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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 15 Klosterämter und Konvent 135<br />

Im <strong>Werden</strong>er Sprachgebrauch und seinem schriftlichen Quellennie<strong>der</strong>schlag<br />

ist die Unterscheidung zwischen bei den Formen des Brü<strong>der</strong>tums<br />

nicht immer klar festgehalten. Beide bildeten jedenfalls eine beson<strong>der</strong>e<br />

abgegrenzte Schicht zwischen Mönchen und Außenwelt. In <strong>Werden</strong> zeigte<br />

sich das in ihrer Beschäftigung als H<strong>an</strong>dwerker im Kloster, als Begleiter<br />

von Mönchen auf Reisen (was das Generalkapitel von 1499 auch ausdrücklich<br />

vorschrieb. Volk 1, S. 317 N r. 11) o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Ausführung von<br />

Aufträgen <strong>der</strong> Kellnereiverwaltung außerhalb des Klosters. <strong>Die</strong> Ausgabeposten<br />

<strong>der</strong> Rechnungen liefern dafür Beispiele.<br />

5. <strong>Die</strong> weitere Klosterfamilie<br />

a) <strong>Die</strong> Inhaber <strong>der</strong> vier Hofämter<br />

Zu den Hofämtern gehörten Droste, Schenk, Marschall und Kämmerer.<br />

Sie st<strong>an</strong>den im hohen Mittelalter <strong>an</strong> erster Stelle <strong>der</strong> zahlreichen<br />

<strong>Die</strong>nerschaft des Klosters. Ihre Ämter wurden nach <strong>Die</strong>nstm<strong>an</strong>nsrecht<br />

vergeben und ihre Inhaber erhielten bei Ausübung des <strong>Die</strong>nstes bestimmte<br />

Verpflegungsaufwendungen aus <strong>der</strong> Mensa des Abtes. Auch <strong>der</strong> Empf<strong>an</strong>g<br />

von Gebühren und die überweisung von Gefällen aus dem Grundbesitz<br />

des Klosters ist überliefert. Sicher nachweisbar werden diese Ämter in<br />

den ersten Jahrzehnten des 12. Jhs. Geschlossen treten ihre Inhaber zum<br />

erstenmal in einer Urkunde von 1160 in Erscheinung (Crecelius, Trad. 2,<br />

S. 28 Nr. 134). <strong>Die</strong> wenig begründete <strong>Werden</strong>er überlieferung bei Gregor<br />

Overham (a. a. o. S.62) schreibt ihre Einsetzung schon dem Abt Folkmar<br />

(971-74) zu. Alle Ämter wurden im Laufe <strong>der</strong> Zeit erblich und<br />

traten nur noch bei beson<strong>der</strong>en Gelegenheiten in Erscheinung, wie z. B.<br />

bei <strong>der</strong> Einführung eines neuen Abtes (vgl. z. B. Jacobs, Inthronisation,<br />

S. 23 f.) Cincinnius hat 1520 noch einmal die damals geltenden Rechte<br />

und Pflichten <strong>der</strong> vier Hofämter zusammengestellt (Akten VIlla Nr. 23,<br />

BI. 186 V f.; Kötzschke 2, S. 544 ff.).<br />

Der D r 0 s t e. Er war <strong>der</strong> r<strong>an</strong>ghöchste Beamte und hatte als solcher<br />

mit dem Schenk die Bedienung des Abtes bei Tisch zu übernehmen, sobald<br />

dieser in seiner abteilichen Wohnung o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Stadt speiste. Ferner<br />

führte er die Aufsicht über die Bäckerei und Küche des Abtes. Im 12. Jh.<br />

unterst<strong>an</strong>den ihm je vier Köche, Bäcker und Fischer sowie je ein Bäckerund<br />

Fischerknecht (Kötzschke, Studien, S. 120). <strong>Die</strong> Streitigkeiten über<br />

seine Einkünfte wurden am 9. März 1232 (1231) beigelegt (Kötzschke 1,<br />

S. 243 f.). Im Beginn des 16. Jhs. war nicht viel von <strong>der</strong> ursprünglichen<br />

Bedeutung des Amtes mehr übrig geblieben, wie Cincinnius berichtet

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