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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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118 4. Verfassung<br />

Wenn <strong>der</strong> Abt auch über die ihm nicht unterstellten Teile des Klostergutes<br />

die oberste Verfügungsgewalt besaß, so mußte er doch bei bestimmten<br />

Akten die Zustimmung des Konventes einholen. Etwa seit Mitte des<br />

13. Jhs. - zuerst 1248 - stellten d<strong>an</strong>n Abt und Konvent Urkunden, die<br />

das Klostergut betrafen, nur noch gemeinsam aus, zweifellos eine Folge<br />

von Konventsbestrebungen, die Rechte des Abtes einzuschränken. Schon<br />

seit dem Vertrage vom 24. März 1234 konnte <strong>der</strong> Abt keinen Konventualen<br />

aus Amt und Präbende ohne Wissen von Prior und Konvent mehr<br />

entfernen (Kötzschke 1, S. 359 f. Nr.2), nach einer Vereinbarung von<br />

1262 auch d<strong>an</strong>n nicht, wenn sich <strong>der</strong> Betreffende durch Schulden o<strong>der</strong><br />

Excesse straffällig gemacht hatte (ebd. S. 367 f. Nr.7). <strong>Die</strong> Wahlkapitulation<br />

vom 8. Juni 1277 (Jacobs, Annalen, S. 62 Anm. 96) ließ es<br />

wenigstens d<strong>an</strong>n zu, wenn <strong>der</strong> Excess m<strong>an</strong>ifestus et notorius war. Aber<br />

auch in einem solchen Fall sprach das Kapitel die Absetzungssentenz aus.<br />

Der Abt konnte sie nur verkünden. Durch dieselbe Kapitulation sicherte<br />

sich das Kapitel nochmals das Mitspracherecht bei Verkauf o<strong>der</strong> Verpfändung<br />

von Klostergütern. In einem ähnlichen Rahmen bewegten sich<br />

einige weitere Wahlkapitulationen, so die vom 7. Aug. 1330 (ebd. S.391<br />

Nr. 23). <strong>Die</strong> Stellung des Abtes s<strong>an</strong>k dadurch nach und nach zur völligen<br />

Bedeutungslosigkeit herab, zumal auch seine wirtschaftliche Grundlage<br />

durch Verschleu<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verpfändung von Abtsgut immer bescheidener<br />

wurde. Zwar' hielt er sich noch einen eigenen Kapl<strong>an</strong>, aber seine<br />

Hofhaltung scheint infolge <strong>der</strong> schlechten Wirtschaft nur noch wenige<br />

Bediente aufgewiesen zu haben. <strong>Die</strong> vier Hofämter waren im Laufe des<br />

14. Jhs. zu erblichen Lehen von bestimmten adeligen Familien herabgesunken.<br />

Sie traten nur noch bei feierlichen Gelegenheiten in Erscheinung,<br />

etwa beim Einzug eines neuen Abtes o<strong>der</strong> bei großen Prozessionen.<br />

<strong>Die</strong> Einführung <strong>der</strong> Bursfel<strong>der</strong> Reform 1474 schloß die Verfallsperiode<br />

<strong>der</strong> Abtsrechte endgültig ab. <strong>Die</strong> Reform stärkte die Stellung des<br />

Abtes, <strong>der</strong> das Kloster auf den Generalkapiteln vertrat und nun auch<br />

geistlicher Oberer <strong>der</strong> <strong>Werden</strong> unterstellten Frauenklöster wurde. Dem<br />

Abt st<strong>an</strong>den nunmehr die noch bestehenden o<strong>der</strong> neu eingerichteten<br />

Amter wie<strong>der</strong> zur vollen Verfügung. Er nahm ihre Inhaber verständlicherweise<br />

nur noch aus dem Konvent. War dieser aber mit <strong>der</strong> Lebens~<br />

führung o<strong>der</strong> Verwaltung des Abtes nicht einverst<strong>an</strong>den, so blieb ihm<br />

nur <strong>der</strong> Beschwerdeweg bei dem Präsidenten <strong>der</strong> Bursfel<strong>der</strong> Kongregation,<br />

<strong>der</strong> eine Entscheidung erst nach einer eingehenden Untersuchung<br />

traf und nur in g<strong>an</strong>z schwerwiegenden Fällen eine Absetzung des Abtes<br />

aussprach. In <strong>Werden</strong> blieb die Stellung des Abtes während des 17./<br />

18. Jhs. un<strong>an</strong>gefochten, bis kurz vor dem Ende bei <strong>der</strong> Wahl des letzten

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