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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 15 Klosterämter und Konvent 125<br />

3. <strong>Die</strong> Amter<br />

a) Propst<br />

Nachdem <strong>der</strong> C<strong>an</strong>on 29 <strong>der</strong> Aachener Synode von 816 bestimmt<br />

hatte, ut praepositus intra vel extra monasteria post abbatem maiorem<br />

reliquis abbati subditis habeat potestatem (J. Semmler, Synodi primae<br />

Aquisgr<strong>an</strong>ensis decreta authentica: Corpus consuetudinum, S. 466 Nr. 29)<br />

konnte die Stellung des Propstes in <strong>Werden</strong> nicht mehr bestritten werden.<br />

Er war und blieb <strong>der</strong> erste nach dem Abt. Da die Abtswürde damals aber<br />

durch die Liudgeridenbischöfe wahrgenommen wurde, die zumeist wegen<br />

ihrer bischöflichen Stellung und Tätigkeit außerhalb des Klosters weilten,<br />

kam dem Propst schon aus diesem Grunde die entscheidende Stellung im<br />

Klostergefüge zu. Er trug die Ver<strong>an</strong>twortung nicht nur in wirtschaftlicher,<br />

son<strong>der</strong>n auch in geistlicher Hinsicht. Das bek<strong>an</strong>nte Schreiben<br />

Bischof Hildigrims d. Jüng. (853-886) <strong>an</strong> den Propst Reginbert (MGH.<br />

Epp.6, S. 194 f. Nr. 30) zeigt das deutlich. <strong>Die</strong> Klage <strong>der</strong> Mönche in <strong>der</strong><br />

Vita tertia des Klosterheiligen über die improbiores praepositi vor 864,<br />

die ver<strong>an</strong>twortlich seien für den damaligen disziplinären Verfall (<strong>Die</strong>kamp,<br />

<strong>Die</strong> Vitae, S. 123), unterstreicht nur ihre Bedeutung auch im inneren<br />

monastischen Bereich.<br />

Als d<strong>an</strong>n in <strong>Werden</strong> im Ausg<strong>an</strong>g des 9. Jhs. wirkliche Abte <strong>an</strong> die<br />

Spitze traten, erfuhren naturgemäß die Befugnisse des Propstes eine Einschränkung,<br />

doch blieb er immer noch wichtigster Amtsträger unter den<br />

Mönchen, <strong>der</strong>en wirtschaftliche Sicherstellung er vertreten mußte. Ihm<br />

oblag nach <strong>der</strong> etwa in <strong>der</strong> 2. Hälfte des 10. Jhs. vorgenommenen Scheidung<br />

des Abts- und Konventsgutes die Verwaltung des letzteren, seit dem<br />

13. Jh. hatte er auch endgültig die Verfügung darüber, so daß es nötig<br />

wurde, die Ansprüche des Konventes ihm gegenüber sicherzustellen. Bei<br />

den Propstwahlen, die Abt und Konvent in <strong>Werden</strong> gemeinsam vornahmen,<br />

k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> im 13. Jh. geradezu von Wahlkapitulationen sprechen,<br />

wie die Vereinbarungen zwischen Abt und Konvent <strong>an</strong>läßlich <strong>der</strong> Propstwahlen<br />

von 1266 (Kötzschke 1, S. 368 Nr. 8) und vom 24. Juli 1311 (Lib.<br />

Priv. min. BI. 19 f.; Jacobs, Annalen, S. 66 f. Anm.l0l) erweisen. Der<br />

Propst führte ein eigenes Propsteisiegel, das seit dem 13. Jh. nachzuweisen<br />

ist. Es ist ein spitzovales Siegel und zeigt den Propst kniend unter einem<br />

gotischen Bogen, über den <strong>der</strong> hI. Liudger im Brustbild <strong>an</strong>gebracht ist (so<br />

schon 1289 (1288) (\X'"IU Nr. 87). Für die Verwaltungs einrichtungen <strong>der</strong><br />

Propstei waren eigene Beamte vorh<strong>an</strong>den (Kötzschke, Studien, S.143).<br />

Der Propst besaß außerdem bis zum Ausg<strong>an</strong>g des freiherrlichen Klosters<br />

eine eigene Amtswohnung, die schon 1150 erwähnt wird (Kötzschke 1,

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