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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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134 4. Verfassung<br />

bezeugt ist, scheint dieses Institut in <strong>Werden</strong> überflüssig gemacht zu<br />

haben.<br />

Erst nach übernahme des Klosters durch die Bursfel<strong>der</strong> Kongregation<br />

im Jahre 1474 werden hier Laienbrü<strong>der</strong> erwähnt. Aber allzu zahlreich<br />

sind sie hier nicht gewesen, da z. B. aus Brauweiler ein Laienbru<strong>der</strong> für<br />

<strong>Werden</strong> abgestellt werden mußte, <strong>der</strong> in den Rechnungen von 1493-<br />

1496 als Joh<strong>an</strong>nes von Brauweiler vorkommt (Akten X Nr. 10 BI. 91,<br />

112, 336 V ). Bei <strong>der</strong> Säkularisation zu Beginn des 19. Jhs. st<strong>an</strong>den den<br />

etwa 28 Mönchen und einem <strong>Die</strong>nstpersonal von 55 Personen nur 2<br />

Laienbrü<strong>der</strong> gegenüber.<br />

<strong>Die</strong> Bursfel<strong>der</strong> Kongregation besaß das Laienbrü<strong>der</strong>institut schon seit<br />

ihren Anfängen und hatte es schon in ihren ältesten Statuten aus <strong>der</strong> Zeit<br />

um 1480 beh<strong>an</strong>delt (Dist. IV Cap. I-V). D<strong>an</strong>ach besaßen die Laienbrü<strong>der</strong><br />

mit den Mönchen Professgleichheit, was auch noch in den Statuten<br />

von 1700 festgehalten wurde (K. Hallinger, Woher kommen die Laienbrü<strong>der</strong>?:<br />

AnalCist 12.1956, S.78 u. 100), hatten aber we<strong>der</strong> Mönchskleid<br />

noch Sitz im Chor noch Stimme im Kapitel. In ihrer Lebensweise<br />

und Gebetsverpflichtung war eine gewisse Angleichung <strong>an</strong> die <strong>der</strong> Mönche<br />

unverkennbar. Konversen dieser Art kommen in den <strong>Werden</strong>er Rechnungen<br />

unter <strong>der</strong> Bezeichnung laici conversi o<strong>der</strong> fratres laici gelegentlich<br />

seit dem, ausgehenden 15. Jh. vor.<br />

Eine zweite Gruppe, die gleichfalls schon in den ältesten Bursfel<strong>der</strong><br />

Statuten aufgeführt wird (Dist. IV Cap. VI-XII), sind die Donaten.<br />

Sie legten im Gegensatz zu den eigentlichen Laienbrü<strong>der</strong>n dem Abt und<br />

<strong>der</strong> Bursfel<strong>der</strong> Kongregation nur das Gehorsamsgelübde ab. Ihre Gebetsverpflichtungen<br />

best<strong>an</strong>den im wesentlichen in einer genau <strong>an</strong>gegebenen<br />

Anzahl "Vater unser" und "Ave Maria" zu bestimmten Zeiten. Auch in<br />

<strong>der</strong> Kleidung und in den Speisevorschriften unterschieden sie sich von<br />

den Konversen. <strong>Die</strong> Statuten gaben ihnen die Möglichkeit des Fleischgenusses<br />

<strong>an</strong> Sonntagen und <strong>an</strong> bestimmten Wochentagen. Bei schweren<br />

Vergehen war eine Entlassung möglich (Philipp Hofmeister, <strong>Die</strong> Klaustral-Oblaten:<br />

StudMittGBened 72. 1961, S. 13). <strong>Die</strong> Gruppe <strong>der</strong> Donaten<br />

ist in <strong>Werden</strong> seit dem Ende des 15. Jhs. vertreten.<br />

Für die weitere Entwicklung bei<strong>der</strong> Gruppen wurden die in <strong>der</strong><br />

Folgezeit von den Generalkapiteln erlassenen Bestimmungen wichtig, so<br />

die von 148-6 über Kleidung und Gelübde <strong>der</strong> Konversen und Donaten<br />

(Volk, Rezesse 1, S. 222 N r. 17-19), des Generalkapitels von 1487 über<br />

die Gebetsverpflichtungen <strong>der</strong> Donaten für die Verstorbenen <strong>an</strong><strong>der</strong>er Klöster<br />

(ebd. S. 226 Nr. 5), des Generalkapitels von 1654 über das Verbot des<br />

Skapuliers für Donaten (ebd. 3 S.9 Nr. 17) und des Generalkapitels von<br />

1662 über die Neufassung <strong>der</strong> Statuten für beide Gruppen (ebd. 3 S. 38).

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