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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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122 4. Verfassung<br />

bäuerlichen Kreisen, die <strong>der</strong>artige Leistungen nicht mehr aufbringen<br />

wollten und konnten. Das Kloster begnügte sich mit <strong>der</strong> Überlassung von<br />

Geldrenten o<strong>der</strong> einmaliger Abfindung aus dem Erbteil, wie gelegentliche<br />

Erwähnungen in den Rechnungen bezeugen. Genaue Angaben über die<br />

materiellen Ansprüche des Klosters beim Eintritt besitzen wir erst aus<br />

dem 18. Jh. (Akten I Nr. 32). <strong>Die</strong>se materiellen und fin<strong>an</strong>ziellen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

kamen dem g<strong>an</strong>zen Konvent zugute. Das Armutsideal, auf das<br />

sich je<strong>der</strong> Mönch nach <strong>der</strong> Regel verpflichten mußte, verbot persönliches<br />

Eigentum. Immer wie<strong>der</strong> mahnten die Visitationsrezesse zur Einhaltung<br />

dieser Vorschrift und gingen mit Strafen gegen ihre Übertretung vor.<br />

Dagegen war in <strong>der</strong> Zeit des freiherrlichen Konventes vor 1474 die Befolgung<br />

des Armutsideals vollständig vergessen. Schon für die Zeiten des<br />

beginnenden Nie<strong>der</strong>g<strong>an</strong>gs in <strong>der</strong> Mitte des 13. Jhs. läßt sich das erweisen.<br />

Aus den Statuten über die Nachlaßregelung verstorbener Mönche von<br />

1259 geht hervor, daß je<strong>der</strong> Mönch Eigentum erwerben und Schulden<br />

machen konnte. Er hatte deshalb das Recht, zu Lebzeiten Bestimmungen<br />

über sein Vermögen zu treffen und selbst Nachlaßexekutoren einzusetzen.<br />

Noch ein Jahr nach dem Tode konnte die Präbende des Verstorbenen zur<br />

Regelung seiner Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, so<br />

hatten schon Abt und Konvent 1248 bestimmt (Kötzschke 1, S. 363 f.<br />

Nr.4). <strong>Die</strong> Statuten von 1259 (Jacobs, Annalen, S.61 Anm.93) legten<br />

den Exekutoren noch einmal die Regelung <strong>der</strong> Nachlaßschulden dringend<br />

<strong>an</strong>s Herz, (item ad solutionem debitorum, si quis forte obligatus, <strong>an</strong>imo<br />

pervigili curam adhibebunt). Erst die Bursfel<strong>der</strong> räumten in <strong>Werden</strong> mit<br />

diesem großen Mißbrauch auf.<br />

<strong>Die</strong> bei <strong>der</strong> Profess übliche Formel ist aus dem Hochmittelalter für<br />

<strong>Werden</strong> nicht überliefert. Erst aus <strong>der</strong> Verfallzeit des Spätmittelalters<br />

kennen wir sowohl ein Rituale für die Professfeier als auch eine eigene<br />

Professformel (Akten VIII a Nr. 23 BI. 43 V ). Sie geht auf den Namen des<br />

Abtes Konrad von Gleichen, womit ihre Entstehungszeit datiert ist. Nach<br />

Einführung <strong>der</strong> Bursfel<strong>der</strong> Kongregation wird für <strong>Werden</strong> eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e<br />

Professformel in Aufnahme gekommen sein. Bek<strong>an</strong>nt ist sie aus <strong>der</strong> Überlieferung<br />

des 18. Jhs. <strong>Die</strong>se macht uns auch mit dem von dem Novizen <strong>der</strong><br />

Bursfel<strong>der</strong> Kongregation geleisteten schriftlichen Eid bek<strong>an</strong>nt, <strong>der</strong> im<br />

Kapitel vor <strong>der</strong> eigentlichen Profess geleistet werden mußte und jeweils<br />

von <strong>der</strong> H<strong>an</strong>d des Novizen auf demselben Blatt wie die Professformel<br />

eingetragen wurde (Akten I Nr. 33).<br />

Über die ständische Zusammensetzung des Konventes in <strong>der</strong> Frühzeit<br />

des Klosters ist kaum etwas überliefert. Das sogen<strong>an</strong>nte <strong>Werden</strong>sche<br />

Privileg spricht in den bei den erhaltenen Fassungen des 10. und 11. Jhs.<br />

nur g<strong>an</strong>z allgemein von Söhnen edler Vasallen Bischof Hildigrims (I) und

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