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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 15 Klosterämter und Konvent 129<br />

grini, wie <strong>der</strong> ständige Ausdruck in den Verleihungsurkunden lautet, zugewiesen,<br />

in <strong>Werden</strong> zuerst von Arnulf am 23. Aug. 888, d<strong>an</strong>n in <strong>der</strong><br />

Folgezeit von den Ottonen und Saliern bis zu Heinrich IH. im Jahre<br />

1040 (J<strong>an</strong>. 18). Ob <strong>der</strong> Portarius in <strong>Werden</strong> wirklich über diese Zehnten<br />

verfügt hat, ist nicht g<strong>an</strong>z sicher. Im Urbar B. sind für dieses Amt von<br />

einer H<strong>an</strong>d des 10.111. Jhs. nur einige Zehnten im Umkreis des Klosters<br />

verzeichnet (Kötzschke 1, S. 103 § 18), die in einer weiteren Aufzeichnung<br />

aus <strong>der</strong> Zeit um 1050 nur um einige wenige Abgaben aus entfernter<br />

liegenden Höfen erweitert sind (ebd. S.104 § 19, vgl. auch ebd. S.149<br />

§ 23). Das Amt wurde immer von einem Konventualen besetzt. <strong>Die</strong>sem<br />

unterst<strong>an</strong>d das Hospital (Gasthaus), das im Ausg<strong>an</strong>g des 13. Jhs. schon<br />

außerhalb <strong>der</strong> Klostermauern lag, in dieser Zeit sehr verfallen war und<br />

im Februar 1293 von dem damaligen portarius mit Zustimmung des<br />

Kapitels auf Lebenszeit gegen übernahme <strong>der</strong> Gastungs- und Restaurierungspflichten<br />

verpachtet wurde (Kötzschke 1, S. 383 Nr. 16), was auch<br />

in <strong>der</strong> Folgezeit üblich blieb (vgl. Kr<strong>an</strong>z, Das Gasthaus, S. 34 f.). Das<br />

officium portae best<strong>an</strong>d bis zur Einführung <strong>der</strong> Reform 1474. D<strong>an</strong>n<br />

erscheint es nicht mehr, wenn es naturgemäß auch noch einen Verwalter<br />

<strong>der</strong> Klosterpforte gegeben hat, <strong>der</strong> ein Laie war. Seine Aufgaben, öffnung<br />

und Schließung <strong>der</strong> Klosterpforte, Kontrolle <strong>der</strong> einkommenden und abgehenden<br />

Personen, schärfte die Visitation von 1570 ein (Flügge, Erg.­<br />

Heft 1 S. 418 unter Punkt 7). <strong>Die</strong> karitativen Pflichten scheint das Kloster<br />

selbst übernommen zu haben, ohne daß ein Mitglied des Konventes damit<br />

geson<strong>der</strong>t beauftragt worden wäre. <strong>Die</strong> Rechnungen verzeichnen<br />

unter <strong>der</strong> Rubrik pro Deo gelegentlich Almosen <strong>an</strong> Arme und Bedürftige.<br />

g) Infirmarius<br />

Einen Mönch, <strong>der</strong> die kr<strong>an</strong>ken Klosterbrü<strong>der</strong> betreute, besaß das<br />

Kloster sicherlich von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong>, da Einkünfte seines Amtes Mitte des<br />

11. Jhs. und wie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> 2. Hälfte des 13. Jhs. verzeichnet sind (Kötzschke<br />

1, S. 150 § 24, ferner S. 353 f. § 6). Ein eigener <strong>Die</strong>ner am domus infirmorum<br />

wird 1165 erwähnt (Crecelius, Trad. 2, S. 29, Nr. 135). Ende des<br />

14. Jhs. und in <strong>der</strong> Folgezeit ist von <strong>der</strong> firmaria, <strong>der</strong> Virmerie die Rede.<br />

Das Amt wurde noch am 27. Sept. 1408 von einem Konventualen bekleidet,<br />

<strong>der</strong> sich als Siechenmeister bezeichnete (vgl. auch Kötzschke 2,<br />

S. 381 Anm. 1) und 1416 als rector domus infirmorum gen<strong>an</strong>nt wird (ebd.<br />

S. 164 Nr. 164). Wie es mit <strong>der</strong> infirmaria und dem Amt eines Kr<strong>an</strong>kenwärters<br />

nach 1474 gehalten wurde, ist aus <strong>Werden</strong>er Quellen nicht zu<br />

ersehen. Es dürfte aber nach <strong>an</strong>alogen Beispielen aus <strong>an</strong><strong>der</strong>en Klöstern

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