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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 15 Klosterämter und Konvent 119<br />

Abtes die jüngeren Konventualen nochmals einen ergebnislosen Versuch<br />

machten, durch eine Wahlkapitulation die Abtsrechte einzuschränken.<br />

2. Der K 0 n v e n t<br />

Schon Benedikt hatte im Kap. 3 seiner Regel vorgeschrieben, daß <strong>der</strong><br />

Abt bei wichtigen Abmachungen den Konvent, bei weniger wichtigen die<br />

Senioren des Klosters hinzuzuziehen habe. <strong>Die</strong> ältere <strong>Werden</strong> er Urkundenüberlieferung<br />

erweist die Einhaltung dieser Regelvorschrift durch die<br />

Erwähnung des Rates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gegenwart <strong>der</strong> Brü<strong>der</strong> bei wichtigen<br />

Akten <strong>der</strong> Güterverwaltung etwa mit <strong>der</strong> Formel cum consilio jratrum<br />

(Crecelius Trad. 1 Nr. 83), communi omnium consilio (ebd. Nr. 90) o<strong>der</strong><br />

in presentia omnium jratrum (ebd. Nr.86 und 91), bzw. in presentia<br />

abbatis ... omniumque supradicti monasterii jratrum (ebd. Nr.93, ähnlich<br />

Nr. 94). Im 12. Jh. wird d<strong>an</strong>n aber auch die Zustimmung des Konventes<br />

ausdrücklich hervorgehoben, etwa durch die Formel jratribus<br />

nostris presentibus et consentientibus (Urk. von 1194 bei Lacomblet UB 4<br />

641). In diesen Formulierungen spiegelt sich die steigende Bedeutung und<br />

Einflußnahme des <strong>Werden</strong> er Konventes wie<strong>der</strong>.<br />

Er sollte im Laufe des 13. Jhs. im Gefüge <strong>der</strong> <strong>Werden</strong>er Klosterorg<strong>an</strong>isation<br />

zu einem Machtfaktor werden, den we<strong>der</strong> Abt noch die <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

Dignitäre mehr beiseite schieben konnten. Das Ringen um die<br />

bei<strong>der</strong>seitigen Rechte schlug sich in den schon erwähnten urkundlichen<br />

Abmachungen von 1233, von 1262, von 1277 und schließlich von 1330<br />

nie<strong>der</strong>. Sie brachten Schritt für Schritt eine Erweiterung <strong>der</strong> Rechte des<br />

Konventes. Sein Ziel ging in diesen Zeiten des Nie<strong>der</strong>g<strong>an</strong>ges offensichtlich<br />

auf eine Entmachtung <strong>der</strong> Spitzenämter hin. Aus diesem Streben heraus<br />

suchte er auch seine Stellung rechtlich zu sichern, was schon 1266 bei <strong>der</strong><br />

Ernennung eines neuen Propstes (Kötzschke 1, S. 368 f. Nr.8) und bei<br />

<strong>der</strong> Neuwahl eines Abtes am 8. Juni 1277 (Jacobs, Annalen, S. 62<br />

Anm.96) zur Aufstellung von Kapitulationen führte. <strong>Die</strong>ses Ringen um<br />

die entscheidende Machtstellung im Kloster spiegeln auch die <strong>Werden</strong>er<br />

Urkunden <strong>der</strong> Zeit in ihren Formulierungen deutlich wie<strong>der</strong>. Wie im<br />

12. Jh. hatte noch 1248 in einer vom Abt ausgestellten Urkunde die Erwähnung<br />

<strong>der</strong> Zustimmung des Konventes genügt (Kötzschke 1, S. 363<br />

Nr.4: ... quod nos de consilio totius conventus nostri Werdinensis ... ).<br />

In <strong>der</strong> Folgezeit kommt es aber bei wichtigen Angelegenheiten zur gemeinsamen<br />

Ausstellung von Urkunden durch den Abt und Konvent, wie<br />

etwa schon 1266 und 1276 (ebd. S. 368 f. Nr. 8, S. 372 Nr. 10 b). Damit<br />

hatte <strong>der</strong> Konvent sein volles Mitspracherecht erreicht. <strong>Die</strong> Bestimmun-

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