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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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4. VERFASSUNG<br />

§ 14 Regel und Consuetudines<br />

Ob <strong>Werden</strong> nach dem Beispiel seines Grün<strong>der</strong>s <strong>an</strong>f<strong>an</strong>gs mehr eine<br />

k<strong>an</strong>onikale Lebensform gepflegt hat, wie gelegentlich vermutet worden<br />

ist (J. Semmler, Karl d. Gr. und das fränkische Mönchtum: Karl d. Gr. 2.<br />

1965, S.259), ist nicht zu erweisen und auch wohl kaum <strong>an</strong>zunehmen.<br />

Hier dürfte von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> Benedikts Regel Geltung gehabt haben, und<br />

zwar in <strong>der</strong> Form, wie sie Liudger bei seinem Italienaufenthalt in Monte<br />

Cassino kennengelernt hatte (v g1. darüber die Vita Altfrids cap. 21: <strong>Die</strong>kamp,<br />

<strong>Die</strong> Vitae, S. 24 f.). Im Verlauf seiner weiteren Entwicklung hat<br />

das <strong>Ruhr</strong>kloster aber d<strong>an</strong>n alle in <strong>der</strong> benediktinischen Verfassungsgeschichte<br />

aufkommenden Richtungen durchlaufen. Im 11. Jh. wurde <strong>der</strong><br />

Gorzer Ordo verpflichtend. Er blieb es bis ungefähr Mitte des 12. Jhs.<br />

Zeugnis für diese Gorzer Formung legt die illustrierte Liudgerusvita, eine<br />

Hs <strong>der</strong> Vita secunda, aus dem Ende des 11. Jhs. ab. Sie zeigt deutlich in <strong>der</strong><br />

Kleidung <strong>der</strong> auf den einzelnen Bil<strong>der</strong>n dargestellten Mönche den Gorzer<br />

Brauch im Gegensatz zu den <strong>an</strong><strong>der</strong>en Reformrichtungen und ihren unter<br />

Clunys Einfluß üblichen Mönchskleidungen (Schrade, <strong>Die</strong> Vita des h1.<br />

Liudger, S. 33 Abb. 17, S. 39 Abb. 20, S. 41 Abb. 21, S. 45 Abb. 23).<br />

<strong>Die</strong>ser Gorzer Ordo wurde d<strong>an</strong>n, wie die Einführung <strong>der</strong> Prioratsverfassung<br />

deutlich zeigt, abgelöst durch eine <strong>der</strong> cluniazensischen Reformströmungen,<br />

ohne daß wir sie mit Bestimmtheit festlegen können.<br />

<strong>Die</strong> Wahrscheinlichkeit spricht für die Aufnahme des Siegburger Ordos,<br />

<strong>der</strong> noch in <strong>der</strong> 1. Hälfte des 13. Jhs. verpflichtend gewesen zu sein<br />

scheint, freilich ohne noch die Kraft zu haben, den damals eintretenden<br />

Verfall des Klosters aufzuhalten. <strong>Die</strong> in dieser Zeit einsetzenden urkundlichen<br />

Einzelabmachungen zwischen Abt, Dignitären und Konvent machten<br />

die älteren Consuetudines wirkungslos und ersetzten sie. Erst <strong>der</strong> Anschluß<br />

<strong>Werden</strong>s <strong>an</strong> die Bursfel<strong>der</strong> Kongregation und die damit verbundene<br />

Einführung ihrer Statuten im Jahre 1474 brachten eine An<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Klosterverfassung. Bis zur Auflösung im Jahre 1803 hat das Kloster<br />

<strong>an</strong> seiner Bursfel<strong>der</strong> Verfassung festgehalten.

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