verdener Höfe, die <strong>der</strong> Totschläger des Erzbischofs Engelbert<br />

von Köln, Graf Friedrich von Isenburg, zu Lehen getragen hatte, ist<br />

aber die einzige staufische Königsurkunde geblieben (Bendel, <strong>Die</strong> älteren<br />

Urkunden Nr.23), die <strong>Werden</strong> in <strong>der</strong> Zeit von 1147-1250 überhaupt<br />

erhalten hat.<br />

So hielten sich unter <strong>der</strong> Herrschaft des letzten Staufenkaisers Friedrich<br />

11. die <strong>Werden</strong>er Abte dem Reichsdienst offenbar fern. Das Schweigen<br />

<strong>der</strong> Quellen läßt darauf schließen. Nur einmal ist <strong>der</strong> Nachfolger Abt<br />

Heriberts 11., Abt Gerhard (1226-51), als Zeuge einer Urkunde Friedrichs<br />

11. in Koblenz im Mai 1236 nachzuweisen (KUW 2 Nr.276). <strong>Die</strong><br />

Wirren im Reiche während des Interregnums machen es erklärlich, daß<br />

auch Abt Albert (1251-57) in Reichs<strong>an</strong>gelegenheiten nicht in Erscheinung<br />

tritt, wenn m<strong>an</strong> von <strong>der</strong> einmaligen Erwähnung des Abtes in <strong>der</strong><br />

Zeugenreihe einer Urkunde Richards von Cornwall für die Stadt Köln<br />

am 27. Mai 1257 absieht (Lacomblet, UB 2 Nr. 441).<br />

Es ist bezeichnend für die schwierige Lage des Klosters, daß gleich die<br />

erste <strong>Werden</strong>er Königsurkunde nach dem Interregnum keine Privilegienbestätigung<br />

ist, son<strong>der</strong>n ein auf Ver<strong>an</strong>lassung des Abtes im königlichen<br />

Hofgericht erg<strong>an</strong>gener Rechtsspruch über das Verbot <strong>der</strong> Veräußerung<br />

o<strong>der</strong> Zersplitterung von Lehnsgütern ohne Wissen des Lehnsherren. König<br />

Rudolf I. bestätigte dieses Urteil am 21. Okt. 1290 (Bendei, <strong>Die</strong> älteren<br />

Urkunden Nr.24). Am selben Tage erließ er ein M<strong>an</strong>dat <strong>an</strong> alle<br />

Fürsten, Grafen und Edlen, den Abt gegen übergriffe <strong>der</strong> Vögte und<br />

zahlungsunwillige Zinsleute zu schützen (ebd. Nr. 257). Erst vom 18. Juni

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