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Die Reichsabtei Werden an der Ruhr

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§ 9 Verfall und Neuaufbau bis zum Ende des 15. Jahrhun<strong>der</strong>ts 99<br />

Freilich erlitten die wesentlichen Aufgaben und Erfor<strong>der</strong>nisse eines<br />

klösterlichen Lebens in <strong>Werden</strong> durch eine solche g<strong>an</strong>z nach außen gerichtete<br />

Politik schwere Schäden, die vor allem die Stellung des Abtes im<br />

inneren Bereich empfindlich schwächten und ihm bei allen seinen H<strong>an</strong>dlungen<br />

Fesseln <strong>an</strong>legten. Das Urteil <strong>der</strong> schon erwähnten Schiedsrichterkommission<br />

von 1234 hatte ihn gezwungen, alle <strong>an</strong>gestrebten Reformen<br />

aufzugeben, den Konvent dagegen nur zu einem Gehorsamsversprechen<br />

ver<strong>an</strong>laßt. <strong>Die</strong>ser Gehorsam brauchte nur geleistet werden iuxta possibilitatem<br />

fragilitatis hum<strong>an</strong>e, ultra quod nemo posset, wie die Urkunde von<br />

1234 formulierte (Kötzschke 1, S. 359 Nr. 2 f.). So mußte es immer wie<strong>der</strong><br />

zu Ausein<strong>an</strong><strong>der</strong>setzungen und <strong>an</strong>schließenden Regelungen und Festsetzungen<br />

kommen. Sie betrafen im wesentlichen materielle Fragen, 1248<br />

z. B. über die Präbenden (ebd. S.363 Nr.4), 1255 über Konventsrechte<br />

<strong>an</strong> den fl<strong>an</strong>drischen Gütern (ebd. S. 363 Nr.6), 1259 über die Nachlaßregelung<br />

eines Konventualen (Druck <strong>der</strong> Urk. nach Abschrift aus dem<br />

Anf<strong>an</strong>g des 17. Jhs. bei Jacobs, Annalen, S.61 Anm.93) und 1262 über<br />

das Klei<strong>der</strong>geld <strong>der</strong> Konventualen (Kötzschke 1, S. 367 Nr. 7). Nach dem<br />

Tode des damaligen Abtes setzte das Kapitel am 8. Juni 1277 schließlich<br />

eine Art Wahlkapitulation fest (Jacobs, Annalen, S. 62 f. Anm.96), die<br />

eine Entmachtung des Abtes darstellt. Sie nimmt ihm u. a. die Entscheidung<br />

über die Besetzung <strong>der</strong> Klosterämter und spricht dem Konvent die<br />

Aburteilung von Excessen <strong>der</strong> Konventualen zu. Sie bürdet dem Abt die<br />

Bezahlung <strong>der</strong> Schulden seiner Vorgänger bei den Florentiner Kaufleuten<br />

sowie zwei Drittel <strong>der</strong> Leistungen <strong>an</strong> die römische Kurie und den Erzbischof<br />

von Köln auf, verbietet ihm aber die Reservierung eines Benefiziums<br />

für seine Zwecke. Eine in ihrer Wirkung ähnliche Wahlkapitulation<br />

für den Propst war schon 1266 vorausgeg<strong>an</strong>gen (Kötzschke 1, S. 368 f.<br />

Nr. 8). Sie wurde nicht g<strong>an</strong>z fünfzig Jahre später, 1311, durch neue eingehende<br />

Bestimmungen über seine Verpflichtungen ersetzt (Jacobs, Annalen,<br />

S. 66, Anm. 101; Druck <strong>der</strong> U rk. nach Abschr. des 17. Jhs.).<br />

So bildete nicht mehr die Regel Benedikts o<strong>der</strong> die Consuetudo einer<br />

Reformrichtung die Richtschnur für das Klosterleben in <strong>Werden</strong>, son<strong>der</strong>n<br />

eine l<strong>an</strong>ge Reihe urkundlicher Abmachungen, die den Konventsmitglie<strong>der</strong>n<br />

ein möglichst ruhiges und behagliches Leben sichern sollte. <strong>Die</strong><br />

Mönche dieses königlichen Klosters waren zu feudalen Pfründnern geworden.<br />

<strong>Die</strong>se Tragödie des Verfalls, im 13. Jh. begonnen, hatte sich im 14. Jh.<br />

immer tiefer eingefressen. <strong>Die</strong> Verfallserscheinungen gingen in <strong>Werden</strong><br />

wie in allen rheinischen Benediktinerklöstern <strong>der</strong> Kölner Erzdiözese weiter.<br />

So mußte sich die Bonner Diözes<strong>an</strong>synode vom 2. Ükt. 1328 damit<br />

befassen und das Kapitel <strong>der</strong> Benediktineräbte <strong>der</strong> Kölner Diözese auf

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