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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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120 4. Verfassung<br />

gen über die Verpflichtungen des Propstes von 1311 (J acobs, Annalen,<br />

S.66 Anm. 101) und des Abtes von 1330 zeigen den Konvent noch einmal<br />

deutlich als Sieger.<br />

Erst die Einführung <strong>der</strong> Bursfel<strong>der</strong> Reform im Jahre 1474 beseitigte<br />

diese übermächtige Stellung des Konventes und beließ ihm nur die in <strong>der</strong><br />

Regel Benedikts und den Bursfel<strong>der</strong> Statuten vorgeschriebenen Rechte.<br />

Sp<strong>an</strong>nungen blieben trotzdem nicht aus, und die Visitationsrezesse <strong>der</strong><br />

folgenden Jahrhun<strong>der</strong>te enthalten immer wie<strong>der</strong> die Mahnung <strong>an</strong> die<br />

Abte, die Rechte des Konventes zu achten, und <strong>an</strong> den Konvent, dem Abt<br />

den schuldigen Gehorsam zu leisten. Der Rezess von 1570 und seine<br />

Ergänzung von 1573 mußten noch einmal die Stellung des Konventes<br />

und seine Rechte deutlich umschreiben. Sie bestimmten die Anhörung des<br />

Konventes bei Aufnahme von Novizen, gepl<strong>an</strong>ten Bauten, bei Güterverkäufen,<br />

Verpfändungen und bei den jährlichen Rechnungslegungen<br />

(Flügge, Erg.Heft, S.417, 419, 420, 424). Sie schrieben ferner die Teilnahme<br />

seiner Senioren bei Belehnungen und Beh<strong>an</strong>digungen vor und vertrauten<br />

einem <strong>der</strong> älteren Kapitulare den dritten Schlüssel zum Archiv <strong>an</strong><br />

(die beiden <strong>an</strong><strong>der</strong>en bei Abt und Prior).<br />

Wenn dem Konvent auch seit dem ausgehenden 9. Jh. das Recht <strong>der</strong><br />

freien Abtswahl durch königliche und kaiserliche Privilegien zugest<strong>an</strong>den<br />

wurde, so haben die deutschen Herrscher in den Perioden ihrer höchsten<br />

Machtentfaltung in die <strong>Werden</strong>er Abtswahlen eingegriffen, so Kaiser<br />

Konrad H., <strong>der</strong> Bardo, den späteren Mainzer Erzbischof, zum Abt bestimmte<br />

(vgl. § 42). Nachdem aber durch die Schwäche des Reiches seit<br />

dem Ausg<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Stauferzeit jede Einfluß- und Eingriffsmöglichkeit <strong>der</strong><br />

Reichsrnacht ausgeschaltet war, blieb dem Konvent dieses Recht unbestritten.<br />

Versuche <strong>der</strong> Klever Vogteimacht durch Anhänger im Konvent<br />

die Wahlen zu lenken, haben, soweit wir wissen, mit Sicherheit nur einmal<br />

im Jahre 1573 bei <strong>der</strong> Wahl des Klever K<strong>an</strong>didaten Heinrich Duden<br />

zum Erfolg geführt (vgl. § 42). Aber die unerfreulichen Vorfälle bei dieser<br />

Wahl waren dem Konvent eine dauernde Warnung, so daß es dem<br />

Klever Rechtsnachfolger in <strong>der</strong> Vogtei, Br<strong>an</strong>denburg-Preußen, niemals<br />

gelungen ist, den Konvent zur Abtswahl in seinem Sinne zu bewegen.<br />

Um alle etwaigen Gefahren auszuschalten, ließ <strong>der</strong> <strong>Werden</strong>er Konvent<br />

sogar den mit ihm vereinigten Helmstedter Konvent nicht zur Abtswahl<br />

zu. Schon im Jahre 1230 wurde unter ausdrücklichem Hinweis auf<br />

die weite Entfernung <strong>der</strong> bei den Klöster und auf die Schwierigkeiten, die<br />

ein Verzug <strong>der</strong> Wahl nach sich ziehen konnte, die Ausschließung Helmstedts<br />

urkundlich festgelegt und dabei behauptet, die Anordnung ginge<br />

auf die Grün<strong>der</strong>zeit zurück (s. § 23). <strong>Die</strong>ses Statut galt selbst für <strong>Werden</strong>er<br />

Professen, die nach Helmstedt auf begrenzte o<strong>der</strong> unbegrenzte Zeit

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