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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 16 Verhältnis zum Reich 145<br />

Erweiterung dieses 877 verliehenen Immunitätsprivilegs hin. <strong>Die</strong> Wünsche<br />

des Klosters gingen dabei auf Verleihung von Schutz und Immunität, die<br />

freie Abtswahl und Vogternennung, Befreiung von Heerb<strong>an</strong>npflicht, Zöllen<br />

und Abgaben <strong>an</strong> das Reich, von Zehnten und Gastungspflicht für die<br />

Kirche und Bischöfe, sowie schließlich auf die Schenkung von Münzrecht<br />

für bestimmte Orte und Schiffahrtsrecht bis zur <strong>Ruhr</strong>mündung (vgl. darüber<br />

die im Anschluß <strong>an</strong> die Urkundenausgabe von Bendel entst<strong>an</strong>denen,<br />

weiterführenden Arbeiten von Opperm<strong>an</strong>n, Urkundenstudien 1, S. 117 f.<br />

und Wibel, Zur Kritik, S. 153 f., sowie die abschließenden Vorbemerkungen<br />

P. Fr. Kehrs zu D LJ Nr.6 und DA Nr.36, die eine günstigere Beurteilung<br />

<strong>der</strong> älteren Immunitäten ermöglichen).<br />

In <strong>der</strong> l<strong>an</strong>gen Reihe dieser Urkunden fallen zwei große Lücken auf.<br />

<strong>Die</strong> eine um 900 mit den fehlenden Immunitätsverleihungen Ludwigs d.<br />

K. und Konrads I. ist wohl z. T. in den damaligen politischen Verhältnissen<br />

dieser Epoche mitbegründet. <strong>Werden</strong> lag damals <strong>an</strong> <strong>der</strong> Ostgrenze<br />

des lotharingischen Zwischenreiches unter Zwentibold, gehörte also nicht<br />

in den Machtbereich <strong>der</strong> ostfränkischen Herrscher. Doch datierte m<strong>an</strong> in<br />

<strong>Werden</strong> nach Zwentibolds Tod (12. Aug. 900), wenn nicht schon vorher,<br />

nach <strong>der</strong> Regierungszeit Ludwigs d. K. (z. B. Crecelius, Trad.1, S.44<br />

Nr. 75). Aber erst nach <strong>der</strong> Anglie<strong>der</strong>ung Lothringens unter Heinrich I.<br />

kam es d<strong>an</strong>n 931 zu einer Privilegienbestätigung dieses Königs (MGH.<br />

DH I. Nr. 26; Bendel, <strong>Die</strong> älteren Urkunden Nr. 5).<br />

<strong>Die</strong> zweite große Lücke liegt in <strong>der</strong> Periode <strong>der</strong> staufischen Kaiser<br />

Friedrichs I. und Heinrichs VI., die mit <strong>der</strong> Zeit von 1152-1197 umschrieben<br />

ist. Nur <strong>der</strong> erste Staufer, Konrad 111., ist mit einer Privilegienbestätigung<br />

von 1147 vertreten (MGH. DK 111. Nr. 187; Bendel, <strong>Die</strong><br />

älteren Urkunden Nr.21). <strong>Die</strong> Gunst <strong>der</strong> beiden folgenden Kaiser hat<br />

<strong>Werden</strong> nicht genossen. Nach <strong>der</strong> Urkunde Ottos IV. von 1198 haben<br />

Friedrich und Heinrich vielmehr <strong>der</strong> Abtei nicht nur das Münzrecht entzogen,<br />

son<strong>der</strong>n auch noch eine jährliche Abgabe <strong>an</strong> das Reich in Höhe von<br />

25 Mr. indebite et contra iusticiam auferlegt (Bendei, <strong>Die</strong> älteren Urkunden<br />

Nr. 22). Ob diese Abgabe als Buße für die Ausübung des Münzrechtes<br />

<strong>an</strong>zusehen ist (so Bendel, Ergänzungen, S. 107), muß zweifelhaft bleiben.<br />

Der königlichen Verleihung zahlreicher und wichtiger Rechte staatlichen<br />

Ursprungs <strong>an</strong> <strong>Werden</strong> entsprachen Abgaben und <strong>Die</strong>nste, die<br />

Königtum und Reich vom Kloster zu for<strong>der</strong>n hatten. Dazu gehörten die<br />

Lieferungen für den Königsdienst, die in <strong>der</strong> urbarialen überlieferung<br />

<strong>Werden</strong>s zuerst im 11./12. Jh. auftreten und von den Fronhofsvorständen<br />

des abteilichen Tafelgutes bald als voller bald als halber Königsdienst<br />

gefor<strong>der</strong>t wurden. <strong>Die</strong> Höhe des abteilichen <strong>Die</strong>nstes wird zuerst in dem<br />

um 1050 <strong>an</strong>zusetzenden Urbar faßbar (vgl. dazu B. Heusinger, Servitium

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