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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 15 Klosterämter und Konvent 127<br />

aber sicher mit seinem Amt in das 9. Jh. zurückgehen. Er war zunächst<br />

und vor allem Gehilfe des Propstes und mit den vielfachen Aufgaben des<br />

Klosterhaushaltes betraut (Gallee, über einige Pflichten d. Kellners,<br />

S. 29 ff.). Schon im 2. Drittel des 12. Jhs. besaß er nach dem damals entst<strong>an</strong>denen<br />

Urbar einen eigenen Gehilfen (Kötzschke 1, S.270). Daraus<br />

entwickelte sich die umfängliche Kellnereiverwaltung des Spätmittelalters.<br />

Der Kellner behielt seine Bedeutung auch nach Einführung <strong>der</strong><br />

Reform 1474, mehrte sie noch, da alle getrennt verwalteten Vermögen<br />

jetzt wegfielen. Für die weitere Entwicklung des Amtes wurde die Visitation<br />

von 1570 entscheidend. Sie schaffte in ihren Ausführungsbestimmungen<br />

die in <strong>der</strong> Kellnereiverwaltung eingerissenen Mißbräuche ab,<br />

beseitigte das Nebenein<strong>an</strong><strong>der</strong> verschiedener Rechnungsführungen und<br />

setzte für die jährliche Rechnungsablage den Montag nach Martini<br />

(Nov.11) fest. Zugleich umschrieb sie noch einmal Stellung und Aufgaben<br />

des Kellners sowie seine Ver<strong>an</strong>twortlichkeit dem Abt und Konvent<br />

gegenüber. Als Gehilfe wurde ihm ein Rentmeister belassen, <strong>der</strong> offenbar<br />

die früheren für verschiedene Gegenden zuständigen reddituarii ersetzen<br />

sollte (Flügge, Erg.Heft 1, S. 417 unter Punkt 5 und 6). Bei <strong>der</strong> bedrängten<br />

Lage des Klosters in den folgenden Jahrzehnten fiel dem Kellner eine<br />

beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu.<br />

d) Custos bzw. Thesa'urar<br />

<strong>Die</strong>ses Amt ist für <strong>Werden</strong> schon in einer Wun<strong>der</strong>erzählung bei Altfrid,<br />

also für die 1. Hälfte des 9. Jhs., bezeugt (<strong>Die</strong>kamp, Vitae, S.49<br />

Cap. 18). Sie zeigt auch seine Hauptaufgaben: <strong>Die</strong> Sorge für die Kirchenbewachung,<br />

weshalb sich dort die Schlafzelle bef<strong>an</strong>d, und für die Kirchenbeleuchtung,<br />

was auch aus einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Wun<strong>der</strong>erzählung <strong>der</strong> Vita tertia<br />

hervorgeht (<strong>Die</strong>kamp, <strong>Die</strong> Vitae, S.125 Cap.28). <strong>Die</strong> Verteilung <strong>der</strong><br />

Wachskerzen lag deshalb in <strong>der</strong> H<strong>an</strong>d des Küsters und war nach dem<br />

Urbar aus dem 2. Drittel des 12. Jhs. genau geregelt (Kötzschke 1, S.269<br />

§ 6). Auch die Inst<strong>an</strong>dhaltung des Kirchengebäudes war ihm <strong>an</strong>vertraut,<br />

wie wir aus einer Schenkung Abt Liudolfs wissen (Crecelius, Trad. 1<br />

Nr. 83, vgl. auch seine Ausgaben im Urbar aus d. 2. Drittel d. 12. Jhs. b.<br />

Kötzschke 1, S.270 § 7). <strong>Die</strong>se Obhut <strong>der</strong> Kirche schloß die Verwaltung<br />

<strong>der</strong> Sakristei und des Kirchenschatzes ein, weshalb er in <strong>Werden</strong> er Urkunden<br />

seit dem 14. Jh. als thesaurarius bezeichnet wird. Demgemäß<br />

wird das Amt eines subcustos, das zuerst 1270 erscheint (Crecelius, Trad. 2<br />

Nr. 154), im Sprachgebrauch des ausgehenden 14. Jhs. als subthesauraria<br />

bzw. als un<strong>der</strong>kosterie, <strong>der</strong> Inhaber als subthesaurarius, aufgeführt<br />

(Kötzschke 2, S.54 Nr.34, 181 Nr.17, S.195 § XXIX Ag). Für das

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