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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 15 Klosterämter und Konvent 121<br />

geschickt wurden. Es f<strong>an</strong>d nochmals 1514 seinen urkundlichen Nie<strong>der</strong>schlag<br />

<strong>an</strong>läßlich einer Helmstedter Klosterreform, die durch bestimmte<br />

<strong>Werden</strong>er Professen vorgenommen werden sollte. Erst als die Helmstedter<br />

noch einmal im Jahre 1646 bei <strong>der</strong> <strong>an</strong>stehenden Abtswahl das Ergebnis<br />

wegen ihrer Nichtbeteiligung <strong>an</strong>fochten und bis zum Nuntius in Köln<br />

Schritte unternahmen, blieben sie mit ihren Bemühungen erfolgreich und<br />

die <strong>Werden</strong>er Konventualen nicht mehr im Besitz des alleinigen Abtswahlrechtes<br />

(Akten I Nr. 1 a, s. auch § 23).<br />

Um vollgültiges Mitglied des Konventes zu werden, mußte je<strong>der</strong> nach<br />

seinem Eintritt ein Noviziat durchmachen, ehe er zur Profess zugelassen<br />

wurde. Im 17./18. Jh. gehörte dazu, wie wir aus den Lebensläufen <strong>der</strong><br />

Mönche dieser Zeit feststellen können, ein Mindestalter von 16-18 Jahren.<br />

Im Mittelalter war es dagegen möglich, schon im frühen Kindesalter<br />

durch eine oblatio aufgenommen zu werden. <strong>Die</strong> <strong>Werden</strong>er Traditionsnotizen<br />

des 9.-12. Jhs. bei Kötzschke (1, S. 152-167) bieten dafür zahlreiche<br />

Beispiele. Mönche dieser Art werden in den <strong>Werden</strong>er Quellen als<br />

pueri bzw. als pueri claustrales bezeichnet. Sie gehörten nicht zu den<br />

monachi em<strong>an</strong>cipati und waren demgemäß in ihrer Präbendenzuteilung<br />

geringer gestellt, wie die Bestimmungen über die Leistungen des Propstes<br />

<strong>an</strong> den Konvent vom 24. Juli 1311 (Jacobs, Annalen, S.66 Anm.l01)<br />

und das Heberegister <strong>der</strong> Propstei aus <strong>der</strong> Zeit um 1420 klar zeigen<br />

(Kötzschke 2, S. 847 Abs. 1).<br />

Eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Möglichkeit des Klostereintritts, nämlich die in späteren<br />

Lebensjahren auf Grund eigener Entscheidung, ist auch in <strong>Werden</strong> auf<br />

Grund <strong>der</strong> Traditionsnotizen für viele Mönche nachzuweisen. Bek<strong>an</strong>ntestes<br />

Beispiel einer solchen conversio ist <strong>der</strong> Friese Folker, <strong>der</strong> bei seinem<br />

Klostereintritt 855 unter Berufung auf Math. 19, 21 über seinen Besitz<br />

zugunsten des Klosters verfügte (Kötzschke 1, S.8 § 2). Solche Mönche<br />

galten als monachi conversi und genossen die gleiche Berechtigung wie<br />

die monachi nutriti, die in ihrer frühen Jugend aufgenommenen und im<br />

Kloster erzogenen Mönche. Erst die in <strong>Werden</strong> während des 12. Jhs. zum<br />

Zuge gekommene Reformrichtung cluniazensischen Gepräges scheint diese<br />

monachi conversi <strong>der</strong> älteren Art nicht mehr zu kennen, hat aber wohl<br />

das jüngere Konverseninstitut hier nicht durchsetzen können, da es in den<br />

Quellen nicht erwähnt wird.<br />

über die materiellen Voraussetzungen eines Klostereintritts in <strong>Werden</strong><br />

wissen wir aus dem Mittelalter nicht viel. Ein großer Teil des <strong>Werden</strong>er<br />

Besitzes geht auf Schenkungen beim ingressus zurück; die hochmittelalterlichen<br />

Traditionsnotizen zeigen das in aller Deutlichkeit (z. B.<br />

Kötzschke 1, S. 152 ff.). Nach Beseitigung <strong>der</strong> feudalen Struktur des Klosters<br />

im Jahre 1474 kamen aber die Mönche aus solchen bürgerlichen und

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